Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (946.231.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

vom 22. Juni 2005 (Stand am 21. Dezember 2023)
¹ SR 946.231 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 ( AS 2018 863 ).

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
¹ Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und ‑ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
² Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
³ Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:
a. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);
b. die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;
c. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe der Demokratischen Republik Kongo;
d. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.³
³bis Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c müssen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.⁴
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 ( AS 2008 3185 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 ( AS 2008 3185 ).
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2 befinden, sind gesperrt.⁵
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b. internationale Organisationen;
c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.⁶
⁴ Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge;
c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d. Deckung humanitärer Bedürfnisse;
e. Wahrung schweizerischer Interessen.⁷
⁵ Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.⁸
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 ( AS 2018 863 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 ( AS 2023 236 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 ( AS 2023 236 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 ( AS 2023 236 ).
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a.⁹
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
⁹ Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
Art. 4 ¹⁰ Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen¹¹ Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.
³ Es kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Demokratische Republik Kongo; oder
c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 ( AS 2018 863 ).
¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 ( AS 2023 236 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet es dem zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c.¹²
² Das Staatssekretariat für Migration¹³ überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit¹⁴.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 ( AS 2008 3185 ).
¹³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurdeim ganzen Text vorgenommen.
¹⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 6 Meldepflichten
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten ¹⁵

¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
Art. 7 a ¹⁶ Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 1 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen ( AS 2013 255 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 ( AS 2018 863 ).
Art. 8 Inkrafttreten ¹⁷
Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ).

Anhang 1 ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 ( AS 2018 863 ).
(Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 sowie 7 a )

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.¹⁹
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.²⁰
¹⁹ Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > The Democratic Republic of Congo Sanctions Committee > Sanctions List Materials.
²⁰ Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.

Anhang 2 ²¹

²¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Febr. 2018 ( AS 2018 863 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. April 2018 ( AS 2018 1655 ), vom 17. Jan. 2019 ( AS 2019 225 ), vom 19. Dez. 2019 ( AS 2019 4731 ), vom 21. Dez. 2020 ( AS 2020 6411 ), vom 22. Dez. 2021 ( AS 2021 908 ), vom 19. Sept. 2022 ( AS 2022 512 ), vom 19. Dez. 2022 ( AS 2022 831 ), vom 10. Juli 2023 ( AS 2023 370 ), vom 14. Aug. 2023 ( AS 2023 450 ) und vom 20. Dez. 2023, in Kraft seit 21. Dez. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 816 ).
(Art. 2 Abs. 1 sowie 4 Abs. 1 und 3)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ²²

²² Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/816 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
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