Gesetz über die Videoüberwachung (17.3)
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Gesetz über die Videoüberwachung

Gesetz über die Videoüberwachung (VidG) vom 07.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 12, 24 und 38 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Juli 2010; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Da - tenschutzes die Grundrechte derjenigen Personen zu schützen, die auf öffent - lichem Grund durch Video überwacht werden.
2 Es regelt die Voraussetzungen und die speziellen Vorschriften dieser Über - wachung, für die im Übrigen die Gesetzgebung über den Datenschutz gilt.
3 Als Videoüberwachung gilt jede mit technischen Hilfsmitteln durchgeführte Beobachtung von Personen oder Sachen mit dem Ziel der Überwachung.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Videoüberwachungsanlagen, die sich vollständig oder teilweise auf öffentlichem Grund befinden.
2 Unter öffentlichem Grund im Sinne des vorliegenden Gesetzes werden dem Publikum zugängliche Grundstücke und Bauten verstanden, die:
a) zum Verwaltungsvermögen des Kantons oder der Gemeinden im Sinne der darauf anwendbaren Gesetzgebung gehören oder
b) zwar nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, jedoch von der öffent - lichen Verwaltung genutzt werden.
3 Dieses Gesetz gilt nicht für die Videoüberwachung:
a) die von einem Gericht oder der Polizei angeordnet wird;
b) die von den Wildhütern-Fischereiaufsehern für die Beobachtung der Wildtiere und der Pflanzenwelt eingerichtet wird.

Art. 3 Grundsätze

1 Videoüberwachungsanlagen können in der Öffentlichkeit auf öffentlichem Grund eingerichtet oder betrieben werden, um Übergriffen auf Personen und Sachen vorzubeugen und zur Verfolgung und zur Ahndung solcher Übergrif - fe beizutragen.
2 Videoüberwachungsanlagen ohne Datenaufzeichnung müssen vor der Inbe - triebnahme der Oberamtsperson und der oder dem Öffentlichkeits- und Da - tenschutzbeauftragten (der oder dem Beauftragten) gemeldet werden.
3 Videoüberwachungsanlagen mit Datenaufzeichnung sind den folgenden be - sonderen Anforderungen unterstellt.

Art. 4 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Allgemeine Vor -

aussetzungen
1 Für Videoüberwachungsanlagen mit Datenaufzeichnung gelten die folgen - den allgemeinen Voraussetzungen:
a) Die beabsichtigte Überwachung muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und notwendig erscheinen, und der Einsatz einer An - lage der Videoüberwachung muss verhältnismässig sein.
b) Auf die Videoüberwachungsanlage muss im Bereich der Anwendung in geeigneter Weise hingewiesen werden.
c) Die aufgezeichneten Daten dürfen nur unter Einhaltung des Grund - satzes der Zweckbindung verwendet werden.
d) Die aufgezeichneten Daten müssen so geschützt werden, dass eine un - befugte Bearbeitung ausgeschlossen ist.
e) Aufgezeichnete Daten, die nicht im Rahmen eines Verfahrens aufbe - wahrt werden, müssen spätestens nach 30 Tagen, oder im Falle eines Übergriffs auf Personen oder Sachen nach 100 Tagen, vernichtet wer - den.
2 Jede Videoüberwachungsanlage muss in einem Benutzungsreglement doku - mentiert werden, das die technischen Eigenschaften und die zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen des Datenschutzes getroffenen Massnahmen umschreibt.
3 Vor jeder Installation einer neuen Anlage zur systematischen Videoüberwa - chung von grossen Teilen des öffentlichen Raums muss eine Datenschutz- Folgenabschätzung im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Oktober
2023 über den Datenschutz durchgeführt werden.

Art. 5 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Bewilligung

1 Wer eine Videoüberwachungsanlage mit Datenaufzeichnung in Betrieb neh - men will, braucht eine Bewilligung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a eingehalten erscheint;
b) die im Benutzungsreglement aufgeführten Massnahmen ausreichend er - scheinen, um die allgemeinen Anforderungen und den Datenschutz ein - zuhalten;
c) in den Fällen nach Artikel 4 Abs. 3 eine Datenschutz-Folgenabschät - zung durchgeführt wurde und deren Schlussfolgerungen bekannt sind.
2 Die Oberamtsperson ist für die Ausstellung der Bewilligung zuständig; sie entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der kantonalen Behörde für Öf - fentlichkeit, Datenschutz und Mediation und gegebenenfalls derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung der Überwachungsanlage vorge - sehen ist. Den Organen, die Stellung genommen haben, wird eine Kopie des Entscheides zugestellt.
3 Wird das Gesuch von einem Verwaltungsorgan eingereicht, so muss vor - gängig die Zustimmung derjenigen Direktion des Staatsrates eingeholt wer - den, welcher das Organ angehört oder zugeordnet ist oder in deren Zustän - digkeitsbereich die Tätigkeit fällt, die im zu überwachenden Raum ausgeübt wird. Die Direktion erhält eine Kopie des Entscheids.
4 Der Staatsrat regelt das Bewilligungsverfahren im Einzelnen und setzt den anwendbaren Tarif fest. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 6 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Kontrolle

1 Die Oberamtsperson übt die allgemeine Aufsicht über die Videoüberwa - chungsanlagen aus.
2 Sie muss über jede Änderung einer Anlage in Kenntnis gesetzt werden; sie klärt bei dieser Gelegenheit ab, ob die erteilte Bewilligung überprüft werden muss.
3 Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Artikels 4 nicht eingehalten worden, so kann sie die Bewilligung entziehen.
4 Die Behörden, die gemäss Artikel 5 Abs. 2 Stellung nehmen können sowie die Direktion des Staatsrates, deren Zustimmung gemäss Artikel 5 Abs. 3 eingeholt werden muss, werden über die Kontrollen und die Überprüfungen sowie deren Ergebnisse informiert.

Art. 7 Videoüberwachung ohne Datenaufzeichnung

1 Die Verwaltungsorgane und Privatpersonen, die eine Videoüberwachungs - anlage ohne Datenaufzeichnung aufstellen wollen, müssen vorgängig die Oberamtsperson und die Beauftragte oder den Beauftragten benachrichtigen. Die Verwaltungsorgane informieren gleichzeitig die Direktion des Staatsra - tes, der sie angehören oder zugeordnet sind oder in deren Zuständigkeitsbe - reich die Tätigkeit fällt, die im zu überwachenden Raum ausgeübt wird.
2 Artikel 4 Abs. 1 Bst. b gilt auch für die Videoüberwachung ohne Datenauf - zeichnung.

Art. 8 Strafbestimmungen

1 Mit Busse werden Privatpersonen bestraft, die:
a) ohne entsprechende Bewilligung in der Öffentlichkeit oder teilweise auf öffentlichem Grund eine Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung einrichten;
b) die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht einhalten;
c) den Artikeln 5 oder 7 zuwiderhandeln.
2 Die Strafverfolgung und die Beurteilung der Übertretungen richten sich nach dem Justizgesetz.

Art. 9 Gesetzesänderungen – Gesetz über die Gemeinden

1 Das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 10 Gesetzesänderungen – Gesetz über den Datenschutz

1 Das Gesetz über den Datenschutz (DSchG) (SGF 17.1) wird wie folgt geän - dert:
...

Art. 11 Übergangsbestimmungen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle Gemeindereglemente über die Videoüberwachung aufgehoben.
2 Videoüberwachungsanlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind, müssen innert einem Jahr an die neuen Vorschriften ange - passt werden; die Bestimmungen über die Aufbewahrungsdauer der aufge - zeichneten Daten sind sofort anwendbar.

Art. 12 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
1 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2012 (StRB 08.02.2011).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2010_149
07.10.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
12.10.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 5 Abs. 1, b) geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 5 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.12.2010 01.01.2012 2010_149

Art. 3 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 4 Abs. 3 eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 5 Abs. 1, b) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 5 Abs. 1, c) eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 5 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 5 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 6 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 7 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

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