Reglement über die Hundehaltung (725.31)
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Reglement über die Hundehaltung

Reglement über die Hundehaltung (HHR) vom 13.06.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) und die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG) und die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV); gestützt auf das Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Zweck

Art. 1

1 Dieses Reglement soll den Vollzug der Gesetzgebung im Bereich der Hun - dehaltung gewährleisten.
2 Hundekontrolle
2.1 Kennzeichnung und Registrierung (Art. 16 ff. HHG)

Art. 2 Registrierung – Datenbank

1 Die Hunde werden in der Datenbank AMICUS eingetragen.

Art. 3 Registrierung – Inhalt der Datenbank

1 Zusätzlich zu den von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Daten enthält die Datenbank Angaben darüber, ob der Hund zu einer der Kategorien gehört, die im Sinne von Artikel 35 von der Hundesteuer befreit sind.

Art. 4 Registrierung – Aktualisierung der Daten

1 Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes ist ver - pflichtet, der Datenbank jegliche Adressänderungen und den Tod des Tiers innerhalb von 2 Wochen zu melden.
2 Die neue Halterin oder der neue Halter muss sich bei der Gemeinde melden und ihr die ihre oder seine Person betreffenden Daten übermitteln. Die zu - ständigen Gemeindebehörden erfassen die Daten und teilen eine AMICUS- ID zu.
3 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) kann die notwendigen Mutationen vornehmen.
4 Die Behörden und die Gemeinden, welche die Datenbank für die Erhebung der Hundesteuer benutzen, müssen die darin enthaltenen Angaben kontrollie - ren und dem Amt Ungenauigkeiten melden.

Art. 5 Registrierung – Zugang zu den Daten und deren Verwendung

1 Neben den gemäss der Bundesgesetzgebung befugten Einheiten und Perso - nen haben Zugang zur Datenbank:
a) die Finanzverwaltung;
b) die Oberämter;
c) das Amt;
d) die Kantonspolizei;
e) die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischerei - aufseher;
f) die Gemeinden;
g) die kantonale Auffangstelle und die vom Staat mit der Aufnahme von streunenden oder gefundenen Hunden beauftragten Institutionen.
2 Die Finanzverwaltung darf die Daten nur für die Erhebung der Hundesteuer benutzen. Die Gemeinden und die übrigen Behörden dürfen die Daten nur für Massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich benutzen. Die mit der Aufnah - me von streunenden oder gefundenen Hunden beauftragten Institutionen dür - fen die Daten nur zur Feststellung der Identität der Halterin oder des Halters des Tiers benutzen.
2.2 Meldung und Schutzmassnahmen

Art. 6 Gefundene und streunende Hunde (Art. 21–23 HHG)

1 Die vom Staat mit der Aufnahme von gefundenen oder streunenden Hunden beauftragten Institutionen versuchen die Halterin oder den Halter des Tiers zu ermitteln und bringen es ihr oder ihm.
2 Wird ein gefundener oder ein streunender Hund der Kantonspolizei gemel - det, so versucht sie seine Halterin oder seinen Halter zu finden.

Art. 7 Gefährliche Hunde – Zuständigkeit für vorbeugende Massnah -

men (Art. 24 HHG)
1 Für das Ergreifen der vorbeugenden Massnahmen gemäss Artikel 24 HHG ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 8 Gefährliche Hunde – Definition eines gefährlichen Hundes (Art.

24 und 25 HHG)
1 Ein Hund gilt als gefährlich, wenn er in einer gegebenen Situation die kör - perliche Unversehrtheit einer Person verletzt hat oder wenn aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen zu befürchten ist, dass er die körperliche Unversehrtheit einer Person verletzt.
2 Als Hunde mit Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhal - tens nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. c HHG gelten Hunde, deren Verhalten offen - sichtlich auf ein vernünftigerweise nicht tolerierbares Bissverletzungsrisiko für Menschen in Alltagssituationen oder in ihrem gewohnten Umfeld hin - weist.
3 Aggressivität wird als Handlung definiert, deren offensichtliches Ziel die Verletzung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder der Freiheit einer Person ist.

Art. 9 Gefährliche Hunde – Gutachten über die Hunde der Kantonspoli -

zei (Art. 26 HHG)
1 Die Kantonspolizei erstellt über die von ihr eingesetzten Hunde ein Gutach - ten, wenn Vorkommnisse im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit ein Gutach - ten erfordern.

Art. 10 Einsichtnahme in die Liste gefährlicher Hunde (Art. 28 HHG)

1 Die Liste der gefährlichen Hunde darf eingesehen werden:
a) vom Amt;
b) von den Oberämtern;
c) von der Kantonspolizei;
d) von den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern- Fischereiaufsehern;
e) von den Gemeinden.
2 Die Daten auf der Liste dürfen nur für Zwecke der öffentlichen Sicherheit verwendet werden.
2.3 Vorbeugende Massnahmen

Art. 11 Obligatorischer Theoriekurs – Unterstellung

1 Jede neue Halterin und jeder neue Halter muss den obligatorischen Theorie - kurs besuchen. Einzig Personen, die nachweisen können, dass sie in den
10 Jahren vor der neuen Haltung bereits einen Hund gehalten haben, sind vom Kurs dispensiert.
2 Der Nachweis, dass früher bereits ein Hund gehalten wurde, wird anhand der Daten in der Datenbank AMICUS erbracht. Das Amt kann andere Nach - weise zulassen.
3 Das Amt entscheidet über Ausnahmebewilligungen.

Art. 12 Obligatorischer Theoriekurs – Grundsätze

1 Der obligatorische Theoriekurs wird von Ausbilderinnen und Ausbildern er - teilt.
2 Der Kurs umfasst mindestens fünf Stunden Theorie. Personen, die den gan - zen Kurs besucht haben, erhalten eine Bestätigung. Diese Bestätigung muss den Behörden vorgelegt werden, die sie verlangen.

Art. 13 Beurteilung der Führbarkeit – Grundsätze

1 Die Führbarkeit des Hundes muss innerhalb von 18 Monaten ab der Eintra - gung des Hundes in die Datenbank AMICUS von einer Ausbilderin oder ei - nem Ausbilder beurteilt werden. Hilfshunde und Polizeihunde sind von dieser Beurteilung befreit.
2 Bei Nichtbestehen kann sie innerhalb von 12 Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.
3 Wird die Beurteilung der Fähigkeit zur Führung ein drittes Mal nicht be - standen oder nicht innerhalb von 12 Monaten wiederholt, so meldet die Aus - bilderin oder der Ausbilder den Fall dem Amt. Dieses nimmt eine offizielle Beurteilung vor.
4 Infolge der offiziellen Beurteilung kann das Amt erzieherische Massnahmen oder Massnahmen für die öffentliche Sicherheit verordnen. Artikel 27 HHG gilt sinngemäss.

Art. 14 Beurteilung der Führbarkeit – Richtlinien

1 Die Beurteilung der Führbarkeit wird auf der Grundlage des Formulars des Amts vorgenommen.

Art. 15 Sensibilisierungskurse in den Schulen (Art. 29 Abs. 1 HHG)

1 Die Sensibilisierungskurse in den Schulen werden grundsätzlich vom Amt organisiert. Die Kurse dürfen nur mit der Bewilligung des Amts erteilt wer - den.
2 Das Amt wählt die in den Kursen eingesetzten Hunde aus oder lässt sie aus - wählen (Einsatztest) und entscheidet allenfalls darüber, sie zurückzuziehen.
3 Es kann jedes Jahr überprüfen, ob diese Hunde nach wie vor für diese Kurse geeignet sind.
2.4 Anerkennung und Kontrolle von Ausbilderinnen und Ausbildern (Art. 34 HHG)

Art. 16 Gesuch um Zulassung

1 Wer als Ausbilderin oder Ausbilder anerkannt werden möchte, richtet mit dem offiziellen Formular ein Gesuch um Zulassung an das Amt.
2 Das offizielle Formular muss datiert und unterzeichnet sein, und es müssen ihm die folgenden Dokumente beigelegt werden:
a) eine Kopie der Identitätskarte;
b) ein kurzer Bericht, aus dem die kynologische Erfahrung der Ausbilderin oder des Ausbilders hervorgeht; allfällige Ausbildungsbestätigungen sind beizulegen.

Art. 17 Zulassungsbedingungen

1 Um zugelassen zu werden, muss die Ausbilderin oder der Ausbilder:
a) am Tag, an dem sie oder er das Gesuch einreicht, mindestens 18 Jahre alt sein;
b) über einen einwandfreien Leumund verfügen;
c) über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit Hunden verfü - gen.

Art. 18 Befreiung von der Zulassung

1 Von der Zulassung befreit werden Ausbilderinnen oder Ausbilder von Hun - den für die Kantonspolizei und für Sicherheitsbeamtinnen und -beamten im Sinne des Konkordats vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunterneh - men. Diese Befreiung gilt nur für die in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
2 Von der Zulassung ebenfalls befreit sind Personen, die als Ausbilderinnen oder Ausbilder im Sinne von Artikel 11 HHG gelten.
3 Die von der Zulassung befreiten Ausbilderinnen oder Ausbilder müssen sich an die Weisungen des Amts über die Schutzdienstausbildung im Sportbereich halten.

Art. 19 Provisorische Zulassung

1 Geht aus den Unterlagen zum Gesuch hervor, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen scheint, so kann das Amt ihr oder ihm eine provisorische Zulassung ausstellen.
2 Es kann diese Zulassung an folgende Bedingungen knüpfen:
a) Kurse absolvieren
b) die Kenntnis der Pflichten und der Verantwortung der Hundeausbilde - rinnen und -ausbilder.
3 Wenn nötig kann das Amt von den Ausbilderinnen und Ausbildern verlan - gen, fachspezifische Zusatzausbildungen zu absolvieren.

Art. 20 Zulassung – Erteilung, Entzug oder Sistierung der Zulassung

1 Die Zulassung wird für eine Dauer von zehn Jahren erteilt.
2 Im Falle eines schwerwiegenden Verstosses der zugelassenen Person kann sie entzogen oder sistiert werden.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt entscheidet über die Ertei - lung, den Entzug oder die Sistierung der Zulassung.

Art. 21 Zulassung – Kontrollen

1 Das Amt kann die Qualität der von der Ausbildung, die von Personen, die zugelassen sind oder als Ausbilderinnen und Ausbilder im Sinne von Artikel
11 HHG gelten, erteilt wird, und das Absolvieren von Fortbildungen jederzeit überprüfen; es kann Sachverständige beiziehen.
2 Das Amt kann im Übrigen die Qualität der Ausbildung, die von Personen, die nicht zugelassen sind, und von Personen, die nicht als Ausbilderinnen oder Ausbilder im Sinne von Artikel 11 HHG gelten, erteilt wird, überprüfen, insbesondere bei Trainings oder öffentlichen Veranstaltungen gemäss Artikel
39 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005.
3 Für seine Beurteilungen wendet es die kantonalen Standards in diesem Be - reich an.

Art. 22 Zulassung – Gebühren

1 Das Amt erhebt eine Gebühr für die Entscheide in Zusammenhang mit der Erteilung, dem Entzug oder der Sistierung der Zulassung und in Zusam - menhang mit der provisorischen Zulassung.
2.5 Verbot bestimmter Praktiken (Art. 36 HHG)

Art. 23 Schutzdienstausbildung im Sportbereich

1 Das Amt regelt die Schutzdienstausbildung im Sportbereich in einer Wei - sung.
2.6 Weitere Pflichten von Halterinnen und Haltern

Art. 24 Verschmutzung (Art. 37 HHG)

1 Die Person, die für einen Hund die Verantwortung trägt, sorgt dafür, dass dieser den öffentlichen Bereich und den privaten Bereich anderer nicht ver - schmutzt.
2 Gegebenenfalls ergreift sie alle zweckmässigen Massnahmen, um den Ort zu säubern.
3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Verschmutzungen in geeigneten An - lagen entsorgt werden können.

Art. 25 Schaden an Tieren, Wild und Wildpflanzen (Art. 38 Abs. 1 und 2

HHG)
1 Wer durch Hunde einen Schaden an Tieren erleidet, meldet dies dem Amt.
2 Das Amt für Wald und Natur und die Kantonspolizei melden dem Amt die von Hunden an Wild und Wildpflanzen verursachten Schäden.

Art. 26 Eingeschränkter Zutritt (Art. 38 Abs. 1 und 2 HHG)

1 Vom 1. April bis am 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine geführt werden.
2 Die Vorschriften für Naturschutzgebiete bleiben vorbehalten.
3 Haftpflichtversicherung (Art. 39 ff. HHG)

Art. 27 Versicherungsdeckung (Art. 39 HHG)

1 Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes muss eine Haftpflichtversicherung haben, die eine Mindestdeckung von 1 Million Fran - ken pro Ereignis für Personen- und Sachschäden vorsieht.

Art. 28 Streunende oder nicht versicherte Hunde (Art. 42 HHG)

1 Der Staat schliesst eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab, die subsidiär haftend von streunenden oder nicht versicherten Hunden verursachte Perso - nen- und Sachschäden abdeckt. Der Versicherungsschutz liegt bei 1 Million Franken pro Fall mit einer Franchise von 500 Franken zulasten der geschä - digten Person.
2 Die Versicherungsprämie wird auf alle im Kanton steuerpflichtigen Hunde - halterinnen und -halter verteilt.
4 Sanktionen (Art. 44 ff. HHG)

Art. 29

1 Die Widerhandlungen gegen dieses Reglement, die mit Ordnungsbusse be - straft werden, werden in der kantonalen Ordnungsbussengesetzgebung gere - gelt.
5 Gebühren (Art. 45 ff. HHG)
5.1 Kantonale Hundesteuer

Art. 30 Betrag der Steuer (Art. 45 Abs. 1 HHG)

1 Die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhaften ordentlichen Hunde - halterinnen und -halter müssen pro Hund und Jahr eine Steuer von 100 Fran - ken entrichten. Der Betrag muss innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung be - zahlt werden.

Art. 31 Steuernachweis (Art. 48 HHG)

1 Gleichzeitig mit der Rechnung wird den Hundehalterinnen und -haltern ein Steuernachweis zugestellt.
2 Der Steuernachweis wird erst rechtswirksam, wenn die Steuerrechnung vollumfänglich bezahlt ist.

Art. 32 Gebühr (Art. 45 Abs. 2 HHG)

1 Für jeden ausgestellten Steuernachweis wird eine Verwaltungsgebühr von 5 Franken erhoben.

Art. 33 Steuerbefreiung (Art. 47 HHG) – Fälle der Steuerbefreiung

1 Als Hilfshunde gelten Blindenhunde und Behindertenhunde, die in einem als gemeinnützig anerkannten Zentrum ausgebildet wurden und welche die soziale und berufliche Integration der Hundehalterin oder des Hundehalters zum Ziel haben.
2 Ebenfalls von der Steuer befreit sind Hunde, die zur aktiven Rettung einge - setzt werden, wie Trümmersuchhunde, Lawinenhunde und Flächensuchhun - de, sowie Hunde, die im Rahmen des Freiburger Programms zur Vorbeugung von Bissverletzungen eingesetzt werden.

Art. 34 Steuerbefreiung (Art. 47 HHG) – Bedingungen, Geltungsbereich

und Nachweis der Steuerbefreiung
1 Die Steuerbefreiung der Hunde erfolgt gegen die Vorweisung einer Be - scheinigung. Diese wird von folgenden Stellen ausgestellt:
a) für Hilfshunde und Hunde, die im Rahmen des Projekts zur Vorbeu - gung von Bissverletzungen (Prevent a bite) eingesetzt werden: vom Amt;
b) für Hunde, die zur aktiven Rettung eingesetzt werden: von einer Institu - tion, die vom Amt als gemeinnützig anerkannt wird;
c) für Polizeihunde: von der Kantonspolizei;
d) für Hunde von Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern- Fischereiaufsehern, für Hunde für die Nachsuche von verletzten oder toten Tieren und für Herdenschutzhunde: vom Amt für Wald und Natur.
2 Die Steuerbefreiung betrifft die nach den Artikeln 32 und 34 geschuldete Steuer und Gebühr.
5.2 Hundesteuer der Gemeinden

Art. 35 Befreiung

1 Die Fälle der Steuerbefreiung gemäss Artikel 33 gelten auch für die Hunde - steuer der Gemeinde.
5.3 Erhebung und Hinterziehung

Art. 36 Im Verlauf des Jahres geborene oder erworbene Hunde

1 Für die Haltung von Hunden, die im Verlaufe des Jahres geboren oder er - worben wurden, wird die ganze Jahressteuer erhoben.
2 Die Steuer wird innert einer Frist von sechs Monaten nach der Geburt oder dem Erwerb des Hundes in Rechnung gestellt.

Art. 37 Bezugsbehörde

1 Die Besteuerung der Hunde untersteht der Finanzverwaltung. Für die Aus - führung gewisser Aufgaben wird sie von den Oberämtern unterstützt.
2 Der kantonale Finanzdienst kann mit der Erhebung der Gemeindesteuer für die Hunde beauftragt werden. Die Inkassoprovision beträgt 5 %.

Art. 38 Hinterziehung der Hundesteuer (Art. 49 HHG)

1 Jede Hinterziehung der Hundesteuer wird von der Kantons - oder Gemeinde - behörde dem Oberamt angezeigt, das über den begangenen Verstoss entschei - det.
2 Die ausgesprochene Busse fällt dem Staat zu. Sie beträgt mindestens
140 Franken und darf den Höchstbetrag von 400 Franken nicht überschreiten.
6 Kosten

Art. 39 Kosten

1 Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung gere - gelt.
7 Schutz der für die Bearbeitung von Bewilligungs - oder Anerkennungsgesuchen gesammelten Personendaten

Art. 40 Verwendung und Zugriffsrecht

1 Die vom Amt in Anwendung der Artikel 7 und 18 gesammelten Personen - daten dürfen nur für die Bearbeitung von Legalisierungs- oder Anerken - nungsgesuchen verwendet werden.
2 Nur das Personal des Amts hat Zugriff auf diese Personendaten. Die Ver - fahren der Zivil - , Straf - und Verwaltungsrechtspflege bleiben vorbehalten.

Art. 41 Sicherheit

1 Die mit der Bearbeitung der Personendaten betrauten Personen sind für die Sicherheit dieser Daten verantwortlich. Sie ergreifen alle zweckmässigen Massnahmen.

Art. 42 Aufbewahrung und Vernichtung

1 Die Personendaten werden während zehn Jahren ab der Ausstellung oder Nicht-Ausstellung der Bewilligung oder der Anerkennung aufbewahrt. Da - nach werden sie vernichtet.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.06.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_051 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.06.2023 01.01.2024 2023_051
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