Gesetz über die kantonale Statistik (110.1)
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Gesetz über die kantonale Statistik

Gesetz über die kantonale Statistik (StatG) vom 07.02.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 12 und 88 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Frei - burg vom 16. Mai 2004; gestützt auf die Artikel 14 ff. des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 25. Oktober 2005; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Dieses Gesetz hat zum Ziel:
a) die Aufgaben der kantonalen Statistik zu definieren;
b) die kantonale Statistik zu organisieren;
c) die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden so - wie den internen und externen Stellen auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern;
d) den Zugang zur verfügbaren statistischen Information zu garantieren;
e) die Einhaltung des Datenschutzes im Bereich der Statistik zu garantie - ren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:
a) die der Staatsrat anordnet;
b) die kantonale Verwaltungseinheiten ausführen;
c) die öffentliche Körperschaften, juristische oder natürliche Personen ausführen, denen die zuständige Behörde die Ausübung eines Mandats im Bereich der Statistik anvertraut.
2 Der Staatsrat kann dieses Gesetz vollständig oder teilweise für statistische Aktivitäten anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, juristischer oder natürlicher Personen für anwendbar erklären, wenn diese:
a) Subventionen vom Kanton erhalten;
b) eine auf eine Konzession oder Bewilligung des Kantons gestützte Tätig - keit ausüben.
3 Für die statistischen Aktivitäten der Gemeinden gelten in jedem Fall die Ar - tikel 4, 5, 6 Abs. 4 und 16–21 dieses Gesetzes.
4 Die Erhebung und die interne Nutzung von Daten alleine zu Verwaltungs - zwecken gelten nicht als statistische Aktivitäten.

Art. 3 Aufgaben

1 Die kantonale Statistik liefert den kantonalen Behörden, den Gemeinden und der breiten Öffentlichkeit in aller Unabhängigkeit erhobene, wichtige, re - präsentative und kohärente statistische Informationen insbesondere über Be - völkerung, Raum und Umwelt, Wirtschaft, öffentliche Finanzen, soziale Si - cherheit, Gesundheit, Bildung und Kultur, Gesellschaft und Politik.
2 Sie erhebt, bearbeitet, speichert, analysiert und verbreitet statistische Daten unter Beachtung der in den Artikeln 4 und 5 formulierten Prinzipien.
3 Mit seiner statistischen Tätigkeit trägt der Kanton zur Entwicklung des schweizerischen statistischen Informationssystems bei, indem er mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden, den regionalen Organisatio - nen, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und interna - tionalen statistischen Organisationen zusammenarbeitet.
4 Die Informationen der kantonalen Statistik dienen dazu:
a) kantonale Aufgaben vorzubereiten, zu realisieren und zu überprüfen;
b) im Rahmen des Möglichen die Informationsbedürfnisse der öffentlichen Gemeinwesen, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpart - ner, anderer Interessengruppen, der Medien und der Öffentlichkeit zu befriedigen;
c) Forschungsprojekte und Prognosestudien von allgemeinem Interesse zu realisieren.

Art. 4 Grundprinzipien

1 Alle an der Erhebung, Bearbeitung und Verbreitung statistischer Informatio - nen beteiligten Personen arbeiten in aller Unabhängigkeit und nach professio - nellen Grundsätzen auf der Basis wissenschaftlicher Prinzipien und Metho - den.
2 Unter Wahrung des Statistikgeheimnisses sind statistische Informationen öf - fentlich.
3 Die veröffentlichten statistischen Informationen werden zur Erleichterung des Verständnisses und der korrekten Verwendung mit Angaben über den Geltungsbereich, die Quellen sowie die Erhebungs- und Auswertungsmetho - den dokumentiert.
4 Die Erhebungsresultate werden wenn immer möglich in verwendbare Aus - sagen übertragen.

Art. 5 Grundsätze der Datenbeschaffung

1 Die Daten werden nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit beschafft; dabei wird die Gesetzgebung über den Datenschutz eingehalten.
2 Verfügt die zuständige Behörde über die notwendigen Daten oder fallen diese bei einer anderen diesem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug kantonalen Rechts an (Verwaltungsdaten des Kantons), so verzichtet sie auf besondere Erhebungen für die kantonale Statistik (Direkterhebung, In - direkterhebung oder Erhebungen mittels Beobachtung und Messung).
3 Sind die von der kantonalen Statistik benötigten Daten über Dritte bei der Kantonsverwaltung nicht verfügbar, so werden sie bei den Gemeinden oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhoben, falls die Da - ten bei diesen verfügbar sind (Indirekterhebung).
4 Erweisen sich die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Quellen als unge - nügend, so bemüht sich die zuständige Behörde, durch Regionalisierung der Bundesstatistik zu repräsentativen Ergebnissen für den Kanton zu gelangen.
5 Als Direkterhebung gilt das Erheben neuer Daten an der Quelle durch Be - fragung von natürlichen und juristischen Personen allein zu den in diesem Gesetz definierten Zielen.
6 Für jede Direkterhebung im Rahmen dieses Gesetzes bezeichnet die zustän - dige Behörde in einer Verordnung den Gegenstand und den Zweck der Erhe - bung, die befragten Kreise, die für die Erhebung verantwortlichen Erhe - bungsstellen, die Auskunftspflicht und die Kosten der Erhebung.
2 Anordnungsbefugnisse und Mitwirkung

Art. 6 Anordnung von Erhebungen

1 Der Staatsrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an und regelt die Einzel - heiten.
2 Er kann, falls die Teilnahme freiwillig ist, also keine Auskunftspflicht be - steht, und die betroffenen Personen oder Instanzen nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, die Anordnungsbefugnis an eine seiner Direktionen, eine Dienststelle der Kantonsverwaltung oder an eine Institution oder Körper - schaft des öffentlichen Rechts delegieren:
a) für Erhebungen, bei denen keine Personendaten erhoben werden;
b) für Erhebungen über einen kleinen Kreis von Unternehmen und Betrie - ben des privaten und des öffentlichen Rechts;
c) für einmalige Erhebungen bei einem kleinen Kreis von Befragten.
3 Die diesem Gesetz unterstehenden Forschungsstätten können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anordnen.
4 Andere diesem Gesetz nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 unterstehende Organisa - tionen können selbstständig anordnen:
a) Erhebungen ohne Auskunftspflicht, bei denen keine personenbezogenen Daten erhoben werden;
b) Erhebungen ohne Auskunftspflicht bei natürlichen und juristischen Per - sonen des privaten und öffentlichen Rechts, mit denen die Organisation zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben zusammenarbeitet;
c) Erhebungen mit Auskunftspflicht, wenn ein anderes Gesetz dies vor - sieht.

Art. 7 Pflichten der Befragten

1 Kantonale Verwaltungseinheiten und Institutionen des öffentlichen Rechts sind zur Auskunft verpflichtet.
2 Wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Ak - tualität einer Statistik erfordert, kann der Staatsrat bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentli - chen Rechts und deren Vertreter zur Auskunft verpflichten.
3 Die Auskunftspflichtigen müssen die Auskünfte vollständig, wahrheitsge - treu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Form und unentgeltlich erteilen.
4 Wer für eine Erhebung freiwillig Auskunft gibt, muss diese wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen erteilen.

Art. 8 Mitwirkung der Gemeinden und übrigen Stellen

1 Der Staatsrat legt bei der Anordnung einer Erhebung nach Anhörung fest, in welchem Ausmass die Gemeinden und andere diesem Gesetz unterstellte Stellen bei der Durchführung mitwirken.
2 Er kann dabei die Übernahme von Daten aus Datensammlungen anordnen, sofern die Rechtsgrundlage der Datensammlungen die Verwendung für statis - tische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht, so dürfen sie gemäss Artikel
17 des vorliegenden Gesetzes sowie den gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz nicht weitergegeben werden.
3 Die Gemeinden und andere an statistischen Erhebungen mitwirkende Stel - len tragen die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten selber.
4 Der Staatsrat kann die Gemeinden für freiwillige erbrachte ausserordentli - che Verrichtungen und Leistungen entschädigen.

Art. 9 Mitwirkung von Forschungsinstituten

1 Forschungsinstitute und andere geeignete Organisationen können vom Staatsrat mit der Mitwirkung an Erhebungen oder anderen statistischen Arbeiten beauftragt werden, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
2 Eine Entschädigung kann ausgerichtet werden.
3 Organisation der kantonalen Statistik

Art. 10 Amt für Statistik

1 Das für Statistik zuständige Amt 1 ) (das Amt) ist die zentrale Statistikstelle im Kanton und untersteht der für Statistik zuständigen Direktion 2 ) . Es er - bringt statistische Dienstleistungen für die Dienststellen und Anstalten des Kantons, für die Gemeinden und die Öffentlichkeit.
2 Das Amt koordiniert die kantonale Statistik und erstellt einheitliche Grund - lagen im Interesse der kantonalen, regionalen, nationalen und internationalen Vergleichbarkeit.
3 Zum Zeitpunkt der Legislaturplanung erstellt es ein Mehrjahresprogramm in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen, nach Anhören der interes - sierten Kreise und in Koordination mit der Bundesstatistik.
4 Das Amt führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamt - darstellungen.
5 Es berücksichtigt nach Möglichkeit die Informationsbedürfnisse seiner Part - ner.
1) Heute: Amt für Statistik.
2) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.

Art. 11 Koordination

1 Um die Koordination der öffentlichen Statistik sicherzustellen, arbeitet das Amt mit dem Bund, anderen Kantonen, anderen kantonalen Dienststellen, den Gemeinden, den Forschungsinstituten, den Sozialpartnern, der Politik so - wie anderen statistischen Organisationen zusammen.
2 Das Amt ist über alle statistischen Projekte, Studien und Publikationen zu informieren.
3 Es ist ebenfalls bei der Ausarbeitung von gesetzlichen oder reglementari - schen Grundlagen beizuziehen, die die Sammlung oder Auswertung von sta - tistischen Daten vorsehen.
4 Um die Erhebung, den Gebrauch und die Auswertung von Verwaltungsda - ten zu erleichtern, ist das Amt bei Neuanschaffungen von Informationssyste - men anzuhören.

Art. 12 Zusammenarbeit

1 Die Verwaltungseinheiten, die Gemeinden sowie, nach Massgabe ihrer Un - terstellung nach Artikel 2, die übrigen Organisationen liefern dem Amt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktä - tigkeit.
2 Bei Bedarf liefern sie auch Daten aus ihrer Datensammlung und geben an, nach welcher Methode die Erhebung erfolgte und wie die Daten behandelt wurden.

Art. 13 Beratung

1 Das Amt berät die Dienststellen der Kantonsverwaltung und die Gemein - den.
2 Es stellt ihnen die benötigten Daten im Rahmen von Artikel 17 dieses Ge - setzes zur Verfügung.

Art. 14 Registerführung

1 Das Amt kann Register über natürliche oder juristische Personen aufbauen oder sich an deren Aufbau beteiligen, sofern die Register statistischen Zwecken dienen, einem öffentlichen Interesse entsprechen und rechtliche Be - stimmungen deren Führung explizit zulassen.
2 Es kann Identifikatoren und Namen verwenden, um die Register nachzufüh - ren, mit deren Führung es beauftragt ist.
3 Beim Aufbau und bei der Pflege von Registern wird es zur Stellungnahme eingeladen, damit eine einheitliche Behandlung ermöglicht wird.

Art. 15 Mehrjahresprogramm

1 Das Mehrjahresprogramm wird vom Staatsrat genehmigt und dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Legislaturplan zur Kenntnisnahme vorgelegt. Es gibt Auskunft über:
a) die wichtigsten Arbeiten der kantonalen Statistik;
b) den voraussichtlichen finanziellen und personellen Aufwand des Kantons;
c) die Auswirkungen von Erhebungen für Mitwirkende und Befragte;
d) die Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und den Gemeinden.
4 Datenschutz und Datensicherheit

Art. 16 Statistikgeheimnis

1 Zu statistischen Zwecken erhobene oder weitergegebene Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, ein anderes Gesetz ord - ne eine andere Verwendung ausdrücklich an oder die betroffene Person stim - me ihr schriftlich zu.
2 Personendaten oder Resultate, die eine Identifikation oder einen Rück - schluss auf die persönliche Situation einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, dürfen gemäss Artikel 26 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom
12. Oktober 2023 über den Datenschutz nicht veröffentlicht werden.
3 Daten, die zu Statistikzwecken erhoben wurden, werden vertraulich und ge - mäss der Gesetzgebung über den Datenschutz bearbeitet.
4 Die mit statistischen Aufgaben betrauten Personen müssen über die Daten und alle mit natürlichen und juristischen Personen zusammenhängenden Tat - bestände, von denen sie im Rahmen dieser Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, Stillschweigen bewahren.
5 Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die zur Mitwirkung an Erhebungen im Kanton, in den Gemeinden oder bei anderen Dienststellen beigezogen werden oder die Daten gemäss Artikel 17 Abs. 3 dieses Gesetzes beziehen.

Art. 17 Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten

1 Alle mit statistischen Aufgaben betrauten Instanzen, Stellen und Personen halten die kantonalen Erlasse über den Datenschutz ein. Wer eine eidgenössi - sche statistische Erhebung durchführt oder an deren Durchführung mitwirkt, beachtet die Bestimmungen der Statistikgesetzgebung des Bundes über den Datenschutz und die Datensicherheit.
2 Erhebungsmaterial, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönli - che Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur von den zustän - digen Erhebungsstellen und Personen bearbeitet werden.
3 Anonymisierte Personendaten dürfen öffentlichen Statistikstellen und For - schungsstellen zu ausschliesslich statistischen Zwecken weiter gegeben wer - den.
4 Diese Stellen haben schriftlich zu bestätigen, dass sie die kantonalen Be - stimmungen des Datenschutzes und des Statistikgeheimnisses respektieren.

Art. 18 Datensicherheit und Datenaufbewahrung

1 Zu statistischen Zwecken gesammelte Personendaten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen gegen jede missbräuchliche Bearbeitung zu schützen.
2 Personendaten sind so aufzubewahren, dass sie durch nicht befugte Perso - nen weder konsultiert noch verändert, noch vernichtet werden können.
3 Zum Zweck der Datenerhebung oder Koordination von Erhebungen ange - legte Namens- und Adresslisten sowie Erhebungsmaterial mit persönlichen Identifikationsnummern dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie sind unter Vor - behalt von Artikel 14 dieses Gesetzes zu vernichten, sobald sie für die statis - tischen Arbeiten nicht mehr unbedingt benötigt werden.
5 Veröffentlichungen und Dienstleistungen

Art. 19 Veröffentlichungen

1 Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benüt - zergerechter Form veröffentlicht; nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
2 Das Amt stellt die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur auch den üb - rigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse zur Verfügung.
3 Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung dürfen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat.
4 Das Amt konsultiert die betroffenen Instanzen vor der Veröffentlichung von besonderen statistischen Studien. Die Unabhängigkeit der Veröffentlichung muss gewährleistet sein.
5 Die betroffenen Instanzen dürfen die Informationen, von denen sie im Rah - men der Vernehmlassung Kenntnis erhalten, nicht zu ihrem Vorteil nutzen.

Art. 20 Besondere Dienstleistungen

1 Neben den Aufgaben nach den Artikeln 10, 13, 14 Abs. 1 und 19 Abs. 2 dieses Gesetzes:
a) erstellt das Amt besondere statistische Auswertungen und Analysen für kantonale Verwaltungseinheiten und Anstalten und, im Rahmen seiner Möglichkeiten, für Gemeinden und Dritte;
b) kann das Amt befristete Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben ausführen, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Kosten übernimmt oder das notwendige Personal zur Verfügung stellt.

Art. 21 Wiederverwendung durch Dritte

1 Die veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der öffentlichen Statistik erarbeiteten statistischen Ergebnisse können mit Quellenhinweis ohne urheberrechtliche Bewilligung verwendet und wiedergegeben werden.
2 Der Staatsrat kann für die Verwendung zu kommerziellen Zwecken Aus - nahmen vorsehen.

Art. 22 Gebühren

1 Der Staatsrat legt die Gebühren für die Veröffentlichungen, Dienstleistun - gen und Bewilligungen fest; dabei berücksichtigt er die Grundsätze der Gemeinnützigkeit und der Zugänglichkeit der Statistik.
6 Beschwerde

Art. 23

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
7 Strafbestimmungen

Art. 24 Verletzung der Auskunftspflicht

1 Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben macht oder trotz schriftlicher Mahnung der gesetzlichen Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig nachkommt, wird mit einer Busse von 100 bis 10'000 Franken bestraft.

Art. 25 Verletzung des Statistikgeheimnisses

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen von Artikel 16 dieses Gesetzes verletzt, indem er geheim zu haltende Daten weiter gibt oder zu andern als statistischen Zwecken verwendet, wird mit einer Busse von 100 bis 10'000 Franken bestraft.
2 Vorbehalten bleibt der Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.

Art. 26 Verfolgung und Beurteilung

1 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
8 Inkrafttreten

Art. 27

1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3 )
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2006 (StRB 04.04.2006).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.02.2006 Erlass Grunderlass 01.05.2006 2006_010
31.05.2010 Art. 26 geändert 01.01.2011 2010_066
12.10.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 16 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 16 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_087 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.02.2006 01.05.2006 2006_010

Art. 5 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 16 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 16 Abs. 3 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 26 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

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