E-Government-Gesetz (184.1)
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E-Government-Gesetz

E-Government-Gesetz (E-GovG) vom 18.12.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft 2016-CE-41 des Staatsrats vom 30. August
2016; nach Einsicht in die Botschaft 2019-CE-239 des Staatsrats vom 21. April
2020; nach Einsicht in die ergänzende Botschaft 2019-CE-239 des Staatsrats vom
22. September 2020; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 In diesem Gesetz werden die Schaffung und die Verwaltung des E-Govern - ment-Schalters des Staates (der virtuelle Schalter) sowie die technischen Vor - aussetzungen und die allgemeinen Grundsätze des kantonalen E-Govern - ments geregelt.
2 Mit dem virtuellen Schalter sollen die Verwaltungshandlungen für die Be - nützerinnen und Benützer einfacher und günstiger und für die Verwaltung ef - fizienter werden, da für die elektronischen Dienstleistungen ein zentrales Zu - gangsportal zur Verfügung gestellt wird.

Art. 2 Gültigkeit für die Gemeinden

1 Die Gemeinden (einschliesslich der Gemeindeanstalten und der Gemeinde - verbände) beteiligen sich an den Informatiklösungen des E-Governments ge - mäss den Bestimmungen von Artikel 33.
2 Für sie gelten ausserdem die Bestimmungen des Abschnitts 4 über die Aus - lagerung und, soweit in Artikel 7 festgehalten wird, die Bestimmungen von Abschnitt 2 über den virtuellen Schalter.
3 Die Mitwirkung einiger Gemeinden bei der Pilotphase der Schaffung und des Betriebs des kantonalen Bezugssystems wird vom Staatsrat festgelegt.

Art. 3 Terminologie

1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff oder der Ausdruck:
a) «Verwaltungsbehörden» gemäss dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege die Organe, die Verwaltungseinheiten und die Delegatio - nen der Gemeinwesen;
b) «Benützerin» oder «Benützer» die natürliche oder juristische Person und die Gemeinwesen, die einen Vertrag zur Nutzung des virtuellen Schalters abgeschlossen haben;
c) «Transaktion» eine elektronische Übertragung von Daten zwischen ei - ner Benützerin oder einem Benützer und einer Verwaltungsbehörde oder zwischen Verwaltungsbehörden;
d) «Leistung» eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Verwaltungsbehörde nach einem durch eine Transaktion ausgelösten Verfahren erbracht wird;
e) «virtueller Schalter» die gesicherte Infrastruktur, die sich auf Informati - ons- und Kommunikationstechnologie stützt und mit der die Benütze - rinnen und Benützer Informationen oder Leistungen der Verwaltung er - halten.
f) «E-Government» die Nutzung von Informations- und Kommunikations - technologien sowohl beim Betrieb und bei der Organisation der Gemeinwesen als auch in ihren Beziehungen zu Dritten;
g) «Auslagerung» eine qualifizierte Form der Bearbeitung durch Auftrags - bearbeiter, bei der IT-Ressourcen genutzt werden, auf die über ein Kommunikationsnetz aus der Ferne zugegriffen wird, um Daten zu speichern, zu bearbeiten und auszutauschen;
h) «Auftragsbearbeiter» eine Privatperson oder ein zu einem anderen Gemeinwesen gehörendes öffentliches Organ, die oder das für eine Verwaltungsbehörde Daten bearbeitet oder Informatiktools verwaltet.
2 Virtueller Schalter

Art. 4 Betroffene Leistungen

1 Der virtuelle Schalter ermöglicht den Benützerinnen und Benützern nament - lich:
a) den Verwaltungsbehörden Eingaben und Informationen zu übermitteln und von ihnen Leistungen zu erhalten;
b) ihr E-Government-Konto abzufragen und den Fortschritt ihrer Geschäf - te zu verfolgen;
c) der automatischen Verwendung gewisser Personendaten zu bestimmten Zwecken zuzustimmen.
2 Das Erbringen von Leistungen über den virtuellen Schalter wird nach und nach sichergestellt, je nach den Projekten, die gemäss den Reglementen über die Verwaltung der Informatik und der Telekommunikation in der Kantons - verwaltung ausgewählt werden.
3 Der virtuelle Schalter gibt an, welche Verwaltungseinheiten über den virtu - ellen Schalter Leistungen anbieten, um welche Leistungen es sich handelt, welche Transaktionen auf diesem Weg getätigt werden können oder müssen und welche Informatiktools und -standards verwendet werden müssen.

Art. 5 Bearbeiten von Personendaten

1 Das für die Ausführung der Leistung oder der gewünschten Dienstleistung nötige Bearbeiten der Personendaten erfordert die freie und aufgeklärte Einwilligung der betroffenen Person. Es unterliegt der Gesetzgebung über den Datenschutz.
2 Wenn das Einverständnis für eine wiederkehrende Leistung gegeben wurde, kann die betroffene Person ihr Einverständnis jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
3 Der Beweis für das Einverständnis wird aufbewahrt und muss jederzeit vor - gewiesen werden können.
4 Die vom virtuellen Schalter behandelten Daten werden während eines be - grenzten Zeitraums aufbewahrt. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 6 Kosten und Gebühren

1 Die Nutzung des virtuellen Schalters ist gratis.
2 Im Nutzungsvertrag kann aber eine Gebühr vorgesehen werden, wenn eine Kategorie von Benützerinnen und Benützern zu besonderen Leistungen, die bei den Verwaltungsbehörden Kosten verursachen, Zugang hat.
3 Eine Gebühr kann auch für eine zusätzliche Zugangsberechtigung oder einen besonderen technischen Eingriff erhoben werden.
4 Die Gebühren für die erbrachten Leistungen an sich werden gemäss der gel - tenden Gesetzgebung geschuldet.
5 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg einige finanzielle Vorteile vor - sehen, um die Benützung des virtuellen Schalters zu fördern.

Art. 7 Gemeinden

1 Auf der Grundlage von verwaltungsrechtlichen Verträgen mit dem Staat können die Gemeinden (einschliesslich der Gemeindeanstalten und der Gemeindeverbände) ihre eigenen Leistungen über den virtuellen Schalter an - bieten.
2 In den Verträgen werden insbesondere die Beteiligung der Gemeinden an den Investitions- und Betriebskosten des virtuellen Schalters festgehalten.

Art. 8 Drittorgane

1 Aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung mit dem Staat können Drittorgane ermächtigt werden, Leistungen über den virtuellen Schalter zu er - bringen, namentlich wenn sie im Zusammenhang mit den Verwaltungsver - fahren stehen.
2 In der Vereinbarung werden insbesondere die betreffenden Dienstleistungen und die Beteiligung des Drittorgans an den Investitions- und Betriebskosten des virtuellen Schalters festgelegt. In der Vereinbarung wird ausserdem auf die Anforderungen der Gesetzgebung über den Datenschutz hingewiesen.

Art. 9 Haftung der Gemeinwesen

1 Die Gemeinwesen haften nicht für direkte oder indirekte Schäden, die dar - aus entstehen, dass nicht auf den virtuellen Schalter zugegriffen oder dieser nicht genutzt werden kann oder dass Drittpersonen Daten fälschen. Der Fall einer ungesetzlichen Handlung ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger bleibt vorbehalten.
2 Die Haftung für das Bearbeiten von Personendaten wird in der Gesetzge - bung über den Datenschutz geregelt.

Art. 10 Haftung der Drittorgane

1 Drittorgane, die über den virtuellen Schalter Leistungen anbieten (Art. 8), sind allein für die gelieferten Daten und die Schäden, die daraus entstehen könnten, haftbar.

Art. 11 Haftung der Benützerinnen und Benützer

1 Die Benützerinnen und Benützer sind verantwortlich für ihr eigenes Infor - matiksystem, namentlich für den Schutz gegen böswillige Handlungen.
2 Sie tragen alle Folgen aus der Verwendung ihrer Zugangsrechte durch eine Drittperson, der sie ihre User-ID und ihr Passwort mitgeteilt haben.

Art. 12 Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen und

Zustimmung
1 Der E-Government-Schalter und die Anwendungen, die er unterstützt, sind so voreingestellt, dass standardmässig sichergestellt wird, dass nur die Perso - nendaten, die für die jeweiligen Bearbeitungszwecke nötig sind, bearbeitet werden.
2 Wenn die betroffene Person es wünscht, kann sie einem erweiterten Bear - beiten ihrer Daten zustimmen, um Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen und Leistungen zu erhalten.

Art. 13 Mitwirken in interkantonalen Organisationen

1 Der Staatsrat kann beschliessen, an einer interkantonalen Organisation mit - zuwirken, um Kompetenzen zu teilen und gemeinsam Lösungen für den vir - tuellen Schalter zu entwickeln. Er kann ihr Aufgaben in diesem Bereich dele - gieren.

Art. 14 Zugangsberechtigung

1 Wer eine Transaktion über den virtuellen Schalter tätigen will, muss über die Rechte für seine Rolle im betreffenden Verfahren, das nötige Passwort und allenfalls die nötige User-ID verfügen. Der Zugang hängt ausserdem von der Zustimmung zu einem elektronisch oder schriftlich abgeschlossenen Nut - zungsvertrag ab.
2 Um die Person zu identifizieren und ihr Zugang zu Leistungen zu geben, verwenden die Organe, die mit der Verwaltung des virtuellen Schalters oder der betreffenden Lösung beauftragt sind, das kantonale Bezugssystem (Art.
17 ff.) sowie die bestehenden Informationen in den sachdienlichen Registern und Datenbanken.

Art. 15 Vertretung

1 Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung hängen der Zugang zu den Daten und zu den Informationen zur vertretenen Person und das Recht, über den virtuellen Schalter in ihrem Namen zu handeln, ausserdem vom Nach - weis der Vertretungsvollmacht beim Organ, das mit der Verwaltung des vir - tuellen Schalters beauftragt ist, ab.
2 Bei einer vertraglichen Vertretung werden in der Vollmacht das Ausmass der Vertretungsvollmacht und insbesondere die betroffenen Leistungen klar festgehalten. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 16 Verlauf

1 Der Schalter speichert während eines begrenzten Zeitraums die nötigen Da - ten, um:
a) den Benützerinnen und Benützern eine Übersicht über die Transaktio - nen, die sie betreffen, zu geben;
b) den Betrieb des Schalters zu ermöglichen.
3 Kantonales Bezugssystem

Art. 17 Grundsätze

1 Um den Verwaltungsbehörden zentral zuverlässige Referenzdaten zur Ver - fügung zu stellen, wird in diesem Gesetz die Schaffung folgender Instrumen - te gestattet:
a) eine eindeutige persönliche User-ID;
b) eine Informatikplattform, mit der ein Bezugssystem der Personen und der Grunddaten verwaltet wird (kantonales Bezugssystem);
c) Register und Datenbanken, die an die Anforderungen der erhöhten Inte - roperabilität der Querschnittsverfahren und -leistungen angepasst sind.
2 Das kantonale Bezugssystem ist ein Set von Daten für mehrere Anwendun - gen, das nur nicht besonders schützenswerte Personendaten im Sinne der Ge - setzgebung über den Datenschutz enthält oder dessen Verwendung im Be - zugssystem bewilligt wurde. Es enthält ebenfalls die nötigen Daten für den Betrieb des Schalters.
3 Grunddaten sind nicht besonders schützenswerte Personendaten von allge - meinem Nutzen, wie Informationen über die Organe der Gemeinwesen (Na - men und Adressen der Gemeinden und der Verwaltungseinheiten usw.), Post - adressen, die Länderliste und standardisierte Verzeichnisse (Anreden, Ge - schlechter, Staatsangehörigkeiten, Arten von juristischen Personen usw.).
4 Die Verwaltung der Register und der Datenbanken beruht auf vorgängigen Bewilligungen in der Spezialgesetzgebung. Artikel 35 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 18 Persönliche User-ID

1 Die persönliche User-ID ist eine nichtsprechende und unveränderliche Nummer, die einer einzigen natürlichen oder juristischen Person zu Identifi - kationszwecken zugeteilt wird.
2 Eine Nummer, die nicht mehr gebraucht wird, darf nicht einer anderen Per - son zugeteilt werden.

Art. 19 Bezugssystem der natürlichen Personen

1 Der Eintrag der natürlichen Personen im kantonalen Bezugssystem enthält insbesondere folgende Daten:
a) Name, Vorname und (Post- und Wohn-)Adresse;
b) Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
c) Geburts- und Todesdatum;
d) persönliche User-ID-Nummer;
e) Zivilstand;
f) User-ID der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Part - nerin oder des eingetragenen Partners;
g) User-ID der Person, von der die betreffende Person gesetzlich oder frei - willig vertreten wird;
h) AHV-Nummer;
i) sektorielle Identifikatoren, die von den Fachbereichen verwendet wer - den;
j) Sprache der Korrespondenz;
k) weitere Daten, welche die Benützerin oder der Benützer freiwillig be - kanntgegeben hat.

Art. 20 Systematische Verwendung der AHV-Nummer – Grundsätze

1 In Anwendung von Artikel 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem - ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird die systemati - sche Verwendung der AHV-Nummer im kantonalen Bezugssystem zu fol - genden Zwecken bewilligt:
a) sichere und eindeutige Identifizierung der verzeichneten natürlichen Personen;
b) Gewährleistung einer höchstmöglichen Genauigkeit der bearbeiteten Daten;
c) automatische Nachführung der Daten einer Person bei Änderungen.
2 Die Verwendung der AHV-Nummer zu anderen Zwecken als denjenigen gemäss Absatz 1 ist verboten. Insbesondere ist es verboten, die AHV-Num - mer als Mittel zur Verknüpfung der Daten unter sich zu Profiling- oder Un - tersuchungszwecken zu verwenden. Die Spezialgesetze bleiben vorbehalten.
3 Sofern ein Bundesgesetz oder ein kantonales Gesetz andere öffentliche Or - gane oder Dritte ermächtigt, diese Angabe zu bearbeiten, darf die AHV- Nummer ihnen über ein Abrufverfahren bekanntgegeben werden.

Art. 21 Systematische Verwendung der AHV-Nummer – Sicherheits -

massnahmen
1 Die AHV-Nummer wird mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen, die der Entwicklung der verfügbaren Technologien angepasst sind und den Anforderungen des Bundesrechts entsprechen, gegen jegliches unbewilligte Bearbeiten geschützt.
2 Die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation wird bei der Auswahl der zu treffenden Massnahmen konsultiert.

Art. 22 Bezugssystem der juristischen Personen

1 Der Eintrag einer juristischen Person im kantonalen Bezugssystem umfasst insbesondere folgende Daten:
a) Firmenbezeichnung und Adressen;
b) Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
c) persönliche User-ID-Nummer;
d) Datum der Gründung oder der Auflösung der juristischen Person;
e) User-ID der Mitglieder der Organe oder der Vertreterinnen und Vertre - ter der betreffenden juristischen Person;
f) Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) im Sinn des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikati - onsnummer (UIDG) und nicht sprechende Identifikationsnummer (BUR-Nummer) im Sinne von Artikel 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992;
g) Sprache der Korrespondenz;
h) weitere Daten, welche die Benützerin oder der Benützer freiwillig be - kanntgegeben hat.

Art. 23 Systematische Verwendung der UID- und der BUR-Nummer –

Grundsätze
1 Die UID- und die BUR-Nummer dürfen systematisch zu folgenden Zwecken im kantonalen Bezugssystem verwendet werden:
a) sichere und eindeutige Identifizierung der verzeichneten juristischen Personen;
b) Gewährleistung einer höchstmöglichen Genauigkeit der bearbeiteten Daten;
c) automatische Nachführung der Daten einer Person bei Änderungen.
2 Die Verwendung der UID- und der BUR-Nummer zu anderen Zwecken als denjenigen gemäss Absatz 1 ist verboten. Insbesondere ist es verboten, die UID- und die BUR-Nummer als Mittel zur Verknüpfung der Daten unterein - ander zu Profiling- oder Ermittlungszwecken zu verwenden. Die Spezialgesetze bleiben vorbehalten.
3 Die UID- und die BUR-Nummer dürfen weiteren öffentlichen Organen und Dritten mit Abrufverfahren bekanntgegeben werden, soweit es das Bundes - recht erlaubt, dabei gelten die Bedingungen gemäss diesem Recht.

Art. 24 Systematische Verwendung der UID- und der BUR-Nummer –

Sicherheitsmassnahmen
1 Die UID- und die BUR-Nummer werden mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen, die der Entwicklung der verfügbaren Techno - logien angepasst sind und den Anforderungen des Bundesrechts entsprechen, gegen jegliches unbewilligte Bearbeiten geschützt.

Art. 25 Datenschutz und -sicherheit

1 Das kantonale Bezugssystem enthält auch allfällige Anmerkungen zur Zu - verlässigkeit der Daten und zu den Beschränkungen des Zugangs zu den Da - ten.
2 In diesem Gesetz wird die Bearbeitung der Daten des Bezugssystems über ein Abrufsystem bewilligt, sofern die Anwendung zum Abruf über eine ge - setzliche Grundlage, die das Bearbeiten der Daten bewilligt, verfügt.
3 Die Personendaten werden mit Sicherheitsmassnahmen gegen jede Verlet - zung der Vertraulichkeit und gegen jedes unbewilligte Bearbeiten geschützt. Mit diesen Massnahmen wird namentlich sichergestellt, dass eine Anwen - dung nur auf die Daten, die für das Erbringen der nachgefragten Leistung nö - tig sind, zugreift.

Art. 26 Für das kantonale Bezugssystem verantwortliches Organ

1 Der Staatsrat bezeichnet das für das kantonale Bezugssystem verantwortli - che Organ, das die Eigenschaft eines Verantwortlichen der Datensammlung im Sinne der Gesetzgebung über den Datenschutz hat.
2 Das verantwortliche Organ wird ermächtigt, systematisch die AHV-, die UID- und die BUR-Nummer gemäss diesem Gesetz zu verwenden.
4 Auslagerung

Art. 27 Grundsätze

1 Das elektronische Bearbeiten von Daten und das Verwalten von Informatik - tools dürfen zu den Bedingungen gemäss diesem Abschnitt ausgelagert wer - den.
2 Vorbehalten bleiben aber:
a) die Anforderungen gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz, wenn die Auslagerung das Bearbeiten von Personendaten betrifft;
b) die besonderen Anforderungen gemäss Artikel 54 der Kantonsverfas - sung vom 16. Mai 2004, wenn die Auslagerung eine Delegation von Aufgaben an Dritte im Sinne dieser Bestimmung zur Folge hat.

Art. 28 Wahren besonderer Geheimnisse

1 Das Bearbeiten von Daten, für die eine gesetzliche oder vertragliche Ge - heimhaltungspflicht gilt, darf nur ausgelagert werden, wenn die Vertraulich - keit gegenüber dem Auftragsbearbeiter sichergestellt wird, so dass dieser kei - nen Zugriff auf ihren Inhalt hat.
2 Wenn der Auftragsbearbeiter aus technischen Gründen unbedingt Zugriff auf die Daten haben muss, werden im Auslagerungsvertrag die nötigen be - sonderen Anforderungen festgelegt, insbesondere die Verpflichtung des Auf - tragsbearbeiters, nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Verwaltungsbe - hörde, welche die Daten auslagert, auf den Inhalt der Daten zuzugreifen, und die Pflicht, ein Zugriffsjournal zu führen.

Art. 29 Sicherheitsmassnahmen

1 Die Integrität, die Authentizität, die Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit des Informationserbes, die von einer Auslagerung betroffen sind, sowie deren ständige Aufbewahrung und Verwendung müssen mit geeigneten organisato - rischen und technischen Massnahmen, die der Entwicklung der verfügbaren Technologien angepasst sind, sichergestellt werden.
2 Wenn die Auslagerung Daten betrifft, die für den Betrieb der Verwaltung unentbehrlich sind, muss die Fortführung der ausgelagerten Tätigkeiten bei einem Zwischenfall mit einem angemessenen Dispositiv sichergestellt wer - den.

Art. 30 Verantwortung

1 Die Verwaltungsbehörde, die Daten auslagert, bleibt verantwortlich für die ständige Aufbewahrung und den ständigen Betrieb ihres Informationser - bes. Insbesondere:
a) ergreift sie die Vorsichtsmassnahmen, die bei der Wahl des Auftragsbe - arbeiters, den Weisungen an ihn und der Aufsicht über ihn aufgrund der Umstände geboten sind;
b) gewährleistet sie die Datensicherheit und die Sicherheit ihrer eigenen Informationssysteme mit dem Abschluss eines Vertrags, in dem min - destens der Gegenstand, die Art, der Zweck und die Dauer der Auslage - rung, die betroffenen Kategorien von Daten sowie die Pflichten und Rechte jeder Partei festgehalten werden;
c) überträgt sie dem Auftragsbearbeiter kein Bearbeiten, das sie nicht sel - ber ausführen darf;
d) sorgt sie dafür, dass sie die von einer Auslagerung betroffenen Daten und In-formatiktools jederzeit zurückbekommen kann, namentlich da - mit sie den Auftragsbearbeiter wechseln, die Daten wieder bei sich be - arbeiten oder sie dem historischen Archiv abliefern kann.
2 Innerhalb der Kantonsverwaltung tragen die Verwaltungsbehörde und das für die Informatik zuständige Amt 1 ) gemeinsam die Verantwortung für die Umsetzung und die Überwachung der Regeln dieses Abschnitts. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde alle oder einen Teil ihrer Informatiksysteme autonom verwaltet.
3 Wenn die Auslagerung mehrere verschiedene Behörden innerhalb eines Gemeinwesens betrifft, wird eine hauptsächlich verantwortliche Behörde be - zeichnet. Im Übrigen gilt Absatz 2.
5 Entwicklung des E-Government

Art. 31 Strategie

1 Der Staatsrat verabschiedet die kantonale E-Government-Strategie und be - rücksichtigt dabei die E-Government Strategie Schweiz.
1) Heute: Amt für Informatik und Telekommunikation.

Art. 32 Einheitliche Lösungen

1 So weit wie möglich wird bei neuen Projekten und bedeutenden Änderun - gen der bestehenden Anwendung die Erbringung von Leistungen über den virtuellen Schalter oder Gateways, mit denen sie nachträglich in den virtuel - len Schalter integriert werden können, eingeplant; dabei werden einheitliche Lösungen, die von den Organen, die mit dem E-Government beauftragt wur - den, gewählt wurden, verwendet für:
a) die elektronische Unterschrift und vergleichbare Lösungen;
b) die User-ID und die Authentifizierung der Personen;
c) den Datenaustausch;
d) die elektronische Bezahlung der erbrachten Leistungen über den virtu - ellen Schalter;
e) die offenen öffentlichen Daten;
f) die Archivierung.

Art. 33 Gemeinden

1 Soweit möglich nutzen die Gemeinden (einschliesslich der Gemeindeanstal - ten und der Gemeindeverbände) dieselben technischen Lösungen wie der Staat, um ihre digitalen Leistungen zu erbringen.
2 Der Staat und die Gemeinden regeln die Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung und dem Betrieb der gemeinsam genutzten Lösungen in verwal - tungsrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese Fragen nicht in einem Gesetz geregelt werden.
3 Der Staat kann den Gemeinden die Nutzung von Lösungen, die er auf eige - ne Kosten entwickelt und verwaltet, vorschreiben; die Gemeinden werden vorher angehört. In diesem Fall tragen die Gemeinden normalerweise ihre Ausrüstungs-, Ausbildungs- und Verbindungskosten sowie allfällige Kosten für Arbeiten, die sie an Dritte delegieren.
4 Wenn die neuen Lösungen, die vom Staat vorgeschrieben werden, mit Lö - sungen, die bereits von einer oder mehreren Gemeinden eingeführt wurden, in Konflikt geraten, muss der Staat sie berücksichtigen und sicherstellen, dass die Daten effizient, zuverlässig und ohne Kostenfolgen übertragen werden.

Art. 34 Elektronische Identifizierungsmittel

1 Der Zugang zu den elektronischen Leistungen, die vom Staat und von den Gemeinden erbracht werden, kann grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, dass die Nutzerinnen und Nutzer ein elektronisches Identifizierungs - mittel verwenden.
2 Für gewisse Leistungen kann der Staat die Verwendung eines bestimmten elektronischen Identifizierungsmittels vorschreiben, das dem vorgesehenen Anforderungsniveau für die betreffenden Leistungen entsprechen muss; die Kosten für die Verwendung werden dann vom Staat übernommen.
3 Der Staat kann Registrierungsbehörden schaffen, die kostenlos Personen, die im Besitz des oder der gewählten Mittel zur elektronischen Identifizie - rung sind, prüfen. Im Einvernehmen mit dem Staat können die Gemeinden diese Dienstleistung ebenfalls anbieten.
4 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 35 Pilotprojekte – Grundsätze

1 Mit dem Ziel, die Integration neuer elektronischer Geschäftsprozesse und/ oder neuer Technologien in die Arbeitsweise und Organisation der Verwal - tung zu erproben, wird der Staatsrat mit einer Pilotverordnung ermächtigt, vorübergehend und in begrenztem Umfang von einer Rechtsnorm abzuwei - chen, die mit der Fortsetzung des Versuchs in Konflikt geraten würde.
2 Für die Durchführung eines Pilotprojekts müssen folgende Bedingungen er - füllt sein:
a) das Projekt dient der Erfüllung einer Aufgabe, die in einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben wird, mit ihm wird ein erwiesenes öffentli - ches Interesse verfolgt und/oder es gehört zu einem strategischen Projekt, das zusammen mit den Organen des Bundes, des Kantons und von Gemeinden durchgeführt wird;
b) es werden ausreichende Massnahmen getroffen, um dem Risiko einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen vorzubeugen;
c) eine Versuchsphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn ist insbesondere aus organisatorischen und/oder technischen Grün - den unerlässlich;
d) für das Pilotprojekt wird ein vollständiges Dossier erstellt, in dem der Zweck, der Umfang, der Evaluierungsbedarf, die Vorschriften, von de - nen es abweicht, die Massnahmen zur Abwendung möglicher Risiken einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen, das verant - wortliche Organ, die Planung und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen beschrieben werden.
3 Die automatisierte Bearbeitung von Personendaten in Pilotprojekten wird zudem im Gesetz über den Datenschutz, insbesondere dessen Artikel 22, ge - regelt.

Art. 35a Pilotprojekte – Testphase

1 Eine Testphase kann als unerlässlich angesehen werden, wenn:
a) die Erfüllung einer Aufgabe technische Innovationen erfordert, deren Auswirkungen zunächst bewertet werden müssen, oder
b) die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder techni - sche Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zuerst evaluiert werden muss, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen öffentli - chen Organen.
2 Das verantwortliche Organ übermittelt dem Staatsrat spätestens zwei Jahre nach der Durchführung der Testphase einen Evaluationsbericht. In diesem Bericht schlägt es ihm die Fortsetzung oder den Abbruch des Versuchs vor.
3 Genehmigt der Staatsrat die Fortsetzung des Versuchs, leitet er unverzüg - lich das Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung der erforderlichen for - mellen gesetzlichen Grundlagen ein. Er übermittelt dem Grossen Rat grund - sätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Pilotprojekts einen Geset - zesentwurf.

Art. 35b Pilotprojekte – Verschiedene Bestimmungen

1 Soweit nötig gilt Artikel 35 während der gesamten Dauer des Projekts als gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 54 der Kantonsverfassung über die Aufgabenerfüllung durch Dritte.
2 Auch die Gemeinden können unter denselben Voraussetzungen Pilotversu - che durchführen. Die Durchführung eines Pilotversuchs muss in einem allge - meinverbindlichen Reglement vorgesehen werden.
6 Übergangsrecht

Art. 36

1 Falls nötig werden die Auslagerungsverträge, die vor dem Inkrafttreten die - ses Gesetzes abgeschlossen wurden, bei ihrer Erneuerung, aber spätestens in - nert 5 Jahren an die Anforderungen des Abschnitts über die Auslagerung angepasst.
2 Die Einzelheiten zur Verwaltung der Zustimmung gemäss Artikel 5 und zur Verwendung der Mittel zur elektronischen Identifikation gemäss Artikel 34 werden nach und nach, aber spätestens innert 3 Jahren umgesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2020 Erlass Grunderlass 01.03.2021 2020_195
07.10.2021 Art. 21 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
12.10.2023 Art. 3 Abs. 1, g) geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 30 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Titel geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Abs. 2 eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Abs. 3 eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35a eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35b eingefügt 01.01.2024 2023_087 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 3 Abs. 1, g) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 21 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 30 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 30 Abs. 3 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 35 Titel geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 35 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 35 Abs. 2 eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 35 Abs. 3 eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 35a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 35b eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

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