AELV 2024
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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2024 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2024 - AELV 2024)

AELV 2024
Ausfertigungsdatum: 27.11.2023
Vollzitat:
"Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2024 vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 327)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2024 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt. Diese ergeben sich aus
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1208 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 18) geändert worden ist.
(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 48 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem
1. der Differenzbetrag aus dem tatsächlichen Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.
Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark und bis zu
500 000
Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,
2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.
Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2297fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1844fache des Wirtschaftswerts.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 4)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
   bis 25 0001,2358
26 0001,2306
27 0001,2242
28 0001,2169
29 0001,2088
30 0001,2002
31 0001,1911
32 0001,1817
33 0001,1720
34 0001,1621
35 0001,1521
36 0001,1421
37 0001,1319
38 0001,1218
39 0001,1117
40 0001,1016
41 0001,0917
42 0001,0817
43 0001,0719
44 0001,0622
45 0001,0526
46 0001,0431
47 0001,0337
48 0001,0245

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 5)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
   bis 25 0000,6165
26 0000,6314
27 0000,6439
28 0000,6542
29 0000,6626
30 0000,6695
31 0000,6751
32 0000,6794
33 0000,6827
34 0000,6851
35 0000,6868
36 0000,6878
37 0000,6882
38 0000,6880
39 0000,6875
40 0000,6866
41 0000,6852
42 0000,6836
43 0000,6818
44 0000,6797
45 0000,6774
46 0000,6749
47 0000,6722
48 0000,6695

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 6)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 48 0001,0245
100 0000,6974
150 0000,5407
200 0000,4458
250 0000,3817
300 0000,3350
350 0000,2996
400 0000,2714
450 0000,2486
500 0000,2297

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 6)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 48 0000,6695
100 0000,5096
150 0000,4090
200 0000,3436
250 0000,2978
300 0000,2637
350 0000,2373
400 0000,2162
450 0000,1989
500 0000,1844
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