Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrper... (II C/1/1)
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Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals

II C/1/1 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) Vom 28. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2024) Der Landrat, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f der Kantonsverfassung 1 ) , Arti - kel 17 des Personalgesetzes 2 ) und Artikel 74 des Bildungsgesetzes 3 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Behördenmitglieder, Ange - stellten und Lehrpersonen.
2 Sie legt den Auslagenersatz der Behördenmitglieder fest.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:
a. die Angestellten des Kantons;
b. die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
c. die Richterinnen und Richter;
d. die Mitglieder des Regierungsrates;
e. die Mitglieder des Landrates;
f. weitere, ausdrücklich bezeichnete Behördenmitglieder.
2 Als Angestellte des Kantons gemäss Absatz 1 Buchstabe a gelten die nach Personalgesetz angestellten Personen der Verwaltung, der Gerichte sowie der öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten und Körperschaften, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
3 Die Gemeinden sind berechtigt, die Ansprüche ihrer Lehrpersonen auf Prä - mien, Zulagen, Inkonvenienzentschädigungen sowie Leistungen im Todes - fall abweichend festzusetzen. Die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind soweit anwendbar, als die Gemeinden keine eigenen Be - stimmungen erlassen. 1) GS I A/1/1 2) GS II A/6/1 3) GS IV B/1/3 SBE 2018 14 1
II C/1/1 1.2. Lohnpolitik

Art. 3 Grundsätze

1 Die Lohnpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a. die Lohnpolitik ist frei von Diskriminierung;
b. die Löhne sind arbeitsmarktfähig;
c. der Lohn folgt der Funktion;
d. die Lohngestaltung berücksichtigt die Diversität der Funktionen;
e. das Lohnsystem bildet Teil eines Gesamtführungssystems;
f. die Lohnentwicklung richtet sich nach den finanziellen Möglichkei - ten des Kantons;
g. Leistung ist ein wesentlicher Faktor für die individuelle Lohnent - wicklung;
h. besondere Leistungen werden honoriert;
i. die nutzbare Erfahrung wird bei der Festlegung des Anfangslohns berücksichtigt;
j. die Lohnfestlegung ist Führungsaufgabe. 1.3. Lohnbänder und Lohnsumme

Art. 4 Lohnbänder der Angestellten

1 Die Lohnskala umfasst 16 Lohnbänder.
2 Jedes Lohnband umfasst eine Bandbreite von 100 bis 145 Prozent.
3 Die Differenz vom Minimum eines Lohnbands zum Minimum des nächsthö - heren Lohnbands beträgt zwischen den Lohnbändern 1 und 12 je 7,3 Pro - zent und zwischen den Lohnbändern 12 und 16 je 6,6 Prozent.
4 Der minimale Jahreslohn des Lohnbands 1 beträgt mindes - tens
50
989 Franken. *
5 Der Landrat passt das betragsmässige Minimum jedes Lohnbands mindes - tens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.
6 Die Lohnskala ist öffentlich und im Anhang verfügbar.

Art. 5 Lohnbänder der Lehrpersonen

1 Die Lohnskala für die Lehrpersonen umfasst drei Lohnbänder.
2 Im ersten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 79 560 Franken und maximal 121 680 Franken. *
3 Im zweiten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 92 456 Franken und maximal 147 680 Franken. *
4 Im dritten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 101 920 Franken und maximal 159 120 Franken. *
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5 Der Landrat passt das betragsmässige Minimum und Maximum jedes Lohnbands mindestens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.

Art. 6 Lohnsumme

1 Der Regierungsrat beantragt dem Landrat mit dem Budget die erforderli - chen Mittel für die Lohnanpassungen, die Stellenbewirtschaftung sowie für die Ausrichtung von Leistungsprämien.
2 Für den Budgetantrag und den Budgetbeschluss sind insbesondere zu be - rücksichtigen:
a. die Gesamtheit der zu erfüllenden Aufgaben;
b. die personal- und lohnpolitischen Grundsätze;
c. die Finanzlage des Kantons;
d. die allgemeine Wirtschaftslage;
e. die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt;
f. die Entwicklung der Lebenshaltungskosten;
g. die Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft.
3 Über die Verwendung der bewilligten Lohnsumme entscheidet der Regie - rungsrat. 2. Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen 2.1. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Angestellten

Art. 7 Einreihung der Stellen, Einreihungsplan

1 Jede Stelle wird einer analytisch bewerteten, objektiven Funktion zugeord - net.
2 Die Bewertung der Funktion bestimmt die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder.
3 Die Einreihung aller Stellen in die Lohnbänder nach Funktionen ergibt den Einreihungsplan.
4 Ändern sich die Aufgaben einer Stelle wesentlich und unbefristet, ist die Zuordnung zu überprüfen und die Einreihung nötigenfalls anzupassen.
5 Der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Ge - richte bestimmen die Kriterien der Funktionsbewertung und sind zuständig für die Zuordnung und Einreihung der Stellen sowie deren Überprüfung.
6 Der Einreihungsplan ist im Anhang der Lohnverordnung zu veröffentlichen.

Art. 8 Besitzstand

1 Wird eine Stelle ohne Einfluss der oder des Angestellten tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand des Lohns gewährt. 3
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2 Der Regierungsrat regelt die Befristung des Besitzstands und die Möglich - keit der Lohnentwicklung.

Art. 9 Lohnfestsetzung

1 Für die Lohnfestsetzung der Angestellten ist die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder massgebend.
2 Erfüllt die oder der Angestellte die Anforderungen der Stelle noch nicht, kann der Lohn unterhalb des massgebenden Lohnbands liegen.
3 Die Anstellungsinstanz legt den Anfangslohn im Einvernehmen mit dem Personaldienst fest. Sie trägt dabei den beruflich wie ausserberuflich erwor - benen, relevanten Erfahrungen und Kenntnissen angemessen Rechnung.
4 Die zuständigen Instanzen legen den Lohn ihrer Angestellten nach den finanziellen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Kriterien und Vorga - ben des Regierungsrates jährlich neu fest. 2.2. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Lehrpersonen

Art. 10 Einreihung der Lehrpersonen

1 Die Lehrpersonen der Primarstufe werden in das erste Lehrpersonenlohn - band eingereiht.
2 Die Lehrpersonen der Sekundarstufe (Oberstufe) werden in das zweite Lehrpersonenlohnband eingereiht.
3 Die Einreihung der kantonalen Lehrpersonen in ein Lehrpersonenlohnband erfolgt gemäss Artikel 7 Absatz 5.
4 Entspricht die Ausbildung einer Lehrperson nicht der Stufe, auf der sie tä - tig ist, wird ihr Lohn sieben Prozent tiefer festgesetzt.
5 Der Regierungsrat regelt die Besoldung der kantonalen Lehrpersonen ohne entsprechende Ausbildung.

Art. 11 Lohnfestsetzung bei Lehrpersonen

1 Für die Lohnfestsetzung kantonaler Lehrpersonen gilt Artikel 9.
2 Die Gemeinden befinden in eigener Kompetenz über die Lohnfestsetzung ihrer Lehrpersonen. 2.3. Lohnbestandteile

Art. 12 Lohn

1 Die Angestellten haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen Lohn.
2 Der Lohn setzt sich zusammen aus:
a. dem vertraglich geschuldeten Jahreslohn;
b. Leistungsprämien;
c. Arbeitsmarktzulagen;
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d. Inkonvenienzentschädigungen;
e. Sozialzulagen.
3 Der vertraglich geschuldete Lohn nach Absatz 2 Buchstabe a wird entwe - der in 13 gleichen Teilen oder als Stundenlohn ausgerichtet.

Art. 13 Leistungsprämie

1 Eine Leistungsprämie kann ausgerichtet werden für:
a. Leistungen, die über die in der entsprechenden Funktion erwarte - ten Resultate hinausgehen;
b. Leistungen, die mit einem überdurchschnittlichen Aufwand oder besonderem Engagement erbracht wurden.
2 Die Prämien können einzeln oder als Gruppenprämie ausgerichtet werden.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Leistungsprämien fest, die Angestell - ten höchstens ausgerichtet werden dürfen. Anstelle von Prämien kann er die Gewährung von zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen vorsehen.

Art. 14 Arbeitsmarktzulage

1 Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragend qualifizierter Angestellter kann der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte eine Zulage von maximal 20 000 Franken pro Jahr gewähren.

Art. 15 Inkonvenienzentschädigung

1 Besondere Arbeitsleistungen wie Arbeit an Feiertagen, Sonntags-, Nacht-, Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder zusätzliche Dienstleistungen werden durch Inkonvenienzentschädigungen abgegolten.
2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen der Inkonvenienz - entschädigung und legt deren Höhe fest.

Art. 16 Sozialzulagen

1 Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach dem Einführungsge - setz zum Bundesgesetz über Familienzulagen 1 ) .
2 Im Ausmass ihrer Anspruchsberechtigung auf Kinder- oder Ausbildungszu - lagen nach Absatz 1 haben die Angestellten Anspruch auf eine besondere Familienzulage von 70 Franken pro Monat.

Art. 17 Treueprämie

1 Langjährige Angestellte haben ab dem vollendeten zehnten Dienstjahr alle fünf Jahre einen Anspruch auf eine Treueprämie.
2 Diese beträgt 1,5 Prozent des Maximums des Lohnbands 16. 1) GS VIII D/5/1 5
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3 Der Regierungsrat regelt:
a. die Berechnung der Treueprämie bei schwankendem Beschäfti - gungsumfang;
b. die Umwandlung der Treueprämie in Urlaubstage;
c. die anteilmässige Ausrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhält - nisses;
d. die Anrechnung früherer Dienstjahre bei einem Wiedereintritt.

Art. 18 Leistungen im Todesfall

1 Beim Tod einer oder eines Angestellten wird der Lohn inklusive Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für den Sterbemonat ausgerichtet.
2 Hinterbliebenen, gegenüber denen der Angestellte unterstützungspflichtig war, wird der Lohn ohne Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für wei - tere drei und ab vollendetem 15. Dienstjahr für weitere sechs Monate ausge - richtet.
3 Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden an den Lohnnachge - nuss nach Absatz 2 angerechnet. 3. Entlöhnung von Behördenmitgliedern 3.1. Regierungsrat

Art. 19 Jahreslohn

1 Der Jahreslohn beträgt 216 000 Franken.
2 Landammann und Landesstatthalter beziehen zusätzlich zum Jahreslohn eine Zulage, die sich in Prozenten desselben berechnet.
3 Sie beträgt:
a. für den Landammann: 8 Prozent;
b. für den Landesstatthalter: 3 Prozent.

Art. 20 Auslagenersatz

1 Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf Auslagenersatz.
2 Der Ersatz ordentlicher Auslagen erfolgt durch eine Pauschale von
10
000 Franken.
3 Ausserordentliche Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand ver - gütet.

Art. 21 Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod

1 Wird ein Mitglied des Regierungsrates nicht wieder gewählt, hat es An - spruch auf eine Lohnfortzahlung von sechs Monaten.
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2 Verstirbt ein Mitglied des Regierungsrates im Amt, wird den Hinterbliebe - nen, gegenüber denen es unterstützungspflichtig war, der Lohn über den Sterbemonat hinaus für weitere sechs Monate ausgerichtet.
3 Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden an den Lohnnachge - nuss nach Absatz 2 angerechnet. 3.2. Gerichte

Art. 22 Präsidium

*
1 Der Jahreslohn für die vollamtlichen Präsidien beträgt 210 120 Franken. *
2 Das Pensum des Obergerichtspräsidiums umfasst mindestens 50 Pro - zent. *

Art. 22a *

Teilamtliches Vizepräsidium
1 Der Jahreslohn für die teilamtlichen Vizepräsidien beträgt im Rahmen ihres Pensums 90 Prozent desjenigen der vollamtlichen Präsidien.
2 Das Pensum des teilamtlichen Obergerichtsvizepräsidiums umfasst min - destens 50 Prozent.
3 Das Pensum des teilamtlichen Kantonsgerichtsvizepräsidiums umfasst mindestens 80 Prozent.

Art. 23 Richterinnen und Richter

1 Nebenamtliche Richterinnen und Richter haben Anspruch auf ein Sitzungs - geld von 250 Franken, präsidierende nebenamtliche Richterinnen und Rich - ter auf ein solches von 300 Franken. *
2 In besonders aufwändigen Streitsachen können zusätzliche Sitzungsgelder ausgerichtet werden. *
3 Werden Richterinnen oder Richter durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann die Verwaltungskommission der Gerichte ihnen eine aus - serordentliche Vergütung ausrichten.
4 ...... *

Art. 23a *

Auslagenersatz
1 Die Reiseentschädigung richtet sich nach Artikel 28.
2 Der Ersatz weiterer Auslagen und deren Ansätze richten sich nach den per - sonalrechtlichen Vorgaben.

Art. 24 Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod

1 Die Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod richten sich nach Artikel 21. 7
II C/1/1 3.3. Landrat

Art. 25 Sitzungsgeld

1 Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Fran - ken. * 1a Pro Halbtag wird maximal ein Sitzungsgeld ausbezahlt. Vorbehalten bleibt Absatz 3. *
2 Das Sitzungsgeld wird ausgerichtet für:
a. Landratssitzungen;
b. * Sitzungen des Büros und des erweiterten Büros;
c. Sitzungen der Kommissionen.
3 Das Landratspräsidium und die Kommissionspräsidien haben für die von ihnen geleiteten Sitzungen Anspruch auf das doppelte Sitzungsgeld.

Art. 26 Präsidien

1 Das Landratspräsidium und die Präsidien der ständigen Kommissionen werden mit einer Pauschale vergütet.
2 Die Vergütung beträgt:
a. * für das Landratspräsidium: 12 000 Franken;
b. für das Präsidium ständiger Kommissionen: 6000 Franken.

Art. 27 Ausserordentliche Vergütung

1 Werden Präsidien oder Mitglieder von Kommissionen durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann das Büro ihnen eine ausserordentli - che Vergütung ausrichten.

Art. 28 Reiseentschädigung

1 Die Reiseentschädigung für Sitzungen des Landrates, des Büros und der Kommissionen wird jedem Ratsmitglied ausgerichtet, das an der betreffen - den Sitzung teilgenommen hat.
2 Pro Tag wird nur eine Reiseentschädigung ausgerichtet.
3 Das Landratspräsidium und die Mitglieder des Büros erhalten die Reiseent - schädigung ebenfalls für die Vertretung des Landrates an Veranstaltungen, zu denen sie aufgrund ihrer Funktion eingeladen worden sind.
4 Die Höhe der Reiseentschädigung richtet sich nach den personalrechtli - chen Vorgaben.

Art. 29 Kontrolle und Auszahlung

1 Die Präsidien des Landrates und der Kommissionen sind für die Kontrolle der Sitzungsgelder und der Reiseentschädigung verantwortlich.
2 Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich im Januar und im Juni.
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II C/1/1 3.4. Weitere Behörden und Kommissionen

Art. 30 Kantonale Schlichtungsbehörde

1 Die Mitglieder der Kantonalen Schlichtungsbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, das vorsitzende Mitglied auf ein solches von 300 Franken. *
2 Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zu - sätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.
3 Werden Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.
4 Das dem Personalgesetz unterstellte Präsidium und Vizepräsidium haben keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld.
5 Die Ansätze für Auslagenersatz richten sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.

Art. 31 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Rekurs- und Anwalts

- kommissionen *
1 Die Mitglieder der Rekurskommissionen, der Anwaltskommission, der An - waltsprüfungskommission und die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, die nicht vollamtlichen Präsidien auf ein solches von 300 Franken. *
2 Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zu - sätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.
3 Werden die Präsidien oder Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen der Regierungsrat oder die Verwaltungskom - mission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.

Art. 32 Übrige Kommissionen

1 Die Mitglieder der übrigen Kommissionen haben Anspruch auf ein Sit - zungsgeld von 250 Franken. *
2 Bei ungewöhnlich starker Beanspruchung kann ihnen der Regierungsrat - gütung ausrichten. A1. Anhang 1: Lohnbänder
Art. A1-1
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II C/1/1 Lohnband LB Minimum LB Maximum Lohnband 1 50 989 * 73 934 * Lohnband 2 54 735 * 79 366 * Lohnband 3 58 755 * 85 194 * Lohnband 4 63 072 * 91 454 * Lohnband 5 67 704 * 98 171 * Lohnband 6 72 676 * 105 381 * Lohnband 7 78 016 * 113 123 * Lohnband 8 83 746 * 121 432 * Lohnband 9 89 897 * 130 350 * Lohnband 10 96 501 * 139 926 * Lohnband 11 103 589 * 150 204 * Lohnband 12 111 198 * 161 237 * Lohnband 13 118 508 * 171 837 * Lohnband 14 126 298 * 183 132 * Lohnband 15 134 600 * 195 170 * Lohnband 16 143 448 * 208 000 * A2. Anhang 2: Einreihungsplan

Art. A2-1 Leitungsfunktionen

1 Lohnband Funktion
16 Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 4
15 Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 3
14 Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 2; Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 5
13 Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 1; Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 4
12 Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 3
11 Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 2; Fachstellenleiterin, Fachstellen - leiter 6
10 Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 1; Fachstellenleiterin, Fachstellen - leiter 5
9 Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 4; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 4
8 Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 3; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 3
7 Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 2; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 2
6 Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 1; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 1
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Art. A2-2 Verwaltung

1 Lohnband Funktion
11 Ingenieurin, Ingenieur 3; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 3; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 5; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 5
10 Psychologin, Psychologe; Ingenieurin, Ingenieur 2; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 2; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 4; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 4
9 Ingenieurin, Ingenieur 1; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 1; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 3; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 3
8 Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 2; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 2
7 Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 1; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 1
6 Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3
5 Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2
4 Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1
3 Kaufm. Angestellte, Angestellter; Techn. Angestellte, Angestellter
2 Betriebsangestellte, Betriebsangestellter

Art. A2-3 Sicherheit

1 Lohnband Funktion
16 Kommandantin, Kommandant; Erste Staatsanwältin, Erster Staatsan - walt
14 Leitende Staatsanwältin, Leitender Staatsanwalt
12 Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter Polizei; Staats- und Jugendanwäl - tin, Staats- und Jugendanwalt
11 Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter Polizei; Gruppenleiterin, Grup - penleiter Polizei
9 Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3 Polizei
8 Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2 Polizei
7 Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1 Polizei 11
II C/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.06.2022 01.07.2022 Art. 22 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 22a eingefügt SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 23 Abs. 2 geändert SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 23a eingefügt SBE 2022 34 23.11.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 4 geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 3 geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 4 geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. 26 Abs. 2, a. geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 - mum" 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 6" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51
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II C/1/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 22.11.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2023 41 22.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 geändert SBE 2023 41 13
II C/1/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1a eingefügt SBE 2023 41 22.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2, b. geändert SBE 2023 41 22.11.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2023 41 22.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 41 22.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2023 41 22.11.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE 2023 41
14
II C/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 Abs. 4 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. 5 Abs. 2 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. 5 Abs. 3 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. 5 Abs. 4 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. 22 29.06.2022 01.07.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 34 Art. 22 Abs. 1 29.06.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 34 Art. 22 Abs. 1 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. 22 Abs. 2 29.06.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 34 Art. 22a 29.06.2022 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 34 Art. 23 Abs. 1 29.06.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 34 Art. 23 Abs. 1 22.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 41 Art. 23 Abs. 2 29.06.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 34 Art. 23 Abs. 4 29.06.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 34 Art. 23a 29.06.2022 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 34 Art. 25 Abs. 1 22.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 41 Art. 25 Abs. 1a 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 41 Art. 25 Abs. 2, b. 22.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 41 Art. 26 Abs. 2, a. 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. 30 Abs. 1 22.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 41 Art. 31 22.11.2023 01.01.2024 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 41 Art. 31 Abs. 1 22.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 41 Art. 32 Abs. 1 22.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 41 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 15
II C/1/1 Element Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 6" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 6" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51
16
II C/1/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 17
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