Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen
                            Steuerverordnung Nr. 11:  Zahlungserleichterungen, Erlass und  Abschreibungen  Vom 13. Mai 1986 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 181, 182, 216 Absatz 2, 245 und 264 Absatz 2  des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zahlungserleichterungen
§ 1 1. Zuständigkeit
                            1  Zahlungserleichterungen gewährt die im Zeitpunkt der Einreichung eines  Gesuches zuständige Bezugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlungserleichterungen widerruft die im Zeitpunkt des Widerrufs zu  -  ständige Bezugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Gesuch
                            1  Das Gesuch um Zahlungserleichterung ist mündlich oder schriftlich zu  stellen. Das Gesuch ist zu begründen, Beweismittel sind beizulegen oder zu  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Zahlungserleichterungen
                            1  Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschul  -  deten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Direkte Steuern  können in der Regel auf höchstens zwei Jahre gestundet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestundete Beträge sind zu verzinsen; in Härtefällen kann auf Antrag  von der Verzinsung abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Sicherheitsleistung
                            1  Bei Stundung ist für gefährdete Beträge in der Regel Sicherheit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Sicherheiten gelten insbesondere marktgängige Wertschriften, Kapi  -  tallebensversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien und Bürgschaf  -  ten zweier nachweisbar zahlungsfähiger Solidarbürgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden   als   Sicherheiten   Grundpfandverschreibungen   zugunsten   des  Staates errichtet, so werden keine staatlichen Gebühren erhoben. Ausla  -  gen der Amtschreiberei sind zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.11  .  GS 90, 438
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erlass
§ 5 1. Zuständigkeit
                            1  Erlass von rechtskräftigen direkten Staatssteuern sowie Nebensteuern,  Zinsen und Bussen gewährt das Finanzdepartement (§§ 7-14).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranlagungsbehörden für natürliche Personen entscheiden mit Zu  -  stimmung der Einwohnergemeinde im Veranlagungsverfahren über den  vollständigen Erlass der direkten Staatssteuer mit Verbindlichkeit für die  Gemeindesteuern (§§ 14  bis   und 14  ter  ).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Gesuch
                            1  Das Erlassgesuch ist schriftlich mit einem begründeten Antrag einzurei  -  chen. Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Verfahren bei rechtskräftigen Steuern
                            1  Das Finanz-Departement kann die Veranlagungsbehörde und die Bezugs  -  behörde zur Stellungnahme einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Erlass von Staatssteuern werden in der Regel dem Staatssteu  -  erregisterführer der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers zur Stellung  -  nahme unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Erlassverfahrens werden in der Regel keine neuen Bezugs  -  handlungen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4. Gegenstand
                            1  Es können nur Beträge erlassen werden, die geschuldet oder unter dem  Vorbehalt eines Erlassgesuches bezahlt worden sind. Davon ausgenommen  sind Gesuche um Erlass von Quellensteuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Forderungen aus Verlustscheinen können unter den gleichen Vorausset  -  zungen wie andere Steuerforderungen erlassen werden; es kann jedoch  nur ein teilweiser Erlass gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5. Allgemeine Grundsätze
                            1  Für den Entscheid massgebend sind in erster Linie die Verhältnisse im  Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuches, daneben die Aussichten für die  Zukunft. Überdies ist zu berücksichtigen, ob für den Steuerpflichtigen Ein  -  schränkungen in der Lebenshaltung zumutbar sind oder ob ihm im Zeit  -  punkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre.  Verlustscheinschulden  werden  bei  der  Beurteilung  der Vermögenslage  nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlass wird nicht gewährt, wenn er in erheblichem Ausmass nicht dem Ge  -  suchsteller, sondern seinen Gläubigern zugute käme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtskräftige Veranlagungen können im Erlassverfahren nicht geändert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haften Dritte für Steuerschulden, kann Erlass nur ausgesprochen werden,  wenn Erlassgründe sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Haf  -  tenden vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Erlass von Nachsteuern und Bussen ist besondere Zurückhaltung ge  -  boten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Erlass wird in der Regel nicht gewährt, wenn der Gesuchsteller seine  Zahlungsunfähigkeit in der Absicht herbeigeführt hat, seine Gläubiger zu  benachteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * 6. Erlassgründe
                            1  Der Steuerpflichtige ist in seiner Zahlungsfähigkeit dann stark beeinträch  -  tigt oder es liegt dann eine grosse Härte vor, wenn der ganze geschuldete  Betrag  in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des  Steuerpflichtigen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gege  -  ben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkungen der Lebenshaltungskos  -  ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit  nicht vollumfänglich beglichen werden kann oder wenn die öffentliche  Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkom  -  men muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * 7. Selbständigerwerbende und juristische Personen
                            1  Selbständigerwerbenden und juristischen Personen kann Erlass gewährt  werden, wenn durch erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste der Weiter  -  bestand der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass  wird in der Regel nur dann gewährt, wenn auch die andern Gläubiger auf  einen Teil ihrer Forderung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 8. Erlasszusicherung
                            1  Ein Erlass kann vom Finanz-Departement unter Bedingungen zugesichert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bedingungen kommen insbesondere die Sicherstellung eines Teils des  geschuldeten Betrages und die teilweise Abzahlung in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 9. Entscheid
                            1  Die Erlassbehörde entscheidet über das Gesuch. Anstelle eines Erlasses  kann sie Zahlungserleichterungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern Erlass gewährt wird, gelten die bis zum Entscheid aufgelaufenen  Verzugszinsen auf der ganzen Forderung als erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt die gesuchsstellende Person ihre Verfahrenspflichten trotz Mah  -  nung nicht und erteilt sie insbesondere nicht umfassend Auskunft über  ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, so wird auf das Gesuch nicht eingetre  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Ab  -  satz 2 SchKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   eingereicht werden, wird nicht eingetreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 10. Wiedererwägung
                            1  Ein Entscheid kann aus den in § 165 des Gesetzes genannten Gründen in  Wiedererwägung gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ein Gesuch um Wiedererwägung einer nach § 5 Absatz 1 dieser Ver  -  ordnung ergangenen Verfügung ist auch einzutreten, wenn sich die Ver  -  hältnisse seit dem Entscheid wesentlich geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Verfahren beim Erlass im Veranlagungsverfahren
                            1  Das Gesuch um Erlass ist zusammen mit der vollständig ausgefüllten Steu  -  ererklärung und  a)  der letzten Verfügung der Ausgleichskasse über den Bezug von Er  -  gänzungsleistungen inkl. Berechnungsblatt oder  b)  der Bestätigung der Sozialhilfebehörde über die Dauer und den Be  -  trag der öffentlichen Unterstützung  bei der Einwohnergemeinde am Wohnsitz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinde prüft, ob die Voraussetzungen für den vollstän  -  digen Erlass der Steuer erfüllt sind, und leitet die Steuererklärung mit ih  -  rem Antrag an das Kantonale Steueramt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zustimmung der Einwohnergemeinde zum Gesuch auf vollständigen  Erlass gilt, wenn dieser gewährt worden ist und sich die Einkommens- und  Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklä  -  rung nicht verändert haben, auch für die Folgejahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuer wird vollständig erlassen, indem die Veranlagungsbehörde das  steuerbare Einkommen und Vermögen mit Null veranlagt und die Perso  -  nalsteuer erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            ter  *  12. Voraussetzungen für den Erlass im Veranlagungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verheirateten Personen, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas  -  senen- und Invalidenversicherung beziehen, können die Steuern im Veran  -  lagungsverfahren nur erlassen werden, wenn beide Ehegatten dauernd im  Heim wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihnen wird die Steuer erlassen, wenn ihr Reinvermögen im massgebenden  Steuerjahr weniger als 40'000 Franken beträgt, wenn sie verheiratet sind,  und weniger als 25'000 Franken in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die durch die öffentliche Sozialhilfe finanzielle Unterstützung  erhalten, werden die Steuern vollständig erlassen, wenn sie im massgeben  -  den Steuerjahr während mindestens neun Monaten finanziell unterstützt  worden sind und über kein Reinvermögen verfügen. Die Bevorschussung  von Leistungen Dritter gemäss § 153 Absatz 2 Sozialgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gilt nicht als  dauernde finanzielle Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Personen, die über Eigentum an Grundstücken verfügen oder daran  nutzniessungsberechtigt sind, ist der Erlass im Veranlagungsverfahren in  jedem Fall ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschreibungen
§ 15 1. Voraussetzung
                            1  Steuer- und Bussenforderungen werden, wenn sie uneinbringlich sind,  nach Weisung des Finanz-Departementes abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Kontrolle der Verlustscheine
                            1  Die Verwertbarkeit von Verlustscheinen ist regelmässig zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  831.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmung
§ 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1986 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 1 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 9 Abs. 1 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 9 Abs. 5 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 10 totalrevidiert -
26.10.1999 01.01.2000 § 11 totalrevidiert -
26.10.1999 01.01.2000 § 13 Abs. 3 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 13 Abs. 4 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 14
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.09.2010 01.01.2011 § 14
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 5 Abs. 2 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 8 Abs. 1 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 9 Abs. 1 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 9 Abs. 5 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 10 26.10.1999 01.01.2000 totalrevidiert -
§ 11 26.10.1999 01.01.2000 totalrevidiert -
§ 13 Abs. 3 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 13 Abs. 4 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 14
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 14
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
                            7