Verordnung über den Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen für das Jahr 2024
                            Verordnung über den Kantonsanteil an der Abgeltung von  stationären Leistungen für das Jahr 2024  vom 28.02.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 49a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die  Krankenversicherung (KVG);  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 beträgt 55 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2023  Erlass  Grunderlass  01.01.2024  2023_027  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  28.02.2023  01.01.2024  2023_027