Verordnung über den Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen für das Jahr 2024
Verordnung über den Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen für das Jahr 2024 vom 28.02.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 49a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1
1 Der Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen für das Jahr
2024 beträgt 55 %.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.02.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_027 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.02.2023 01.01.2024 2023_027
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