Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und des Amtsblatts (124.1)
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Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und des Amtsblatts

Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und des Amtsblatts (VEG) vom 16.10.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 3. Juli 2001; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Umfang

1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Veröffentlichung der rechtsetzenden Erlasse, deren Verabschiedung oder Genehmigung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt;
b) allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Amtsblatts.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten, insbesondere diejenige über die Ausübung der politischen Rechte und diejenige über den Grossen Rat.

Art. 2 Einzelheiten

1 Dieses Gesetz gilt nicht für Reglemente und andere Erlasse der Gemeinden.
2 Es gilt für Erlasse von Anstalten und anderen Institutionen, die mit Aufga - ben des kantonalen öffentlichen Rechts betraut sind, nur so weit, wie es die

Artikel 26 und 27 vorsehen.

3 Es gilt für interkantonale und internationale Vereinbarungen so weit, wie das Konkordats-, das Bundes- oder das Staatsvertragsrecht keine eigenen Re - geln enthält.
2 Amtliche Publikationsorgane
2.1 Allgemeines

Art. 3 Grundsätze

1 Die Erlasse werden in folgenden amtlichen Publikationsorganen veröffent - licht:
a) Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg;
b) Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg.
c) ...
2 Die Bestimmungen über die ausserordentliche Veröffentlichung (Art. 15) bleiben vorbehalten.
3 Die Liste der in der Amtlichen Sammlung erschienenen Erlasse und die zu - sätzlichen Informationen gemäss Artikel 6 Abs. 2 werden mithilfe der In - formations- und Kommunikationstechnologien in geeigneter Weise in der Öf - fentlichkeit verbreitet.
4 Die beiden Sammlungen werden in elektronischer Form in einer gemeinsa - men Datenbank veröffentlicht. Der Staatsrat kann zudem bestimmen, dass eine dieser Sammlungen oder beide zum Verkauf oder aus Gründen der Auf - bewahrung und Sicherheit gedruckt werden.

Art. 3a Interkantonales Recht

1 Der Staatsrat kann die Verwaltung der Veröffentlichung des interkantonalen Rechts unter folgenden Voraussetzungen einem Dritten übertragen:
a) Diese Verwaltung erfolgt gemeinsam mit mindestens drei weiteren Kantonen.
b) Der betreffende Dritte bietet dieselben Sicherheiten wie diejenigen ge - mäss Artikel 8a Abs. 2.
c) Die Auslagerung des Hostings und der Wartung erfüllt die Anforderun - gen nach Artikel 8b.
d) Die Erlasse werden in den Sammlungen des kantonalen Rechts in be - schränkter Form veröffentlicht (Art. 13) und sind dort für die Öffent - lichkeit zugänglich.
2 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 4 Aufnahme nicht rechtsetzender Erlasse

1 Nicht rechtsetzende Erlasse können bei hinreichendem allgemeinem Interes - se in die amtlichen Publikationsorgane nach Artikel 3 Abs. 1 aufgenommen werden.

Art. 5 Vorarbeiten

1 Die Unterlagen, die allen Mitgliedern des Grossen Rates verteilt werden, so - wie dessen Beratungen werden gemäss der Gesetzgebung über den Grossen Rat veröffentlicht.
2.2 Amtliche Sammlung

Art. 6

1 Die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg (Amtliche Sammlung, ASF) ist das Organ zur laufenden Veröffentlichung der Erlasse.
2 Sie enthält auch die Angaben über die formelle Gültigkeit der veröffentlich - ten Erlasse, insbesondere diejenigen über die Ausübung der Volksrechte, das Inkrafttreten und eine allfällige Genehmigung durch den Bund.
3 ...
2.3 Systematische Gesetzessammlung

Art. 7

1 Die Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg (Systematische Gesetzessammlung, SGF) ist eine nach Sachgebieten geordnete Sammlung der kantonalen Erlasse.
2 Die Erlasse, die in der Amtlichen Sammlung in beschränkter Form veröf - fentlicht werden (Art. 13), werden in der Regel in der Systematischen Geset - zessammlung auf dieselbe Weise veröffentlicht.
3 ...
4 ...
2.4 Datenbank

Art. 8 Inhalt

1 Die Amtliche Sammlung und die Systematische Gesetzessammlung werden in elektronischer Form in der Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (Datenbank, BDLF) veröffentlicht.
2 Die Datenbank muss eine einfache Einsichtnahme in die Rechtsetzungsda - ten ermöglichen und dafür Suchhilfen anbieten; es muss möglich sein, rasch von einer Amtssprache zur anderen zu wechseln.
3 Der Staatsrat legt wenn nötig den Inhalt der Datenbank fest. Er kann insbe - sondere vorsehen, dass weitere Texte oder Angaben, die mit der Gesetzge - bung zusammenhängen, in der Datenbank veröffentlicht werden, und die Suchhilfen festlegen, über welche die Datenbank verfügen muss.

Art. 8a Praktische Anforderungen

1 Die Datenbank wird im Internet veröffentlicht und ist für die Öffentlichkeit direkt von der Website des Staates aus zugänglich.
2 Vollständigkeit, Echtheit und Verfügbarkeit der in der Datenbank veröffent - lichten Texte sowie die langfristige Aufbewahrung und Bewirtschaftung müssen mit angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, gewährleistet werden.

Art. 8b Auslagerung

1 Das Hosting der Daten und der Software, mit der die Daten bewirtschaftet werden, die Wartung der Software und die Betreuung der Personen, die den Unterhalt gewährleisten, können Dritten übertragen werden.
2 Die betreffenden Dritten müssen die Anforderungen nach Artikel 8a Abs. 2 erfüllen.
3 Es müssen Massnahmen getroffen werden, damit der Staat die Kontrolle über seine Daten behält. Im Übrigen bleibt Artikel 21a vorbehalten.

Art. 8c Gedruckte Texte

1 Einzelne Exemplare von Texten aus der Datenbank können in gedruckter Form bezogen werden.
2 Nach Bedarf kann ein Verkaufspreis gemäss Artikel 11 Abs. 1 festgelegt werden.
2.5 Amtsblatt

Art. 9 Inhalt und Veröffentlichung

1 Das Amtsblatt des Kantons Freiburg (Amtsblatt, ABl) ist das Organ zur Veröffentlichung der Entscheide und Mitteilungen der kantonalen Behörden; anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Beschlüsse und Mittei - lungen anderer Behörden werden darin veröffentlicht, wenn das Gesetz dies vorschreibt oder ein hinreichendes allgemeines Interesse dies rechtfertigt.
2 Das ABl ist zweisprachig und erscheint wöchentlich. Es wird in elektroni - scher Form veröffentlicht und kann ausserdem in gedruckter Form veröffent - licht werden.
3 Der Staatsrat bestimmt die Form und den Inhalt, insbesondere die zulässi - gen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen Eigenschaften des Amtsblatts, soweit sie nicht in diesem Gesetz oder in der Spezialgesetzge - bung festgelegt sind.

Art. 9a Wirkungen der Veröffentlichung und öffentlicher Glaube

1 Der Inhalt des ABl gilt ab seinem Erscheinen als bekannt.
2 Weicht der Inhalt des ABl in gedruckter Form von demjenigen der elektro - nischen Form ab, so ist letztere massgebend.
3 Das für amtliche Veröffentlichungen zuständige Organ sorgt für:
a) die Unversehrtheit, die Authentizität und die Verfügbarkeit des ABl;
b) die Aufbewahrung aller Veröffentlichungen im ABl bis zu ihrer Abgabe an das historische Archiv.

Art. 9b Kosten für die Veröffentlichung

1 Das Organ, das eine Veröffentlichung im ABl veranlasst, trägt grundsätzlich die Kosten dafür; Vorschriften, die sich aus der Sondergesetzgebung ergeben, bleiben vorbehalten. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnah - men vorsehen.

Art. 9c Schutz der Personendaten

1 Die Veröffentlichungen im ABl dürfen Personendaten und besonders schüt - zenswerte Personendaten enthalten, wenn das für den Zweck der Veröffentli - chung nötig ist. Gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz dürfen sie nicht mehr Informationen enthalten und nicht länger im Internet zugänglich sein, als es ihr Zweck erfordert.
2 Die Behörde, die eine Veröffentlichung im ABl veranlasst, ist verantwort - lich für die Bearbeitung der darin enthaltenen Personendaten, sorgt dafür, dass Absatz 1 eingehalten wird, und behandelt die Gesuche der betroffenen Personen, welche die Rechte, die ihnen in der Datenschutzgesetzgebung gewährt werden, geltend machen.
3 Das für die amtlichen Veröffentlichungen zuständige Organ trifft die erfor - derlichen Massnahmen, um die Indexierung der Veröffentlichungen durch externe Suchmaschinen zu begrenzen, soweit dies nach dem Stand der Tech - nik möglich ist.
4 Der Staatsrat legt, soweit nötig, die weiteren Massnahmen fest, die erforder - lich sind, um die Personendaten, die im ABl im Internet veröffentlicht wer - den, zu schützen.
2.6 Einsichtnahme und Verkauf

Art. 10 Einsichtnahme

1 Der Internetzugang zur Datenbank und zum ABl ist kostenlos.
2 Jede und jeder kann zudem die Datenbank und das Amtsblatt bei der Staats - kanzlei, den Oberämtern und den Gemeindeschreibereien unentgeltlich einse - hen. Diese können für die Einsichtnahme eine Vorankündigung verlangen und bestimmte Zeiten festlegen.
3 ...
4 ...

Art. 11 Verkauf

1 Der Staatsrat setzt den Verkaufspreis der gedruckten Form der einzelnen amtlichen Publikationsorgane fest und bestimmt, in welchen Fällen sie kostenlos oder zu einem ermässigten Preis abgegeben werden.
2 ...
3 Die gewerbliche Nutzung urheberrechtlich geschützter amtlicher Daten ist konzessionspflichtig und kann von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden.
3 Arten der Veröffentlichung

Art. 12 Ordentliche Veröffentlichung

1 Die Erlasse werden nach ihrer Verabschiedung so bald wie möglich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
1a In der Systematischen Sammlung wird die konsolidierte Fassung veröffent - licht, sobald die betreffenden Erlasse oder Bestimmungen in Kraft getreten sind; vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung dürfen sie jedoch nicht in die Systematische Sammlung aufgenommen werden.
2 ...

Art. 13 Beschränkte Veröffentlichung – Fälle

1 In besonderen Fällen kann die Veröffentlichung auf den Titel und die Anga - ben über die formelle Gültigkeit des Erlasses beschränkt werden. Ausserdem wird die Fundstelle in einer anderen Publikation oder die Stelle, bei der der vollständige Erlass bezogen werden kann, angegeben.
2 So wird insbesondere vorgegangen bei Erlassen technischer Natur, die sich nur an Fachleute richten, oder bei Erlassen, die aus drucktechnischen Grün - den in einem anderen Format als demjenigen des betreffenden Publikations - organs veröffentlicht werden müssen.
3 Eignet sich lediglich ein Teil eines Erlasses nicht für eine ordentliche Veröf - fentlichung, so gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

Art. 14 Beschränkte Veröffentlichung – Einsichtnahme und Ablieferung

1 Die geltende Fassung der Dokumente, auf die verwiesen wird, muss bei ei - ner dafür bezeichneten Verwaltungsstelle kostenlos eingesehen werden kön - nen.
2 Bei Verweisen auf Dokumente, die nicht in kantonalen, interkantonalen, eidgenössischen oder internationalen amtlichen Publikationsorganen veröf - fentlicht sind, wird ein Exemplar dieser Dokumente mit einer Kopie des Er - lasses, der auf sie verweist, sogleich dem Staatsarchiv abgeliefert.
3 Bei jeder Neufassung eines Dokuments, auf das verwiesen wird, wird gleich verfahren.

Art. 15 Ausserordentliche Veröffentlichung

1 Verhindern besondere Umstände eine Veröffentlichung im ordentlichen Verfahren (Art. 12 Abs. 1), so kann die Veröffentlichung durch Bekanntma - chung mit einem geeigneten Medium erfolgen.
2 Die ausserordentliche Veröffentlichung entfaltet alle Wirkungen der ordent - lichen Veröffentlichung; vorbehalten bleibt Artikel 17 Abs. 2. Der Staatsrat kann diese Wirkungen jedoch den Umständen anpassen.
3 So bald wie möglich wird eine ordentliche Veröffentlichung vorgenommen, der deklaratorische Wirkung zukommt.

Art. 16 Planung

1 Die Rechtsetzungstätigkeit muss so geplant und durchgeführt werden, dass die Erlasse rechtzeitig in den ordentlichen Formen beraten, verabschiedet und veröffentlicht werden.
4 Öffentlichkeit und Rechtskraft

Art. 17 Öffentlichkeitsprinzip

1 Erlasse werden als bekannt vorausgesetzt, wenn sie gemäss diesem Gesetz oder der Spezialgesetzgebung veröffentlicht worden sind.
2 Ist ein Erlass nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht worden, so steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, glaubhaft zu machen, dass sie den Erlass nicht kannte und trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht ken - nen konnte.
3 Die Behörden fördern die Information der Personen, die von wichtigen Er - lassen unmittelbar betroffen sind, insbesondere durch Bekanntmachungen über die Hauptetappen der laufenden Rechtsetzungsarbeiten sowie über die wichtigsten neuen Regelungen.

Art. 17a Dem Referendum unterstehende Erlasse

1 Die Informationen über die Unterstellung der Erlasse unter das Referendum werden zentral in der BDLF hervorgehoben.

Art. 18 Sprachen

1 Die Erlasse werden in beiden Amtssprachen des Kantons gleichzeitig veröf - fentlicht.
2 Die Vorbereitungspapiere, die den Mitgliedern des Grossen Rates abgege - ben werden, müssen in beiden Amtssprachen gleichzeitig zur Verfügung ste - hen. Dasselbe gilt auch für die Vorentwürfe, die ausserhalb der Kantonsver - waltung in die Vernehmlassung gegeben werden.

Art. 19 Promulgierung und Inkrafttreten

1 Die Erlasse, die der Ausübung der Volksrechte unterstehen, werden gemäss der einschlägigen Gesetzgebung promulgiert.
2 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erlasse des Grossen Rates wird vom Staatsrat bestimmt, wenn er sich weder aus dem Erlass selbst noch aus der Spezialgesetzgebung ergibt.
2a Er legt das Datum des Inkrafttretens interkantonaler Vereinbarungen fest oder präzisiert es, wenn es sich nicht ausdrücklich aus der Vereinbarung selbst oder aus dem Beitrittserlass ergibt.
3 Das Datum, an dem ein Erlass in Kraft tritt, muss ausdrücklich bestimmt werden und in der Regel auf einen späteren Zeitpunkt fallen als die voraus - sichtliche Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung.
4 ...

Art. 20 Massgebender Text – Sprache

1 Beide Sprachfassungen sind in gleicher Weise massgebend.
2 Vorbehalten bleiben:
a) die genehmigungspflichtigen oder für den Beitritt bestimmten Erlasse, deren Original es nur in einer Sprache gibt;
b) die Vereinbarungen, bei denen das interkantonale oder das internationa - le Recht die massgebende Fassung bestimmt.

Art. 21 Massgebender Text – Veröffentlichungen

1 Die Erlasse und die Angaben über ihre formelle Gültigkeit und ihre Berich - tigungen, wie sie in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Ge - setzessammlung veröffentlicht werden, sind für ihren Inhalt verbindlich. Fol - gende Bestimmungen bleiben vorbehalten:
a) Weicht die Fassung der Amtlichen Sammlung von derjenigen der Sys - tematischen Gesetzessammlung ab, so ist die Fassung der Amtlichen Sammlung massgebend, es sei denn, eine Berichtigung oder Anpassung nach den Artikeln 22–25 sei vorgenommen worden.
b) Weichen die gedruckte und die elektronische Fassung desselben Publi - kationsorgans voneinander ab, so geht die elektronische Fassung vor.
2 Diese Bestimmungen gelten nicht für interkantonale oder internationale Verträge.

Art. 21a Archivierung

1 Die in der Datenbank veröffentlichten Gesetzessammlungen müssen beim Staatsarchiv in regelmässigen Abständen und in einem elektronischen For - mat, das ihre langfristige Aufbewahrung gewährleistet, abgelegt werden.
2 Bei Bedarf legt der Staatsrat den Umfang dieser Anforderung genauer fest und bestimmt die Modalitäten der Ablage.
5 Verfahren zur Berichtigung und Anpassung

Art. 22 Offensichtliche Versehen

1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen nehmen folgende Be - richtigungen selbst vor:
a) die Berichtigung der Veröffentlichung, wenn der veröffentlichte Text nicht dem verabschiedeten entspricht;
b) die Berichtigung von Rechtschreibung, Grammatik, Schriftsatz oder Gesetzestechnik, sofern ein offensichtliches Versehen vorliegt und aus - geschlossen ist, dass die Berichtigung den Sinn der Bestimmung verän - dert.
2 Der federführenden Direktion wird unverzüglich ein Dokument übermittelt, auf dem die Korrekturen klar angegeben sind.
3 Ist der Erlass schon in der Amtlichen Sammlung erschienen, so wird darin ein Erratum abgedruckt, sofern dies nötig erscheint. Im Fall von Absatz 1 Bst. a beginnt mit der Veröffentlichung des Erratums eine allfällige Referen - dumsfrist neu zu laufen, wenn das Büro des Grossen Rates dies beschliesst.

Art. 23 Andere Fehler

1 Die Berichtigung anderer Fehler erfordert einen neuen Entscheid der Be - schlussbehörde.
2 Das Büro des Grossen Rates ist jedoch zuständig, wenn bei einem Erlass des Grossen Rates bloss die Formulierung berichtigt werden muss, insbeson - dere um die interne Kohärenz des Textes oder die Übereinstimmung der Sprachfassungen sicherzustellen. Es entscheidet zugleich, ob mit der Veröf - fentlichung der Berichtigung eine allfällige Referendumsfrist neu zu laufen beginnt.

Art. 23a Inkrafttreten der Berichtigungen

1 Berichtigungen treten am Tag des Inkrafttretens des berichtigten Erlasses oder, wenn praktische oder technische Gründe dagegen sprechen, am Tag ih - rer Veröffentlichung in Kraft.
2 Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen die Erlassbehörde das Datum des Inkrafttretens der Berichtigung selbst festlegt.

Art. 24 Terminologische Anpassung

1 Bei einer Änderung der Bezeichnung einer Behörde, einer Verwaltungsein - heit oder eines Erlasses sowie in ähnlichen Fällen können die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen selbst eine terminologische Anpassung der systematischen Publikationen vornehmen.
2 Sie informieren zuvor die federführende Direktion. Zudem wird in der Amt - lichen Sammlung ein entsprechender Hinweis veröffentlicht.

Art. 24a Anpassung der Präsentation

1 Die Organe, die für die amtliche Veröffentlichung zuständig sind, dürfen die Struktur und die formale Präsentation der Erlasse, die in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Gesetzessammlung veröffentlicht wer - den, an die Erfordernisse der Datenbank und an das elektronische Format der Daten anpassen, sofern der Sinn der Erlasse nicht verändert wird.

Art. 25 Für ungültig erklärte Erlasse

1 Hebt das Bundesgericht oder eine andere zuständige Behörde einen Erlass ganz oder teilweise auf, so nimmt der Staatsrat dies zur Kenntnis und lässt in der Amtlichen Sammlung einen Hinweis darauf veröffentlichen. Die für nich - tig erklärten Bestimmungen werden aus der Systematischen Gesetzessamm - lung entfernt oder mit einem Vermerk versehen, in dem auf ihre Aufhebung hingewiesen wird.
2 Sind neue Regeln, für die der Grosse Rat zuständig ist, erforderlich, so kann der Staatsrat eine vorläufige Regelung erlassen.
6 Von Anstalten erlassene Regeln

Art. 26 Veröffentlichung

1 Anstalten und andere Organisationen, die Erlasse normativer Natur erlassen, um die Erfüllung von Aufgaben des kantonalen öffentlichen Rechts sicherzu - stellen, geben diese Erlasse den betroffenen Personen in geeigneter Weise be - kannt und veröffentlichen sie im Internet, wenn sie von hinreichendem öf - fentlichem Interesse sind.
2 Solche Erlasse können bei hinreichendem allgemeinem Interesse in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht werden, gegebenenfalls in Form einer beschränkten Veröffentlichung (Art. 13f.).

Art. 27 Instrumente

1 Die Anstalten und anderen Institutionen, die mit Aufgaben des kantonalen öffentlichen Rechts betraut sind, müssen über Instrumente verfügen, aus de - nen sich der aktuelle Stand ihrer Erlasse und, soweit zumutbar, die Abfolge der einzelnen Änderungen ersehen lassen.
2 Dem Staatsarchiv wird periodisch eine Kopie dieser Instrumente abgeliefert.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 23. Februar 1984 betreffend die systematische Gesetzes - sammlung des Kantons Freiburg (SGF 124.3.1) wird aufgehoben.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts – Politische Rechte

1 Das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (SGF 115.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts – b) Reglement des Grossen Rates

1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF
121.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Zivilge -

setzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 32 Übergangsrecht – Veröffentlichung

1 Die bisherige Amtliche Gesetzessammlung wird durch die Amtliche Samm - lung ersetzt. Schreibt die Spezialgesetzgebung die Veröffentlichung im Amtsblatt oder in der Amtlichen Gesetzessammlung vor, so wird dieses Er - fordernis durch die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung erfüllt.
2 Tritt dieses Gesetz nicht am Anfang eines Kalenderjahres in Kraft, so wer - den die nach bisherigem Recht im Amtsblatt veröffentlichten Erlasse des lau - fenden Jahres statt in der Amtlichen Gesetzessammlung in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Art. 33 Übergangsrecht – Von Anstalten erlassene Regeln

1 Die Anstalten und anderen Institutionen, die mit Aufgaben des kantonalen öffentlichen Rechts betraut sind, verfügen über eine Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, um die Instrumente nach Artikel 27 zu schaffen und dem Staatsarchiv eine Kopie davon abzuliefern.
2 Erstellen sie eine Sammlung ihrer Erlasse, die an einem bestimmten Stich - tag in Kraft sind, so können sie eine Bestimmung erlassen, die vorsieht, dass die nicht in die Sammlung aufgenommenen Erlasse auf den Stichtag aufgeho - ben werden. Diese Bestimmung muss in der Amtlichen Sammlung veröffent - licht werden.

Art. 34 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 04.12.2001).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.10.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 | d 468
06.09.2006 Art. 1 geändert 01.01.2007 2006_099
06.09.2006 Art. 5 geändert 01.01.2007 2006_099
03.11.2016 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 3 Abs. 1, c) aufgehoben 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 3 Abs. 4 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 3a eingefügt 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Abschnitt 2.4 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 8 Titel geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 8a eingefügt 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 8b eingefügt 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 8c eingefügt 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 19 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 21 Titel geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 21 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 21 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 21 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 21a eingefügt 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 24a eingefügt 01.01.2019 2016_142
03.11.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2016_142
10.10.2023 Erlasstitel geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 1 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 1 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 9 Titel geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 9a eingefügt 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 9b eingefügt 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 9c eingefügt 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_083
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.10.2023 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 12 Abs. 1a eingefügt 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 17a eingefügt 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 19 Abs. 2a eingefügt 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 23a eingefügt 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 26 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_083 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.10.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 | d 468 Erlasstitel geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 1 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099

Art. 1 Abs. 1 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 1 Abs. 1, a) eingefügt 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 1 Abs. 1, b) eingefügt 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 3 Abs. 1, b) geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 3 Abs. 1, c) aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 3 Abs. 3 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 3 Abs. 3 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 3 Abs. 4 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 3a eingefügt 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 5 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099

Art. 6 Abs. 2 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 7 Abs. 1 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 7 Abs. 2 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 7 Abs. 4 aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Abschnitt 2.4 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 8 Titel geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 8 Abs. 1 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 8 Abs. 2 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 8 Abs. 3 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 8a eingefügt 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 8b eingefügt 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 8c eingefügt 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 9 Titel geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 9 Abs. 2 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 9b eingefügt 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 9c eingefügt 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 10 Abs. 1 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 10 Abs. 1 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 10 Abs. 2 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 10 Abs. 4 aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 11 Abs. 1 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 11 Abs. 2 aufgehoben 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 12 Abs. 1 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 12 Abs. 1a eingefügt 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 14 Abs. 2 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 17a eingefügt 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 19 Abs. 2a eingefügt 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 19 Abs. 4 aufgehoben 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 21 Titel geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 21 Abs. 1 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 21 Abs. 1, a) eingefügt 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 21 Abs. 1, b) eingefügt 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 21 Abs. 2 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 21a eingefügt 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 23a eingefügt 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 24 Abs. 1 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 24 Abs. 1 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 24a eingefügt 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 25 Abs. 1 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142

Art. 25 Abs. 1 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 26 Abs. 1 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

Art. 26 Abs. 2 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

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