Verordnung über die Abgaben für die Nachsorge von Deponien
VIII B/3/5 Verordnung über die Abgaben für die Nachsorge von Deponien (Nachsorgeverordnung, NaSV) Vom 12. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 35a des Kantonalen Umweltschutzgesetzes 1 ) , erlässt: 1. Abgabe für die Nachsorge
Art. 1 Gegenstand und Zweck der Abgabe
1 Der Kanton erhebt von den Inhaberinnen und Inhabern von Deponien eine Nachsorgeabgabe.
2 Die Abgabe ist zweckgebunden und dient der Finanzierung der Nachsorge der jeweiligen Deponie oder des jeweiligen Kompartiments gemäss Arti - kel 43 der Abfallverordnung (VVEA) 2 ) .
Art. 2 Abgabepflicht
1 Der Abgabepflicht unterstehen Inhaberinnen und Inhaber von Deponien des Typs A und B (Anhang 5 Ziff. 1 und 2 VVEA).
Art. 3 Höhe der Abgabe
1 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den in der Nachsorgeplanung ge - mäss Artikel 4 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten für die Nachsorge der jeweiligen Deponie. An die Gesamtkosten werden die bereits geleisteten Abgaben angerechnet. Der verbleibende Betrag wird durch die Anzahl der voraussichtlichen Betriebsjahre geteilt und auf die Dauer der jeweiligen Betriebsbewilligung heraufgerechnet.
2 Die Veranlagungs- und Bezugsbehörde legt die Höhe der Abgabe in der je - weiligen Betriebsbewilligung fest.
Art. 4 Nachsorgeplanung
1 Die abgabepflichtigen Inhaberinnen und Inhaber von Deponien beauftragen eine ausgewiesene Fachexpertin oder einen ausgewiesenen Fachexperten mit der Ausarbeitung einer Nachsorgeplanung.
2 Diese berücksichtigt insbesondere:
a. den Deponietyp;
b. den Deponiestandort; 1) GS VIII B/1/3 2) SR 814.600 SBE 2023 47 1
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c. die Topografie;
d. ökologische Gesichtspunkte;
e. die Historie.
3 Die Nachsorgeplanung weist insbesondere die voraussichtlichen Kosten aus für:
a. die ordentliche Nachsorge (Langzeitunterhalt);
b. die Störfallnachsorge (Langzeithaftung);
c. die Administration und Verwaltung;
d. die Anschluss- und Behandlungsgebühren für Abwässer.
4 Die Veranlagungs- und Bezugsbehörde kann weitere Anforderungen an die Nachsorgeplanung stellen.
Art. 5 Erhebung der Abgabe und Zahlungskonditionen
1 Die Abgabe wird in jährlichen Tranchen erhoben.
2 Die für das jeweilige Vorjahr geschuldete Abgabe ist bis spätestens Ende Februar des laufenden Jahres zu zahlen.
3 Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von fünf Prozent verlangt.
Art. 6 Anpassung
1 Die Veranlagungs- und Bezugsbehörde überprüft bei Erneuerung der Betriebsbewilligung die Höhe der Abgabe und passt diese gegebenenfalls an. 2. Nachsorgefonds
Art. 7 Nachsorgefonds
1 Die Abgaben werden in einen Nachsorgefonds übertragen.
2 Die zuständige kantonale Behörde verwaltet den Nachsorgefonds und ent - scheidet über die Verwendung der Fondsmittel.
Art. 8 Verwendung der Fondsmittel und Ausgleich von Differenzen
1 Die Kosten für die Nachsorge gemäss Artikel 43 VVEA werden dem Fonds belastet.
2 Nach Abschluss der Nachsorge der jeweiligen Deponie oder des jeweiligen Kompartiments werden allfällige Differenzen zwischen den Kosten für die Nachsorge und den entrichteten Nachsorgeabgaben ausgeglichen.
3 Ist die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nicht mehr ermittelbar, kön - nen überschüssige Abgaben für die Nachsorge anderer Deponien oder Kompartimente verwendet werden, für deren Finanzierung der Kanton auf - zukommen hat.
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VIII B/3/5 3. Zuständigkeiten und Rechtsschutz
Art. 9 Ausführung der Nachsorge
1 Die Inhaberinnen oder Inhaber der Deponien oder von ihnen Beauftragte führen die Nachsorge aus.
2 Das Departement Bau und Umwelt kann die Ausführung mittels Vereinba - rung Dritten übertragen.
Art. 10 Abteilung Umweltschutz und Energie
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie:
a. ist Veranlagungs- und Bezugsbehörde;
b. verwaltet den Nachsorgefonds und entscheidet über die Ausrich - tung der Beiträge.
Art. 11 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes 1 ) . 1) GS III G/1 3
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