Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei den Kantons- und Gemeindesteuern
VI C/1/1/1 Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Kantonale Verordnung über die kalte Progression, KVKP) Vom 3. Oktober 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 47 des Steuergesetzes 1 ) , erlässt:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Die in den Artikeln 2 7 enthaltenen Änderungen werden direkt ins Steuer ‒ - gesetz eingefügt.
Art. 2 Tarife
1 Die Tarife nach Artikel 34 Absatz 1 StG werden wie folgt geändert:
a. bis 10 200 Franken Einkommen 1. Basis ––.–– Franken 2. und für je weitere 100 Franken 8.00 Franken
b. für 20 400 Franken Einkommen 1. Basis 816.00 Franken 2. und für je weitere 100 Franken 11.00 Franken
c. für 30 500 Franken Einkommen 1. Basis 1931.67 Franken 2. und für je weitere 100 Franken 13.00 Franken
d. für 50 900 Franken Einkommen 1. Basis 4581.00 Franken 2. und für je weitere 100 Franken 15.00 Franken
e. für 101 800 Franken Einkommen 1. Basis 12 216.00 Franken 2. und für je weitere 100 Franken 16.00 Franken
f. für 152 600 Franken Einkommen 1. Basis 20 346.67 Franken 2. und für je weitere 100 Franken 17.50 Franken
g. für 254 400 Franken Einkommen 1. Basis 38 160.00 Franken 2. und für je weitere 100 Franken 19.00 Franken 1) GS VI C/1/1 SBE 2023 32 1
VI C/1/1/1
h. für 407 000 Franken Einkommen 1. Basis 67 155.00 Franken 2. und für je weitere 100 Franken 21.00 Franken
i. für 457 900 Franken Einkommen 1. Basis 77 843.00 Franken 2. für höhere Einkommen beträgt der Satz einheitlich 17 Prozent.
Art. 3 Allgemeine Abzüge
1 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 7 StG wird wie folgt geändert:
a. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Ziffer 6 fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von 6100 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von bis zu 3100 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichti - ge ohne Beiträge gemäss den Ziffern 4 und 5 erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 1000 Franken für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann;
2 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 10 StG wird wie folgt geändert:
a. die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem und kausalem Zusammenhang mit der Er - werbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuer - pflichtigen Person stehen;
3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 11 Einleitungsteil StG wird wie folgt geändert:
a. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 400 Franken an politische Parteien, die:
4 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 12 Einleitungsteil StG wird wie folgt geändert:
a. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein - schliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 900 Franken, sofern:
5 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 31 Absatz 2 StG wird wie folgt geän - dert:
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VI C/1/1/1 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkom - men 10 Prozent, jedoch mindestens 3600 Franken und höchstens 10 200 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünf - te aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–29 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Ziffern 4–6. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Ge - schäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstän - diger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
6 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 31 Absatz 3 StG wird wie folgt geän - dert: Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Ziffern 11–12 steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Ziffer 11a werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.
Art. 4 Sozialabzüge
1 Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b StG werden wie folgt geändert:
a. für minderjährige Kinder unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der schu - lischen oder beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, je 7100 Franken;
b. für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflich - tigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht und sich hiefür ständig am Ausbil - dungsort ausserhalb des Kantons aufhalten muss und dessen Un - terhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet; zusätzlich je 7100 Franken;
Art. 5 Steuerfreie Beiträge Vermögenssteuer
1 Die Beträge der Abzüge vom Reinvermögen nach Artikel 45 Absatz 1 StG werden wie folgt geändert: 1. 76 300 Franken für alleinstehende Steuerpflichtige; 2. 152 600 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschie - dene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern im Sinne von Artikel 33 dieses Gesetzes zusammenleben; 3
VI C/1/1/1 3. 25 400 Franken für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind; 4. zusätzlich 25 400 Franken für Steuerpflichtige, die mindestens eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung be - ziehen.
Art. 6 Besteuerung nach dem Aufwand
1 Der Betrag nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer 1 StG wird wie folgt geändert: 1. 429 100 Franken;
Art. 7 Steuerfreie Einkünfte
1 Der Betrag nach Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 9a StG wird wie folgt geändert: 9a. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von 5300 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämp - fung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung. Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader sowie Funktions - zulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
2 Der Betrag nach Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 11a StG wird wie folgt geändert: 11a. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 056 600 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
3 Der Betrag nach Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 12 StG wird wie folgt geändert: 12. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird;
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