Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei
Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) vom 09.10.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) und die Jagdverordnung vom 6. Juni 2016 (JaV); gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (FischG) und das dazugehörige Ausführungsreglement; gestützt auf den Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt; gestützt auf den Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Wein - bergschnecken; gestützt auf das Reglement vom 27. Mai 2014 über den Natur- und Land - schaftsschutz (NatR); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung wird die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur und über die Ausübung der Jagd und der Fischerei geregelt.
2 Zudem werden die Dienstpflichten und Aufgaben der mit der Aufsicht be - auftragten Personen und des Hilfspersonals des Amts für Wald und Natur (das Amt) umschrieben.
3 Die besonderen Bestimmungen über die Aufsicht über besondere Bereiche bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zuständigkeiten
1 Die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur und über die Jagd und die Fischerei wird vom Amt sichergestellt. Dieses verfügt dazu über das Personal nach Artikel 10.
2 Das Amt koordiniert die Aufsichtsaufgaben. Es kann insbesondere die Mit - arbeit der Kantonspolizei, des Tiefbauamts, des Amts für Umwelt, des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und der Gemeinden anfor - dern.
3 An Dritte übertragene Aufgaben bleiben vorbehalten.
Art. 3 Modalitäten der Zusammenarbeit – Allgemeines
1 Jedes Amt kann im Bereich der Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur sowie die Jagd und die Fischerei ein anderes Amt um Unterstüt - zung bitten.
2 Das Amt regelt die Einzelheiten in der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ämtern.
Art. 4 Modalitäten der Zusammenarbeit – Voruntersuchung und Mass -
nahmen
1 Stellt eine der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 eine Widerhandlung ge - gen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fische - rei oder die Natur fest, so muss sie das Amt unverzüglich informieren.
2 Bei einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflan - zenwelt und über die Jagd und die Fischerei führt das Amt die Voruntersu - chung durch. Es trifft die nötigen administrativen Massnahmen und zeigt die Widerhandlung gegebenenfalls bei der zuständigen Strafbehörde an.
3 Sind von den festgestellten Widerhandlungen auch andere Bereiche als der spezifische Bereich der Tier- und Pflanzenwelt, der Jagd, der Fischerei oder der Natur betroffen, so informiert das Amt die zuständige Behörde.
Art. 5 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit der
Kantonspolizei
1 Das Amt kann für verschiedene Aufgaben, wie die Feststellung von Wider - handlungen, die Einvernahme von Personen oder die Umsetzung von beson - deren Aufsichtsmassnahmen, die Unterstützung durch die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei anfordern.
2 Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei informieren das Amt über die von ihnen entdeckten Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur.
3 Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei können bei besonderen Aufgaben, beispielsweise in technischer oder wissenschaftlicher Hinsicht, die Unterstützung des Amts anfordern.
Art. 6 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit dem
Amt für Umwelt
1 Sind oberirdische Gewässer verunreinigt, so nimmt das Amt Wasserproben, stellt eventuelle Schäden am Fischbestand fest und führt die Voruntersu - chung über die Ursachen der Verschmutzung durch. Es erstellt einen Bericht über die Einvernahme und die Untersuchung.
2 Das Amt für Umwelt lässt die vom Amt entnommenen Proben untersuchen. Es beteiligt sich an der Untersuchung über die Umstände der Verschmutzung, ausser bei Bagatellfällen.
3 Liegen Schäden am Fischbestand vor, so erstellt das Amt den Verzeigungs - rapport. Liegen keine Schäden am Fischbestand vor, so ist das Amt für Um - welt dafür zuständig.
4 Das Amt für Umwelt unterstützt das Amt im Rahmen des gerichtlichen Ver - fahrens.
Art. 7 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit den
Gemeinden
1 Für die Feststellung von Sachverhalten, die unter die Gesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Amts fallen, können die Gemeinden die Unterstüt - zung des Amts anfordern.
Art. 8 Aufsichtsziele
1 Die Aufsichtsziele leiten sich ab aus den gesetzlichen Grundlagen, deren Einhaltung das Amt gewährleistet.
2 Die Aufsichtsziele werden in den jährlichen Zielen des Amts festgelegt, die der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direk - tion) zur Genehmigung unterbreitet werden.
Art. 9 Information der Bevölkerung
1 Das Amt informiert die Bevölkerung regelmässig über seine Tätigkeit.
2 Organisation
Art. 10 Aufsichtspersonal
1 Zur Erfüllung seines Auftrags verfügt das Amt:
a) in erster Linie über die vom Amt bezeichneten erforderlichen Mitarbei - terinnen und Mitarbeiter, die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten;
b) in zweiter Linie über das Hilfspersonal.
Art. 11 Aufsichtsregionen – Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und
Wildhüter-Fischereiaufseher
1 Der Kanton wird in Aufsichtsregionen (die Region) unterteilt, deren Zahl und Perimeter von der Direktion festgelegt werden.
2 In jeder Region gibt es ein Regionalzentrum, das je nach Bedarf mit Büros, Computern und einem Materialdepot ausgestattet ist.
3 Jede Wildhüterin-Fischereiaufseherin und jeder Wildhüter-Fischereiaufse - her wird einer Region zugewiesen.
Art. 12 Aufsichtsregionen – Aufseherinnen und Aufseher in den Natur -
schutzgebieten
1 Die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten (die Aufsehe - rinnen und Aufseher) nehmen ihre Aufgaben in den Naturschutzgebieten wahr, die ihnen von der Direktion zugeteilt werden.
2 Die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, ihre Aufga - ben in den Wildruhezonen wahrzunehmen.
Art. 13 Arbeitsorganisation – Arbeitszeit und -plan
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, in der Nacht, am Samstag, am Sonntag, an Feiertagen und an dienstfreien Tagen zu arbeiten.
Art. 14 Arbeitsorganisation – Stellvertretung
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, sich in - nerhalb ihrer Aufsichtsregion und zwischen den Aufsichtsregionen gegensei - tig zu vertreten.
2 Die Stellvertretungen werden vom Staat nicht entschädigt.
Art. 15 Arbeitsorganisation – Zeiten und Pikettdienst
1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher ist im Allgemeinen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr erreichbar.
2 Von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr werden die Anrufe auf die Einsatz- und Alarm - zentrale des Kantons umgeleitet.
3 Am Wochenende wird ein Pikettdienst organisiert.
4 Die während der Jagdsaison geltenden Arbeits- und Pikettdienststunden bleiben vorbehalten.
Art. 16 Arbeitsorganisation – Zuweisung und Unterstellung
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her sind direkt der Chefin oder dem Chef des Sektors Fauna, Jagd und Fi - scherei des Amts unterstellt.
2 Das Amt ernennt im Einvernehmen mit der Direktion eine Leiterin oder einen Leiter des Bereichs Aufsicht, die oder der die Chefin oder den Chef des Sektors Fauna, Jagd und Fischerei unterstützt.
3 Die Aufseherinnen und Aufseher sind einem Forstkreis zugewiesen und un - terstehen direkt der zuständigen Forstkreisleiterin oder dem zuständigen Forstkreisleiter.
3 Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen- Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 17 Grundsatz
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher unterstehen, mit Ausnahme der fol - genden Bestimmungen, der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 18 Anstellungsbedingungen
1 Als Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseherin oder Aufseher können nur Personen angestellt werden, die:
a) Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind;
b) über ein Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Diplom verfügen;
c) die notwendigen Fähigkeiten besitzen;
d) nicht wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen ihres Amts nicht zu vereinbaren ist, im Strafregister aufgeführt sind;
e) sich über einen guten Leumund ausweisen können;
f) die Geografie und die Fauna und Flora des Kantons ausreichend kennen und, im Falle der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhü - ter-Fischereiaufseher, über Kenntnisse im Bereich Jagd und Fischerei verfügen.
Art. 19 Erfüllung der Aufgaben und Beziehung zur Bevölkerung
1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherin oder der Aufseher erfüllen ihre Aufgaben mit Gewissen - haftigkeit, Einsatz und Disziplin.
2 In ihren Beziehungen zur Bevölkerung sind sie höflich und unparteiisch.
Art. 20 Verfügbarkeit ausser Dienst
1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherin oder der Aufseher müssen wenn nötig auch eingreifen, wenn sie nicht im Dienst sind.
Art. 21 Ausbildung (Art. 36 JaG)
1 Die Berufsbildung und die Weiterbildung der Wildhüterinnen-Fischereiauf - seherinnen und Wildhüter - Fischereiaufseher werden durch Kurse gewährleis - tet, die vom Amt organisiert werden. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufsehe - rinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher können zur Teilnahme an Kursen verpflichtet werden, die von anderen Ämtern, vom Bund, von anderen Kanto - nen, von Fachschulen oder von privatrechtlichen Organisationen organisiert werden.
2 Das Amt sorgt für die Ausbildung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Wildhut.
3 Die kantonale Gesetzgebung über die Ordnungsbussen bleibt vorbehalten.
Art. 22 Amtsgeheimnis
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und die Wildhüter-Fischerei - aufseher und die Aufseherinnen und Aufseher unterstehen dem Amtsgeheim - nis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 23 Weiterleitung der Informationen
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher melden den Behörden und ihren Vorgesetzten unaufgefordert alle zweckdienlichen Informationen im Zusam - menhang mit der Gesetzgebung, deren Einhaltung sie gewährleisten.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Geheimhaltungs - pflicht und die Information der Öffentlichkeit bleiben vorbehalten.
Art. 24 Jagd- und Fischereipatent
1 Das Personal der Sektion Fauna, Jagd und Fischerei des Amts darf im Kanton Freiburg keine Jagd ausüben.
2 Die Aufseherinnen und Aufseher dürfen innerhalb der ihnen zugeteilten Aufsichtsregionen keine Jagd oder Fischerei ausüben.
Art. 25 Verwendung von Motorfahrzeugen
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher bemühen sich, die natürliche Umge - bung zu bewahren, insbesondere bei ihren Fahrten.
2 Sie benützen daher die Motorfahrzeuge nur für unbedingt erforderliche Fahrten.
Art. 26 Tragen und Gebrauch von Waffen
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her, die im Rahmen des Wildtiermanagements Abschüsse durchführen müs - sen, dürfen die sichtbaren Waffen in den Fahrzeugen geladen, aber gesichert transportieren. Ebenso sind Schüsse direkt aus dem Fahrzeug zulässig, wenn es die Situation erfordert und die Sicherheit gewährleistet ist.
4 Aufgaben und Befugnisse der Wildhüterinnen- Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 27 Aufgaben der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wild -
hüter-Fischereiaufseher
1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher hat folgende Aufgaben:
a) Sie oder er führt die Aufgaben aus, die ihr oder ihm in der Gesetzge - bung über die Jagd, den Schutz wildlebender Tiere und ihrer Lebens - räume, die Fischerei, den Natur- und Landschaftsschutz und die kanto - nale Gesetzgebung über die Ordnungsbussen übertragen werden und sorgt für deren Einhaltung.
b) Sie oder er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz, den Verkehr, die Binnenschifffahrt und die Abfallbewirtschaftung mit.
2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherin - nen und Wildhüter-Fischereiaufseher werden in einem von der Direktion ge - nehmigten Pflichtenheft festgelegt.
Art. 28 Befugnisse der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und
Wildhüter-Fischereiaufseher
1 Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist, können die Wildhüterin - nen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher die ihnen vom Gesetz in den Bereichen Jagd, Fischerei und Natur- und Landschaftsschutz übertragenen Befugnisse ausüben.
2 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin und der Wildhüter-Fischereiaufseher kann zudem die Schusswaffen, die sich in den Fahrzeugen befinden, kontrollieren und Widerhandlungen gegen die eidgenössische Waffengesetz - gebung anzeigen.
Art. 29 Aufgaben der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutz -
gebieten
1 Die Aufseherin oder der Aufseher hat folgende Aufgaben:
a) Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz und der kantonalen Gesetzgebung über die Ord - nungsbussen und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr oder ihm von die - sen Gesetzgebungen übertragen werden.
b) Sie oder er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, die Jagd und den Schutz wildlebender Tiere und ihrer Lebensräume, die Fi - scherei, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz, den Ver - kehr, die Binnenschifffahrt und die Abfallbewirtschaftung mit.
Art. 30 Befugnisse der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutz -
gebieten
1 Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben des Naturschutzes nötig ist, kön - nen die Aufseherinnen oder Aufseher die folgenden Zwangsmassnahmen er - greifen (Art. 46 Abs. 2 JaG und Art. 50 Abs. 2 NatG):
a) jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen vermuten lassen, dass sie eine strafbare Handlung begangen hat oder eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Begehung einer schweren Straftat gefahndet wird;
b) ein Fahrzeug anhalten;
c) ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzei - chen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient ha - ben oder dienen können, versteckt;
d) das Vorweisen der Bewilligung für den Zutritt zu den Schutzgebieten verlangen;
e) das Vorweisen von im Naturschutzgebiet gefangenen oder erlegten Tie - ren und der verwendeten Ausrüstung verlangen;
f) Grundstücke Dritter betreten;
g) Gegenstände und Tiere vorläufig beschlagnahmen, wenn Anzeichen vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.
5 Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
Art. 31 Räumlichkeiten
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher erledigen ihre administrativen Arbeiten grundsätzlich in den Räumlichkeiten, die ihnen vom Amt zur Verfü - gung gestellt werden, und bewahren auch ihr Material dort auf.
2 Müssen sie auf Ersuchen des Amts private Räumlichkeiten benützen, so er - halten sie eine Entschädigung nach dem Reglement über die besonderen Ent - schädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.
Art. 32 Ausrüstung – Uniform
1 Während des Diensts tragen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher eine mit einem Abzeichen versehene Bekleidung und führen einen Ausweis mit sich.
2 Das Amt legt die Bekleidung fest und stellt diese zur Verfügung.
Art. 33 Ausrüstung – Arbeitsgeräte, Büromaterial
1 Das Amt stellt den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern- Fischereiaufsehern und den Aufseherinnen und Aufsehern die Arbeitsgeräte und das Büromaterial zur Verfügung, das sie für ihre Arbeit brauchen. Die Kosten für die Benützung des Mobiltelefons werden vom Amt übernommen.
2 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher halten ihre Ausrüstung in gutem Zu - stand und machen davon angemessen Gebrauch.
3 Müssen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und die Wildhüter- Fischereiaufseher ihre persönliche Informatikausrüstung benützen, so erhal - ten sie eine Entschädigung nach dem Reglement über die besonderen Ent - schädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.
Art. 34 Ausrüstung – Motorfahrzeug
1 Den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-Fischereiauf - sehern und den Aufseherinnen und Aufsehern wird für die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Fahrten ein Motorfahrzeug zur Verfügung gestellt.
Art. 35 Diensthund
1 Mit dem Einverständnis des Amts können die Wildhüterinnen-Fischereiauf - seherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Auf - seher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen Hund einsetzen. Das Amt legt die Einzelheiten in einer internen Weisung fest.
Art. 36 Bewaffnung
1 Die diensthabenden Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter- Fischereiaufseher und Aufseherinnen und Aufseher sind zur Selbstverteidi - gung bewaffnet. Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter- Fischereiaufseher verfügen auch über Jagdwaffen.
2 Das Amt kauft die notwendigen Waffen und Munition und informiert die Kantonspolizei. Diese erhält jedes Jahr die Liste der Waffenträgerinnen und Waffenträger mit den zugewiesenen Waffen.
3 Das Amt stellt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die theoretische und praktische Ausbildung der Waffenträgerinnen und Waffenträger sicher.
4 Es erlässt Weisungen zum Tragen und zum Gebrauch der Waffe zur Selbst - verteidigung. Diese Weisungen müssen von der Kantonspolizei genehmigt werden.
Art. 37 Verpflegung
1 Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher, die wegen der Arbeit eine Hauptmahl - zeit auswärts einnehmen müssen, erhalten eine Verpflegungsentschädigung gemäss dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Perso - nal des Amts für Wald und Natur.
2 Die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.
6 Hilfspersonal
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 38 Zusammensetzung
1 Das Hilfspersonal setzt sich aus Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern im Bereich terrestrische Fauna und Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern im Bereich aquatische Fauna zusammen.
Art. 39 Aufgaben des Amts
1 Das Amt betreut die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher.
2 Das Amt bestimmt die Zahl der Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher und weist sie den Regionen zu. Es hört dazu die Konsultativkommissionen für die Jagd und das Wild und für die Fischerei an.
Art. 40 Unterstellung
1 Jede Hilfsaufseherin und jeder Hilfsaufseher ist einer Aufsichtsregion zuge - wiesen, in der sie oder er hauptsächlich tätig ist.
2 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher unterstehen der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Aufsicht.
3 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her sprechen sich für die Zuteilung der Aufgaben an die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher ihrer Aufsichtsregion mit der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Aufsicht und untereinander ab.
6.2 Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 41 Ernennungsbehörde
1 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher werden von der Direktion er - nannt.
Art. 42 Ernennungsbedingungen – Allgemeines
1 Um ernannt werden zu können,
a) muss die Bewerberin oder der Bewerber das 18. Altersjahr vollendet haben und darf nicht älter als 70 Jahre sein;
b) muss die Bewerberin oder der Bewerber den Grundkurs, der vom Amt organisiert wird, erfolgreich abgeschlossen haben;
c) darf die Bewerberin oder der Bewerber keinen Eintrag im Strafregister haben wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen und dem Amt eines Hilfsaufsehers nicht zu vereinbaren ist.
2 Die Aufseherin oder der Aufseher, die oder der die Bedingungen erfüllt, kann zur Hilfsaufseherin oder zum Hilfsaufseher ernannt werden.
Art. 43 Ernennungsbedingungen – Im Bereich terrestrische Fauna
1 Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna bewirbt, muss ausserdem die Bedingungen nach Artikel
19 Abs. 1 Bst. b, c, e und f JaG erfüllen.
Art. 44 Ernennungsbedingungen – Im Bereich aquatische Fauna
1 Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna bewirbt, darf nicht unter Artikel 10 FischG fallen.
Art. 45 Eid oder feierliches Gelübde
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher leistet vor der Oberamtfrau oder dem Oberamtmann ihres oder seines Wohnbezirks den Eid oder legt das fei - erliche Gelübde ab.
Art. 46 Ernennungsdauer
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher wird für eine Dauer von drei Jahren ernannt.
2 Wenn die Parteien das Mandat auf das Ende der Dauer nach Absatz 1 nicht beendet haben, wird es stillschweigend um die gleiche Dauer verlängert.
Art. 47 Amtsenthebung und Verwarnung
1 Die Direktion kann eine Hilfsaufseherin oder einen Hilfsaufseher jederzeit des Amts entheben, wenn sie oder er:
a) die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt;
b) eine schwere Widerhandlung im Bereich Jagd oder Fischerei begangen hat;
c) ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt;
d) nicht zufriedenstellend arbeitet oder
e) in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne triftigen Grund nicht an den Weiterbildungskursen teilnimmt.
2 In leichten Fällen kann die Direktion eine Verwarnung aussprechen.
Art. 48 Ende des Mandats
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher kann ihr oder sein Mandat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende jedes Mo - nats beenden. Kündigungen sind schriftlich an die Direktion zu richten.
2 Das Mandat der Hilfsaufseherin oder des Hilfsaufsehers, die oder der das
70. Altersjahr vollendet hat, endet automatisch auf das Ende des laufenden Kalenderjahrs.
6.3 Ausbildung
Art. 49 Grundausbildung – Ausbildungskurs
1 Wer sich für die Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher bewirbt, muss einen mindestens zweitägigen Grundkurs besuchen, der mit einer Prüfung ab - geschlossen wird.
2 Dieser Kurs umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil besteht in der Regel in der Begleitung einer Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers während eines Tages.
3 Der Kurs wird vom Amt organisiert. Die in den Konsultativkommissionen vertretenen Organisationen wirken auf Ersuchen des Amts in ihrem jeweili - gen Kompetenzbereich mit.
Art. 50 Grundausbildung – Prüfung im Bereich terrestrische Fauna
1 Die Prüfung für Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher im Bereich terrestri - sche Fauna umfasst folgende Fächer:
a) Jagdgesetzgebung;
b) Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei;
c) allgemeine Kenntnisse der Tier- und Pflanzenwelt und der Jagd.
Art. 51 Grundausbildung – Prüfung im Bereich aquatische Fauna
1 Die Prüfung für Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher im Bereich aquati - sche Fauna umfasst folgende Themen:
a) Fischereigesetzgebung;
b) Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei;
c) allgemeine Kenntnisse der Fische und der Wasserfauna und -flora;
d) Gewässerschutz.
Art. 52 Weiterbildung
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher muss einen halben Tag pro Jahr für die Weiterbildung einsetzen.
6.4 Dienstpflichten
Art. 53 Allgemeines
1 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufse - her werden in einem von der Direktion genehmigten Pflichtenheft festgelegt.
Art. 54 Im Bereich terrestrische Fauna
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna kann nach den in den Weisungen des Amts festgelegten Bedingungen für Se - lektionsabschüsse beigezogen werden.
2 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher, die im Rahmen des Wildtierma - nagements Abschüsse durchführen müssen, dürfen die sichtbaren Waffen in den Fahrzeugen geladen, aber gesichert transportieren. Ebenso sind Schüsse direkt aus dem Fahrzeug zulässig, wenn die Situation es erfordert und die Si - cherheit gewährleistet ist.
Art. 55 Ausweis
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher trägt bei der Ausführung ihrer oder seiner Aufgaben den vom Amt ausgestellten Ausweis auf sich.
2 Sie oder er weist ihn auf Verlangen vor. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna weist ihn von Amts wegen vor, wenn sie oder er Polizeiaufgaben wahrnimmt.
Art. 56 Amtsgeheimnis
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist an das Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal gebunden, die sinngemäss gilt.
Art. 57 Information
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher untersteht der gleichen In - formationspflicht wie die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhü - ter-Fischereiaufseher.
6.5 Rechte
Art. 58 Polizeibefugnisse
1 Führt die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fau - na Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ausübung der Fische - rei aus, so verfügt sie oder er über Polizeibefugnisse gemäss Artikel 43 Abs.
1, Abs. 2 Bst. a, b, c, d, e, h, i und Abs. 4 FischG.
2 Sie oder er darf keine Waffe zur Selbstverteidigung tragen.
Art. 59 Ehrenamtlichkeit — Entschädigungen
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher übt ihr oder sein Amt ehrenamt - lich aus.
2 Nehmen die Hilfsaufseherinnen oder Hilfsaufseher besondere Aufgaben wahr, die ihnen von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder vom Wildhü - ter-Fischereiaufseher der Region, der sie zugewiesen sind, übertragen wer - den, so erhalten sie für die Fahrten und die Mahlzeiten, die sie auswärts ein - nehmen müssen, eine Entschädigung gemäss den Tarifen nach dem Regle - ment über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.
Art. 60 Versicherungen
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Aufgaben vom Staat gegen Haftpflichtansprüche und Unfälle ver - sichert.
Art. 61 Material
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher rüstet sich auf eigene Kosten aus.
2 Das Amt kann der Hilfsaufseherin oder dem Hilfsaufseher das für ihre oder seine Arbeit erforderliche Material zur Verfügung stellen.
Art. 62 Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und
Rechtsschutz
1 Der Staat gewährleistet den Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern den Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und den Rechts - schutz gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
7 Rechtsmittel
Art. 63
1 Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können ge - mäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde ange - fochten werden.
8 Übergangsbestimmungen
Art. 64 Übergangsbestimmung zu Motorfahrzeugen
1 Das Amt stellt die Fahrzeuge nach Artikel 34 vor Ende 2030 bereit.
2 Während der Übergangszeit müssen die Wildhüterinnen-Fischereiaufsehe - rinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher für die zur Erfüllung ihrer Arbeit unbedingt erforderlichen Fahrten gegebe - nenfalls über ein privates Motorfahrzeug verfügen.
3 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher erhalten eine Kilometerentschädi - gung und eine zusätzliche Entschädigung für die Verwendung ihres Privat - fahrzeugs auf schwierigen Wegen gemäss der Skala im Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur. Die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehal - ten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.10.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_081 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.10.2023 01.01.2024 2023_081
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