Verordnung über das gestalterische Propädeutikum
                            Verordnung  über das gestalterische Propädeutikum  Vom 3. Mai 2017 (Stand 1. August 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 33a Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes vom 17. März 1981  1  , §  50 des  Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009  2  )  und § 2  des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Ausbildungsziel
                            1  Das gestalterische Propädeutikum bezweckt, Schülerinnen und Schülern des Fach  -  maturitätslehrgangs Gestaltung und Kunst den Zugang an Hochschulen für Gestal  -  tung und Kunst zu ermöglichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Form und Dauer
                            1  Das gestalterische Propädeutikum wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzeitkurs umfasst 1'100 Lektionen in  den im Anhang aufgeführten Fach  -  gruppen, verteilt auf 39 Kurswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Trägerschaft und Kursort
                            1  Träger des gestalterischen Propädeutikums ist der Förderverein Medien Print De  -  sign. Das Propädeutikum wird an der Schule für Gestaltung Aargau in Aarau durch  -  geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  423.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  661.110  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme
§ 4 Aufnahme
                            1  In das gestalterische Propädeutikum wird aufgenommen, wer über einen Fachmit  -  telschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst verfügt und das zweistufige  Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zweistufiges Aufnahmeverfahren
                            1  In der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandi  -  daten ein gestalterisches Portfolio vorzulegen und ein Motivationsschreiben einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben  die Kandidatinnen und Kandi  -  daten im Rahmen einer Aufnahmeprüfung eine Aufgabenstellung aus verschiedenen  Fachgruppen gemäss Anhang zu bearbeiten und an einem Aufnahmegespräch teilzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit, Entscheid, Bewertung und Wiederholung
                            1  Das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ entscheidet über die Zulassung zur  zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens und über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens wird nur zugelassen, wer in der ersten  Stufe mindestens eine genügende Leistung erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer in der zweiten Stufe eine mindestens genügende Leistung erbrachte, hat das  zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Bewertung stützt sich das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ auf  verschiedene Kriterien wie Originalität, Innovation, Form, Inhalt, Präsentation und  Motivation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das zweistufige Aufnahmeverfahren kann frühestens nach Ablauf eines Jahrs ein  -  mal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schülerinnen und Schüler
§ 7 Kursbesuch und Absenzen
                            1  Die Schülerinnen und Schüler haben alle im Anhang aufgeführten Fachgruppen zu  absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeur  -  teilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen, kann die Schulleitung  den Ausschluss aus dem gestalterischen Propädeutikum anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Leistungsbewertung
                            1  Die Lehrpersonen überprüfen und bewerten laufend die von den Schülerinnen und  Schülern in den einzelnen Fachgruppen gemäss Anhang erzielten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung erfolgt je Fachgruppe mit einer ganzen oder halben Note. 6 ist die  höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zeugnis
                            1  Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis, in dem  die gezeigten Leistungen in einer Gesamtbeurteilung pro Fachgruppe zusammenge  -  fasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kursausweis
                            1  Einen Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des gestalterischen Propädeuti  -  kums erhält, wer einen genügenden Durchschnitt der Fachnoten beider Zeugnisse er  -  zielt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzierung
§ 11 Gebühren
                            1  Die Gebühr für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren beträgt Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kandidatinnen und Kandidaten, die das Aufnahmeverfahren erfolgreich durch  -  laufen haben, haben eine Einschreibegebühr von Fr. 300.– zu entrichten. Bei einem  Rückzug der Einschreibung wird die Gebühr nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Auslagen
                            1  Zu Beginn des Kurses haben die Schülerinnen und Schüler für das Material einen  Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsma  -  terial, Drucksachen, Exkursionen, Projekte und Ausstellungsbesuche, selber zu tra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Schulgeld für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler; fehlender Lasten -
                            ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau ha  -  ben und für die kein anderer Kanton oder Staat  auf Basis eines Schulgeldabkom  -  mens eine Kostengutsprache geleistet hat, entrichten ein Schulgeld  gemäss dem je  -  weils geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Auf  -  nahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23.  November 2007  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  400.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Erlass von Schulgeld
                            1  Auf Gesuch hin kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelnen Schü  -  lerinnen und Schülern in Härtefällen das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Subsidiäres Recht
                            1  Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verord  -  nung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007  1  )   anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmung
§ 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Übergangsbestimmung
                            1  Schülerinnen und Schüler, die den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Erzie  -  hung und Gestaltung im Schuljahr 2021/22 oder zuvor erworben haben, werden in  das gestalterische Propädeutikum aufgenommen, wenn sie das zweistufige Aufnah  -  meverfahren erfolgreich durchlaufen haben.  Aarau, 3. Mai 2017  Regierungsrat Aargau  Landammann  A  TTIGER  Staatsschreiberin  T  RIVIGNO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  422.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.03.2020 01.05.2020 § 3 Abs. 1 geändert 2020/5-09
27.10.2021 01.08.2022 § 1 Abs. 1 geändert 2022/10-04
27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/10-04
27.10.2021 01.08.2022 § 17 eingefügt 2022/10-04
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04
§ 3 Abs. 1 18.03.2020 01.05.2020 geändert 2020/5-09
§ 4 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04
§ 17 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10-04
                            Anhang  1   (Stand 1. August 2017)  Fach  gruppen  1)  Lektionen  Farbe und Form  210  Zeichnen  210  Raum und Objekt  120  Visuelle Kommunikation  180  Kultur und Kommunikation  120  Projekte  260  Total Lektionen  1  '  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Die  Fach  gruppen    sind  in  verschiedene  Fächer  unterteilt.  Die  Unterteilung  wird  den  Schülerinnen und Schülern  zu Beginn des  Vollzeitkurses   bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang     zur   Verordnung   über   das   gestalterische   Propädeutikum   vom   3.   Mai   2017  (SAR   426.123  )