Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Ge... (761.600)
CH - AG

Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) Vom 15. Oktober 1969 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 25, 33 und 88 der Staatsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Die Gemeinden Aristau, Hermetschwil 2 ) , Jonen, Merenschwand, Mühlau, Ober- lunkhofen, Rottenschwil und Unterlunkhofen (im Folgenden «Gebiet» genannt) sind a) vor Überschwemmungen durch die Reuss und deren Seitenbäche zu schützen und zu entwässern (wasserbaulicher Teil), b) soweit erforderlich zu meliorieren (meliorationstechnischer Teil).

§ 2 Träger

1 Träger des wasserbaulichen Teils ist der Staat.
2 Träger des meliorationstechnischen Teils sind die Bodenverbesserungsgenossen- scha ften des Gebietes.
1 ) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung entsprechen heute die §§ 42, 45 und 51 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000 ).
2 ) Zusammenschluss der Gemeinden Bremgarten und Hermetschwil zur Gemeinde Bremgarten per 1. Januar 2014 (GRB 2012 - 2121)

§ 3 Kostenverteilung

1 Die Kosten des wasserbaulichen Teils mit Einschluss des Erwerbs der dafür erfor- derlichen Rechte im Betrage von Fr. 30'500'000. – trägt der Staat, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden oder zu Lasten des Kraft werkes Bremgarten - Zufikon ge- hen. Steigen oder sinken die Kosten im Laufe der Ausführungszeit über oder unter die auf der Preisbasis vom 1. Januar 1969 berechneten Aufwendungen, so erhöht oder vermindert sich der Kredit entsprechend.
2 An die Kosten des mel iorationstechnischen Teils zahlt der Staat nach den Vorschrif- ten über die Bodenverbesserungen einen Beitrag von 40 %. Die Gemeinden des Ge- bietes leisten an die in ihrem Bann entstehenden Kosten einen Beitrag von mindestens
10 %. Die nach Abzug dieser Beitr äge und des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten sind vom beteiligten Grundeigentum nach den Vorschriften über die Bodenverbesse- rungen zu tragen.

§ 4 Projektgenehmigung

1 Der Grosse Rat genehmigt die generellen Projekte des wasserbaulichen Teils.

§ 5 Nat ur - und Landschaftsschutz, Wasserhaushalt, Anpassung der Gemeinde-

grenzen
1 Auf die Belange des Natur - und Landschaftsschutzes, des Wasserhaushaltes, der Jagd und der Fischerei ist Rücksicht zu nehmen. Der Landschaftscharakter des Ge- bietes soll nach Möglich keit erhalten bleiben. Der Regierungsrat erlässt nach Anhö- rung der Gemeinderäte, der Vorstände der Bodenverbesserungsgenossenschaften so- wie der Organe des Natur - und Landschaftsschutzes Landschaftsgestaltungspläne.
2 Der Regierungsrat fasst umgehend die zum Schutz der künftigen Naturschutzreser- vate und zur Erhaltung des Landschaftscharakters erforderlichen vorsorglichen Be- schlüsse.
3 Unter Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft und der Wasserwirtschaft werden Naturschutzreservate und Schutzzon en mit einer Gesamtfläche von ca. 250 ha ausgeschieden. Der Grosse Rat entscheidet über noch bestehende Differenzen bei der Abgrenzung dieser Flächen. Die Gemeinderäte, die Vorstände der Bodenverbesse- rungsgenossenschaften sowie die Organe des Natur - und La ndschaftsschutzes sind anzuhören. Der Grosse Rat regelt durch Dekret Nutzung und Unterhalt der Reservate und Schutzzonen.
4 Der Grosse Rat kann im Interesse einer gleichmässigen Verteilung der Naturschutz- reservate und Schutzzonen, der Damm - und Kanalbauten usw. die Gemeindegrenzen im Gebiet nach Anhörung der Gemeinderäte anpassen. Bisherige Leistungen sind an- gemessen zu berücksichtigen.

§ 6 Erwerb von Rechten, Enteignungsrecht

1 Für den wasserbaulichen Teil und Naturschutzzwecke erforderliche Rechte sind v om Staate zu beschaffen. Der Grosse Rat beschliesst die entsprechenden Kredite. Das für die Kanalwege erforderliche Land ist von den Bodenverbesserungsgenossen- schaften zur Verfügung zu stellen.
2 Die Rechte nach Absatz 1 können gegen volle Entschädigung en teignet werden, falls sie nicht freihändig oder im Regulierungsverfahren erworben werden können.

§ 7 Bodenverbesserungen

1 Für die Durchführung des meliorationstechnischen Teils haben die Grundeigentü- mer innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gese tzes Bodenverbesserungsge- nossenschaften zu gründen und deren Organe zu bestellen. Wird diese Frist nicht ein- gehalten, hat der Regierungsrat, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens nötig ist, die Gründung und Konstituierung zu verfügen. Er erläss t darüber eine Ver- ordnung.
2 Die Bodenverbesserungsgenossenschaften haben zur zweckmässigen Durchführung des Unternehmens unter sich, mit dem Staat und mit den Gemeinden zusammenzuar- beiten.
3 Im Übrigen gelten für die Bodenverbesserungen die eidgenössische n und kantonalen Erlasse.

§ 8 Zweckentfremdungsverbot

1 In Bodenverbesserungen einbezogene Grundstücke ausserhalb der jeweiligen Kana- lisationsrayons dürfen ohne Bewilligung des Regierungsrates ihrem Zweck nicht ent- fremdet werden. Bauten und Anlagen zu and ern als land - und forstwirtschaftlichen Zwecken mit Einschluss von Ablagerungen dürfen nur ausnahmsweise und aus wich- tigen Gründen bewilligt werden, wenn die öffentlichen Interessen es gestatten.
2 Gesuche um Bewilligungen gemäss Absatz 1 sind während einer Frist von 30 Tagen in der betreffenden Gemeindekanzlei zur Einsicht aufzulegen. Auf die Auflage ist im Amtsblatt durch den Gemeinderat hinzuweisen. Einsprachen gegen ein Gesuch sind während der Auflagefrist bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Regier ungsrates schriftlich zu erheben. *

§ 9 Unterhalt

1 Der Unterhalt des wasserbaulichen Teils obliegt dem Staat. Die Gemeinden haben daran nach Massgabe der Verursachung, des Interesses und der finanziellen Leis- tungsfähigkeit Beiträge zu leisten. § 10 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2 Der Unterhalt des meliorationstechnischen Teils erfolgt nach den eidgenössischen und kantonalen Erlassen über das Bodenverbesserungswesen.

§ 10 Kraftwerk Bremgarten - Zufikon

1 Das Kraftwerk Bremgarten - Zufikon ist Bestandteil der San ierung der Reussebene. Die Projekte für den wasserbaulichen Teil, den meliorationstechnischen Teil und das Kraftwerk Bremgarten - Zufikon sind aufeinander abgestimmt.
2 Die Ausführung des wasserbaulichen Teils, des meliorationstechnischen Teils und des Kraft werkes Bremgarten - Zufikon ist zu koordinieren.
3 Bau - , Betriebs - und Unterhaltskosten der Bauten und Anlagen, die sowohl dem was- serbaulichen Teil als auch dem Kraftwerk Bremgarten - Zufikon dienen, sind vom Re- gierungsrat nach Massgabe des Interesses auf Staa t und Kraftwerk zu verlegen. Durch diesen Kostenverteiler darf der Stromkonsument nicht zusätzlich belastet werden.

§ 11 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er ist ermächtigt, für Projektierung, Ausführung und Unt erhalt die notwendigen or- ganisatorischen Massnahmen zu treffen.

§ 12 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Aarau, den 15. Oktober 1969 Der Präsident des Grossen Rates D R
. W ALTER E DELMANN Der Staatsschreiber D R
. H AN S S UTER Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1969.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

04.12.2007 01.01.2009 § 8 Abs. 2 geändert 2008 S. 370

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 8 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 370

Markierungen
Leseansicht