VERORDNUNG über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen
VERORDNUNG über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) (LRB vom 21. Februar 1979 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Der Landrat des Kantons Uri, in Ausführung von Artikel 49 des Strassengesetzes vom
22. September 2013 2 , beschliesst: A. ALLGEMEINES
Artikel 1 Gegenstand der Verordnung
Die Gemeinden (Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinden), deren Zweck - verbände und die Korporationen können beim Bau beziehungsweise Ausbau von Strassen und Wegen im Rahmen dieser Verordnung Grundei - gentümerbeiträge erheben.
Artikel 2 Vorbehaltenes Recht
1 Diese Verordnung schränkt in keiner Weise die Befugnis ein, welche dem Kanton, den Korporationen und den Gemeinden beziehungsweise ihren Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur Erhebung von Perimeterabgaben bei Verbauungen, Kanalisationen oder andern öffentlichen Werken, die nicht Strassen sind, zusteht.
2 Vorbehalten bleibt ferner die Erhebung von Perimeterabgaben bei Strassen- und Wegbauten aller Art durch Bodenverbesserungsgenossen - schaften.
1 AB vom 29. März 1979
2 RB 50.1111 1
B. PERIMETERPFLICHT UND PERIMETERBEMESSUNG I. Die Perimeterpflicht
Artikel 3 Pflichtige Grundstücke
1 Die Perimeterpflicht besteht für die Grundstücke, denen aus dem Stras - senbau oder -ausbau über die allfälligen Nachteile hinaus wirtschaftlich ausnützbare Sondervorteile erwachsen.
2 Bei Grundstücken, die nur teilweise im Perimeter liegen, gilt nur diese Fläche als pflichtig.
Artikel 4 Pflichtige Person
Perimeterpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Veranlagung Eigentümer des Grundstückes ist.
Artikel 5 Abgabenbefreiung
Öffentlicher Grund und Boden, der einer öffentlichen Aufgabe gewidmet ist, ist von der Perimeterpflicht ausgenommen. Der Perimeteranteil darf nicht zu Lasten der übrigen Pflichtigen gehen. II. Perimeterbemessung
Artikel 6 Baukosten
1 Als Baukosten, die nach dieser Verordnung auf die begünstigten Grundei - gentümer umgelegt werden können, gelten die totalen Aufwendungen gemäss Schlussabrechnung für: – Unterbau, Belag, Böschungen, Brücken, Unterführungen, Galerien und andere Kunstbauten; – Beleuchtungsanlagen; – Strassenentwässerung, soweit sie der Strasse dient; – Personenunterführungen, Trottoirs, Gehwege (Strassengesetz Artikel 4); – Landerwerbskosten einschliesslich Beschaffung von Realersatz, Minder - werts- und Inkonvenienzentschädigungen; – Erwerb weiterer für Bau, Unterhalt und Betrieb erforderlicher Rechte; – Bauzinse, Projektierung, Bauleitung u. a.
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2 Nicht zu den Baukosten im Sinne dieser Verordnung gehören Aufwen - dungen, die nach Artikel 4 des Strassengesetzes nicht zur Strasseneinrich - tung gehören.
Artikel 7 Zu überwälzender Baukostenanteil
1 Der auf die Grundeigentümer zu überwälzende Kostenanteil ist prozentual tiefer anzusetzen, je grösser das Interesse des bauenden Gemeinwesens am Bauwerk ist.
2 ... 3
Artikel 8 Beitragsklassen
1 Auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander sind die Beiträge abzustufen nach dem Mass des erzielten Sondervorteils nach Artikel 3 Absatz 1.
2 Zu diesem Zwecke sind alle im Perimeterbereich liegenden Grundstücke beziehungsweise Grundstückteile je nach der Grösse der Vorteile, die ihnen erwachsen, in höchstens fünf Beitragsklassen einzuteilen, wobei die
5. Klasse die am meisten bevorzugten Grundstücke beziehungsweise Grundstückteile erfasst.
3 Bei dieser Einteilung in Beitragsklassen sind vor allem zu berücksichtigen:
a) die Lage zur Strasse (anstossendes oder hinterliegendes Grundstück, Mass der Entfernung);
b) Mass der gegenwärtigen und künftigen Nutzung im Rahmen der beste - henden oder zu erwartenden Baubeschränkungen (Zonenart, Ausnut - zungsziffer, Abstands-, Höhen- und andere Begrenzungen usw.);
c) Wegfallen von Inkonvenienzen;
d) Verbesserung der verkehrsmässigen Erschliessung und der Verbindung zu wichtigen Punkten (Dorfzentrum, Bahn-, Strassen- und sonstiges übergeordnetes Verkehrsnetz);
e) Vorhandensein anderer Zugangsmöglichkeiten;
f) Art der Benützung der Strasse (z. B. als Güterstrasse bloss als Zu- und Wegfahrt oder bloss zur Bewirtschaftung des Landes oder zu beidem benützbar);
g) der früher geleistete Perimeter für das gleiche Strassenstück.
3 Aufgehoben durch VA vom 13. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 16. April 2010). 3
Artikel 9 Bemessungsformel
1 Die Quadratmeterfläche des beitragspflichtigen Grundstückes beziehungs - weise Grundstückteils multipliziert mit der Ordnungszahl der Beitragsklasse ergibt die Anzahl der Teiler-Einheiten.
2 Der Betrag des zu überwälzenden Baukostenanteils nach Artikel 7 dividiert durch die Gesamtzahl der im Perimeter liegenden Teiler-Einheiten ergibt den pro Teiler-Einheit zu leistenden Betrag.
3 Der pro Teiler-Einheit zu leistende Betrag, multipliziert mit der Anzahl Teiler-Einheiten des Grundstückes beziehungsweise Grundstückteils, ergibt den für das betreffende Grundstück beziehungsweise Grundstückteil zu leis - tenden Grundeigentümerbeitrag. C. ORGANISATIONS- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN I. Zuständige Instanzen
Artikel 10 Grundsatzbeschlüsse
Über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und die Festsetzung des prozentualen Anteils an den Baukosten (Artikel 7) wird im Beschluss über die Projektgenehmigung oder den Baukredit entschieden.
Artikel 11 Perimeterplan und Perimeterverzeichnis
1 Der Perimeterplan wird von der zuständigen Exekutivbehörde des perime - tererhebenden Gemeinwesens aufgestellt, bei Zweckverbänden von dem durch das Statut hiefür eingesetzte Organ.
2 Er ist als Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ausgestaltet und enthält die Grenzen und Bezeichnungen der pflichtigen Grundstücke bezie - hungsweise Grundstückteile, die Grundbuch- oder Parzellennummern sowie die Grenzen der einzelnen Klassenbereiche.
3 Dem Perimeterplan wird ein Perimeterverzeichnis beigegeben, das die Grundstücke bezeichnet und die Namen der Beitragspflichtigen mit Adresse nennt.
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II. Veranlagungsverfahren
a) Auflageverfahren
Artikel 12 Öffentliche Auflage
Der Perimeterplan und das Perimeterverzeichnis sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Artikel 13 Auskündung
1 Auf die Auflage ist in der unmittelbar vor Beginn der Auflagefrist erschei - nenden Nummer des Amtblattes hinzuweisen.
2 Die Publikation hat folgende Hinweise zu enthalten:
a) Ort der Auflage;
b) örtliche Bezeichnung der Strasse und des betreffenden Gebietes;
c) Beginn und Ende der Auflagefrist;
d) Hinweis darauf, dass Einsprachen gegen den Perimeterplan bezie - hungsweise das Perimeterverzeichnis innert der Auflagefrist bei der genau zu bezeichnenden Planerstellungsbehörde nach Artikel 11 Absatz 1 schriftlich einzureichen sind;
e) Hinweis darauf, dass bei unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist die Feststellung der publizierten Plandaten rechtskräftig wird.
Artikel 14 Persönliche Anzeige
Die nach dem Plan Perimeterpflichtigen sind zudem mit eingeschriebenem Brief an das den Behörden letztbekannte Zustelldomizil, auf die Auflage hinzuweisen.:
b) Überprüfungsverfahren.
b) Überprüfungsverfahren
Artikel 15 Planbereinigung
1 Nach Ablauf der Einsprachefrist prüft die Behörde den Auflageplan aufgrund der eingereichten Einsprachen. Gelangt sie dabei nicht zu einer Änderung des Planes, weist sie allfällige Einsprachen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ab. Anderfalls legt sie den Plan neu auf.
2 Über Einsprachen entscheidet, allein oder auf Weiterzug hin, der Gemein - derat. 5
3 Einspracheentscheide des Gemeinderates unterliegen der Verwaltungsbe - schwerde an den Regierungsrat. 4
Artikel 16 Beitragsverfügung
1 Nach Erledigung allfälliger Beschwerden erlässt die zuständige Exekutiv - behörde des perimetererhebenden Gemeinwesens gestützt auf den rechts - kräftigen Perimeterplan die Beitragsverfügung nach der Bemessungsformel des Artikels 9.
2 In dieser Verfügung ist der zu leistende Beitrag auf Grund der Schlussab - rechnung über das Bauwerk zu beziffern und zu spezifizieren.
Artikel 17 Zustellung und Weiterzug
1 Die Beitragsverfügung ist dem Pflichtigen mit eingeschriebenem Brief und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen.
2 ... 5
3 ... 6
Artikel 18 Vereinfachtes Verfahren
In einfachen Fällen kann, wenn die Umstände es erlauben und mit Sicherheit keine Interessen Dritter berührt werden, die öffentliche Auflage zugunsten der persönlichen Anzeige wegfallen. III. Perimeterbezug
Artikel 19 Zahlungspflicht
Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsverfügung Perimeterpflichtiger ist.
Artikel 20 Verfall
Die Beiträge sind innerhalb von 90 Tagen nach Genehmigung der Schluss - abrechnung und Rechnungsstellung zu entrichten. Nach Ablauf der
4 Fassung gemäss LRB vom 9. November 1982, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1983 (AB vom 19. November 1982).
5 Aufgehoben durch LRB vom 20. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2008 (AB vom 7. März 2008).
6 Aufgehoben durch LRB vom 9. November 1982, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1983 (AB vom 19. November 1982).
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Zahlungsfrist sind die Beiträge zum jeweiligen Zinssatz der Urner Kanto - nalbank für erste Hypotheken zu verzinsen.
Artikel 21 Ratenzahlung, Stundung
1 Die zuständige Instanz kann auf begründetes Gesuch hin in Härtefällen Ratenzahlungen gestatten oder die Beiträge stunden.
2 Eine Stundung ohne Leistung eines Verzugszinses ist auf Gesuch hin in jedem Fall zu gewähren, wenn der Perimeter ein Grundstück betrifft, das landwirtschaftlich genutzt wird. Der Verfall tritt erst ein, wenn das perimeter- belastete Grundstück oder ein Teil davon verkauft oder überbaut wird, es sei denn, dass es weiterhin, wie bisher, landwirtschaftlich genutzt wird. Wird nur ein Teil des perimeterbelasteten Grundstückes verkauft oder überbaut, verfällt nur der entsprechende anteilmässige Betrag.
Artikel 22 Gesetzliches Pfandrecht
Das perimetererhebende Gemeinwesen hat ein gesetzliches Pfandrecht am perimeterbelasteten Grundstück. Es erlischt, wenn nicht innert zwei Jahren nach Verfall die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben oder eine gütliche Vereinbarung getroffen ist.
Artikel 23 Vollstreckbarkeit
Die rechtskräftige Beitragsverfügung ist einem rechtskräftigen Urteil nach
Artikel 80 SchKG gleichgestellt. D. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Altrechtliche Perimeteransprüche
Perimeteransprüche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begründet sind, richten sich weiterhin nach altem Recht.
Artikel 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Referendumsfrist auf den
1. Juli 1979 in Kraft. Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Hans Zgraggen Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim 7
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