Protokollreglement
Protokollreglement vom 04.09.2023 (Fassung in Kraft getreten am 04.09.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG); auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Definition und Geltungsbereich
Art. 1 Definition
1 In diesem Reglement wird festgelegt, welche Rangordnungs- und Gewohn - heitsregelungen bei den amtlichen Feiern, Veranstaltungen und Beziehungen beachtet werden müssen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die Public Relations des Kantons Freiburg im All - gemeinen und für diejenigen der Kantonsregierung im Besonderen. Die Re - gelungen werden wenn nötig in Richtlinien näher festgelegt.
2 Der Grosse Rat und die Gerichtsbehörden erlassen ihr eigenes Protokollre - glement.
3 Bei kantonalen Veranstaltungen mit mehreren Behörden gilt das Reglement der organisierenden Behörde.
4 In den Beziehungen und Veranstaltungen mit dem Bund gilt dieses Regle - ment ergänzend zum Protokoll des Bundes.
2 Rangordnung
Art. 3 Grundsatz
1 Welche Rangordnung bei vom Staatsrat organisierten Veranstaltungen, Empfängen und Besuchen eingehalten werden muss, wird im Anhang be - schrieben.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats steht ausserhalb der Ses - sionen des Grossen Rates in der Rangordnung höher als die Präsidentin oder der Präsident des Parlaments.
3 Da der Staatsrat für die Aussenbeziehungen des Kantons zuständig ist, hat er ausserdem bei derartigen Veranstaltungen den Vorsitz.
4 Haben zwei Personen denselben Rang, so bestimmt das Dienstalter in der Funktion oder im Auftrag und subsidiär das Alter, wer Vorrang hat.
5 Ein Mitglied des Staatsrats kann erst Präsidentin oder Präsident des Staats - rats werden, nachdem alle ihre oder seine Kolleginnen und Kollegen, die vor ihr oder ihm gewählt wurden, die Präsidentschaft innehatten.
Art. 4 Ansprache
1 Im Allgemeinen ergreift die ranghöchste Rednerin oder der ranghöchste Redner das Wort zuletzt.
Art. 5 Begrüssungen
1 Die Rangordnungsliste befindet sich im Anhang. Bei protokollarischen Ze - remonien wird indessen empfohlen, nur die wichtigsten Behörden und die Personen mit einem besonderen Bezug zur Veranstaltung persönlich zu be - grüssen, um die Wortmeldungen nicht zu verlängern. Für alle übrigen Teil - nehmerinnen und Teilnehmer wird eine allgemeine Formel benützt.
2 Im Allgemeinen begrüsst nur die erste Rednerin oder der erste Redner die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausführlich.
Art. 6 Umzüge
1 Bei Umzügen, an denen die Behörden offiziell teilnehmen, ist die Reihen - folge allgemein durch die Rangordnung festgelegt; Besonderheiten bleiben vorbehalten.
3 Fahnen und Kantonswappen
Art. 7
1 Die Staatskanzlei ist für die Beflaggung verantwortlich. Sie kann diese Auf - gabe dem Hochbauamt übertragen.
2 Die Freiburger Fahne wird bei folgenden Gelegenheiten auf dem Rathaus, auf dem Gebäude der Staatskanzlei an der Chorherrengasse 17 und auf gewissen wichtigen kantonalen Verwaltungsgebäuden gehisst:
a) am Nationalfeiertag am 1. August;
b) an Fronleichnam;
c) bei Besuchen von Staatschefs oder Regierungen ausländischer Staaten.
3 Die Fahnen werden bei wichtigen Trauerfällen auf halbmast gesetzt (s. To - desfälle und Begräbnisse, Kapitel 7).
4 Die Beflaggung oder das Setzen auf halbmast kann bei weiteren Umstän - den, bei wichtigen Veranstaltungen im Leben des Kantons oder des Landes auf Anfrage des Bundes angeordnet werden.
Art. 8 Kantonsbanner
1 Das Kantonsbanner mit Gendarmeriepikett (Ehrengarde) wird bei folgenden Feiern mitgeführt:
a) Umzug bei der Konstituierung der Behörden zu Beginn der Legislatur - periode;
b) Vereidigung der Aspirantinnen und Aspiranten der Polizeischule.
2 Es wird ebenfalls bei Empfängen, die auf Freiburger Gebiet zu Ehren der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, eines neuen Mitglieds des Bundesrats und der Präsidentinnen oder der Präsidenten der eidgenössischen Räte organisiert werden, mitgeführt.
3 Die Staatskanzlei kann das Kantonsbanner für weitere Veranstaltungen auf - bieten.
4 Offizielle Empfänge durch den Staatsrat
4.1 Modalitäten
Art. 9
1 Die Modalitäten der Empfänge werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Staatskanzlei und gegebenenfalls nach Absprache mit den betroffenen Perso - nen und Behörden festgelegt.
2 Die Staatskanzlei führt eine Liste der Behörden, die traditionsgemäss an den vom Staatsrat organisierten protokollarischen Ereignissen teilnehmen, nach.
4.2 Beim Bundesrat akkreditierte Botschafterinnen und Botschafter und Generalkonsulinnen und Generalkonsuln
Art. 10 Botschafterinnen und Botschafter
1 In der Regel beantwortet der Staatsrat die Besuchsgesuche von Botschafte - rinnen und Botschaftern, die vom Protokoll des Bundes (Protokoll des Eidge - nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten) an ihn gerichtet werden.
2 Der offizielle Empfang wird in Form eines Essens organisiert, an dem die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats, die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler (oder die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler) in Begleitung ei - ner Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sektors Aussenbeziehungen bei der Staatskanzlei teilnimmt.
3 Das Besuchsgesuch wird in das Bordereau einer Sitzung des Staatsrats ein - getragen. Bei Interesse können weitere Mitglieder des Staatsrats am offiziel - len Empfang teilnehmen.
4 Empfänge von Botschafterinnen und Botschaftern werden von der Staats - kanzlei mit Unterstützung des Protokolls des Bundes organisiert.
Art. 11 Generalkonsulinnen und Generalkonsuln
1 Berufskonsulinnen und Berufskonsuln, zu deren Zuständigkeitsgebiet der Kanton Freiburg gehört, werden auf Anfrage von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektorin oder vom Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor zu einer Un - terredung empfangen.
2 Diese Unterredung wird von ihrer oder seiner Direktion organisiert.
4.3 Bundesbehörden
4.3.1 Wahl in den Bundesrat, zur Bundespräsidentin oder zum Bundespräsidenten, zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Nationalrats oder des Ständerats
Art. 12 Wahl einer Freiburgerin oder eines Freiburgers
1 Im Falle einer Freiburger Kandidatur begibt sich am Wahltag eine Delegati - on des Kantons, die von einer Vertretung des Staatsrats angeführt wird, ins Bundeshaus.
2 Wird eine Freiburgerin oder ein Freiburger in den Bundesrat gewählt, so be - geben sich die übrigen Mitglieder der Regierung umgehend nach Bern, und der Staatsrat überbringt der oder dem Gewählten im Normalfall in corpore die Glückwünsche des Kantons Freiburg.
3 In den Sälen des Bundeshauses wird ein Aperitif offeriert.
4 Im Kanton wird ein Empfang zu Ehren der gewählten Person organisiert.
Art. 13 Wahl einer Persönlichkeit aus einem anderen Kanton
1 Auf Verlangen wird ein Empfang organisiert, wenn der offizielle Zug, der die gewählte Persönlichkeit in ihren Wohnkanton führt, durch Freiburger Ge - biet fährt.
4.3.2 Wahl einer Freiburgerin oder eines Freiburgers in ein Bundesgericht oder zur Präsidentin oder zum Präsidenten eines Bundesgerichts
Art. 14
1 Der Staatsrat richtet einen Glückwunschbrief an die gewählte Person und organisiert ein Treffen mit ihr.
4.3.3 Besuche oder Sitzungen von eidgenössischen Behörden im Kanton Freiburg
Art. 15 Besuch des Bundesrats oder eines seiner Mitglieder
1 Bei einem offiziellen Besuch des Bundesrats oder eines seiner Mitglieder wird ein Empfang organisiert.
2 Handelt es sich um einen von Dritten organisierten Besuch, so delegiert der Staatsrat im Normalfall eines seiner Mitglieder, falls er offiziell eingeladen wird.
Art. 16 Höhere Offizierinnen und Offiziere
1 Im Allgemeinen lädt der Staatsrat alle zwei Jahre die Chefin oder den Chef der Armee und die höheren Offizierinnen und Offiziere, die Freiburg nahe - stehen, zu einem Treffen ein, an dem für den Kanton interessante Fragen im Zusammenhang mit der Armee besprochen werden.
Art. 17 Sitzung einer eidgenössischen Kommission oder weiterer Bun -
desbehörden
1 Tagt eine eidgenössische Kommission, die im Normalfall von einem Frei - burger Mitglied der Eidgenössischen Kammern präsidiert wird, im Kanton Freiburg, so wird ein Treffen mit einer Staatsratsdelegation organisiert. Der Staatsrat offeriert ein Essen.
4.4 Regierungen anderer Kantone, interkantonale Direktoren- und Staatsschreiberkonferenzen
Art. 18 Regierungen der übrigen Kantone
1 Im Allgemeinen empfängt der Staatsrat jedes Jahr eine Kantonsregierung zu einem Höflichkeitsbesuch und nimmt die Einladung einer anderen Regierung an.
Art. 19 Interkantonale Direktoren- und Staatsschreiberkonferenzen
1 Werden diese Versammlungen im Kanton Freiburg organisiert, so werden sie von der betreffenden Behörde vorbereitet.
4.5 Freiburger Behörden
Art. 20 Konstituierung des Staatsrats nach den allgemeinen Wahlen oder
nach der Wahl eines Mitglieds der Regierung während der Legis - laturperiode
1 Der Staatsrat offeriert am ersten Tag der ordentlichen Session nach der Wahl einen Empfang mit einem Auftritt des Musikkorps Landwehr.
Art. 21 Begegnung mit den ehemaligen Mitgliedern des Staatsrats und
den alt Staatskanzlerinnen und alt Staatskanzlern und alt Vize - kanzlerinnen und alt Vizekanzlern
1 Einmal im Jahr lädt die Regierung die ehemaligen Mitglieder des Staatsrats, die alt Staatskanzlerinnen und alt Staatskanzler, die alt Vizekanzlerinnen und alt Vizekanzler und ihre Ehegattinnen und Ehegatten zu einem Treffen mit Essen ein.
Art. 22 Begegnung mit den Legislativ- und Gerichtsbehörden
1 Einmal pro Legislaturperiode lädt der Staatsrat das Büro des Grossen Rates und die Gerichtsbehörden des Kantons zu einem Treffen zum Netzwerken ein.
4.6 Weitere Empfänge
Art. 23 Neujahrswünsche des Staatsrats an die Behörden
1 Zu Jahresanfang, im Januar, überbringt der Staatsrat der kantonalen Legisla - tive, den kantonalen Gerichtsbehörden und den offiziell anerkannten geistli - chen Behörden seine Neujahrswünsche.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats hält zu diesem Anlass eine Ansprache; eine Vertreterin oder ein Vertreter der gesetzgebenden oder rich - terlichen Behörden und eine Vertreterin oder ein Vertreter der geistlichen Be - hörden antworten in einem bestimmten Turnus darauf.
Art. 24 Feier in Memoriam
1 Das Gedenken an die im Aktivdienst gefallenen Soldaten und dasjenige an die Schlacht von Murten werden jedes Jahr am Sonntag, der dem 11. Novem - ber am nächsten liegt, begangen.
2 Diese Feier wird von der Freiburger Offiziersgesellschaft organisiert, und im Anschluss daran offeriert der Staatsrat einen Aperitif.
Art. 25 Persönlichkeit, die sich besonders ausgezeichnet hat oder ihre
Amtszeit beendet
1 Der Staatsrat trifft diese Persönlichkeit in corpore oder mit einer Delegation.
5 Vertretung des Staatsrats an Veranstaltungen
Art. 26 Grundsatz
1 Der Staatsrat lässt sich an Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden, nicht vertreten, es sei denn, es handle sich um eine kantonale, na - tionale oder internationale Veranstaltung.
2 Leistet der Staatsrat einer Einladung Folge, so lässt er sich im Normalfall von einem seiner Mitglieder vertreten.
3 Er kann sich auch von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Grossen Rates, von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler, von einer Magistrats - person oder einer Amtsvorsteherin oder einem Amtsvorsteher vertreten las - sen.
Art. 27 Nationale Veranstaltungen und solche eines anderen Kantons
1 Nimmt der Staatsrat eine Einladung des Bundesrats oder einer anderen Kantonsregierung an, so bezeichnet er seine Vertretung nach den Wünschen des Gastgebers.
Art. 28 Regionale oder kantonale öffentliche Veranstaltung ausserhalb
des Kantons
1 Im Normalfall kann sich die Freiburger Regierung nur dann offiziell vertre - ten lassen, wenn sie von der Regierung dieses Kantons eingeladen wurde oder diese ebenfalls an der Veranstaltung teilnimmt. Falls nötig erkundigt sich die Staatskanzlei bei den Organisatoren nach der Teilnahme der Behör - den des betreffenden Kantons.
2 Nimmt ein Mitglied des Staatrats aus persönlichen Gründen und auf Einla - dung der Organisatoren an einer ausserkantonalen Veranstaltung teil, so ist es verpflichtet, die Staatskanzlei des betreffenden Kantons zu benachrichtigen.
Art. 29 Traditionelle Veranstaltungen im Kanton
1 Der Staatsrat nimmt im Normalfall mit einer Delegation an folgenden Ver - anstaltungen, die traditionell im Kanton organisiert werden und an die er re - gelmässig eingeladen wird, teil:
a) Empfang der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten oder eines neuen Mitglieds der Regierung;
b) Empfang der neuen Grossratspräsidentin oder des neuen Grossratspräsi - denten;
c) Vereidigung der Aspirantinnen und Aspiranten der Polizeischule;
d) Dies academicus;
e) Solennität zur Erinnerung an die Schlacht von Murten;
f) Dreikönigsabend des Musikkorps Landwehr und des Freiburgischen Grenadierkorps und Fahnenübergabe des Cadre Noir et Blanc;
g) Kantonale Sport- und Kulturfeste.
Art. 30 Kantonale oder überkantonale Veranstaltungen zu bestimmten
Themen
1 Wenn solche Veranstaltungen im Kanton stattfinden, lässt sich der Staatsrat im Normalfall von derjenigen Direktionsvorsteherin oder demjenigen Direk - tionsvorsteher vertreten, die oder der vom Thema betroffen ist.
Art. 31 Regionale und örtliche Veranstaltungen
1 Im Allgemeinen lässt sich der Staatsrat an regionalen oder örtlichen Veran - staltungen nur vertreten, wenn es sich um Jubiläen oder Feiern eines bedeu - tenden geschichtlichen Ereignisses handelt.
2 An einer bedeutenden regionalen Veranstaltung kann allerdings ein Mit - glied des Staatsrats, das in dieser Region wohnt oder aus der Region stammt, einzeln teilnehmen.
Art. 32 Kirchliche Veranstaltungen
1 Auf Einladung lässt sich der Staatsrat an einer Bischofsweihe, der Weihe ei - nes Vaterabts, der Ordination oder Primiz eines Priesters und der Einsetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vertreten.
2 In der Tradition der Beziehungen mit den Klöstern trifft der Staatsrat die Gemeinschaft von Altenryf jedes Jahr und diejenigen der Kapuziner und der Franziskaner abwechslungsweise jedes zweite Jahr.
3 Für kirchliche Feiern in der Stadt Freiburg:
a) Auf Einladung nimmt der Staatsrat mit einer Delegation an den wich - tigsten kirchlichen Feiern in der Stadt Freiburg teil (Fronleichnam, Messen an Ostern, am eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag und an Weihnachten).
b) In Erinnerung an das Abkommen von 1879 zwischen dem Domkapitel St. Nikolaus und dem Staatsrat wird der Pfarrei St. Nikolaus eine jährli - che Entschädigung für die Organisation und Durchführung religiöser Feiern gewährt, zu denen die Behörden eingeladen werden.
6 Ehrenkomitee und Patronat
Art. 33
1 Der Staatsrat kann die Mitwirkung in einem Ehrenkomitee oder die Über - nahme des Patronats für eine Veranstaltung annehmen, wenn diese von allge - meinem Interesse ist und den ganzen Kanton betrifft.
7 Tod und Beerdigungen
Art. 34
1 Der Staatsrat nimmt gemäss den Grundsätzen in den internen Weisungen an den Feiern im Zusammenhang mit dem Todesfall einer Persönlichkeit teil.
2 Allerdings ist der Wille der verstorbenen Person oder ihrer Familie und ge - gebenenfalls der betreffenden Behörde massgebend.
8 Ehrenwein
Art. 35
1 Ein Ehrenwein wird an internationalen, nationalen und interkantonalen Ver - anstaltungen, die auf Freiburger Gebiet stattfinden, offeriert.
2 An kantonalen Veranstaltungen wird ein Ehrenwein im Normalfall nur offe - riert, wenn es sich um einen Geburtstag oder ein Jubiläum handelt.
3 Die Staatskanzlei ist für die Genehmigung des Ehrenweins verantwortlich.
9 Freiburgisches Grenadierkorps, Musikkorps Landwehr, Cadre Noir et Blanc und Amicale de la Batterie de campagne 13 Fribourg
Art. 36
1 Das Freiburgische Grenadierkorps, das Musikkorps Landwehr, das Cadre Noir et Blanc und die Amicale de la Batterie de campagne 13 Fribourg bilden die vier offiziellen Korps des Staatsrats und stehen ihm zur Verfügung, um ihn zu begleiten oder den Kanton an offiziellen Ehrungen zu vertreten.
2 Die Staatskanzlei ist mit den Beziehungen mit diesen vier Korps beauftragt.
3 Der Staat kann ihnen eine jährliche finanzielle Unterstützung gewähren und/oder ihnen ein symbolisches Entgelt für offiziell im Namen des Staats - rats erbrachte Leistungen zahlen.
4 Falls diese Auftritte ausserhalb des Kantons stattfinden, kann sich der Staat an den Fahrtkosten beteiligen, jedoch nur nach vorgängiger Abmachung. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Organisatoren.
10 Hundertjährige
Art. 37
1 Der Staatsrat ehrt die im Kanton wohnhaften Personen an ihrem 100. Ge - burtstag.
11 Schlussbestimmungen
Art. 38
1 Die Staatskanzlei ist für die Umsetzung dieses Reglements und die Kommu - nikation im Zusammenhang mit allen darin erwähnten Veranstaltungen ver - antwortlich. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Tabelle der Rangordnungen (Art. 3 Abs. 1)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.09.2023 Erlass Grunderlass 04.09.2023 2023_097 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.09.2023 04.09.2023 2023_097
1 ANHANG 1 Tabelle der Rangordnungen (Art. 3 Abs. 1) Während der Sessionen des Grossen Rates tritt die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates an die Stelle der Staatsratspräsidentin oder des Staatsratspräsidenten. Kantonale Behörden Wenn geistliche militärische diplomatische verwaltungs - technische und schulische Behörden anwesend sind
1. Bundesrätin oder Bundesrat
2. Präsidentin oder Präsident des Staatsrats
3. Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates
4. Präsidentin oder Präsident des Justizrats Apostolischer Nuntius Beim Bundesrat akkreditierte Botschafterin - nen und Bot - schafter
2 Kantonale Behörden Wenn geistliche militärische diplomatische verwaltungs - technische und schulische Behörden anwesend sind
5. Freiburger alt Bundesrätin oder alt Bundesrat
6. Vizepräsidentin oder Vize - präsident und Mitglieder des Staatsrats und Staatskanzlerin oder Staatskanzler
7. Präsidentin oder Präsident des Kantonsgerichts
8. Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
9. Nationalrätinnen und Nationalräte
10. Ständerätinnen und Ständeräte
11. Freiburger Bundesrichterinnen und Bundesrichter
3 Kantonale Behörden Wenn geistliche militärische diplomatische verwaltungs - technische und schulische Behörden anwesend sind
12. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Mitglieder des Büros und Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates – Diözesanbischof – Präsidentinnen und Präsidenten der Synode und des Synodalrats – Präsidentin oder Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde – Präsidentin oder Präsident der Versammlung und des Büros der kirchlichen Körperschaft des Kantons Freiburg Korpskomman dantinnen und Korpskomman danten – Generalkon - sulinnen und Generalkon - suln – Konsulinnen und Konsuln Staatssekretärin - nen und Staats - sekretäre
13. alt Staatsrätinnen und alt Staatsräte Divisionärin - nen und Divisionäre Direktorinnen und Direktoren von Bundesämtern
14. Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter Brigadierin - nen und Brigadiers Botschaftsrätin - nen und Bot - schaftsräte Rektorin oder Rektor der Universität
4 Kantonale Behörden Wenn geistliche militärische diplomatische verwaltungs - technische und schulische Behörden anwesend sind
15. Oberamtfrauen und Oberamtmänner
16. Mitglieder des Grossen Rates
17. Präsidentinnen und Präsidenten der übrigen kantonalen Gerichtsbehörden
18. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
19. Gemeindepräsidentinnen und Ammänner Oberstinnen und Obersten Konsularische Funktionen Dekaninnnen und Dekane der Fakultäten der Universität
20. Präsidentinnen und Präsidenten der Generalräte Professorinnen und Professoren an der Universität
5 Kantonale Behörden Wenn geistliche militärische diplomatische verwaltungs - technische und schulische Behörden anwesend sind
21. Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Bischofsvikar und Kanzlerin oder Kanzler des Bistums
22. Generalsekre - tärinnen und Generalsekretäre der Direktionen des Staatsrates
23. Majorinnen und Majore Direktorinnen und Direktoren der Anstalten des Staates und Amtsvorsteherin - nen und Amts - vorsteher
1) Wenn die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Staatsrats die Präsidentin oder den Präsidenten vertritt, nimmt sie od er er den entsprechenden Platz in der Rangfolge ein.
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