Subventionsverordnung
vom 14.02.1996 (Stand 01.09.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 33 des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995; auf Antrag des Finanzdepartementes, verordnet:
Art. 1 Künftige Änderung der Spezialgesetzgebung
1 Jeder Entwurf von Subventionserlassen muss dem Finanzdepartement zur Vormeinung unterbreitet werden. Dieses prüft die Übereinstimmung des Ent - wurfes mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes und der vorliegenden Verordnung.
Art. 2 Definition
1 Der Begriff der durch Bundesrecht zwingend vorgeschriebenen Subventio - nen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes bezeichnet jene Subventionen, für welche der Kanton nur eine reine Vollzugsaufgabe wahrnimmt und keinen eigenen Ermessensspielraum innehat.
Art. 3 Inventar
1 Das Subventionsinventar im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes wird der vor - liegenden Verordnung als Anhang 2 beigelegt.
2 Die Anpassung des Inventars an die Änderungen der Gesetzgebung erfolgt im Rahmen der periodischen Überprüfung, grundsätzlich jährlich.
Art. 4 Verzeichnis
1 Die Departemente sind gehalten, dem Finanzdepartement alle nützlichen Angaben für die Erstellung und Nachführung des Subventionsverzeichnisses zu übermitteln. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 5 Anerkannte Kosten
1 Die für die Subventionierung anerkannten Kosten werden durch die Spezialgesetzgebung (Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Entscheide, Richtlinien usw.) festgelegt.
Art. 6 * Kürzung der Subventionen
1 Wurden die Arbeiten bereits vor der Hinterlegung des Subventionsgesu - ches oder vor dem Subventionsentscheid begonnen oder ausgeführt, so wird die Subvention um 30 Prozent gekürzt.
2 Wenn Artikel 33 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2013 nicht eingehalten wurde, wird eine Kürzung um 20 Pro - zent vorgenommen.
3 Wenn andere Bestimmungen der Gesetzgebung über das öffentliche Be - schaffungswesen nicht eingehalten werden, so wird die Subvention je nach Anzahl, Bedeutung und Schwere der festgestellten Unregelmässigkeiten um
10 bis 30 Prozent gekürzt.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 sind kumulativ anwendbar.
5 Vorbehalten bleiben Ausnahmen, in denen die Vornahme eines Werkes aus Gründen der Sicherheit und zur Verhinderung einer Schadenerhöhung notwendig wurde.
Art. 7 Wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers
1 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der natürlichen Personen werden im wesentlichen aufgrund ihres Einkommens, ihres Ver - mögens, ihrer Lasten und insbesondere Familienlasten, sowie auch auf - grund des vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotentials be - urteilt
2 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der juristischen Personen des Privatrechts und der Burgergemeinden werden im wesentli - chen aufgrund der Erfolgsrechnung und der Bilanz beurteilt, wobei auch dem vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotential Rechnung getragen wird.
3 Die für die Munizipalgemeinden geltenden Kriterien sind durch das Grund - reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom
3. Mai 1978 festgelegt.
Art. 8 Periodische Überprüfung
1 Die Prioritätenordnung für die periodische Überprüfung der Subventionen bestimmt sich im wesentlichen nach den folgenden Kriterien: a) Zweifel an der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirt- schaftlichkeit der Subventionen; b) Alter der Gesetzesgrundlage; c) Zeitraum seit der letzten Überprüfung; d) verfügbare Finanzmittel und menschliche Ressourcen.
2 Die Prioritätenordnung wird vom Staatsrat auf Antrag des Finanzdeparte - mentes und nach Anhören der betroffenen Departemente festgelegt.
3 Die Wirksamkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem erzielten Er - gebnis und dem vorgesehenen Ziel.
4 Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen dem er - zielten Ergebnis und den aufgewendeten Mittel.
Art. 9 Leistungsorientierte Pauschalsubventionen
1 Wenn sich der Betrag der Pauschalsubvention nicht aus der Spezial - gesetzgebung ergibt, so wird er derart festgelegt, dass ein vernünftiges Ver - hältnis zwischen dem Pauschalbetrag und den aufgrund der entstandenen Kosten berechneten Subventionen erhalten bleibt.
Art. 10 Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten
1 Die Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten werden aufgrund der Kostenvoranschläge der Gesuchsteller, die von der zuständigen Behör - de genehmigt wurden, festgelegt.
2 Subventionen können in der Form von Anzahlungen ausbezahlt werden. Die Budgetüberschreitungen werden nicht berücksichtigt.
Art. 11 Subventionen aufgrund der Normkosten
1 Die Normkosten werden durch die Spezialgesetzgebung festgelegt und periodisch nach oben oder unten der Marktsituation angepasst.
2 Beträgt der Zeitraum zwischen dem Arbeitsbeginn und der Subventionsver - fügung oder des Subventionsvertrages höchstens zwei Jahre, so wird der in der Verfügung oder im Vertrag festgelegte Betrag ausbezahlt.
3 Beträgt dieser Zeitraum mehr als zwei Jahre und wurden die Normen zur Festlegung der Normkosten zwischenzeitlich angepasst, so werden die Sub - ventionen aufgrund der neuen Normen ausbezahlt.
4 Höhere Gewalt wird begründet durch ein unvorhersehbares, ausserge - wöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen herein - bricht.
Art. 12 Prioritätenordnung
1 Die Prioritätenordnungen für die Behandlung der Gesuche sowie die Zusi - cherung und die Auszahlung der Subventionen werden im wesentlichen auf - grund der Dringlichkeit, der Notwendigkeit und der Nützlichkeit der Vorha - ben, für welche die Subventionen verlangt werden, festgelegt.
2 Der Staatsrat wacht darüber, dass diese Prioritätenordnungen mit dem vierjährigen Finanzplan abgestimmt werden.
Art. 13 Auszahlung der Subventionen
1 Die Auszahlung der Subventionen kann erst erfolgen, wenn die Auslagen tatsächlich bevorstehen.
2 Bei Subventionen an Investitionen kann die Auszahlung aufgrund aner - kannter Situationsabrechnungen durch Anzahlungen oder nach Hinterlegung einer Schlussabrechnung erfolgen. In jedem Fall kann sie nicht vor dem in der Verfügung, Entscheid oder Subventionsvertrag festgelegten Zeitpunkt erfolgen.
3 Bei Subventionen an die Betriebskosten kann die Auszahlung durch An - zahlungen erfolgen. Pro Trimester darf lediglich eine Anzahlung erfolgen.
Art. 14 Verzinsung
1 Der Zinssatz im Sinne der Artikel 16, 25 und 26 des Subventionsgesetzes wird durch den Staatsrat im Vierjahresplan festgelegt.
Art. 15 Verhältnis zum geltenden Recht
1 Das Verfahren zur periodischen Überprüfung im Sinne vom Artikel 18 des Gesetzes ersetzt - soweit es Subventionen betrifft - die in Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 vorgesehene periodische Überprüfung.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1 Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Subventionsgesetzes erstellt das Finanzdepartement eine abschliessende und detaillierte Liste al - ler Subventionen, die im Verlaufe des vorangegangenen Rechnungsjahres ausbezahlt wurden, mit Angabe der gesetzlichen Grundlagen.
2 Der Staatsrat bestimmt auf Vormeinung des Finanzdepartementes und der betroffenen Departemente die Subventionen, die keine ausreichende Geset - zesgrundlage haben.
3 Die Departemente werden beauftragt, die Interessierten von diesem Ent - scheid in Kenntnis zu setzen und für Subventionen, deren Aufrechterhaltung als begründet erscheint, die Schaffung oder Änderung der Gesetzesgrundla - gen vorzubereiten.
Art. 17 Änderung von kantonalen Bestimmungen
1 Die Änderungen der kantonalen Reglemente, die der Genehmigung durch den Grossen Rat bedürfen, sind in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Art. 18 Genehmigung und Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Grossen Rat zum gleichen Zeitpunkt wie das Subventionsgesetz in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.03.2015 und
05.07.2015 *
Art. T1-1 *
1 Die vorliegende Änderung findet Anwendung auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Subventionsgesuche sowie auf künftige Subventi - onsgesuche.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.02.1996 01.05.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 224 | d
230
25.03.2015 09.10.2015 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
25.03.2015 09.10.2015 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 41/2015
25.03.2015 09.10.2015 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 41/2015
23.03.2022 01.09.2023 Anhang 2 eingefügt RO/AGS 2023-134
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.02.1996 01.05.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 224 | d
230
Art. 6 25.03.2015 09.10.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
Titel T1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. T1-1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Anhang 2 23.03.2022 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-134
Anhang 2 zu Artikel 3 ( Stand 01.09.2023 )
Art. A 2 - 1
Subventionsinventar SGS/V S Titel/Artikel Kategorie
142.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (EGAuG)
Art. 5 Integration von
Ausländern FH
151.1 Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 4 Finanzhilfen FH
171.100 Reglement des Grossen Rates (RGR)
Art. 49 Beiträge an die
Fraktionen FH
175.1 Gemeindegesetz (GemG)
Art. 130 Finanz - und spezialhilfe
für Fusion
Art. 131 Kosten des Gutachtens
FH A
180.1 Gesetzüber das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS)
Art. 16 Beiträge des Kantons FH
211.6 Gesetz über die amtliche Vermessung
Art. 33 Kosten der Vermarkung
Art. 40 Pauschale Abgeltung en
A A
311.1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Art. 16 und 57 Partner die die
Wiedereingli e derung unterschützen
Art. 59 Freiwillige soziale
Betreuung FH/A FH
400.1 Gesetzüber das öffentliche Unterrichtswesen (GUW)
Art. 23 Private
S ekundar schulen FH
Art. 115 Schulbüchern
Art. 118 Schulhäuser und
Schulplätze
Art. 120 Andere
Kantonsbeiträge
Art. 120 Abs. 2 Bst. a
Gemeinschaftsbibliothek
Art. 120 Abs. 2 Bst. d Notweindige r
Materialunterricht
Art. 120 Abs . 2 Bst. e Sprachaustausche
Art. 120 Abs . 3 Wissenschaftlicher,
künstlerischer, literarischer Gesellschaft und Studentenwohnheim
Art. 120a Kulturelle Zentren
Art. 120b Ausserschulische
Tätigkeiten A A A A FH FH FH FH FH
400.9 Konkordat über die Schulkoordination A rt. 5 Abs . 3 Verurteilung de r Konko r datskosten A
405.3 Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS)
Art. 42 Schuldirektion der
obligatorischen Schulzeit A
411 .3 Gesetz über die Sonderschulung (GSS)
Art. 16 Leistungsaufträge
Art. 35 Investitionen der
Sonderschulen A A
412.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBBG)
Art. 60 Überbetriebliche Kurse
Art. 90 Unterkunft
Art. 91 Subventi onen
FH FH A
412.5 Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds (GBBF)
414.7 Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule der Westschweiz (HES - SO)
Art. 52 Mittel A
414.70 Gesetz über die Fachhochschule West schweiz Valais/Wallis
Art. 30 Mittel A
414.71 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)
Art. 4 Beitragsberechtigte
Studiengänge A
415.1 Gesetz über den Sport
Art. 19 Verwendungszweck des
Sportfonds
Art. 20 Sportveranstaltungen
un d Sportanlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung
Art. 22 f . Sportinfrastrukturen und
Sportanlagen FH FH FH
415.2 Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau und die Erweiterung von Turn - und Sportplätzen
Art. 2 ff Grund sätze der
Beitragsgewährung A
416.1 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (GAB)
Art. 11ff Form der
Ausbildungsbeiträge FH
417.4 Weiterbildungsgesetz (WBG)
Art. 6 Finanzi erung
Art. 12 Förderung und
Unterstützung
Art. 18 Erwerb und Erhalt von
Gru ndkompetenzen bei Erwachsenen
Art. 20 Förderung von
qualifizierenden Weiterbildungen, die vom Bund nicht subventioniert werden
Art. 21 Förderung der
nichtformalen Bildung FH FH FH FH FH
Art. 28 Leistungen des
kantonaler Fonds für Erwachsenenbildung FH
419.1 Gesetz über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH)
Art. 5d Finanzverwaltung
I
420.1 Gesetz über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten
Art. 15 Leistungsverträge
Art. 22 ff Finanzielle
B estimmungen FH FH
440.1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
Art. 7 Kulturelle Anlässe mit
nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus
Art. 8 f . Förderung der
kulturellen Aktivitäten durch den Staat
Art. 20a Staatliche Unterstützung
Art. 22 Kulturelle
Bildu ngsstätten
Art. 23 Andere kulturelle
Institutionen
Art. 36c Musi kschulen
FH FH FH A FH A
451.1 Gesetz über den Natur - und Heimatschutz (kNHG)
Art. 24 Massnahmen für
Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung
Art. 24 Massnahmen für
Obje kte von kommunaler Bedeutung
Art. 25 Ökologische Leistungen
Art. 26 Fachorganisationen
A FH FH FH/A
455.1 Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG)
Art. 25 Offizielle Tierheime -
Leistungsvertrag
Art. 40 Prävention
A FH
501.1 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL)
Art. 33 Finanzielle Beiträge
zugunsten von Privatpersonen und Gemeinwesen FH
520.1 Gesetz über den Zivilschutz (GZS)
Art. 3 9 Unterhalt der
Schutzanlagen
Art. 42 Kosten der öffentlichen
Schutzräume A A
520.3 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
Art. 9 f. Grundsätze und Ansatz
der Subvention A
540.1 Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN)
Art. 38 Material und
Einrichtungen A
550.6 Gesetz über häusliche Gewalt (GhG)
Art. 12 Unterstützung von
Projekten und Organisationen zur Bekämpfung äuslicher Gewalt
Art. 14 Ausbildung
Art. 15 Betreuung der Opfer
Art. 18 Sozialtherapeutisches
Gespräch FH FH A FH
A rt. 21 Finanzierung der Betreuung der Urheber und der spezialisierten Betreuung der Familien FH
613.1 Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich ( GIFA)
Art.19 Härteausgleichsfonds FH
701.1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG)
Art. 10 Förderungsmassnahme A
704.1 Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs (GWFV)
Art. 14 Kantonsbeiträge für
Gemeinde und Dritte FH/A
721.1 Gesetz über den Wasserbau
Art. 44 f. Wasserbau und
Revitalisierung
Art. 46 Unterhalt
FH/A A
721.8 Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (kWRG) A rt. 70 Fonds zum Erwerb von Wasserkraftanlagen A rt. 93a Staatsgarantien FH FH
730.1 Energiegesetz (kEnG)
Art. 16 ff Fördermassnahmen FH
740.1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV)
Art. 5 Betriebsbeiträge
Art. 8 Weitere Leistungen
FH/A FH
800.1 Gesundheitsgesetz (GG)
Art. 6 Pilotprojekte
Art.114 Programm e zur
Gesundheitsför derung und Verhütung FH FH/A
Art. 117 Schutz von Eltern und
Kind
Art. 118 Prävention altersbedingter
Gesundheitsprobleme
Art. 119 Massnahmen zur
Verhinderung der Aussetzung Neugeborener
Art. 120 Sexuelle und
reproduktive Gesundheit
Art. 121 Schulgesu ndheit und
Schulzahnpflege
Art. 122 Psychische Gesundheit
Art. 123 Verhütung von
Suchtkrankheiten
Art. 124 Verhütung von
übertragbaren Krankheiten und Infektionskrankheiten
Art. 125 Verhütung
nichtübertragbarer Krankheiten und Unfallverhütung
Art. 126 Betriebliche
Gesundheitsförderung
Art. 12 7 Unterstützung der
betreuenden Angehörigen FH/ A FH/ A FH FH FH/A FH FH FH A FH FH FH
800.10 Gesetz über die Krankenanstalten und - institutionen (GKAI)
Art. 14 ff Krankenansta lten und -
institutionen
Art. 19 Betriebs - und
Investitionsausgaben
Art. 20 Andere Anstalten und
Institutionen
Art. 21 Gemeinwirtschaftliche
Leistungen
Art. 40 Umlaufvermögen
A A FH FH/I FH/I
805.1 Gesetz über die Langzeitpflege (GLP) Art . 13 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
Art. 25 f. Subventionen für die
Anstalte n und Institutionen der Langzeitpflege
Art. 27 ff Betriebssubventionen
Art. 27 Pflegeheime
Art. 28 Organisationen der
Krankenpflege und Hilfe zu Hause Art . 29 Tages - oder Nachtstrukturen
Art. 32 f . Investitionssubventionen
Art. 32 Pflegeheime
Art. 33 Tages - oder
Nachtstrukturen
Art. 35 Sonstige Anstalten oder
Institutionen der Langzeitpflege A A I I A A A A A FH
810.8 Gesetz über die Organis ation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (GOSR)
Art. 14 Allgemeine Grundsätze
der Finanzierung A
811.3 Gesetzüber die Bereitstellung von Praktikums - und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
Art. 12 Abgeltung für die
Betre uung
Art. 14 Aus - und Fortbildung
A FH
813.2 Interkantonale Vereinbarung über das Spital Riviera - Chablais Waadt und Wallis
Art. 18 Laufendes
Betriebskapital
Art. 19 Investitionen
A A
814.1 Gesetz über den Umweltschutz (kUSG)
Art. 25 Förderung smassnahme
Art. 42 Anlagen zur Behandlung
von Abfällen
Art. 48 Subventionen der
Voruntersuchung zu Lasten der Gemeinden h insichtlich der belasten Standorte FH A A
814.3 Kantonales Gewässerschutzgesetz (kGSchG)
Art. 13 Zielgerichteten Aus - u nd
Weiterbildungsmass - nahmen
Art. 18 Kantonale Subventionen
an Gemeinden FH A
832.1 Gesetz über die Krankenversicherung
Art. 7 Prämienermässigung A
836.1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG)
Art. 32 Ergänzend e Zulagen
Art. 37 Beiträge der
unterstellten Personen für nicht gedeckte Ausgaben A FH
837.1 Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG)
Art. 18ff Ergänzende kantonale
M assnahmen zur beruflichen Wiederein gliederung A/FH
841.1 Gesetz über das Wohnungswesen
Art. 4 Bürgschaft
Art. 5 Rückzahlbare
Vorschüsse
Art. 6 Jährliche Subvention
Art. 7 Einmalige Subvention
FH FH FH FH
850.1 Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES)
Art. 24 Projekten zur Vorbeugung
von sozialen Schwierigkeiten
Art. 26ff Massnahmen zur
beruflichen und sozialen Eingliederung
Art. 71ff Organisationen mit
sozialem Charakter FH FH FH
850.4 Jugendgesetz (JG)
Art. 11 Unterstützung von
Organisationen
Art. 14 Programme zur
Verhütung
Art. 33 Tagesbetreuungs -
einrichtungen Art 46 Abs . 2 Platzierungskosten
Art. 47 Beteiligung des Kantons
an den Betriebs - und Investitionskosten von sonderpädagogischen Einrichtungen
Art. 48 Spezialisierte
Leistungen
Art. 49 Leistungen auf dem
Gebiet der Kinder - und Jugendpsychiatrie FH FH A A FH/A A A
850.6 Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (GRIMB)
Art. 5 Grundsatz ( Prävention )
Art. 10 Beitrag der öffentlichen
Hand zu Bildungs - und Integrationseinrichtungen
Art. 11 Grundsatz ( Berufliche
Eingliederung )
Art. 15 Privatsektor
FH FH/A FH FH
Art. 17 Spezialisierte Institutionen
( Investitions - und Betriebsbeiträge )
Art. 19 Umbau eines Wohnobjekt
Art. 20 Beherbergung in einer
F amilie oder in einer Wohngemeinschaft
Art. 21 Investitions - und
Betriebsbeiträge der Spezialisierte Institutionen
Art. 22 Abs . 5 Anpassung der
bestehenden Gebäude und Anlagen
Art. 22 Abs . 6 Beratungs - und
Konsultationsorgan
Art. 23 Gegenseitige Hil fe
Art. 24 Eingliederungsmass -
nahmen
Art. 27ff Investitionsbeiträge
Art. 31ff Betriebsbeiträge
FH/A FH FH A FH A FH FH A A
857.1 Gesetz über die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen Art . 4 Finanzierung A
900.1 Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik (GkWPol)
Art. 11 Finanzielle Massnahmen
zugunsten von Unternehmen
Art. 12 Finanzielle Massnahmen
zugunsten von Vereinigungen und Organisationen
Art. 13 Infrastruktur - und
Aus rüstungsfinanzierung
Art. 14 Bürgschaftsleistung und
Zinsübernahme
Art. 15d Valais/Wallis Promotion
FH FH FH FH A
901.1 Gesetz über die Regionalpolitik
Art. 11 Finanzhilfen à fonds
perdu für die Förderung von Initiativen, Programmen sowie E ntwicklungsprojekten und Infrastrukturvorhaben
Art. 12 Subventionen an die
Organisationen der Regionalentwicklung
Art. 13 Darlehen
Art. 18 Senkung der Grundstück -
und Immobilienpreise
Art. 19 Bau, Renovation und
Erwerb von Wohnungen in Berggebieten
Art. 21 Interkantonale und
grenzüberschreitende Zusammenarbeit FH FH FH FH FH FH
902.1 Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (GFBB)
Art. 5 Investitionsbeiträge
Art. 6 Unterstützungsbeiträge
Art. 7 Finanzielle Unterstützung
von Innovationen FH FH FH
910.1 Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz, kLwG)
Art. 4 Massnahmen
Art. 11 Walliser
Landwirtschaftskammer
Art. 13 Ö ffentlichrechtlichen
Aufgaben betrauten Organisationen
Art. 14 Qualitäts - und
Absatzförderung
Art. 45 Schadorganismen
FH A IA FH FH
Art. 82 Finanzierung der
Strukturverbesserungen
Art. 97 Forschung und
Entwicklung
Art. 99 Landwirtschaftliches
Kulturerbe A A A
921.1 Gesetz über den Wald u nd die Naturgefahren (kGWNg)
Art. 8 Revierförster
Art. 36 Waldreservate
Art. 44 Förderungsmassnahmen
Art. 45 Berufsbildung, Forschung,
Waldbewirtschaftung und Holzwirtschaft
Art. 46 Förderung der
Holznutzung
Art. 47 Schutzmassnahmen
gegen Naturgefahr en
Art. 48 Schutzwälder
Art. 49 Biodiversität des Waldes
Art. 50 Forstwirtschaft
Art. 52 Investitionskredite
A A FH FH A A A A A FH
922.1 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, kJSG)
Art. 40 Selbsthilfe massnahmen
Art. 45 Forschung
A FH
923.1 Kantonales Fischereigesetz (kFG)
Art. 7 Aufgabendelegirung
Art. 63 Forschung
A FH
932.1 Gesetz über die Prostitution (GPr)
Art. 27 Subventionen FH
935.1 Gesetz über den Tourismus
Art. 11 Dachverband des
To urismus
Art. 32 Bau oder Erneuerung von
touristischen Ausstattungen A FH
935.3 Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (GBB)
Art. 23 Kantonaler Fonds für die
Aus - und Weiterbildung FH
93 5.51 Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Art. 26 Verteilkriterien FH
935.55 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz üb er Geldspiele (AGBGS)
Art. 28 ff Massnahmen gegen die
Spielsucht FH
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