Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund (213.352.4)
CH - SG

Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund

Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund vom 3. Juni 1986 (Stand 16. April 1986) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der appenzell-ausserrhodischen Verordnung zum Schul - gesetz vom 7. Dezember 1981 und Art. 99 des st.gallischen Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983
1 vereinbaren: 2

Art. 1 Ermächtigung

1 Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die st.gallische Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal werden ermächtigt, den Be - such der Sekundar- und der Realschule Oberes Neckertal durch Schüler der Einwohnergemeinde Schönengrund zu vereinbaren.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen. 3

Art. 2 Inhalt der Vereinbarung

1 Die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal verpflichtet sich durch Vereinba - rung, die Sekundar- und die Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund gegen ein angemessenes Schulgeld aufzunehmen.
2 Die Einwohnergemeinde Schönengrund verpflichtet sich, die Schüler der Real- und der Sekundarschulstufe der Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal zuzu - weisen.
1 sGS 213.1 .
2 In Vollzug für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab 16. April 1986, für die Realschule Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die Sekundarschulgemeinde Oberes Necker - tal.
3 Im Kanton St.Gallen das Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. c GeschR, sGS 141.3 .

Art. 3 Anwendbares Recht

1 Die Sekundar- und Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund unterste - hen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell A.Rh. über die gesetzliche Schulpflicht.
2 Sie werden grundsätzlich gleich behandelt wie die st.gallischen Sekundar- und Realschüler.

Art. 4 Schulaufsicht

1 Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen 4 beaufsichtigen die Sekundar- und die Realschule Oberes Neckertal.
2 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. können ein Mitglied mit beratender Stimme in den Sekundarschulrat Oberes Neckertal abordnen und die Klassen der Sekundar- und der Realschule jederzeit besuchen.

Art. 5 Streitigkeiten

1 Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. und das Erziehungsdepar - tement des Kantons St.Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden gemeinsam bei. Kommt keine Einigung zustande, so wird der Streitfall dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen zum Entscheid unterbreitet.
2 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Anwendung dieser Ver - einbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 5 dem Bundesgericht zum Entscheid unterbreitet.

Art. 6 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schul - jahres 1992/93.

Art. 7 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
2 Sie wird für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab Beginn des Schuljahres
1986/87 und für die Realschule Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal 6 angewendet.
4 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101 .
6 Vgl. Art. 9 und 140 VSG, sGS 213.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 21–70 03.06.1986 16.04.1986 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.06.1986 16.04.1986 Erlass Grunderlass 21–70
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