Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz (633.11)
CH - SG

Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz

Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz vom 6. September 1977 (Stand 1. Oktober 2017) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 66 des Meliorationsgesetzes vom 31. März 1977 (MelG)
1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 * ...

Art. 2 * 2. zuständige Stellen

a) Grundsatz
1 Das Landwirtschaftsamt ist die zuständige Stelle des Staates für den Vollzug der Meliorationsgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 2 bis * b) Abweichungen

Art. 3 * Mitwirkung kantonaler Stellen (Art. 4MelG) 3

1 Ist die Mitwirkung weiterer kantonaler Stellen erforderlich, so sorgt die zustän - dige Stelle für die Koordination.

Art. 4 Information der Grundeigentümer

1 Den betroffenen Grundeigentümern sind die wesentlichen Ergebnisse der Pla - nung und Projektierung bekanntzugeben.
1 sGS 633.1 .
2 nGS 12–71; nGS 25–57. In Vollzug ab 1. Januar 1978.
3 sGS 633.1 .

Art. 5 Naturschutz (Art. 5 MelG)

1. Gegenstand der Abwägung 4
1 Gegen das wirtschaftliche, technische und planerische Interesse an einer Boden - verbesserungsmassnahme ist namentlich das Interesse abzuwägen: a) Lebensräume charakteristischer Pflanzen- und Tiergesellschaften (Biotope) zu erhalten; b) Naturdenkmäler und die Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und zu pflegen; c) Aussichtspunkte und Erholungsgebiete zu erschliessen.
2 Bauten und Anlagen sollen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.

Art. 6 2. Anhörung interessierter Organisationen

1 Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Heimatschutz wid - men, ist bei der Erarbeitung des Vorprojektes Gelegenheit zur Stellungnahme ein - zuräumen. II. Güterzusammenlegung (2.)
1. Vorbereitung (2.1.)

Art. 7 * Land- und forstwirtschaftliche Vorplanung (Art. 9 MelG) 5

1 Die Vorplanung dient als Entscheidungsgrundlage für Behörden und Grundei - gentümer. Sie ist auf die Raumplanung abzustimmen.
2 Die Vorplanung gibt namentlich Aufschluss über: a) die natürlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Beizugsgebiet und die Entwicklungsaussichten; b) die Ziele der Güterzusammenlegung und ihre Dringlichkeit, insbesondere hinsichtlich Betriebsstruktur und Bewirtschaftungsweise; c) Massnahmen für die Durchführung der Güterzusammenlegung.

Art. 8 Beizugsgebiet (Art. 11 MelG) 6

1 Das Beizugsgebiet wird bezeichnet durch einen Plan sowie ein Verzeichnis der Grundeigentümer und der Grundstücke mit Nummern und Flächen.
2 Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.
4 sGS 633.1 .
5 sGS 633.1 .
6 sGS 633.1 .

Art. 9 Beschluss der Grundeigentümer (Art. 13 MelG)

1. Grundeigentümerversammlung 7
1 In der Anzeige an die Grundeigentümer ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt.
2 Den Grundeigentümern sind namentlich bekanntzugeben: a) das Vorprojekt mit Beschreibung; b) der Kostenvoranschlag; c) die Stellungnahmen des Gemeinderates und des zuständigen Amtes; d) allfällige Gutachten.

Art. 10 * 2. Stimmrecht

1 Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied. Sie bestimmen einen gemeinsamen Vertreter. 8

Art. 11 Baulandumlegung innerhalb der Güterzusammenlegung (Art. 15 Abs.

2 MelG) 9
1 Bei einfachen Verhältnissen ist auch das beigezogene Bauland im Verfahren der Güterzusammenlegung umzulegen und zu erschliessen.
2. Gemeinschaftliches Unternehmen, 10 * (2.2.)

Art. 12 * Anmerkung (Art. 703 ZGB 11 , Art. 2 , Abs.2 GGU) 12

1 Die Mitgliedschaft ist unverzüglich nach dem Durchführungsbeschluss mit der Bezeichnung des Unternehmens im Grundbuch anzumerken.
2 Dem Grundbuchamt sind der Plan über das Beizugsgebiet sowie das Verzeichnis der Grundeigentümer und der Grundstücke mit Nummern und Flächen einzurei - chen.

Art. 13 * Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 GGU) 13

1 Bis zur Entstehung des gemeinschaftlichen Unternehmens amtet der Gemeinde - rat als Meliorations- und als Verwaltungskommission.
7 sGS 633.1 .
8 Vgl. Art. 2 Abs. 3 GGU, sGS 153.1 .
9 sGS 633.1 .
10 Art. 18 bis MelG, sGS 633.1 .
11 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
12 sGS 153.1 .
13 sGS 153.1 .

Art. 14 * Aufhebung (Art. 4GGU) 14

1 Vor Aufhebung des gemeinschaftlichen Unternehmens sind das Vermögen zu li - quidieren und die Schlussrechnung durch die Grundeigentümer zu genehmigen.
2 Die Verwaltungskommission setzt im kantonalen Amtsblatt eine letzte Frist zur Anmeldung allfälliger Forderungen an.

Art. 15 * Kommissionen

1. Verwaltungskommission (Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 11 GGU) 15
1 Die Verwaltungskommission legt insbesondere den zeitlichen Ablauf der Arbei - ten fest und wählt den technischen Leiter.

Art. 16 2. Meliorationskommission (Art. 27 MelG) 16

1 Die Meliorationskommission zieht Fachleute für die Bearbeitung der sachen - rechtlichen Verhältnisse bei, soweit diese Aufgabe nicht durch fachkundige Kom - missionsmitglieder erfüllt werden kann.

Art. 17 * 3. Gemeinsame Bestimmungen

1 Vertreter der zuständigen Stelle können an den Kommissionssitzungen mit bera - tender Stimme teilnehmen.
3. Durchführung (2.3.)

Art. 18 Duldung notwendiger Arbeiten

1 Vom Durchführungsbeschluss an haben die Grundeigentümer alle für die Güter - zusammenlegung notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden.

Art. 19 Bewilligungspflicht (Art. 32 MelG) 17

1 Der Vollzug rechtsgeschäftlicher Änderungen im Grundbuch und die Bewilli - gung tatsächlicher Änderungen durch die zuständige Behörde sind nur zulässig, wenn die Meliorationskommission schriftlich zugestimmt hat.
2 Vorbehalten bleibt die Errichtung von Pfandrechten.
14 sGS 153.1 .
15 sGS 153.1 .
16 sGS 633.1 .
17 sGS 633.1 .

Art. 20 Aufnahme des alten Bestandes (Art. 33 MelG) 18

1 Soweit das eidgenössische Grundbuch nicht eingeführt ist, wird durch öffentliche Bekanntmachung eine Frist von dreissig Tagen zur Anmeldung aller noch nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse angesetzt. Mit der Bekanntmachung ist der Hin - weis zu verbinden, dass auf spätere Anmeldungen nicht mehr eingetreten werde.
2 Die Zusammenstellung des alten Bestandes umfasst alle eingetragenen und ange - meldeten Rechtsverhältnisse.

Art. 21 Bewertung (Art. 34 MelG)

1. Allgemeines
19
1 Voraussetzung für den Austausch von Land ist, dass die Bewertung nach dersel - ben anerkannten Methode erfolgt und auf denselben Zeitpunkt abstellt.
2 Die Bewertungen sind zu protokollieren und zu begründen.

Art. 22 * 2. Massgeblicher Wert und Methode

1 Wald wird nach Boden und Bestand auf den Verkehrswert geschätzt.
2 Für Flur wird ein Tauschwert festgelegt.
3 Land in einer Bauzone wird nach Enteignungsgrundsätzen auf den Verkehrswert geschätzt.
4 Für den Austausch von Land verschiedener Nutzungszonen ist der Verkehrswert massgebend.

Art. 23 * Wertabzug (Art. 35 MelG)

1. Grundsatz 20
1 Der Wertabzug gilt als Realbeitrag des Grundeigentümers und wird bei der Vor - teilsbemessung 21 berücksichtigt. *
2 Er kann bei erheblichen Unterschieden in der Erschliessung für Teile des Bei - zugsgebietes gesondert festgelegt werden.

Art. 23 bis * 2. Erwerb von Rechten

1 An die Stelle des Wertabzugs kann der Erwerb von Rechten treten.
18 sGS 633.1 .
19 sGS 633.1 .
20 sGS 633.1 .
21 Art. 42 MelG, sGS 633.1 .
2 Rechte können vertraglich oder durch Verfügung der Meliorationskommission 22 erworben werden.

Art. 24 Neuverteilung des Eigentums (Art. 37 MelG)

1. Gleichbehandlung 23
1 Die durch die Güterzusammenlegung geschaffenen Vor- und Nachteile sind gleichmässig und in billiger Weise auf die Grundeigentümer zu verteilen.

Art. 25 2. Wünsche der Grundeigentümer

1 Die Wünsche der Grundeigentümer für die Neuverteilung sind frühzeitig einzu - holen.

Art. 26 * 3. Mehrwertverfahren

1 Der durch eigentliche Bodenverbesserungen wie Entwässerungen und Urbarma - chungen geschaffene Mehrwert kann dem gemeinschaftlichen Unternehmen als Massenland zugeschieden werden.

Art. 27 4. Austausch gleichartiger Grundstücke

a) Anspruch
1 Jeder Grundeigentümer hat Anspruch auf Land der gleichen Eigentumsart in ei - ner gleichartigen Zone zum geschätzten Wert. Vorbehalten bleiben die Bestim - mungen über den Wertabzug.
2 Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen sind zulässig.

Art. 28 b) land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung

1 Bei land- und forstwirtschaftlicher Güterzusammenlegung sind die beigezogenen Grundstücke zu leistungsfähigen Betrieben zusammenzufassen. Auf längerfristige Pachtverhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 29 * ...

Art. 30 5. Bei Entflechtung

1 Der Austausch von Land verschiedenartiger Nutzungszonen setzt das Einver - ständnis der beteiligten Grundeigentümer voraus.
22 Art. 27 Abs. 1 lit. c, e und h MelG, sGS 633.1 .
23 sGS 633.1 .

Art. 31 6. Mitteilung

1 Den Grundeigentümern ist mit der Anzeige der Auflage ein Auszug über den neuen Bestand zuzustellen.

Art. 32 7. Grundzüge der Unterhaltsregelung

1 Mit dem Neuverteilungsplan sind die Grundzüge der zukünftigen Unterhaltsre - gelung bekanntzugeben.

Art. 33 Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte (Art. 39 MelG) 24

1 Es ist zu entscheiden über Rechte, die: a) verlegt werden; b) an den alten Ort gebunden bleiben; c) neu begründet oder verändert werden; d) gelöscht werden.

Art. 34 Unterhalt (Art. 27 lit. i und Art. 39 MelG) 25

1 Der Unterhalt der gemeinschaftlichen Werke und Anlagen ist für das Beizugsge - biet gesamthaft und in der Regel einheitlich zu ordnen. Er wird nach einem einfa - chen Massstab auf die Beteiligten übertragen.
2 Nach Möglichkeit ist der Unterhalt durch die Gemeinde auf Kosten der Grundei - gentümer zu besorgen. Andernfalls veranlasst die Verwaltungskommission die er - forderliche Organisation.

Art. 35 Mehr- und Minderwerte (Art. 41 MelG) 26

1 Mehr- und Minderwerte sind nach Enteignungsgrundsätzen auf den Verkehrs - wert zu schätzen und auszugleichen.
2 Massgebend für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Auflage der Neuvertei - lung. 27 *

Art. 36 Beiträge an die Kosten (Art. 42 MelG) 28

1 Die Bemessung der Beiträge an die Kosten richtet sich namentlich nach Erschliessung, Verminderung der Parzellenzahl und Form der Grundstücke.
24 sGS 633.1 .
25 sGS 633.1 .
26 sGS 633.1 .
27 Art. 46 MelG, sGS 633.1 .
28 sGS 633.1 .

Art. 37 Provisorischer Bezug (Art. 43 MelG) 29

1 Die provisorischen Beiträge werden nach Massgabe der voraussichtlichen Rest - kosten festgesetzt und nach Fläche und Art der Grundstücke auf die Eigentümer verlegt.
2 Die Teilzahlungen können nach dem Stand der Arbeiten gebietsweise abgestuft werden.
3 Zahlungspflichtig ist der Eigentümer im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung gemäss Art. 38 lit. d.
4 Bei Handänderungen im Beizugsgebiet werden bereits entrichtete Teilzahlungen dem neuen Grundeigentümer angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende ver - tragliche Regelungen.

Art. 38 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

1 Den Beteiligten schriftlich zu eröffnen oder öffentlich aufzulegen sind: a) die Neuordnung der beschränkten dinglichen, der vorgemerkten und der angemerkten Rechte; b) die Mehr- und Minderwerte sowie die Entschädigungen; c) die Beiträge an die Kosten; d) die provisorische Festsetzung der Beiträge und die Teilzahlungen.
2 Geringfügige Änderungen des Beizugsgebietes oder der Neuverteilung sind nicht aufzulegen. *
3 Pfandrechte sind ohne Nennung eines Betrages anzugeben.

Art. 39 Besitzesantritt (Art. 44 MelG) 30

1 Bei der Anordnung des Besitzesantrittes ist auf das Interesse der Grundeigentü - mer an einer zweckmässigen Bewirtschaftung des Grundstückes Rücksicht zu neh - men.

Art. 40 Übergang der Rechte (Art. 45 MelG)

1. Rechtskraft 31
1 Der bereinigte Neuverteilungsplan ist dem Volkswirtschaftsdepartement mit den nötigen Beilagen zur Feststellung der Rechtskraft einzureichen.
29 sGS 633.1 .
30 sGS 633.1 .
31 sGS 633.1 .

Art. 41 2. Vermarkung und Vermessung

1 Sobald der Stand der Arbeiten es zulässt, wird der neue Bestand vermarkt und vermessen.

Art. 42 * 3. Grundbuch

a) einzutragende Rechtsverhältnisse
1 Das Eigentum und die beschränkten dinglichen, die vorgemerkten und die ange - merkten Rechte sind durch die Meliorationskommission zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden, nachdem die Rechtskraft des Neuverteilungsplans ver - öffentlicht worden ist.
2 Rechte, über die später entschieden wird, sind zur Eintragung anzumelden, so - bald die Verfügung gemäss Art. 38 lit. a dieser Verordnung in Rechtskraft er - wachsen ist.
3 Die bundesrechtlichen Verfügungsbeschränkungen und die Pflichten zur Zweck - sicherung 32 sind auf Anmeldung der zuständigen Stelle anzumerken.

Art. 43 b) Belege

1 Als Belege dienen: a) die Verfügungen und der Plan über die Neuverteilung des Eigentums mit der Rechtskraftbescheinigung des Volkswirtschaftsdepartementes sowie ein Ver - zeichnis aller Grundeigentümer mit ihrem alten und neuen Bestand; b) das Verzeichnis der beschränkten dinglichen, der vorgemerkten und der angemerkten Rechte im alten und neuen Bestand mit den rechtskräftigen Ver - fügungen und allfälligen Plänen. III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen (3.)

Art. 44 * Zuständigkeit

1 Über Notwendigkeit, Art und Ausmass anderer Bodenverbesserungen im Rah - men des bewilligten Gesamtkredits entscheidet: a) die Verwaltungskommission, wenn ein gemeinschaftliches Unternehmen be - steht; b) der Gemeinderat in den übrigen Fällen.
2 Den Grundeigentümern ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
32 BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1 ; eidgV über die Strukturverbesse - rungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998, SR 913.1 .

Art. 44 bis * Projekt

1. Öffentliche Auflage
1 Die öffentliche Auflage richtet sich nach den Vorschriften des Strassengesetzes 33 , des Wasserbaugesetzes 34 oder des Planungs- und Baugesetzes 35 . *

Art. 44 ter * 2. Abtretung privater Rechte

1 Wer private Rechte abzutreten hat, wird mit persönlicher Anzeige von der öffent - lichen Auflage in Kenntnis gesetzt.
2 Abtretungsverfahren und Festsetzung der Entschädigung richten sich nach den Vorschriften des Meliorationsgesetzes. 36
3 Der Landerwerb ist nach Möglichkeit unter den Grundeigentümern mit Grenz - bereinigung oder Landumlegung auszugleichen.

Art. 44 quater * 3. Baubeginn

1 Mit dem Bau kann begonnen werden, wenn: a) das Projekt rechtskräftig ist; b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder der vorzeitige Besitzesantritt er - folgt ist; c) die öffentlichen Beiträge rechtskräftig zugesichert sind oder die Bewilligung zum vorzeitigen Bau vorliegt.

Art. 44 quinquies * Kostenverlegung

1 Das Kostenverlegungsverfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Strassengesetzes 37 , soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
... * (4.)

Art. 45 * ...

Art. 46 * ...

Art. 47 * ...

33 Art. 39 ff. StrG, sGS 732.1 .
34 Art. 37 WBG, sGS 734.1 .
35 sGS 731.1 .
36 Art. 27 , 32 ff. und 47 in Verbindung mit Art. 50 MelG, sGS 633.1 .
37 Art. 77 ff. StrG, sGS 732.1 .

Art. 48 * ...

Art. 49 * ...

Art. 50 * ...

Art. 51 * ...

Art. 52 * ...

Art. 53 * ...

Art. 54 * ...

Art. 55 *

Art. 56 * ...

Art. 57 * ...

Art. 58 * ...

Art. 58 bis * ...

Art. 58 ter * ...

V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 59 * ...

Art. 60 38

Art. 61 39

38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a) das Reglement über die Subventionierung von landwirtschaftlichen Siedlungs - bauten vom 17. Februar 1947; 40 b) die Verordnung über die Zusammenlegung von parzellierten Waldgrund - stücken vom 30. Dezember 1947; 41 c) die Verordnung betreffend das grundbuchliche Verfahren bei Meliorationen und Umlegung von Baugebiet vom 28. Januar 1949. 42

Art. 63 Vollzugsbeginn

1 Das Meliorationsgesetz vom 31. März 1977 43 und diese Verordnung werden ab 1. Januar 1978 angewendet.
40 bGS 3, 54.
41 bGS 3, 208.
42 bGS 5, 177.
43 sGS 633.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12-71 06.09.1977 01.01.1978

Art. 1 aufgehoben 31–31 15.01.1996 keine Angabe

Art. 2 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe

Art. 2 bis eingefügt 35–61 07.11.2000 keine Angabe

Art. 3 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe

Art. 7 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 10 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Gliederungstitel 2.2. geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 12 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 13 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 14 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 15 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 17 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe

Art. 22 geändert 25–56 10.07.1990 keine Angabe

Art. 23 geändert 25–56 10.07.1990 keine Angabe

Art. 23, Abs. 1 geändert 25–56 10.07.1990 keine Angabe

Art. 23 bis eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe

Art. 26 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 29 aufgehoben 25–56 10.07.1990 keine Angabe

Art. 35, Abs. 2 eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe

Art. 38, Abs. 2 geändert 22–86 17.11.1987 keine Angabe

Art. 42 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe

Art. 44 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 44 bis eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe

Art. 44 bis , Abs. 1 geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017

Art. 44 ter eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe

Art. 44 quater eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe

Art. 44 quinquies

eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe Gliederungstitel 4. aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 45 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 46 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 47 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 48 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 49 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 50 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 51 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 52 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 53 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 54 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 55 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 56 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 57 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe

Art. 58 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 58 bis aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 58 ter

aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe

Art. 59 aufgehoben 25–56 10.07.1990 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.09.1977 01.01.1978 Erlass Grunderlass 12-71
17.11.1987 keine Angabe Art. 38, Abs. 2 geändert 22–86
10.07.1990 keine Angabe Art. 22 geändert 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 23 geändert 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 23, Abs. 1 geändert 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 23 bis eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 35, Abs. 2 eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44 bis eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44 ter eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44 quater eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44 quinquies eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 59 aufgehoben 25–56
15.01.1996 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 31–31
26.04.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 10 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Gliederungstitel 2.2. geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 12 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 13 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 14 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 15 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 26 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 44 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 53 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 56 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 57 aufgehoben 35–24
07.11.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 2 bis eingefügt 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 3 geändert 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 17 geändert 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 42 geändert 35–61
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.09.2002 keine Angabe Gliederungstitel 4. aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 46 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 50 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 51 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 55 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 58 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 58 bis aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 58 ter aufgehoben 37–92
27.06.2017 01.10.2017 Art. 44 bis , Abs. 1 geändert 2017-050
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