Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Betreibungsamts und seiner Regionalstellen
über die Organisation des
1) und die Ände- der Verordnung über die Betreibungskreise
2) , zusammen mit dem Konkursamt -
4) -System. Zur Arbeitserfüllung oder zur Si- Bezeichnungen Organisation und Aufgaben
cherstellung der Stellvertretung stehen dem Betreibungsamt Schaff- hausen sowie der Regionalstelle die notwendigen Lese- Schreibrechte auf die Fall -Dokumentationen des ganzen Betrei- bungskreises zu.
4 Die Leitung des Betreibungsamts Schaffhausen sorgt für eine ein- heitliche Praxis im ganzen Betreibungskreis. Sie legt in Zusammen- arbeit mit der Regionalstelle die Arbeitsabläufe und die Zuständig- keiten im Detail fest. Dabei achtet sie auf effiziente Abläufe währleistet ein breites Dienstleistungsangebot in der Region.
§ 3
1 Die Regionalstelle ist zuständig für ordentliche Betreibungen auf Pfändung und auf Konkurs von Schuldnerinnen und Schuldnern mit Wohnsitz oder Sitz in einer Gemeinde i hrer Region gemäss § 1 Abs.
2 der Verordnung über die Betreibungskreise.
4)
2 Für ordentliche Betreibungen von Schuldnerinnen und Schuldnern mit Wohnsitz in den übrigen Gemeinden ist die Abteilung Betreibun- gen in Schaffhausen zuständig.
4)
3 Die Abteilung Betreibungen in Schaffhausen ist ausschliesslich zu- ständig für Betreibungen auf Sicherheitsleistung, Betreibungen auf Pfandverwertung, Wechselbetreibungen, Arreste, Retentionen, Ei- gentumsvorbehalte und Viehverschreibungen für den ganzen Kan- ton.
4 Auszüge aus dem Betreibungsregister können Berechtigte beim Betreibungsamt Schaffhausen oder bei der Regionalstelle einho- len.
4)
§ 4
1 Das Obergericht als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetrei- bungs - und Konkurswesen wählt die Betreibungsbeamtinnen und - beamten des Betreibungsamts Schaffhausen und der Regionalstel- len sowie deren Stellvertretungen.
2 Die Amtsleitung des Betreibungs - und Konkursamts Schaffhausen, die Abteilungsleitung Betreibungen Schaffhausen sowie die nalstellenleitung bedarf des eidgenössischen Fachausweises "Fach- frau/Fachmann Betreibung und Konkurs" oder einer gleichwertigen Ausbildung.
4)
3
...
5)
§ 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Zuständigkeit Wahl der Betrei- bungsbeamtin- nen und -beamten Inkrafttreten
eröffentlichen 3) und in die kantonale Ge-
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