Finanzhaushaltsverordnung
en auch
2) Diese bedürfen zu ihrer Gültig- Zweck und Gel- tungsbereich Weisungen und Richtlinien
2 Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen über den Ab- schluss der Jahresrechnung sowie zur Steuerung des Rechnungs- wesens. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Finanzdepartementes.
3 Die Staatskanzlei erlässt ergänzende Weisungen z ur Beschaffung von Druc ksachen und Büromaterialien, ITSH 8) erlässt ergänzende Weisungen zur Beschaffung von Informatikmitteln. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
4 Die Verwaltungseinheiten können für ihren Finanzbereic h Weisun- gen erlassen. Sie sind der Finanzkontrolle mitzuteilen.
§ 3 Verwaltungseinheiten im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes sind
die Staatskanzlei, die Dienststellen und die unselbständigen Anstal- ten.
2. Ausgaben und Kredite
§ 4
1 Die Ausgabenbefugnis ist das Recht, im Rahmen des genehmigten Budgetkredits finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen steht die Ausgabenbe- fugnis zu: a) dem Regierungsrat, b) den Departementen bei Ausga ben bis 100'000 Franken pro Ge- schäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich, c) den Verwaltungseinheiten bei Ausgaben bis 30'000 Franken pro Geschäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Die Ausgabenbefugnis kann von der jeweils zuständigen Stelle im Sinne von Abs. 2 an bestimmte Personen einer untergeordneten Verwaltungseinheit delegiert werden. Die Delegation ist der Finanz- verwaltung mitzuteilen.
3)
§ 5
1 Ein Verpflichtungs - oder Zusatzkredit ist zu beantragen für neue, einmalige Ausgaben, die sich auf mehrere Jahre verteilen.
2)
2 Verpflichtungs - und Zusatzkredite sind dem Kantonsrat mit separa- tem Bericht zu unterbreiten, wenn sie dem obligatorischen Finanz- referendum unterstehen. Unterliegen sie dem fakultativen Ref Verwaltungsein- heiten Ausgabenbe- fugnis Verpflichtungs - und Zusatzkre- dit
2) . - und Zusatzkredite sind innert zweier Jahre, nach- redit um mehr als 10
2) nhang zur Jahresrechnung auszuweisen. Nachtrags - und Exekutivkredit Informations- pflicht Regelwerk und Kontenplan
3 Die Finanzverwaltung legt den Kontenplan nach Anhörung der be- troffenen Verwaltungseinheiten fest.
§ 9
1 Die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Ausga- ben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind grundsätzlich in derjenigen Periode (Rechnungsjahr) zu erfassen, in der sie verur- sacht werden.
2 Rechnungsabgrenzungen sind grundsätzlich vor zunehmen, wenn der einzelne Geschäftsvorfall mehr als 10'000 Franken beträgt. Auf Abgrenzungen kann bei Schul - und Studiengeldern verzichtet wer- den.
7)
3 Rückstellungen sind zu bilden, wenn: a) die Höhe der Verpflichtung schätzbar ist und mehr als 100'000 Franken beträgt; b) der Ursprung der Verpflichtung in einem Ereignis vor dem Bilanz- stichtag liegt und c) der Mittelabfluss zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich ist.
4
...
9)
§ 10
6)
1 Steuern sind grundsätzlich nach dem Soll -Pri nzip abzugrenzen. Für Quellensteuern gilt das Kassaprinzip, für die Direkten Bundes- steuern das jeweils für den Bund geltende Prinzip.
2 Steuerrelevante Informationen sind mindestens bis zum Stichtag vom 15. Dezember des jeweiligen Rechnungsjahres für die S abgrenzung nach dem Soll -Prinzip zu berücksichtigen.
§ 11
1 Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden linear über die folgende Nutzungsdauer abgeschrieben: a) Gebäude, Hochbauten: 25 Jahre b) Tiefbauten: 40 Ja hre c) Abwasseranlagen: 15 Jahre d) Abfallanlagen: 30 Jahre e) Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahr- zeuge: 5 Jahre f) Spezialfahrzeuge: 15 Jahre g) Immaterielle Anlagen: 5 Jahre h) Informatik - und Kommunikationssysteme: 5 Jahre Periodenab- gren zung Steuerabgren- zung Abschreibung des Verwal- tungsvermö- gens
3) Die Massgebend sind die zugrundeliegenden Subventions-
3) öffentlichen Rechts werden im Beteiligungs - und Ge- und Verwaltungsführung einer ausgabenbefugten Person angewiesen wor- Konsolidierte Rechnung Zahlungsanwei- sung
§ 14
1 Die Anweisung für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift einer anweisungsberech- tigten Person.
2 Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der B uchung bestätigt be- züglich: a) Lieferung der Güter respektive Erbringung der Dienstleistungen an den Kanton; b) Übereinstimmung mit dem Auftrag; c) Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlun- gen ohne Gegenleistungen; d) ausreichendem Budgetkredit und vorliegender Ausgabenbefug- nis; e) korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und Skonti; f) Richtigkeit der Kontierung.
3 Die Finanzverwaltung ist befugt, in Absprache mit den anweisungs- berechtigten Personen Korrek turbuchungen vorzunehmen.
§ 15 Belege können elektronisch ausgestellt und aufbewahrt werden,
wenn die Sicherheit vor Verlust und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sichergestellt sind.
§ 16
1 Forderungen werden nach Massgabe ihrer Höhe sowie des Ver- jährungsdatums bewirtschaftet.
2 Die Finanzverwaltung ist befugt, gerichtliche und aussergerichtli- che Nachlassverträge zu schliessen und einvernehmliche private Schuldenbereinigungen zu treffen.
3 Sie kann Verlustscheine unter Nominalwert zurückkaufen, wenn die Voraussetzungen für den Forderungsverzicht ausgewiesen sind. Bei Beträgen von mehr als 100'000 Franken ist die Zustimmung des Finanzdepartementes einzuholen.
4 Sie kann Forderungen mit Zustimmung des Finanzdepartementes abschreiben.
5 Vorbehalten bleiben in den Fällen gemäss Abs. 2 bis 4 spezialge- setzliche Bestimmungen der Verwaltungseinheiten zum Inkasso. Buchungsbeleg Elektronische Belege Forderungs - und Verlust- scheinbewirt- schaftung
- und Leistungsrechnung führen können: , - und Schifffahrtsamt, -Leistungs -Verhältnis unbefriedigend ist. Kosten - und Leistungsrech- nung Versicherungen Finanzieller Mit- bericht Aufgaben der Verwaltungsein-
b) stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer nügenden Rechtsgrundlage beruhen; c) stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwen- dung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte sicher; d) führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen Kontrolle; e) machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend; f) führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte; g) erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materi- elle und rechnerische Richtigkeit.
2 Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbefugnis obliegt der ermächtigten Verwaltungseinheiten.
§ 21
1 Die Finanzverwaltung besorgt grundsätzlich den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen, Post - und Bankkonten für die Verwaltungs- einheiten.
2 Kassenbest ände sind zweimal monatlich abzustimmen und unter sicherem Verschluss getrennt von anderen Vermögenswerten auf- zubewahren.
3 Über Post - und Bankkonten darf nur mit Kollektivunterschrift verfügt werden. Das Finanzdepartement erteilt die Zeichnungsberechtigun- gen.
§ 22
1 Für den Unterhalt der Gebäude und Anlagen, den ausserordentli- chen baulichen Unterhalt und die Anschaffung von Mobiliar ist das Hochbauamt zuständig.
2 Für die Beschaffung von Informatikmitteln ist ITSH
8) zuständig.
3 Für finanzrelevante Belange des Personalwesens ist das Einver- ständnis des Personalamtes erforderlich.
§ 22 bis 10)
1 Nicht mehr benötigte Sachen dürfen zu marktüblichen Konditionen ohne vertragliche Garantie an Mitarbeitende oder Dritte verkauft werden, wobei sich die Zuständigkeiten nach dem Restwert der Sa- che richten: a) bis 5'000 Franken Zustimmung der zuständigen Dienststellenlei- tung, Aufgaben der Finanzverwal- tung Spezielle Zu- ständigkeiten Verkauf von Sachen 10)
tigen Organisation zu überlassen oder fachge- und Schlussbestimmungen dieser Verordnung festge-
1) und in die kantonale Ge- getreten am Kraft getreten am (Amtsbl att 2021, S. 2316). Jahresrechnung und Bilanzan- passung Inkrafttreten
7) Fassung gemäss RRB vom 22. Februar 2022, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2022, S. 351).
8) Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2189).
9) Aufgehoben durch RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2189).
10) Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2189).
Anhang Bezeichnung / Inhalt Restnut- zungsdauer in Jahren Strassen, Radwege, Kunstbauten, Agglo- merationsprogramme 10 Verwaltungsliegenschaften / Sanierungen und Umbauten 10 Liegenschaften Herrenacker 3/4 und Frauengasse 20/22 10 Kantonseigene Schulhausbauten 10 Sanierung Waldhaus Geissberg 5 Hochbau: Brandschutzmassnahmen 5 Polycom 2 Erneuerung amtliche Vermessung
2. Etappe 10 Beiträge an Schulhausbauten 10 Beiträge an Meliorationen 10 Beiträge an Altersheimbauten 10 Investitionsbeiträge öffentlicher Verkehr 10 Investitionsbeiträge an Sporthallen 10 Wirtschaftsförderung 2 Energieförderprogramm 10
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