Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
14) ,
14) ischen Strafgesetzbuches (StGB) - und Verwaltungsstrafrecht sowie Pr o- Gesetzen und Verordnungen aufgestellten Straf- esetz und mit dem StGB vereinbar sind.
110) gelten mit recht. Geltungsbereich Verhältnis des kantonalen Rechts zum Bundesrecht Anwendbarkeit des StGB
Art. 4 Die vom kantonalen Recht unter Strafe gestellten Übertretungen
sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vors chrift nur vorsätzliche Begehung strafbar sein soll.
Art. 5
18)
Art. 6
15)
Art. 7 Wo das kantonale Recht auf Vorschriften verweist, die durch das
StGB aufgehoben werden, sind diese Verweisungen auf die ent- sprechenden B estimmungen des StGB zu beziehen.
Art. 8
18)
Art. 9 Übertretungen von Geboten und Verboten in Gesetzen und Ver-
ordnun gen, die nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht sind, können von den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer sachlichen Z ständigkeit mit Strafe bedroht und bestraft werden. II. Besondere Bestimmungen
Art. 10
16) Wer ohne die erforderliche behördliche Bewilligung Versammlun- gen oder Demonstrationen auf öffentlichem Grund veranlasst oder durchführt, wird mit Busse bestraft.
Art. 11
16)
1 Wer den behördlichen Auflagen und Anordnungen, welche im I teresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Versammlun- gen auf öffentlichem Grund, Demonstrationen und sonstigen Men- schenansammlungen getroffen werden, zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2 Wer an öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und sons- tigen Menschenansammlungen Waffen oder Gegenstände mi führt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit Verweisungen Fehlende Sanktionen Nicht bewilligte Demonstra- tionen und Versammlungen Ordnung und Sicherheit bei Demonstra- tionen und Versammlungen
e- testens aber nach 24 Stunden, zu entlassen sind. Versammlungen, Demonstr a- ionelle, folkloristis che Veranstaltungen testens aber nach 24 Stunden, zu entlassen sind. erungen aufzeichnen, wenn klare Anzeichen bestehen, mt. - oder Verwaltungsverfahren benötigte h-
23) i- it Busse bestraft. Vermummungs - verbot Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen Entwendung zum Gebrauch
14)
Art. 14
24)
1 Wer ein wildes oder bösartiges Tier hält und es nicht gehörig verwahrt, wird mit Busse bestraft.
2 Wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen herbeiführ t, wird mit Busse bestraft.
Art. 15
15)
Art. 16 Wer durch Lärm, Gesang, Musik die Nachtruhe stört oder die
Nachbarschaft zur Tageszeit übermässig belästigt, wird mit Busse 14) bestraft.
Art. 17 Wer aus Bosheit oder Mutwillen durch gesundheitsschädliche oder
übelriechende Dünste, durch Staub, Rauch und Russ andere schädigt oder übermässig belästigt, wird mit Busse 14) bestraft.
Art. 18 14)
Wer aus Bosheit oder Mutwillen technische Einrichtungen ( werke, Lautsprecher, Scheinwerfer usw.) zur Belästigung oder B unruhigung an derer missbraucht, wird mit Busse bestraft.
Art. 19
23)
1 Wer polizeiliche Amtshandlungen stört, behindert oder erschwert, wird mit Busse best raft.
2 Insbesondere wird mit Busse bestraft, wer polizeilichen Anor nungen nicht nachkommt, die Nennung seines Namens und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.
Art. 20 Wer eine öffentliche Berechtigung ausübt, ohne dazu befugt zu
sein, wer mit Umgehung amtlicher Hilfe ein wirkliches oder ver- meintliches Recht eigenmächtig geltend zu machen oder zu s chern sucht, wird mit Busse
14) bestraft. Gefährdung durch Tiere Ruhestörung Immissionen Missbrauch technischer Einrichtungen Störung von Polizei - handlungen Anmassung einer Berechtigung Unerlaubte Selbsthilfe
14) bestraft.
14) bestraft. - und Gemeindebehörden n- d-
14) bestraft. a-
4) e-
20) , der Schweizerischen Jugendstrafpr o-
21) und des Justizge setzes (JG)
22)
. sowie die nachfolgenden Bestimmungen. Beschädigung von Bekannt - machungen Unbefugtes Bestellen, Herstellen und Liefern von Stempeln Übe rtretung allgemein verbindlicher Anordnungen Polizei - verordnungen der Gemeinden Allgemeines
Art. 27
4)
1 Die in kantonalen Gesetzen und Verordnungen mit Strafe bedroh- ten Übertretungen werden vom zuständigen Departement des R gierungsrates festgestellt. Sie können mit Busse geahndet wer- den.
14)
2 Zuständig ist dasjenige Departement des Regierungsrates, in dessen Aufsichtsbereich das anwendbare Gesetz fällt. Für die Umwandlung einer uneinbringlichen Busse in eine Ersatzfreiheits- strafe ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts zuständig.
24)
3 Ausgenommen sind die in den Art. 10– 13 und 19– 24 dieses G setzes genannten Tatbestände sowie die gemäss Art. 28 Abs. 1 den Gemeindebe hörden vorbehaltenen Fälle.
Art. 28
4)
1 Den Gemeindebehörden kommt die Ahndung der Übertretungen der Art. 14 –18 dieses Geset zes, der Gemeindevorschriften sowie derjenigen Gesetze und Verordnungen zu, deren Handhabung Gemeindeorganen übertragen ist, sofern nicht durch besondere Bestimmungen eine andere B ehörde zuständig erklärt wird.
2 Die Strafbefugnis der Gemeinde ist begrenzt auf Bussen bis zu Fr. 1'000. --.
3 Für die Umwandlung einer uneinbringlichen Busse in eine Ersatz- freiheitsstrafe ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts zustän- dig.
24)
Art. 29 4)
Der Kantonsrat
14) kann durch Dekret die Verwaltungsbehörden zur Feststellung und Beurteilung weiterer Übertretungstatbestände verwaltungsrecht licher Natur ermächtigen, soweit im Einzelfall nur eine im schweizerischen Zentralstrafregister nicht einzutr Busse in Betracht kommt.
Art. 30 4)
1 Sofern eine Übertretung vorliegt, die gemäss den vorstehenden Besti mmungen in die Strafbefugnis einer Verwaltungsbehörde fällt, erlässt das zuständige Departement beziehungsweise der G meinderat oder die von diesem bezeichnete Gemeindebehörde ei- ne Bussenverfügung. 19)
2 Der Regierungsrat und die Gemeinden bezeichnen Personen, welche Zeugeneinvernahmen nach Art. 177 StPO 20) durchführen können. Die Beschlagnahme (Art. 263 – 268 StPO) und die Durc suchung (Art. 241 – 250 StPO) können sinngemäss angewandt Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungen Zuständigkeit der Gemeinde- behörden Weitere Verwal - tungsstraf - sachen Ve rfahren vor den Verwal - tungsbehörden
fechtbar. 19)
9) , unter Auss chluss der Vor-
5) . Im verwaltungsgerichtlichen ren kann auch die Angemessenheit der Strafe teigende Strafe für geboten oder h-
24) sächlicher
11) -F 11) Unmittelbarer Busseneinzug
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 119-124
11)
Art. 125 12)
Art. 126
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach G nehm igung durch den Bundesrat am 1. Januar 1942 in Kraft.
2 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen kantonaler Gese tze und sonstiger Erlasse werden aufgehoben.
3 Im besonderen treten ausser Kraft: das Strafgesetz vom 3. April 1859; die Strafgesetz -Novelle vom 23. August 1915;
Art. 268 und 274 lit. b der Strafprozessordnung;
Art. 32 -36 des Einführungsgesetzes zum SchKG;
Art. 69 Abs. 1 des Gemeindegesetzes; die Verordnung über den polizeilichen Geschäftskreis der Bezirk gerichte vom 26. Februar 1892 und deren Abänderung vom
17. Juni 1899. Fussnoten:
4) Fassung gemäss Art. 399 StPO vom 15. Dezember 1986 (SHR
320.100), in Kraft getreten am 1. September 1988 (Amtsblatt 1988, S. 699).
5) SHR 320.100.
7) SHR 641.100.
9) SHR 172.200.
11) Aufgehoben durch Art. 399 StPO vom 15. Dezember 1986
320.100), in Kraft getreten am 1. September 1988 (Amtsblatt 1988, S. 699).
12) Aufgehoben durch Art. 45 G über die Jugendstrafrechtspflege vom
22. April 1974 (SHR 320.300), in Kraft getreten am 20. Oktober
1974 (Amt sblatt 1974, S. 1531).
14) Fassun g gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).
15) Aufgehoben durch G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Jan ar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545). Ausser Kraft tretende Erlasse
G vom 17. September 200 7, in Kraft getreten am pril 2008 (Amtsblatt 2008, S. 368, S. 395). aft getreten am 1. N o-
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