Polizeiverordnung
1) ,
2) anwendbar.
3) , soweit diese Verordnung für den kan- Geltungsbereich Grundsatz
§ 3
1 Die Schaffhauser Polizei un terstützt die Gemeinden im Rahmen ihres ordentlichen Nachtdienstes bei nicht aufschiebbaren gemein- depolizeilichen Aufgaben.
2 Unabhängig vom Zuständigkeitsbereich trifft die zuerst alarmierte Polizeistelle die notwendigen Sofortmassnahmen und zieht an- schli essend die zuständige Stelle bei.
§ 4 Die Angehörigen der kommunalen Polizeiorgane können zur Aus und Weiterbildung gegen Entgelt an Kursen der Schaffhauser Poli-
zei teilnehmen. III. Organisation
§ 5
1 Die Schaffhauser Polizei organisiert sich nach den vom Gesetz- geber übertragenen Aufgaben und gliedert sich in entsprechende Hauptabteilungen.
2 Die Organisationsstruktur bedarf der Genehmigung durch das zu- ständige Departement.
§ 6 19)
Die Schaffhauser Polizei betreibt ein Polizeizentrum in der Stadt Schaffhausen und weitere Polizeistationen in den Gemeinden Be- ringen, Neuhausen am Rhei nfall, Stein am Rhein und Thayngen.
§ 7
1 Zur Schaffhauser Poli zei gehören: a) das Polizeikorps; b) das Personal der Verwaltung (Zivilangestellte).
2 Das Polizeikorps besteht aus Offizieren bzw. Offizierinnen, Unter- offizieren bzw. Unteroffizierinnen, Gefreiten, Polizisten und Polizis- tinnen sowie Aspiranten und Aspirantinnen.
§ 8
1 Der Regierungsrat wählt den Kommandanten bzw. die Komman- dantin und bezeichnet die Stellvertretung. Besondere Regelungen Aus - und Wei- terbildung der kommunalen Polizeiorgane Org anisations- struktur Polizeistationen Angehörige der Polizei Polizeikom- mando
einen Offizier t werden. und Verantwortungsbereich. bzw. Stellenbeschriebe der Ange hörigen der e: durch die Haupt- und Verk ehrsver-
22) Funktionen und Aufgaben Aufnahme in den Polizei- dienst Wohnsitz 22)
3
... 23)
§ 12 Die Arbeitszeiten sind auf die besonderen Umstände der polizeili-
chen Aufgabenerfüllung ausgerichtet. Der Kommandant bzw. die Kommandantin setzt die Schichtung der Arbeitszeit fest.
§ 13
1 Der Kommandant bzw. di e Kommandantin sorgt für einen zeitlich durchgehenden und personell ausreichenden Dienstbetrieb.
2 Sofern erforderlich können die Angehörigen der Schaffhauser Po- lizei auch in der dienstfreien Zeit in Bereitschaft gesetzt oder auf- geboten werden.
3 Während der Arbeitszeit, im Pikett - oder Bereitschaftsdienst ist die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit dauernd sicherzustellen.
4 Die Mitglieder von Alarmgruppen können verpflichtet werden, ihre Erreichbarkeit sicherzustellen.
§ 14 Die den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen ihrer Berufs-
ausübung zustehenden Entschädigungen und Zulagen werden durch den Regierungsrat festgelegt.
§ 15
1 Den Angehörigen der Schaffhauser Polizei wird die nötige Dienst- kleidung auf Staatskosten abgegeben.
2 Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leih- weise.
§ 16
1 Das zuständige Departement erlässt ein Dienstreglement, wel- ches im Besonderen die Art und Weise der Auf gabenerfüllung des Polizeidienstes beschreibt und die Grundzüge des Dienstbetriebes festhält.
2 Der Kommandant bzw. die Kommandantin regelt die Einzelheiten des Dienstbetriebes in Dienstvorschriften und weiteren untergeord- neten Erlassen. Dienstzeiten Erreichbarkeit und Verfügbar- keit Entschädigun- gen und Zula- gen Persönliche Bewaffnung und Ausrüstung Dienstreglement und weitere Erlasse
Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeits-
22) oraussetzun- ie Aufnahmebe- dingungen Anste llung als Aspirant bzw. Aspirantin Gelübde
§ 20 Wer die eidgenössische Berufspr üfung als Polizist bzw. Polizistin
erfolgreich bestanden hat, kann unbefristet mit öffentlich- rechtlichem Arbeitsvertrag angestellt werden.
§ 21
1 Aus dem Polizeikorps Austretende haben dem Kanton die effekti- ven Kosten für die Polizeischule zeitanteilig zurückzuerstatten, so- fern sie nach Abschluss der Ausbildung weniger als vier Jahre bei der Schaffhauser Polizei gearbeitet haben.
2 Mit der Anstell ung ist eine entsprechende Vereinbarung abzu- schliessen. VI. Polizeiliche Massnahmen
§ 22
1 Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Kör- peroberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöff- nungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren su- chen, wenn a) dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Personen oder von Gegenständen von namhaftem Wert erfor- derlich ist; b) der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat ; c) es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist (Art. 21a PolG); d) sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zu- stand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen.
3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Polizei einen Arzt oder eine Ärztin oder anderes medizinisches Fachpersonal.
§ 23
1 Die Polizei darf Fahrzeuge, Behäl tnisse oder andere Gegenstän- de öffnen und durchsuchen, wenn a) diese sich bei Personen befinden, die gemäss dieser Verord- nung durchsucht werden dürfen; Definitive Auf- nahme in das Polizeikorps Rückerstattung von Ausbil- dungskosten Personendurch- suchung Durchsuchung von Sachen
esteht, dass sich Personen darin befinden, die in eu- ftem Wert zu schützen. ssin oder eine on ist im Rahmen des Verhältnismässig- Durchsuchung von Räumen Fesselung
§ 26
1 Wer sich der mündlich ang eordneten Wegweisung oder Fernhal- tung gemäss Art. 24e PolG widersetzt, kann zu einer Polizeidienst- stelle gebracht werden. Es kann ihr mittels Verfügung unter Andro- hung der Straffolgen von Art. 292 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB)
4) verboten werden, während maximal 24 Stun- den den betreffenden Ort zu betreten.
2 Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungsbe- reich der Massnahme fest.
§ 27
20)
1 Die Anordnung und Durchführung einer Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche und der Fahndung nach verurteilten Personen richten sich nach dem Bundesgesetz betref- fend die Überwachung des Post - und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
5)
.
2 Zuständig für die Anordnung einer Überwachung ist der/die diensthabende Pikettoffizier/ -in bzw. Pikettunteroffizier/ Schaffhauser Polizei.
3 Zuständig für die Genehmigung der Überwachung ist das Zwangsmassnahmengericht.
4 Beschwerdeinstanz ist das Oberger icht.
§ 28
1 Eine öffentliche Personennachforschung mit oder ohne Bild ist zu- lässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person ver- unfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist, oder wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte.
2 Die Mithilfe der Öffentlichkeit im Strafprozess richtet sich nach Art.
211 StPO.
§ 29
1 Für die erfolgreiche Mitwirkung bei öffentlichen Personennachfor- schungen (Fahndungen) im Rahmen der Strafverfolgung können gestützt auf Art. 211 Abs. 2 StPO Belohnungen ausgerichtet wer- den.
2 Im Weiteren können auch ausserhalb des Strafprozesses, insbe- sondere im Falle der Vermisstensuche, Privaten Belohnungen aus- gerichtet werden. Wegweisung oder Fernhal- tung Überwachung des Post - und Fernmeldever- kehrs bei der Notsuche und der Fahndung nach verurteil- ten Personen
20) Öffentliche Per- sonennachfor- schung Belohnung
6) und des
7) . 17) men nach Art. 13 Abs. 3
17)
18) Konkordat. -Konkordat eine Gefährdungsbeurteilung bei der
18) obliegt dem Finanzdepartement. Massnahmen gegen Gewalt- propaganda und Hooliganismu s Innere Sicher- heit und Nach- richtendienst
VII. Gefahrenabwehr durch Private
§ 31
10)
§ 31a
11)
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 27 Abs.
1 i.V. m. Art. 27a PolG sind der Schaffhauser Polizei einzureichen.
2 Bewilligungsgesuche als Sicherheitsangestellte gemäss Art. 27a Abs. 1 PolG haben folgende Unterlagen zu enthalten: a) Kopie einer gültigen Identitätskarte bzw. eines gültigen Reise- passes (für Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehöri- ge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation) oder Kopie eines gültigen Reisepasses einschliesslich Kopie eines gültigen Aufenthaltsti- tels (Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, die vor mindestens zwei Jahren erteilt wurde); b) Handlungsfähigkeitszeugnis; c) Strafregisterauszug, der höchstens drei Monate vor der Einrei- chung des Gesuches ausgestellt wurde; d) Auszug aus dem Betreibungs - und Konkursregister, der höchs- tens drei Monate vor der Einreichung des Gesuches ausgestellt wurde; e) Wohnsitzangaben der letzten fünf Jahre; f) Lebenslauf.
3 Bewilligungsgesuche zur Führung eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweigniederlassung gemäss Art. 27a Abs. 2 PolG haben folgende Unterlagen zu enthalten: a) Kopie einer gültigen Identitätskarte bzw. eines gültigen Reise- passes (für Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehöri- ge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation) oder Kopie eines gültigen Reisepasses einschlies slich Kopie einer gültigen Niederlas- sungsbewilligung; b) Auszug aus dem Betreibungs - und Konkursregister, der höchs- tens drei Monate vor der Einreichung des Gesuches ausgestellt wurde; c) Unterlagen gemäss § 31a Abs. 2 lit. b – f dieser Verordnung.
4 Gesuche um eine Betriebsbewilligung für ein Sicherheitsunter- nehmen oder eine Zweigniederlassung gemäss Art. 27a Abs. 3 PolG haben folgende Unterlagen zu enthalten: a) Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindesten s drei Millionen Franken; Bewilligungs - gesuche
im V.m. Art. 27a Abs. 1 PolG sind; eht -angestellter bzw. als Verweigerung der Bewilligung Verlängerung der Bewilligung
d) Auszug aus dem Betreibungs - und Konkursregister, der höchs- tens drei Monate vor der Einreichung d es Gesuches ausgestellt wurde;
3 Verlängerungsgesuche für eine Betriebsbewilligung müssen die Nachweise gemäss § 31a Abs. 4 lit. a – d dieser Verordnung ent- halten.
4 Sind die gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die betreffende Bew illigung jeweils für drei weitere Jahre er- teilt.
§ 31d
11)
1 Die Schaffhauser Polizei entzieht die Bewilligung, wenn die Vo- raussetzungen für die Erteilung gemäss Art. 27a PolG nicht mehr erfüllt sind.
2 Erteilte Bewilligungen können unter denselben Voraussetzungen wie denjenigen der Verweigerung nach § 31b Abs. 3 dieser Ver- ordnung entzogen werden.
3 Bei leichten Verstössen gegen Vorschriften der kantonalen Poli- zeigesetzgebung oder kommunaler Polizeiverordnungen oder ge- gen Übertretung statbestände des Straf - und Nebenstrafrechts des Kantons oder des Bundes sowie gegen die mit der Bewilligung ver- fügten Auflagen kann von einem Entzug der betreffenden Bewilli- gung abgesehen werden und stattdessen eine Verwarnung mit der Androhung ausgesproc hen werden, die Bewilligung im Wiederho- lungsfall zu entziehen.
4 Der Entzug einer Bewilligung ist mindestens auf sechs Monate zu befristen.
§ 31e
11)
1 Bewilligungen für private Sicherheitsdienstleistungen gemäss Art.
27 Abs. 1 i.V.m . Art. 27a PolG werden für die Dauer von drei Jah- ren erteilt.
2 Die Kosten des Bewilligungsverfahrens für sämtliche Bewilli- gungsarten, namentlich auch im Falle einer Verweigerung oder Verlängerung oder eines Entzugs einer Bewilligung gemäss §§ 31b ff. die ser Verordnung, richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren in kantonalen Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsgebührenverordnung)
13)
.
§ 31f
11) Private Sicherheitsunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, welche den öffentlichen Raum betreffen, sind gestützt auf Art. 27 Entzug der Be- willigung Befristung und Kosten Meldepflicht
h zu ge- Abs. 4 lit. d PolV erbringen zu lassen, welche für die betreffende ng von priva- - oder Sporthunde eine Uniformen Einsatz von pri- vaten Sicher- heitsangestell- ten Einsatz von Hunden Ausserkantona- le private Si- cherheitsdienst- leister
Bundesgesetzes über den Binnenmarkt [BGBM] 14) ), wird im An- schluss an die Meldung die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ohne Auflagen gew ährt.
3 Gelten im Herkunftskanton keine gleichwertigen Marktzugangs- ordnungen, was insbesondere dann zutrifft, wenn der Herkunfts- kanton keine Bewilligungspflicht für private Sicherheitsdienstleis- tungen kennt, wird die Ausübung der betreffenden Tätigkeit nur un- ter den Voraussetzungen von Art. 27a PolG gewährt. Der ausser- kantonale Sicherheitsdienstleister muss die in § 31a dieser Verord- nung aufgeführten Unterlagen der Schaffhauser Polizei zur Prüfung einreichen.
4 Die Bestimmungen gemäss Art. 27 Abs. 4 PolG sowie §§ 31f,
31g, 31h und 32 dieser Verordnung gelten auch für ausserkantona- le Anbieter. 17)
5 Eine allfällige Beschränkung bzw. Verweigerung des Marktzu- gangs ist neben dem Verfügungsadressaten zudem der zur Ergrei- fung von Rechtsmitteln legitimierten Eidgenössischen Wettbe- werbskommission zur Kenntnis zu bringen (Art. 9 Abs. 2 bis BGBM).
6 Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ausserkantonaler Sicherheitsdienstleister hat in einem einfachen, raschen und kos- tenlosen Verfahren zu erfolgen (Art. 3 Abs. 4 B GBM).
§ 32b
17) Vom zuständigen Departement wird gemäss Art. 27 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 22. September 1941
15) mit Busse bestraft, wer: a) ohne Bewilligung Tätigkeiten ausübt, für die nach Art. 27 PolG eine Bewilligung erforderlich ist; b) Vorschriften nach Art. 27 Abs. 4 PolG oder §§ 31f, 31g, 31h, 32 und 32a Abs. 1 dieser Verordnung verletzt; c) die in der Bewilligung enthaltenen Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nicht einhä lt. VIII. Kostenersatz
§ 33
1 Die Kosten werden in der Regel dem Verursacher bzw. der Ver- ursacherin auferlegt, wenn a) die Polizei gestützt auf Art. 24d PolG Personen in Gewahrsam nimmt, welche sich in einem Zustand befinden, in dem diese für sich oder andere eine ernsthafte Gefährdung darstellen oder Strafbestim- mung Gewahrsam, Wegweisung oder Fernhal- tung
m. § 26 dieser Verord- m. § 26 die- m. § 26 die- Gewahrsam:
100 Franken
35 Franken
120 Franken kostenlos
300 Franken
1) notwendig werden. - und Sicherheitsdienst bestimmen Private Gross- veranstaltungen
de richtet sich der Kostentarif für Personen- und Sachaufwand nach § 34 PolV.
§ 34
1 Zum Ersatz der Kosten wird in der Regel verpflichtet, wer nach
Art. 28a PolG leichtfertig polizeiliche Massnahmen verursacht oder besondere polizeiliche Leistungen beansprucht.
12)
2 Leichtfertig verursachte polizeiliche Massnahmen liegen vor, wenn die betroffene Person einen Polizeieinsatz durch ihre vorsätz- liche oder fahrlässige Handlungsweise zu verantworten hat.
3 Besondere polizeiliche Leistungen stellen Aufwendungen dar, welche entweder nicht zum polizeilichen Grundauf trag (Sicherheit und Ordnung, Kriminalitätsbekämpfung) zählen oder dessen Kos- ten deutlich übersteigen.
4 Für verursachte Kosten bzw. die Inanspruchnahme besonderer Leistungen im Rahmen von Art. 28a PolG gelten folgende Kosten- tarife:
12) Polizeiarbeit: – Allgemeiner pro Mitarbeiter Stundenansatz und Stunde 120 Franken Spezifische Arbeiten/Leistungen: – Kommandopikett Ausrücken an Tatort 200 Franken – Erkennungsdienst/ Kriminaltechnischer Ausrücken zur Dienst Tatbestandsaufnahme 200 Franken – Einweisungen/Transporte (Kliniken, Institutionen, Heimführungen, pro Mitarbeiter Chauffeurdienste) und Stunde 120 Franken – Ausnahmetransporte erste Stunde (pauschal) 240 Franken jede weitere Stunde pro Mitarbeiter 120 Franken – Fahrzeug- entschädigung pro Kilometer 2 Franken – Motorboot pro Betriebsstunde 150 Franken
5 Andere hier nicht aufgeführte Arbeiten bzw. Leistungen sowie all- fällige Materialkosten werden dem Verursacher bzw. der Verursa- cherin nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. Leichtfertiges Handeln oder besondere poli- zeiliche Leis- tungen
und Übergangsbestimmungen
8) vom 7. Juli 1992 wird
9) und in die kantonale Ge- Änderungen bisherigen Rechts Rückzahlungs- pflicht Bewilligungen für private Si- cherheitsdienst- leistungen Inkrafttreten und Aufhebung bis- herigen Rechts
6) SR 120.
7) SHR 354.420.
8) SHR 741.011.
9) Amtsblatt 2012, S. 1567.
10) Aufgehoben durch RRB vom 22. Oktober 2013, in Kraft getreten am
1. November 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1547).
11) Eingefügt durch RRB vom 22. Oktober 2013, in Kraft getreten am
1. November 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1547).
12) Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2013, in Kraft getreten am
1. November 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1547).
13) SHR 172.201.
14) SR 943.02.
15) SHR 311.100.
16) Eingefügt durch RRB vom 1. Juli 2014, in Kraft getreten am 1. Juli
2014 (Amtsblatt 2014, S. 975).
17) Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2015, in Kraft getreten am 1. Ju- ni 2015 (Amtsblatt 2015, S. 717).
18) Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2015, in Kraft getreten am 1. Juni
2015 (Amtsblatt 2015, S. 717).
19) Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2017, in Kraft getreten am
1. Juli 2018 (Amtsblatt 2017, S. 996).
20) Fassung gemäss RRB vom 25. September 2018, in Kraft getreten am 1. Oktober 2018 (Amtsblatt 2018, S. 1638).
21) Eingefügt durch RRB vom 21. Juni 2022, in Kraft getreten am 1.
2022 (Amtsblatt 2022, S. 1156).
22) Fassung gemäss RRB vom 7. November 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 1923).
23) Aufgehoben durch RRB vom 7. November 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 1923).
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