Finanzhaushaltsgesetz
e Zweck und Geltungsbereich Finanz - und Verwaltungs - vermögen
Art. 3
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die als Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen oder mit Bezug auf die Schaffung von Verwaltungsv ermögen erfol- gen.
2 Eine Ausgabe ist die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfül- lung öffentlicher Aufgaben.
3 Eine Anlage entsteht im Finanzvermögen als frei realisierbarer Wert durch blosse Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens.
2. Haushaltsführung
Art. 4
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Ge- setzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirkungsorientierung der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern.
2 Es bedeuten: a) Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten Ver- fassungs - oder Gesetzesbestimmungen, ein Gerichtsent ein Volksentscheid, ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder ein Beschluss des Kantonsrates bzw. des Einwohnerrates, der dem Referendum untersteht. b) Haushaltgleichgewicht: Einnahmen und Ausgaben sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten. c) Sparsamkeit: Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Trag- barkeit hin zu prüfen. d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dring- lichkeit vorzunehmen. e) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin ausz urichten. f) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wäh- len, welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich vorteil- hafteste Lösung gewährleistet. g) Verursacherprinzip: Wer besondere Leistungen verursacht, hat in der Regel die zumu tbaren Kosten zu tragen. h) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öf- fentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, Einnahmen, Ausgaben und Anlagen Grundsätze der Haushaltsfüh- rung
ern: Zur Deckung ein- ben nsgesamt aus- Finanzpoliti - sche Beurtei - lung Haushaltgleich- gewicht und Schuldenbe- grenzung
Art. 7 Bei allen Vorlagen und Anträgen sind die Finanzierung der damit
verbundenen Ausgaben auszuweisen und die wesentlichen Auswir- kungen auf den Finanzplan aufzuzeigen.
3. Finanzplan, Budget und Jahresrechnung
3.1 Finanzplan
Art. 8
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich einen Fi- nanzplan mit einem Planungshorizont von mindestens vier Jahren und unterbreitet ihn zusammen mit dem Budget dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat zur Kennt- nisnahme.
2 Der Finanzplan enthält: a) den Planaufwand und -ertrag, b) die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen, c) den Plangeldfluss, d) die Schätzung des Finanzierungsbedarfs, e) die finanzpolitischen Zielgrössen und die Entwicklung der Fi- nanzkennzahlen.
3.2 Budget
Art. 9
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich das Budget für das Folgejahr und legt es dem Kantonsrat bzw. der Ge- meindeversammlung oder dem Einwohnerrat zur Genehmigung vor.
2 Das Budget enthält: a) die vorgeschlagene Erfolgs - und Investitionsrechnung, b) Informationen zur Finanzierung sowie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite, c) Begründungen zu den wesentlichen Veränderungen.
3 Der Kontenplan (Artengliederung) des Budgets richtet sich nach dem vom Regierungsrat bezeichneten Rechnungslegungsmodell. Zudem ist die funktionale Gliederung oder die institutionelle Gliede- Finanzierungs- transparenz Finanzplan Budget
ächtigt, lediglich die für die in Finanz - und Verwaltungsvermögen geglie- Jahresrech - nung Bilanz
Art. 12
1 Die Erfolgsrechnung umfasst die Verminderungen (Aufwände) und die Vermehrungen (Erträge) einer Rechnungsperiode.
2 Sie weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- tragsübersc huss auf, ferner das Gesamtergebnis.
3 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Er- trag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag sowie Einlagen in und die Entnahmen aus dem Eigenkapital.
Art. 12a
10)
1 Finanzpolitische Reserven sind ein separat ausgewiesener Be- standteil des Eigenkapitals.
2 Eine finanzpolitische Reserve kann gebildet werden: a) zum Ausgleich von sich auf die Kantons - bzw. Gemeindefinan- zen auswirkenden Umständen, welche der Kanton bzw. die Ge- meinde nicht direkt beeinf lussen kann, b) zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Ausgabenbe- schluss der gemäss der Kantonsverfassung bzw. Gemeindeord- nung zuständigen Behörde vorliegt, c) zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Grundsatzbe- schluss oder ein Proj ektierungskredit der gemäss der Kantons- verfassung bzw. Gemeindeordnung zuständigen Behörde vor- liegt.
3 Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung oder der Einwoh- nerrat beschliessen die Bildung einer finanzpolitischen Reserve, in- dem sie deren Zweck und Zei traum festlegen.
4 Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung oder der Einwoh- nerrat entscheiden mit der Genehmigung der Jahresrechnung über Einlagen in und Entnahmen aus finanzpolitischen Reserven. Einla- gen werden im ausserordentlichen Aufwand, Entnahmen im ausser- ordentlichen Ertrag verbucht. Einlagen dürfen nicht zu einem nega- tiven Jahresergebnis führen.
5 Entnahmen aus einer finanzpolitischen Reserve dürfen budgetiert werden, sofern die Reserve genügend geäufnet ist.
6 Der Kantonsrat bzw. die Gemeindever sammlung oder der Einwoh- nerrat beschliessen die Auflösung einer finanzpolitischen Reserve Erfolgsrech - nung Finanzpoliti - sche Reserve
egt die Gemeindeversamm- e - und Anlagetätigkeit (Investiti- - und Bewertungsgrundsätze zusam- e kapitalmässig oder anders massgeblich beteiligt ist (Be- Investitions - rechnung Geldflussrech- nung Anhang
g) informiert über Best and und Veränderungen der Anlagen im Ver- waltungs - und Finanzvermögen (Anlagespiegel); h) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermö- gens - und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
4. Ausgaben, Kreditarten und Spezialfinan- zierungen
4.1 Ausgaben
Art. 16
1 Eine Ausgabe gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 als gebunden, wenn: a) sie durch eine Rechtsgrundlage grundsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben ist; b) sie zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsauf- gaben unbedingt erforderlich ist; c) anzunehmen ist, mit der Rechtsgrundlage seien auch die sich daraus ergebenden Aufwände gebilligt worden; d) sie der Werterhaltung oder dem zeitgemässen Unterhalt von Sachanlagen dient, ohne deren Zweck zu verändern; e) sie für den Ersatz bestehender, nicht mehr den Anforderungen genügenden Sachanlagen erforderlich ist.
2 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeit- punkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
Art. 17
1 Jede Ausgabe bedarf: a) einer Rechtsgrundlage gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a; b) eines Ausgabenbeschlusses der gemäss der Kantonsverfas- sung bz w. Gemeindeordnung zuständigen Behörde; c) eines Budgetkredits, eines Nachtragskredites oder eines Exeku- tivkredits.
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann seine Ausgabenbe- fugnis an die Verwaltungseinheiten delegieren. Gebundene und neue Ausgaben Ausgaben - voraus - setzungen
ichtungen einzugehen. ch bestimmter Leistungen Dritter ahlungen sowie die Aufteilung Kredi t Verpflichtungs- kredit Verpflichtungs- kreditkontrolle
Art. 21
1 Zeigt si ch vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit überschritten wird, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug ein Zusatzkredit ein- zuholen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Exekutiv- kredi t.
2 Die Zuständigkeit für die Genehmigung des Zusatzkredits richtet sich nach der Höhe der Überschreitung.
Art. 22
1 Mit der Genehmigung des Budgets wird der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ermächtigt, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Werden vorhersehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfas- sung über das Budget die Rechtsgrundlage fehlt oder der Verpflich- tungskredit noch aussteht, ins Budget aufgenommen, bleiben diese gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt und der Verpflich- tungskredit bewilligt ist.
3 Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Budget- jahres.
Art. 23
1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, mus s vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ein Nachtragskredit eingeholt werden. Vorbehalten bleiben die Bestim- mungen über den Exekutivkredit.
Art. 24
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann Ausgaben, für die im B udget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, be- schliessen: a) wenn es sich um gebundene Ausgaben handelt; b) wenn es eine Ausgabe ist, die der Regierungsrat bzw. der Ge- meinderat in eigener Kompetenz beschliessen kann; c) wenn durch den Aufschub der Ausgabe bis zur Kreditgenehmi- gung nachteilige Folgen für den Kanton bzw. die Gemeinde zu erwarten sind oder d) wenn den Ausgaben im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegenüberstehen.
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat l egt in der Jahresrech- nung die Exekutivkredite offen. Zusatzkredit Budgetkredit Nachtragskredit Exekutivkredit (Kreditüber - schreitung)
eren Schenkungen oder letztwilligen Zu- -, Finanz - und Ertragslage ent- Spezialfinan- zierungen Zweckgebun- dene Zuwen- dungen Rechnungsle- gung
Art. 28 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Bruttodarstellung,
der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständli chkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
5.2 Bilanzierung und Bewertung
Art. 29
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen sind zu bilanzieren, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert ver- lässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen sind zu bilanzieren, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehr- jährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich er- mittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussicht- lich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich er- mittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet ist.
Art. 30
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden unter Vorbe- halt von Absatz 2 zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bewertet. Erfolgt der Zugang ohne Kosten, wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bewertet. Folge- bewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine sys tematische Neubewertung der Finanzanlagen jähr- lich, der übrigen Anlagen mindestens alle zehn Jahre stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wert- minderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Art. 31
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilan- ziert. Grundsätze der Rechnungsle- gung Bilanzierungs- grundsätze Bewertung des Fremdkapitals und des Finanz - vermögens Bewertung und Abschreibung des Verwal - tungsvermö- gens
s Verwaltungsvermögens, die einem Wertverzehr un- tungsvermögens eine dauerhafte - der nach dem anteiligen Eigenkapital- und Verwaltungsführung Konsolidie - rungskreis Konsolidierte Rechnung Grundsätze der Buchführung
2 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollstän- digkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarke
Art. 35
1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ratenzahlungen be- willigt oder Forderungen vorübergehend gestundet werden. Es kön- nen Zinsen verlangt werden.
2 Auf die Geltendmachung von Forderungen und die Schuldbetrei- bung darf nur verzichtet werden, wenn anzunehmen ist, dass die Schuldbetreibung erfolglos sein wird oder der Aufwand beziehungs- weise das Prozessrisiko zur ausstehenden Summe in einem offen- sichtlichen Missverhältnis steht. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung.
Art. 36 Unter Vorbehalt spezifischer Vorschriften in der Spezialgesetzge-
bung werden die Belege zusammen mit der Buchhaltung während
10 Jahren aufbewahrt.
Art. 37 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat legt fest, welche Verwal-
tungseinheiten eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- Leistungsrechnung führen.
Art. 38
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastunge schen Verwaltungseinheiten des Kantons oder zwischen Verwal- tungseinheiten einer Gemeinde.
2 Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragser- mittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kos- tentransparenz wesentlich s ind.
Art. 39
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatori- sche und technische Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungsle- gung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann nach Rücksprache mit dem für die Rechnungsprüfung zus tändigen Organ ein internes Zahlungsauf- schub und For- derungsver - zicht Aufbewahrung der Belege Kosten- und Leistun gsrech- nungen Interne Ver - rechnungen Internes Kon- trollsystem
Gemeinderat ist zuständig für: - und Zusatzkredite zuhanden des Kantonsrates bzw. e und -, Nachtrags - und Zusatzkredit e; Regierungsrat bzw. Gemeinde - rat Departemente
2 Auf Gemeindeebene legt der Gemeinderat die entsprechenden Zu- ständigkeiten fest.
Art. 42
1 Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für: a) die Organisation des Rechnungswesens; b) die Bewilligung an einzelne Verwaltungseinheiten zur selbstän- digen Buchführung; c) die Antragstellung für das Budget, die Jahresrechnung und den Finanzplan; d) den Erlass grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Fi- nanzvermögens; e) die Erteilung der Unterschriftsberechtigung im Zahlungsverkehr; f) die Stellungnahme zu allen Anträgen, die finanzielle Auswirkun- gen zeigen; g) die Geltendmachung der finanziellen Ansprüche gegenüber Drit- ten, soweit nicht andere Departemente dafür zuständig sind; h) die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens mit Aus- nahme des Immobilienbestandes, für welchen das Baudeparte- ment zuständig ist; i) die Beschaffung der finanziellen Mittel; j) die Erstellung der Finanzstatistik; k) die Beratung der anderen Departemente in Finanzfragen.
2 Auf Gemeindeebene legt der Gemeinderat die entsprechenden Zu- ständigkeiten fest.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 43
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes er- forderlichen Ausführungsbestimmungen. Soweit er für die Gemein- den keine Vorgaben trifft, können diese eigene Ausführungsbestim- mungen erlassen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk.
3 Für den Kanton erlässt das Finanzdepartement die erforderlichen Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regieru zusteht, insbesondere zur fachlichen, organisatorischen und techni- schen Ausgestaltung der Buchführung, die den Verwaltungseinhei- ten übertragen ist. Finanz - departement Vollzug
chtigungen auf Positionen des Finanz- n Rechts wird eine
9)
1) wird wie folgt Jahresrech - nung / Bilanz Übergangs - bestimmungen Übergangsbe- stimmung zu
Art. 12a
11) Änderung bis- herigen Rechts
Art. 69a
1 Die Rechnungsprüfungsorgane müssen befähigt sein, ihre Auf- gaben bei der zu prüfenden Gemeinde zu erfüllen.
2 Befähigt ist das Rechnungsprüfungsorgan, wenn zumindest eine Person dieses Organs über ausreichende Kenntnisse des Gemeindefinanzhaushalts, des Rechnungswesens und der Re- vision von Gemeinderechnungen verfügt.
3 Die Gemeindeverfassung kann anstelle der Rechnungsprü- fungskommission vorsehen, dass eine öffentlich-rechtlich oder eine anerkannte privatrechtlich organisierte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt wird.
4 Die Grundlage für die Prüfu ng ist ein allgemein anerkanntes Prüfungsregelwerk. Die Prüfungsbestätigung ist dem für Ge- meindeangelegenheiten zuständigen Departement mit der Jah- resrechnung einzureichen.
Art. 73 Abs. 1 und 2 Aufgehoben
Art. 74 Aufgehoben
Art. 75 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 76 lit. b
11) Aufgehoben
Art. 78 Aufgehoben
Art. 80 Aufgehoben
Art. 82 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 83 Aufgehoben
Fachrevision
2) wird wie folgt geändert:
3) wird wie folgt geändert: –70d
4) unter Vor-
5) ); kungsorientierte Verwaltungsführung sowie die
6) ).
7)
.
8) zu veröffentlichen und in die kanto- Rech nungsle- gung und Revisionsstelle Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
Fussnoten:
1) SHR 120.100.
2) SHR 960.100.
3) SHR 171.110.
4) SHR 611.100.
5) SHR 611.110.
6) SHR 172.150.
7) In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 866).
8) Amtsblatt 2017, S. 335.
9) Fassung gemäss G vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am
31. Dezember 2019 (Amtsblatt 2019, S. 2047, Amtsblatt 2020, S. 475).
10 ) Fassung gemäss G vom 15. Mai 2023, in Kraft getreten am 1.
2024 (Amtsblatt 2023, S. 902, S. 2119).
11) Eingefügt durch G vom 15. Mai 2023, in Kraft getreten am 1. Januar
2024 (Amtsblatt 2023, S. 902, S. 2119). Noch in Kraft stehende Bestimmungen des Gesetzes über den Fi- nanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltsge- setz) vom 26. Juni 1989 (vgl. Art. 47 lit. a des Finanzhaushaltsgeset- zes vom 20. Februar 2017): VI. Finanzkontrolle
Art. 37
1 Die Finanzkontrolle prüft die Finanzen der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und der unselbständigen kantonalen Anstalten.
2 Das Finanzdepartement kann die Prüfung der Finanzen von unselbständi- gen kantonalen Anstalten auch qualifizierten Revisionsfirmen übertragen.
3 Mit Zustimmung des Finanzdepartements kann der Finanzkontrolle auch die Prüfung der Rechnungen Dritter übertragen werden, die öffentliche Auf- gaben wahrnehmen oder vom Kanton wesentliche Finanzhilfe erhalten.
Art. 37a
1 Die Finanzkontrolle ist als unabhängiges Organ im Auftrag des Regierungs- rates und des Kantonsrate s tätig.
2 Administrativ ist die Finanzkontrolle dem Finanzdepartement zugeordnet.
3 Sie verkehrt direkt mit der zuständigen Aufsichtskommission des Kantons- rates. Zuständigkeit Stellung
es und die - und Revisionstechnik massgebend. und Subventionsabrechnungen; kommission des Kantons- rechtliche Anstalten erteilt werden. sowie ihrer Vorgesetzten bleibt trotz der richterli- endigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Revisions grund- sätze Aufgaben Verantwor tlich keit Informations pflicht Bericht erstattung
Feststellungen und Beurteilungen sowie über wesentliche Revisionspenden- zen und deren Gründe informiert.
2 Der Regierungsrat und die zuständige Aufsichtskommission des Kantons- rates können ausserdem jederzeit in die detaillierten Revisionsunterlagen Einsicht nehmen.
3 Der Regierungsrat und die zuständige Aufsichtskommission des Kantons- rates können den Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle jederzeit zu ih- ren Sitzungen einladen und Auskunft von ihm bzw. ihr verlangen.
Art. 42
1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle ihren Befund schriftlich mit. Bei besonderen Vorkommnissen oder Mängeln von grundsätzlicher oder erheb- licher finanzieller Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle den Regie- rungsrat und die zuständige Aufsichtskommission des Kantonsrats. Die Fi- nanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
2 Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie diese dem zuständigen Departement oder der richterlichen Behörde und dem Finanz- departement, welche unverzüglich für die gebotenen Massnahmen sorgen.
3 Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Finanzdepartements diesbezüglich weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden.
4 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Finanzdepartements oder des zuständigen Departements abschliessend über strittige Revisionsbemer- kungen.
Art. 42a
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemein- den (Finanzhaushaltsgesetz) vom 26. Juni 1989 ist auf der Website der Finanzverwaltung ( www.sh.ch ) abrufbar. Revisionsbemer- kungen Vollzug
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