Brandschutzverordnung (550.101)
CH - SH

Brandschutzverordnung

(BSV)
21) umplanung
1) und Art. 42 des Gesetzes über den
2) , ngsfähigkeit im Feuerwehrwesen schriften; uständi g- e- Kantonale Feuerpolizei
11)
e) die Durchführung von Einführungs - und Weiterbildung für Personen, die in den Gemeinden Aufgaben im Brand erfüllen.
3 Zur Sicherstellung der einheitlichen Durchführung des Feuer- wehrwesens unterhält die Feuerpolizei das Feuerwehrinspe
§ 2
11)
1 Die Gemeinden a) erlassen die feuerpolizeilichen Anordnungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit; b) überwachen den Vollzug ihrer Anordnungen und der Brand- schutzvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich; c) regeln das Feuerwehrwesen und stellen eine Feuerwehr bereit, welche in der Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicher- zustellen;
21) d) stellen die Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher.
2 Die Gemeinden setzen für Kontroll -, Aufsichts - oder Beratung funktionen im Brandschutz Personen ein, die aufgrund sp Kenntnisse oder einschlägiger Berufserfahrung in der Lage sind, die Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Sie sorgen für die sor Einführung der Funktionäre in ihre Aufgaben und stellen ihre We terbildung sicher.
3 Die Gemeinden teilen der Kantonalen Feuerp olizei mit, wer die in ihrer Zuständigkeit liegenden feuerpolizeilichen Aufgaben wahr- nimmt. 21)

§ 2a 21)

Wer verpflichtet oder ermächtigt ist, eine Betriebsfeuerwehr zu bil- den, trifft die erforderlichen Anordnungen und stellt eine Feuerwehr bereit, die in der Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicher- zustellen.
§ 3
11)
1 Die im Anhang bezeichneten Richtlinien von Fachinstanzen sowie der anerkannte aktuelle Stand der Technik sind verbindlich.
2 Die Planung und der Ausbau der Löschwasserversorgung richten sich grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Technik. 21)
3 Das zuständige Departement kann ergänzende technische We sungen erlassen. Gemeinden
11) Betriebe Richtlinien von Fach - instanzen
11)
- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in oder Explosionsgefahr entstehen - und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren darf in - und Schneidarbeiten, dürfen nur unter Wahrung der er- vorkehrungen ausgeführt werden. Sind chriftlich festzuhalten. und Explosionsgefahr ausgeschlossen ist. cht mit feuergefährlichen Flüssigkeiten Sorgfalts - pflichten
Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Innern von Gebäuden bedarf, mit Ausnahme von Gegenständen der Kategorie 1 gemäss der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000
1) , einer Bewilligung der zustän- digen Behörde. k) Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkskörper und dergleichen müssen so auf bewahrt werden, dass sie für Kinder und Urteils- unfähige nicht ohne weiteres erreichbar sind. l) Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Gebäuden und Fahrhabe kein Schaden entsteht. Feuerstel- len sind zu beaufsichtigen, solange von ihnen eine Gefahr aus- geht. m) Elektrische Energieverbraucher aller Art, wie Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Küchengeräte usw., müssen so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennba- re Gebäudeteile oder andere Gegenstände kei ne Entzün- dungsgefahr besteht. Die Herstellerangaben sind einzuhalten. n) Kerzen und Kerzengestecke sind auf geeigneten nicht brennba- ren Unterlagen so aufzustellen, dass sie nicht umfallen können. Sie sind in solcher Entfernung von brennbaren Materialien auf- zustellen, dass die Flammen nichts entzünden können. o) Transportbehälter von brennbaren Flüssiggasen dürfen, unab- hängig von ihrem Füllstand, im Innern von Bauten und Anlagen nicht in Untergeschossen gelagert werden. Transportbehälter sind, auch im Freien , so aufzustellen, dass ausströmendes Gas nicht in tieferliegende Räume und Schächte gelangen kann. p) Brennbare Gase dürfen nicht zur Füllung von Spiel - und Re- klameballons usw. verwendet werden. B. Vorbeugender Brandschutz I. Brandschutzanordnungen
§ 4
21)
1 Die zuständige Behörde entscheidet in Anwendung von Art. 6 BSG sowie § 1 und 2 dieser Verordnung über die Brandschutzan- forderungen, welche sich insbesondere nach folgenden Kriterien bestimmen: a) Bauart, Lage, Nachbarschaftsgefährdung, Ausdehnung und Nutzung; b) Gebäudegeometrie und Geschosszahl; c) Personenbelegung; Brandschutz - massnahmen
chkeiten durch die Feuerwehr. Kantonalen Feuerpo- - und meldepflichtig. e Gemeinde zu richten. Diese leitet Ges u- und Aufstel-
21)
27)
27)
25) -Wärmepumpen, sofern sie ein
3 nicht überschreiten und nicht im Geltungsbe- oder Denkmalschutzinventars sind;
28) -Wär mepumpen, sofern alle neu zu erstellenden - und Abstandslinien liegen und d
28) Wärme - technische Anlagen
5 Die Fertigstellung der Anlage ist nac h erfolgter Montage, jedoch spätestens vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu mel- den. 22)
6 Werden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt, richtet sich das Verfahren nach § 5a Abs. 3 dieser Verordnung.
22)
§ 5a
22)
1 Bauten und Anlagen müssen vor deren Nutzung oder Inbetrieb- nahme durch die zuständige Feuerpolizei auf Übereinstimmung mit den Brandschutzanordnungen überprüft und abgenommen werden. Von einer Überprüfung vor Inbetriebnahme ausgenommen sind wärmetechnische Anlagen nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung. Das Resultat der Kontrolle ist dem Inhaber der Baubewilligung schrift- lich bekannt zu geben.
2 Anlässlich der Schlusskontrolle ist der zuständigen Feuerpolizei die vom Qualitätssicherungsverantwortlichen Brandschutz erstel und von diesem unterzeichnete Übereinstimmungserklärung Brandschutz abzugeben. Bei der Erstellung oder Änderung von meldepflichtigen wärmetechnischen Anlagen ist die Übereinstim- mungserklärung Brandschutz zusammen mit der Meldung der An- lageerstellung abzugeben.
25)
3 Deckt die Kontrolle gravierende Mängel auf, ist unverzüglich die Baupolizeibehörde der zuständigen Gemeinde zu informieren. Die- se verfügt entweder ein Nutzungsverbot oder, sofern möglich, mit der zuständigen Feuerpolizei festgelegte, bis zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu treffende Sofortmassnahmen. II. Brandschutzkontrollen
§ 6
1 Die Brandschutzbehörden führen ein Register über die kontrol pflichtigen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie die von ihnen ab In-Kraft -Treten des Gesetzes durchgeführten Brand- schut zkontrollen.
2 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen über Aufbau und Inhalt dieser Register und überprüft die Register der Gemeinden periodisch. Abnahme - kontrollen Registerführung
und - und Prüfinsti- und Wärmeab- - und Notbeleuchtungen) muss der Kan-
21) n- h oder industriell genutzten Ge- - und Rettungswe- -
21)
21)
21)
21) Technische Brandschutz - einrichtungen und Kleintank - anlagen 11) Gebäude
11) Mängel
21 )
4 Sind die Mängel nach Ablauf der Frist nicht behoben, verfügt die zuständige Behörde in der Regel eine Nachfri st. Verstreicht auch diese unbenutzt, so verfügt die zuständige Behörde die Mängelb hebung oder Nutzungseinschränkung an Gebäude und Anlagen auf Kosten des Eigentümers unter Bussen- und Kostenfolge. III. Blitzschutz
§ 10
1 Die Kantonale Feuerpolizei ist Abnahme- und Prüfstelle für Blit schutzanlagen. Die Abnahmen werden durch Blitzschutzexperten durchgeführt. Diese werden von der Kantonalen Feuerpolizei be- stimmt.
2 Die Kantonale Feuerpolizei organisiert die periodische Kontrolle vorgeschriebener Blitzschutzsysteme. 21)
3 Das Verfahren zur Mängelbehebung erfolgt nach § 9 dieser Ver- ordnung.
§ 11
23) C. Schadenbekämpfung und Feu erwehr I. Organisation
§ 12
1 Die Aufsicht über die Feuerwehren obliegt dem Feuerwehrins torat. Es erlässt Weisungen insbesondere über die Einsatzberei schaft, die Alarmierung, die Organisation, Führung, Ausrüstung, Ausbildung und Administration der Feuerwehren. Der Feuerwehri spektor wird für die Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Stell treter sowie durch Feuerwehrinstruktoren und durch die Partneror- ganisationen des Bevölkerungsschutzes unterstützt.
11)
2 Das Feuerwehrinspektorat ist kantonale Ausbildungsinstanz und kantonale Fachstelle für die Bereiche Feuerwehralarmierung, Feu- erwehr technik, Löschwasserversorgung, Konzeption und Einsatz.
3 Das Feuerwehrinspektorat koordiniert die Zusammenarbeit zwi- schen den Feuerwehren, mit den Feuerwehrinstanzen der Nach- barkantone und den Partnerorganisationen des Bevölkerungs- schutzes im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 22. Au- gust 2016
24)
.
21) Kontrollen Aufsicht und Zusammen- arbeit
a- s- und Einsatzformationen. und die Mittel zur Sicherstellung einer ausrei- Feuerwehren - und Hubrettungsfahrzeugeinsatz: m Rhein-Hemis - Orts - und Verbands - feuerwehren Stützpunkt - feuerwehr 21) Träger regionaler Aufgaben
21)
Stein am Rhein-Hemishofen, Schaffhausen, Thayngen, Ober- klettgau d) für Einsätze auf der Nationalstrasse: Neuhausen am Rhf., Schaffhausen
2 Die Kantonale Feuerpolizei kann mit den Trägern r egionaler Auf- gaben Vereinbarungen zur Übertragung weiterer Aufgaben ab- schliessen.
§ 16
1 Die Organisation und die Mittel zur Sicherstellung einer ausre chenden Einsatzbereitschaft und zur Erfüllung des Leistungsauf- trages werden vom Feuerwehrinspektorat festgelegt und richten sich nach den betrieblichen Verhältnissen. 11)
2
... 13)
3 Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeig- neten Betriebsangehörigen rekrutiert. In erster Linie sind diejenigen Personen einzuteilen, die in der näheren Umgebung des Betriebes Wohnsitz haben.
21)
4 Während der Normalarbeitszeit leistet die Betriebsfeuerwehr in i rem Zuständigkeitsbereich den Ersteinsatz.
§ 17
1 Die Alarmierung der Feuerwehren erfolgt über die Einsatzzentr der Schaffhauser Polizei.
2 Das Feuerwehrinspektorat erstellt ein Alarmierungskon zept für die Feuerwehren. 11)
3 Die Kosten für die Beschaffung und den Unterhalt der Alarmzent- rale werden dem Brandschutzfonds belastet. Die Schaffhauser P lizei stellt das Pers onal für den Betrieb der Alarmzentrale ohne Kostenverrechnung zur Verfügung. Diese Leistung wird mit dem Anschluss der Mitarbeitenden der Schaffhauser Polizei an die Alarmzentrale ohne Kostenverrechnung ausgeglichen.
4 Die Kantonale Feuerpolizei kann ander en Organisationen gegen Verrechnung Alarmierungskomponenten der kantonalen Feuer- wehralarmierungseinrichtungen zur Verfügung stellen.
§ 18
1 Die Dienstleistung in einer anderen Feuerwehr des Kantons als in jener der Wohns itzgemeinde gilt als Erfüllung der Feuerwehrpflicht im Sinne von Art. 26 BSG. In diesem Fall darf die Wohnsitzge- meinde keine Ersatzabgabe verlangen. Dienstleistungsjahre, wel- che in einer anerkannten Feuerwehr nachweisbar erfüllt worden Betriebs - feuerwehren Alarmierung Feuerwehr - pflicht und Ersatzabgabe
21)
21) - oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteu- de nomme n
11) Dienstgrad Korporal oder Wach tme ister Fourier Feldweibel oder Adj utant a- Leutnant oder Oberleutnant Oberleutnant - oder Ver bandsfeue r- Hauptmann Major Oberstleu t nant Oberst Beförderungen und Dienstgrade
II. Einsatz und Leistungsaufträge
§ 20
1
...
13)
2 Die zuständige Feuerwehr leistet auf dem Schadenplatz die not- wendige Hilfe gemäss den ihr obliegenden Aufgaben. Sie verhin- dert eine weitere Ausdehnung des Schadens und sorgt für die Ge- fahrenbeseitigung, soweit dies für die öffentliche Sicher heit erfor- derlich ist.
21)
3 Die Feuerwehr trägt dem Interesse der Ursachenermittlung Rec nung und beachtet die entsprechenden Weisungen von Pol Untersuchungsbehörden.
§ 21
11) Zur Rettung von Pers onen und zur Brandbekämpfung trifft das Ersteinsatzelement der Feuerwehr in der Regel mit acht Angehör gen, dem notwendigen Kader und der erforderlichen Ausrüstung innerhalb folgender Zeiten nach Eingang der Alarmierung bei den aufgebotenen Feuerwehreinsat zkräften an der Einsatzstelle ein: a) 10 Minuten in überwiegend dicht besiedelten Gebieten; b) 15 Minuten in überwiegend dünn besiedelten Gebieten; c) 20 Minuten in abgelegenen Gebieten.
§ 22
21)
1 Die zur subsidiären Unterstützung aufgebotene Stützpunktfeuer- wehr trifft mit minimal zehn Angehörigen der Feuerwehr, dem not- wendigen Kader und der erforderlichen Ausrüstung für den jeweili- gen Einsatz innerhalb folgender Zeiten nach Eingang der Alarmie- rung an der Einsatzstell e ein: a) 20 Minuten für Einsätze in der unmittelbaren Nachbarschaft; b) 40 Minuten für Einsätze ausserhalb der unmittelbaren Nachbar- schaft; c) 45 Minuten für Chemiewehrereignisse.
2 Zur Unterstützung der Einsatzleitung trifft der aufgebotene Ein- satzleit wagen mit minimal drei Führungsgehilfen in der Regel innert
30 Minuten an der Einsatzstelle ein.

§ 22a 22)

Für die Erfüllung der nachstehend umschriebenen Aufgaben gelten folgende Ausrückvorgaben für den Ersteinsatz: Allgemei nes Leistungs - auftrag des Ersteinsatz - elementes 11) Leistungs - auftrag Stützpunkt - feuerwehr
11) Einsatzvorga- ben für regiona- le Aufgaben
minimale Anzahl Personen Richtzeit Eingang Alarmierung (bei den aufgebotenen Ein- satzkräften) bis Eintreffen an der Einsatzstelle. - und Hubrettungs- 3 20
8 20 ehrein- 8 20
10 15
10 20
10 30 i- tung - oder Ve r- insatz mehrerer Feuerwehren wird eine gemeinsa- Leistungs - auftrag Betriebs - feuerwehr
11) Zusätzliche Aufgebote Führung im Einsatz
stellt die Stützpunktfeuerwehr nach Eintreffen auf dem Schaden- platz in der Regel den Einsatzleiter. Wenn die Ereignisabwicklung es erlaubt, wird die Einsatzleitung der örtlichen Feuerwehr zurück übertragen.
2 Das zuständige Feuerwehrkommando stellt die Koordination zu den lokalen Ansprechpartnern sicher.
3 Über jeden Einsatz hat der Einsatzleiter der betroffenen Gemein- de oder des betroffenen Betr iebes dem Feuerwehrinspektorat in- nert zehn Tagen einen schriftlichen Einsatzrapport zu erstatten.
4 Der Feuerwehrinspektor und sein Stellvertreter können den Ein- satzleiter unterstützen oder an seiner Stelle die Einsatzleitung übernehmen. Zudem können sie die für die Schadenbewältigung oder -begrenzung erforderlichen Unterstützungsmittel anfordern und wenn notwendig weitergehende Massnahmen veranlassen.
5 Die Kantonale Feuerpolizei unterhält eine aus Fachpersonen be- stehende Kerngruppe Einsatzleitung Feuerwehr (KEL), welche durch die Einsatzleitung oder das Feuerwehrinspektorat zur Ein- satz -unterstützung aufgeboten werden kann. Die Mitglieder der KEL werden von der Kantonalen Feuerpolizei ernannt, ausgerüstet und entschädigt.
6 Die Mitglieder der KEL können bei Grossereignissen mit Stabs- aufgaben oder mit der Einsatzleitung betraut werden.
§ 26
1 Jede Veränderung des Schadenplatzes, insbesondere das Ni der - oder Einreissen von Bauteilen, ist ohne ausdrückliche Bewill gung der Untersuchungsorgane und der Gebäudeversicherung un- tersagt. Vorbehalten bleiben die notwendigen Arbeiten zur Scha- denbegrenzung.
2 Die Auf - oder Abräumung eines Schadenplatzes durch die Feu- erwehr hat soweit zu erfolgen, als dies für die Bewältigung des E eignisses und die Beseitigung der Gefahren erforderlich ist.
3 Die Feuerwehr kann im Auftrag des Gebäudeeigentümers und im Einvernehmen mit den zuständigen Amtsstellen und der Gebäude- versicherung gegen Entschädigung weitere Aufräumungs - und S cherungsarbeit en übernehmen. Aufräumung, Sicherheit und Entsorgung
21) diesem bis am 15. Dezem-
21) ü- chonung des Eigentums private und - und Ei n- ldung hge- Grundlagen Übungsdienst Inspektionen Zusammen - arbeit mit anderen Organisationen
§ 31
1 Das Feuerwehrinspektorat sorgt für die geeigneten Grund-, B förderungs -, Fach - und Weiterbildungskurse und beschafft, erstellt und betreibt die erforderliche Infrastruktur.
2 Es legt die Voraussetzungen für den Kurs besuch fest. Es kann Angehörige der Feuerwehren zum Kursbesuch verpflichten.
3 Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Feuerwehrinspektorat durchgeführten Rapporte, Kurse und Übungen, sowie die Teilnah- mekosten an genehmigten ausserkantonalen Kursen. 21)
4 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen über die Entschä- digungen der Kursteilnehmer. Für Kurse, die im Kanton und in des- sen näheren Umgebung stattfinden, werden keine Reisespesen vergütet.
21) IV. Ausrüstung

§ 32 Alle Angehöri gen der Feuerwehr sind mit einer ihrer Aufgabe an-

gemessenen und dem Stand der Technik entsprechenden persö lichen Schutzausrüstung auszurüsten.
§ 33
21)
1 Jede Feuerwehr hat entsprechend ihrer Grösse die erforderliche Gr undausrüstung zu beschaffen. Diese umfasst Rettungs Brandbekämpfungsmaterial für den Ersteinsatz sowie zusätzliche, auf die Risiken, Gefahren und Aufgaben abgestimmte Ergän- zungsausrüstungen.
2
...
23)
3 Das Feuerwehrinspektorat legt die minimale Ausrüs tung fest. Es kann eine zentrale Beschaffung von Feuerwehrmaterial vorschrei- ben oder veranlassen, sofern sich daraus wesentliche betriebliche, technische oder finanzielle Vorteile ergeben.
§ 34
21) Fachdienste der Feuerwehren wi e Sanitäts -, Verkehrs -, Elektro- dienst und Führungsunterstützung sind ihren Aufgaben entspre- chend auszurüsten. Ausbildungs - kurse Persönliche Ausrüstung Ausrüstung der Einsatz - formationen Ausrüstung der Fachdienste
nach Übungen oder e- e- Basis -, Weiterbildungs -, Fach - und Exper- - und Anforderungsprofil fest. er Feuerwehr erfährt durch die
21) -, Fach - oder Weiterbildungskursen zur Der Einsatz wird durch das Feuerwehrinspektorat nach
21) - torat als obligatorisch erklärten
21) Lagerung, Unterhalt und Benützung Ernennung Einsatz
auf Kosten der Kantonalen Feuerpolizei gemäss den Vorgaben des Feuerwehrinspektorates ausgerüstet. D. Löschwasserversorgung
§ 38
1 Die Löschwasserversorgung basiert auf dem kantonalen Wa serwir tschaftsplan sowie auf der entsprechenden regionalen und kommunalen Wasserversorgungsplanung.
2 Die Trink -, Brauch - und Löschwasserversorgung ist aufeinander abzustimmen, damit eine wirtschaft liche und leistungsfähige G samtlösung entsteht.
3 Grundlage für die Löschwasserversorgung sind die Vis ionsstudien der QSW -Ingenieure GmbH für die Erstellung der generellen Wa serversorgungsprojekte (GWP) der Gemeinden.
11)

§ 39 Wasserve rsorgungsanlagen sind so in Stand zu halten, dass ihre

Wirksamkeit jederzeit vollständig gewährleistet ist.

§ 40 Im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung ist der

Löschschutz mit leistungsfähigen Leitungsnetzen und Hydranten sicherzustellen. Die Löschreserven, Leitungsdimensionen, B triebsdrücke, die Leistung und die Anzahl der Hydranten richten sich nach den Brandrisiken in den einzelnen Siedlungsgebieten.

§ 41 Grundsätzlich ist die Löschwasserversorgung für Objekte aus-

serhalb des Siedlungsgebietes durch Anschluss an eine netzab- hängi ge Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ist dies nicht möglich, sind leistungsfähige und betriebssichere netzunabhängige Lösc hwassereinrichtungen zu erstellen und zu betreiben. Die Leis- tungen der netzunabhängigen Löschwassereinrichtungen richten sich nach dem Brandrisiko der einzelnen Objekte.
§ 42
1 Die Gemeinden oder die von ihnen betrauten Körperschaften er- stellen generelle Wasserversorgungsprojekte über ihr Versor- gungsgebiet. Diese müssen periodisch den geänderten Verhältni sen angepasst werden und dem Stand der Technik entsprechen. Grundlagen Unterhaltspflicht Löschwasser - versorgung innerhalb des Versorgungs - gebietes Löschwasser - versorgung ausserhalb des Versorgungs - gebietes Planungspflicht der Gemeinden
len Wasserversorgungsprojek- a- - und Hy drantenplan zu erstellen und den zu-
5) aus dem Brand- n- nik entsprechen. ä- n- chtung oder das Gerät einwandfrei zu unterhalten alten, genutzt, ausser Betrieb gesetzt oder ausgebaut Zweck der Beiträge Auflagen Rückforderung von Beiträgen
gabe der nicht genutzten Amortisationszeit. Die Amortisati- onszeit Brandschutz beträgt für: - Brandmeldeanlagen 15 Jahre - Sprinkleranlagen 20 Jahre - Gasmeldeanlagen 10 Jahre - Sprühflutanlagen 20 Jahre - Blitzschutzanlagen 20 Jahre - Wasserlöschposten (inkl. Zuleitung) 20 Jahre
2 Wird eine Feuerwehr restrukturiert oder aufgelöst, ist in Zusa menarbeit mit dem Feuerwehrinspektorat ein Liquidation spla das subventionierte Material zu erstellen.
12)
§ 46
1 Ein Beitrag ist verwirkt, wenn er nicht innert Jahresfrist nach der Anschaffung, Inbetriebnahme oder Abnahme der beitragsberechti ten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen beansprucht wird.
2 Wenn Bedingungen der Beitragszusicherung oder dieser Veror nung nicht eingehalten worden sind, wird kein Beitrag ausgerichtet.
3
... 23) II. Beiträge an Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes

§ 47 23)

§ 48 13)

§ 49
23) III. Beiträ ge an die Feuerwehren
§ 50
1 Der Kanton leistet Beiträge für die Anschaffung von Alarmie- rungseinrichtungen, beweglichem Feuerwehrmaterial und Mann- schaftsausrüstung, die für die Auftragserfüllung bei Bränden, Ex- plosionen und Elementarereignissen sowie bei technischen Einsät- zen notwendig und zweckmässig sind. Bei gemeinsamen Beschaf- fungen werden die Beiträge gemäss Art. 32 BSG an den Endver- braucher ausgerichtet.
18) Verwirkung der Beiträge Berechtigung
b- schmitteln, für den Verbrauch bestimmt sind, wer- i-
18) onale Kurse 15'000 Franken. i- rd befristet und kann auf Antrag ver- e- rüstung der Angehörigen der Feu- Pauschal - abgeltungen
18) Verfahren
trägt 10 % der von der Kantonalen Feuerpolizei festgelegten Aus- rüstungskosten und erfolgt auf dem Minimalbestand der jeweiligen Feuerwehr zuzüglich 12 %. Massgebend ist hierbei der Minimalbe- stand am 1. Januar des Bezugsjahres. Der Beitrag an die persönli- che Schutzausrüstung bildet zugleich die Subvention für sämtliche übrigen von der Feuerwehr getätigten Investitionen mit einem Ein- zelstückpreis unter 3'000 Frank en. Die Auszahlung erfolgt im ers- ten Halbjahr des Bezugsjahres. Bei von der Kantonalen Feuerpoli- zei koordinierten Beschaffungsaktionen kann diese für die be- schafften Materialien und Gerätschaften die Anwendbarkeit von Abs. 4 dieser Verordnung festlegen.
18)
4 Alle Investitionen in Material und Gerätschaften, welche nicht un- ter die Pauschalsubventionierung gemäss Abs. 3 fallen, werden durch den Kanton mit einem Satz von 50 % subventioniert, sofern sie über ein angemessenes Preis -Leistungs -Verhältnis verfügen. Die entsprechenden Rechnungen sind gesamthaft bis zum 15. De- zember des Abrechnungsjahres einzureichen.
20)
5 Mit der Abrechnung sind der neue Übungsplan und alle am Jah- resende geforderten Unterlagen einzureichen oder zu aktualisieren. Die Auszahlung er folgt, wenn alle Unterlagen vollständig vorlie- gen. 20)
6 Eine ungenügende Einsatzbereitschaft führt zu einer Kürzung der Pauschalsubvention um 50 %. Als ungenügende Einsatzbereit- schaft gelten ein Mangel, welcher sich massgeblich auf den Ein- satzerfolg ausw irken könnte, sowie ein Mangel in der Organisation oder bei den Einsatzmitteln, welcher wiederholt festgestellt wird.
§ 52
1 Ersatzbeschaffungen werden subventioniert, wenn sich aufgrund des Fahrzeugzustandes eine Ersatzbeschaffun g aufdrängt. Bei Er- satzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt. 18)
2 Unterhalts - und Reparaturkosten sowie Abonnements - und Ser- vicekosten sind nicht beitragsberechtigt.
3 Der durch den Verkauf der zu erset zenden Fahrzeuge, Geräte oder Ausrüstungen erzielte Erlös ist hälftig dem Kanton zu erstat- ten . Bei Bagatellerlösen kann auf eine Erstattung verzichtet wer- den.
20)
§ 52a
20) Bei einem Feuerwehrzusammenschluss wird an die Reorg onskosten pro Angehörigen der neu geschaffenen Feuerwehr (Sollbestand) ein einmaliger Betrag von 500 Franken entrichtet. Unterhalt und Ersatz Beiträge an Re- organisationen
versorgung von Skonti agen und o- nügendem eserven; gen und enen; - und Alarmeinrichtungen der Reservoire, Grund- ogen ist; sdauer der Anlageteile VGW. e- - und Brauchwasserversorgung dienen, werden die iträge von ese nicht bereits früher Beiträge ausg e- Voraus - setzungen
11)
b) Projekte mit erteilter Beitragszusicherung, bei denen wesentl che Änderungen ohne schriftliche Zustimmung der kant Feuerpolizei vorgenommen wurden; c) Anlagen und Einrichtungen, die nicht fachgemäss oder nicht i nerhalb der festgesetzten Frist erstellt worden sind; d) Vorprojekte, Studien, Sondierungen und Gutachten; e) Provisorien; f) Betriebs - und Büroeinrichtungen; g) Hausanschlüsse; h) den Landerwerb; i) Zufahrten und Umgebungsarbeiten; j) Betriebs -, Unterhalts - und Reparaturkosten; k) die Entschädigung von Kommissionen, Verwaltungsstellen und Funktionären; l) Öffentlichkeitsarbeit; m) Versicherungsprämi en und amtliche Gebühren; n) die Mehrwertsteuer bei mehrwertsteuerpflichtigen Wasserver- sorgungen.

§ 54 23)

§ 55
1 Termine für Druckproben oder die Abnahme einer Anlage sind mit der Kantonalen Feuerpolizei abzusprechen.
2 Die Abrechnung und Auszahlung des Beitrages wird nach Einrei- chung folgender Unterlagen vorgenommen: a) Abnahmeprotokolle; b) Ausführungspläne; c) Bauabrechnung mit Originalbelegen und Ausscheidung des Löschwasseranteils.
3 Die Auszahlung darf den zugesicherten Beitr ag nicht überschrei- ten.
12) F. Finanzierung
1 durch die Brandschutzabgabe der Gebäudeeigentümer, Beiträge
11) Abnahme, Abrechnung und Auszahlung Brandschutz - abgabe
und Betriebsklasse g e- und Betriebsklassen ei n- ssung s- s- e- e- Gefährdung gering erhöht hoch sehr hoch Betriebsklasse
1 2 3 4 Fr. 0.10 Fr. 0.27 Fr. 0.50 Fr. 0.90 Fr. 0.19 Fr. 0.40 Fr. 0.63 Fr. 1.03 e- llt den Gebäudeeigent ü- i- gebrochene Monate werden voll berechnet. Vor- Bezug der Brandschutz - abgabe Brandschutz - fonds
Aus diesem werden sämtliche Aufwendungen der Kantonalen Feu- erpolizei bestritten.
21)
2 Zeigt die Jahresrechnung, dass der Brandschutz fonds zur D ckung der Brandschutzaufwendungen nicht ausgereicht hat, wird die Brandschutzabgabe für das Folgejahr entsprechend erhöht.
3 Erreicht der Brandschutzfonds infolge von Überschüssen eine Höhe von mehr als der Hälfte des durchschnittlichen Jahresumsat- zes, wird die Höhe der Brandschutzabgabe überprüft.
21)
4 Der Brandschutzfonds wird durch die Gebäudeversicherung ver- waltet. Er ist zum Zinssatz für fünfjährige Kassenobligationen bei der Schaffhauser Kantonalbank zu verzinsen.
17)
§ 59
1 Die Gemeinden erlassen eine Gebührenordnung über die verr chenbaren Einsatzkosten der Feuerwehr gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 BSG.
2 Wenn die eigenen Mittel und die Nachbarschaftshilfe nicht ausrei- chen, um das Ereignis zu bewältigen, können die Einsatzkosten der zusätzlich aufgebotenen Feuerwehren ganz oder teilweise aus dem Brandschutzfonds finanziert werden. Über die Kostenüber- nahme entscheidet die Kantonale Feuerpolizei.
21)

§ 59a 12)

1 Die Gebühren für Beratungstätigk eiten gemäss Art. 37a BSG werden nach dem geltenden Tarif Koordination der Bau- und Lie- genschaftsorgane des Bundes (KBOB) für Verträge mit Architekten und Ingenieuren, Kategorie C und für Tätigkeiten im Baubewilli- gungsverfahren gemäss einem vom Regierungsr at zu genehmi- genden Gebührentarif verrechnet.
21)
2 Der Aufwand des Feuerwehrinspektorates gemäss Art. 32a Abs.
2 BSG wird pauschal mit 80 Franken pro Stunde verrec hnet. Die Kostenverrechnung ist vorgängig anzukündigen.
3 Für Verfügungen der Feuerpolizei können Gebühren erhoben werden. Für die Kantonale Feuerpolizei richten sich diese nach der Verwaltungsgebührenverordnung.
21) G. Übergangs- und Schlussbe stimmungen
§ 60
21) Beiträge für Brandschutzmassnahmen werden nach altem Recht gewährt, wenn die Anlagen vor Inkrafttreten des neuen Rechts be- Verrechnung von Feuerwehr - einsatzkosten Gebühren Übergangs - bestimmung
-Kraft -Treten dieser Verordnung werden aufgehoben: - 35 der Verordnung über die O r- r- und Nothilfeverordnung) vom 28. O k- ugust 1994. -Kraft -Treten dieser Verordnung werden folgende E r- ation und Schutzmassnahmen bei und Nothil- itervereine, Gemeindeführungsst ab, Bevölkerung), e- e- tung Änderung bisherigen Rechts
§ 62
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 700.100.
2) SHR 550.100.
3) Amtsblatt 2004, S. 1919.
5) Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
2006 (Amtsblatt 2006, S. 723).
11) Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1907).
12) Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1907).
13) Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1907).
17) Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2015, in Kraft getreten am
1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1930).
18 ) Fassung gemäss RRB vom 14. Februar 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2017 (Amtsblatt 2017. S. 283).
19 ) Aufgehoben durch RRB vom 14. Februar 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
20 ) Eingefügt durch RRB vom 14. Febr uar 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
21 ) Fassung gemäss RRB vom 14. Februar 2017, in Kraft getreten am
1. März 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
22 ) Eingefügt durch RRB vom 14. Februar 2017, in Kraft getreten am
1. März 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
23 ) Aufgehoben durch RRB vom 14. Februar 2017, in Kraft getreten am
1. März 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
24 ) SHR 500.100.
25) Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2019, in Kraft getreten am
1. Juli 2019 (Amtsblatt 2019, S. 964) .
26) Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2022, in Kraft getreten am
1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 1115).
27) Fassung gemäss RRB vom 28. November 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2069).
28) Eingefügt durch RRB vom 28. Novem ber 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2069). In - Kraft - Treten
Anhang
21) feukos.ch
21) - und Was ser-
1999; strategische Planung der Was-
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