Gesetz über die direkten Steuern (641.100)
CH - SH

Gesetz über die direkten Steuern

Steuern
2) Schaffhausen, Allgemeine Bestimmungen inkommens -, Vermögens - und Personalsteuer von den na- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine oder Mindeststeuer von den juristischen Personen; und Mindeststeuer ist die einfache Kantonssteuer Zweck und Geltungsbereich Steuerarten Steuerfuss
2 Für die Berechnung der geschuldeten Kantonssteuer wird die ein- fache Steuer mit dem Steuerfuss multipliziert.
3 Der Kantonsrat bestimmt jährlich mit der Genehmigung des Voran- schlages den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Kantons- steuer. 2)
4
... 14)
5 Der Kanton kann für natürliche und juristische Personen unter- schiedliche Steuerfüsse festlegen.
3)
Art. 3a
14)

Art. 3b 11)

Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz sowie in der Vollzugsverordnung derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unter- haltsbeiträge und der vermö gensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
2. Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen A. Steuerpflicht I. Steuerliche Zugehörigkeit
1. Persönliche Zugehörigkeit
Art. 4
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauer nden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: Personen in eingetragener Partnerschaft
verweilt und eine Erwerbstätig- Wohnsitz oder Aufent- mmende persönliche Nutzungs-
48) rkaufs- oder Montagestellen von Aufent- Tantie-
30) oder Faust- Natürliche Personen in anderen Kantonen Natürliche Personen im Ausland
f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der ge- bundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätten im Kan- ton erhalten; g) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber bzw. ei- ner Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Ar- beit an Bord eines Hochseeschiffes 48) .
2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese dafür steuerpflichtig.
3. Umfang der Steuerpflicht
Art. 7
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Art.
5 und 6 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3
...
14)
4 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebs- stätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Abs. 5 - 8.
5 Verluste aus ausländischen Grundstücken können nur dann be- rücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land eine Betriebsstätte unterhalten wird. In allen übrigen Fällen sind Auslandverluste aus- schliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.
6 Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer aus- ländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne zu verzeichnen sind, so ist im Ausmass dieser Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in der Folge in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. Die Revi- sion unterbleibt, soweit die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Verluste im Betriebsstättestaat nicht mit den Gewinnen ver- rechnen konnte.
ichen Wohnsitz oder Aufenthalt h Abs. 2. mögen ent- ht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steu-
2)
III. Besondere Verhältnisse bei der Steuerpflicht
Art. 10
1 Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2 Leben Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur der Ehegatte bzw. die Ehegattin den steuerrechtli- chen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, so richtet sich die Steu- erpflicht nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das der interkantonalen Doppelbesteuerung.
3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig 29) werden, der Person zugerechnet, die die elterliche Sorge innehat. Einkom- men und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b zu- steht. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sowie für Grundstück- gewinne wird das Kind jedoch selbständig besteuert.
Art. 11
1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpfl ichtig; ihr Ein- kommen und Vermögen wird den einzelnen Erbberechtigten anteil- mässig zugerechnet. Ist die Erbfolge ungewiss, so wird die Erben- gemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen gelten- den Bestimmungen besteuert.
2 Einfache Gesellschaften , Kollektivgesellschaften und Kommandit- gesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Gesellschaftern bzw. Gesellschafterinnen anteilmässig zugerechnet.
6)
3 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. 16)

Art. 12 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Per-

sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. Verheiratete; Kinder unter elterlicher Sorge Erbengemein- schaften, Ge- sellschaften und kollektive Kapi- talanlagen 15) A usländisch e Handelsgesell - schaften und andere ausländische Personen- gesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
darisch für die von der haften sie
3) ktiv - oder Kommanditgesell- von den han- ten neben den Erbbe- haftende Person nach- Steuernachfolge Haftung und Mithaftung für die Steuer
Art. 15
57) IV. Steuerbefreiung und Steuererleichterungen
Art. 16
1 Natürlichen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, kann der Regierungsrat für die Teile des Einkommens und Vermögens, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, Steuerfreiheit gewähren.
2 Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden, kann der Re- gierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchs- tens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemes- sene Steuererleichterungen gewähren, sofern: a) das Vorhaben von volkswirtschaftlicher B edeutung für den Kan- ton ist, b) dadurch bestehende Arbeitsplätze erhalten oder neue geschaf- fen werden, c) ein klares Konzept zugrunde liegt, und d) die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
3 Die Steuererleichterung ist im Rahmen einer Leistungsvereinba- rung zu gewähren, in welcher sich die Personenunternehmung zu bestimmt umschriebenen Leistungen verpflichtet. We rden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht o- der nicht vollständig eingehalten, entfällt die Steuerbefreiung rück- wirkend und die Steuern werden nachgefordert.
4 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 7 Abs. 1.
25)
Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie - und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, - und Weiterbildung, einschliesslich Umschu-
34) Al lgemeines Mitarbeiter - beteiligungen
31)
Art. 18b
31)
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steu erbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leis- tung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehr swert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längs- tens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mit- arbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der A ktie bei Aus- übung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 18c 31)

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 18d
31) Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeit- spanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 18b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
3. Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 19
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels -, Industrie we rbe -, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmäs- siger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Pri- vatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vor- wiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund - oder Stammkapital Einkünfte aus echten Mitarbeiterbe - teiligungen 31) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbe - teiligungen 31) Anteilsmässige Beste uerung 31) Grundsatz
und forstwirtschaftli-
. erung der stillen Reser- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft Aufschubs - tatbestände
25) Teilbes teuerung der Einkünfte aus Beteiligun- gen des Ge- schäftsvermö- gens
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur ge- währt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personen- unternehmens waren.
Art. 21
6)
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunterneh- men, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbe- sondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht be- steuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteh t und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernom- men werden:
18) a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Per- sonenunternehmung; b) bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Pers on; c) beim Austausch von Beteiligungs - oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 68 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertrage- nen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 169 – 171 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs - oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis ver- äussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entspre- chende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
4. Bewegliches Vermögen
Art. 22
1 Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbeson- dere: a) Zinsen aus Guthaben, einschliess lich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalver- sicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollen- deten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollen- dung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; Umstruk - turierungen
ten, soweit darin kein -Obligationen), die dem Inhaber allen; ssenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem -
15)
51) oder Stammkapitals einer
44) oder Stammkapi-
45) nen, handelsrechtlich aus-
44)
5 Abs. 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs - und Mitgliedschaftsrechten an einer auslä schen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 68 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Art. 68 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Art. 68 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft.
6 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein- lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwer- terhöhungen verwendet werden.
44)
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Ka- pitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschus- ses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidations- überschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteili- gungsrechte entfallen.
44)
8 Abs. 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapital- bands nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
63)
Art. 22a
16)
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 22 Abs.
1 li t d gilt auch: 45) a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens
20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Ge- schäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristi- schen Person, soweit inner t fünf Jahren nach dem Verkauf, un- ter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Sub- stanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies
ös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- inbringer nach der Übertragung gt; dies
45) tens 70 % der Marktmiete beträgt. Der Kan-
3 Der Mietwert von Liegenschaften, die steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, wird auf Antrag ange- messen herabgesetzt, wenn er in einem offensichtlichen Missver- hältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht; der Regie- rungsrat regelt die Einzelheiten. 34)
6. Einkünfte aus Vorsorge
Art. 24
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters -, Hinterlassenen- Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einl gen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar - und Gruppenversiche- rungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 % steuer- bar.
7. Übrige Einkünfte

Art. 25 Steuerbar sind auch:

a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten; b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. V ten bleibt Art. 26 lit. k; c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tä- tigkeit; d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; e) ...
49) f) periodische Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Schei- dung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die un- ter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
- und Schen-
2) der beruflichen privaten Mitteln, Ergän- tungen zur AHV/IV und Hilflosenentschädigungen der - und Schutzdie nst sowie das Taschengeld für Zi-
50) tionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, mentarscha- ;
35)
diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1‘000 Franken nicht überschritten wird;
50) o) die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
48) p) die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind.
48) III. Ermittlung des Reineinkommens; Gewinnungs kosten und Abzüge
1. Grundsatz

Art. 27 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten

steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendige n Aufwen- dungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 28- 35 abgezogen.
2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 28
1 Als Berufskosten werden abgezogen: a) die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 6'000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; 40) b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kos ten; Art. 35 Abs. 1 lit. p bleibt vorbehalten;
35) d) ... 36) e) ...
36)
2 Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a - c werden durch den Regie- rungsrat Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.
3. Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 29
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts - oder be- rufs mässig begründeten Kosten abgezogen. Allgemeines
vermö- sorientierten Aus - und Weiterbildung, ein- ;
34)
58)
58) Sinne des schweizeri- onen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen
58) dass sie alles Zu-
64) Abschreibungen
Art. 31
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbeson- dere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäfts- jahr bestehen; d) künftige Forschungs - und Entwicklungsaufträge bis zu 10 % des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftser- trag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 31a

55) Für den Abzug von Forschungs - und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 66a sinngemäss anwendbar.
Art. 32
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbe- nen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betrieb notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegen- stände des beweglichen Vermögens.
25)
2 Sofern die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt- findet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung ge- bildet werden. Diese Rückstellung ist bis zum Ende der fünften fol- genden Steuerperiode zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögen- steile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch ihren Er trag dienen.
26)
Art. 33
1 Vom Einkommen der Steuerperiode (Art. 52) können Verlustüber- schüsse aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkom- mens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Rückstellungen Forschungs - und Entwick- lungsaufwand Ersatz - beschaffungen Verluste
ten. Unterhaltskos- Umweltschutz
48)
48) en werden abgezogen:
eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massg eblich be- teiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsver- kehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
25) b) die dauernden Lasten sowie 40 % der bezahlten Leibrenten; c) die periodi schen Unterhaltsbeiträge an Geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich Getrenntlebende sowie die periodischen Unter- haltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch andere Leistungen in Er- füllung familie nrechtlicher Unterhalts - oder Unterstützungspflich- ten, wie beispielsweise Kapitalabfindungen, selbst wenn diese in Raten bezahlt werden; d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters -, Hinterlassenen- und denversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge;
6) e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst- vorsorge (Art. 82 BVG); f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbser satzordnung, die Ar- beitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversiche- rung; g)
60) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens -, die Kran- ken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: – 7'500 Fr. für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich un- getrennter Ehe leben; – 3'750 Fr. für die übrigen Steuerpflichtigen; Diese Abzüge erhöhen sich: – um 1'000 Fr. für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürf- tige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. b oder c geltend machen kann; h) sofern Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern erwerbstätig sind, bis zu 800 Fr. vom geringeren der bei- den Erwerbseinkommen; der gleiche Abzug ist zulässig bei we- sentlicher Mitarbeit des einen im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten oder der Ehegattin. Beide Abzüge können nicht gleichzeitig gemacht werden;
6) i) die Krankheits - und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die
34, Art. 35 Abs. 1 lit. a –h, k, m, n, o und
35) reit sind, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100
34, Art. 35 Abs. 1 lit. a –h, k, m, n, o und p)
35)
26) eten sind, oder
26)
50) berufsorientierten Aus - und Weiterbildung, ein-
34)
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundar- stufe II handelt.
2 Der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibende Betrag ist das Reineinkommen.
6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Art. 36 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbe-

sondere: a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und deren Familie wie Wohnungsmiete und Dienstpersonal so- wie der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand; b) ...
36) c) die Aufwendungen für Schuldentilgung; d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wert- vermehrung von Vermögensgegenständen; e) die direkten Steuern und Bussen; f) ...
57) IV. Sozialabzüge
Art. 37
1 Vom Reineinkommen werden als steuerfreie Beträge abgezogen: a) 3'000 Fr. für jedes Kind, das am Ende der Steuerperiode das 5. Altersjahr noch nicht vollendet hat und für das ein Abzug gemäss lit. b geltend gemacht werden kann; 56) b) 8'400 Fr. für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteu- ert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind un- ter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbei- träge nach Art. 35 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht wer- den; 25) c) 1'300 Fr. für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfä- hige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person destens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehepartner oder die Ehepartnerin und für Kinder, für die ein Abzug nach lit. b gewährt wird; d) 61) als Entlastungsabzug
-Rente beziehen oder die al - -Rente berechtigt wären, -Rente Berechtigte sowie vorzeitig men bis 25'200 Fr. sie voll angerechnet.
21)
6’300 Fr. weiteren 300 Fr.
1’700 Fr.
2’100 Fr.
2’300 Fr.
7'900 Fr.
7’900 Fr.
7’900 Fr.
12’600 Fr.
10 Prozent für die weiteren 12’600 Fr.
11 Prozent für die weiteren 71’500 Fr.
12 Prozent für die weiteren 69’100 Fr. Für Einkommen über 210’100 Fr. beträgt der Steuersatz einheitlich
9,9 Prozent.
2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt le- bende, geschiedene und ledige St euerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gle ichen Haushalt zu- sammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1,9 zu teilen.
35)
3 Massgebend sind die Verhält nisse am Ende der Steuerper oder der Steuerpflicht. 6)
3a
...
46)
4 Das steuerpflichtige Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.
5 Massgebend für die Bestimmung des Steuersatzes ist das Gesamt- einkommen, auch wenn nur ein Teil des Einkommens im Kanton steuerpflichtig ist. Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland bleibt Art. 8 Abs. 2 vorbehalten.
2. Sonderfälle

Art. 39 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende

Leis tungen, die nicht nach Art. 40 zu besteuern sind, so wird die Ein- kommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 39a
26)
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidi- tät definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten beiden Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs Kapital - abf indungen für wiederkehrende Leistungen Liquidations - gewinne
hoben. jahre brechnungsverfahren besteuerten Einkünfte -Ausgleichskasse abzu- -Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine -Ausgleichskasse übertragen; die Höhe legt das Bun- Kapital - leistungen aus Vorsorge
kannten Form der gebundenen Selbstvorsorge, gleichartige Kapital- abfindungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin sowie einma- lige Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesund- heitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
2 Die Steuer wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Art. 38 berech- net.
6)
3 Die Sozialabzüge nach Art. 37 werden nicht gewährt. VI. Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Art. 41
1 Verändert sich nach dem 31. Dezember 2000 oder nach einer An- passung an den Index der schweizerische Landesindex der Kon- sumentenpreise um mindestens 7 %, so kann der Kantonsrat die kalte Progression unter Berücksicht igung der Wirtschaftslage und der Finanzlage des Kantons und der Gemeinden auf die über- nächste Veranlagung hin ausgleichen, indem er unter Beibehaltung der Belastungsverhältnisse den Einkommenssteuertarif gemäss

Art. 38 Abs. 1 sowie die steuerfreien Beträg e gemäss Art. 37 verhält-

nismässig ändert. 25)
2 Die Frankenbeträge der Einkommensgrenzen beim Tarif und bei den steuerfreien Beträgen sind auf 100 Fr. auf - oder abzurunden.
3 Massgebend für die Berechnung ist der Landesindex der Konsum- entenpreise jeweils vom September, verglichen mit dem Indexstand, welcher der letzten Tarifanpassung zugrunde lag.
4 Der Kantonsrat
2) behandelt und verabschiedet die Gesetzesvor- lage bis Ende März der nächsten Steuerperiode. C. Vermögenssteuer I. Steuerobjekt
Art. 42
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird der Person zugerechnet, welche die Nutzniessung innehat.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbe- lektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
4 Vermögen, das auf Rechte nach Art. 19 Abs. 5 entfällt, ist im Um- fang von 10 Prozent steuerbar. 44)
t die nachstehenden Best- Güter und bewegliches Vermögen, die zum Ge- e und derivative Finanzprodukte eine re- sige Kursnotierung, so ist der Kurswert im letzten Monat er oder unsicherer Rechte und For- - und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögens- it ihrem Rückkaufswert. 2) - oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert ögenssteuer ausgenommen. Grundsatz Bewegliches Vermögen Mitarbeiter - beteiligungen
31)
Art. 45
6)
1 Der Steuerwert von Grundstücken wird unter billiger Berücksichti- gung des Verkehrs - und des Ertragswertes berechnet. Als Verkehrs- wert gilt der mittlere Preis, welcher im freien Liegenschaftenmarkt unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage erzielt werden könnte. Der Regierungsrat erlässt für die Bewertung von Grundstü- cken die näheren Bestimmungen. Grund stücke im Sinne dieses Ar- tikels sind die Liegenschaften sowie die im Grundbuch aufgenom- menen selbständigen und dauernden Rechte (Art. 655 ZGB). Zu den Grundstücken gehören auch die mit ihnen fest verbundenen Sachen und Nutzungsrechte.
2 Die land- und forst wirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
3 Eine landwirtschaftliche Nutzung liegt vor, wenn das Grundstück dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo- denrecht unterliegt und tatsächlich überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird.
4 Eine forstwirtschaftliche Nutzung liegt vor, wenn das Grundstück dem Geltungsbereich der Forstpolizeigesetzgebung des Bundes und des Kantons unterliegt und tatsächlich überwiegend forstwirt- schaftlich genutzt wird. III. Ergänzende Vermögenssteuer

Art. 46 19)

IV. Schuldenabzug
Art. 47
1 Die nachgewiesenen Schulden, für welche die steuerpflichtige Per- son allein haftet, werden voll abgezogen. Solidar - und Bürgschafts- schulden werden nur insoweit abgezogen, als sie von der steuer- pflichtigen Person getragen werden müssen.
2 Der volle Abzug von Schulden wird nur dann gewährt, wenn das Kanton unterliegt. Unterliegt bloss ein Teil des Vermögens der Be- steuerung, so ist der Schuldenabzug nach dem Verhältnis dieses Teils zum gesamten Bruttovermögen zulässig. Unbewegliches Vermögen
für die übrigen Steuerpflichtigen;
3) für die ersten 350'000 Fr. teuer.
29) erst im Laufe des Steuerjahres eintritt. Sozialabzug Steuersatz
E. Zeitliche Bemessung I. Steuerperiode und Steuerfuss
Art. 51
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steu- erperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperi- ode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig flies- sende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestim- mung nicht umgerechnet. Art. 40 bleibt vorbehalten.
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
5 An wendbar sind die in der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse. II. Bemessung des Einkommens
Art. 52
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit ist d as Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäfts- abschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsab- schluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufge- nommen wird. III. Bemessung des Vermögens
Art. 53
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Ge- schäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Zugehörigkeit zu einem ande- ; werden, selbständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine den beide bis zum Besteuerung der juristischen Personen ischen Personen übrigen juristischen Personen.
15)
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kol- lektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG. Die Investementgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel
110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
15)
3 Ausländische juristische Personen sowie die gemäss Art. 12 steu- erpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personen- gesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtlichen Natur und tatsächli- chen Gestalt am ähnlichsten sind.
4 Muss aus den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlos- sen werden, dass durch die gewählte zivilrechtliche Form eine Steu- erumgehung oder Steuerverschiebung erreicht wird, so erfolgt di Veranlagung ohne Berücksichtigung dieser Rechtsform. II. Steuerliche Zugehörigkeit

Art. 56 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steu-

erpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
Art. 57
1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b) im Kanton Betriebsstätten unter halten; c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungs- rechte haben; d) mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
48)
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Au land sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
50)
Art. 58
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Persönliche Zugehörigkeit Wirtschaftliche Zugehörigkeit Umfang der Steuerpflicht
ke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den zu verzeichnen sind, so ist im Ausmass dieser Gewinne einen Teil ihres Gewinns und Ka- Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb apital entspricht. Steuer - berechnung bei teilweiser Steuerpflicht
III. Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 60
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Wer- ten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
4 Bei Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personen- gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genos senschaft kann der Beginn der Steuerpflicht durch die Inhaber bzw. Inhaberinnen der Unternehmung rückwirkend auf einen Zeitpunkt bis maximal 183 Tage vor der Gründung durch Handelsregistereintrag festgelegt wer- den.
18)
5 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer- pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit wer- den im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
2) IV. Mithaftung
Art. 61
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für d ie von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Um- ständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steu- erpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die: a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
h solche Grundstücke gesi- schaft vermit- die Teilhaber bzw. Teilhaberinnen solidarisch. e Anstalten, die Kirchge- ng - und Ausgleichskassen, -, Alters -, In- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Aus- lich nicht gemeinnüt- igkei-
i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsulari- schen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art.
2 A bs. 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Lie- genschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
25) j) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs - und Ausgleichskassen nach lit. e sind k) die vom Bund konzessionierten Verkehrs - und Infrastrukturunter- nehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf- grund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationa- ler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung er- streckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätig- keit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenom- men sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2 Die in Abs. 1 lit. d -g und j genannten juristischen Personen unter- liegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. 15)
3 Im übrigen kann der Regierungsrat weitere juristische Personen, soweit sie Interessen der Allgemeinheit oder Zwecken der Wohltä- tigkeit uneigennützig dienen, von der Steuerpflicht ganz oder teil- weise befreien. VI. Steuererleichterungen für Unternehmen
Art. 63
1 Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet wer- den, kann der Regierungsrat im Einv ernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren, sofern: a) das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kan- ton ist, b) dadurch bestehende Arbeitsplätze er halten oder neue geschaf- fen werden, c) ein klares Konzept zugrunde liegt, und d) die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
sses, die nicht zur De- ckstellungen, -, Aufwertungs - und Liquidationsgewinne,
46) ellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1. Allgemeines
Art. 65a
44)
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten im Sinne von Art. 24a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden For- schun gs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Be- rechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zuge- wiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Die ermässigte Besteuerung der Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt, soweit diese Reingewinne den ge- samten für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steu- erwirksam abgezogenen Forschungs - und Entwicklungsaufwand übersteigen. Am Ende des fünften Jahres seit der Einbringung ist der noch nicht verrechnete Forschungs - und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflichtige Per- son hat jederzeit das Recht, den noch nicht verrechneten For- schungs - und Entwicklungsaufwand sofort zum steuerbaren Reinge- winn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4 Im Übrigen gelten die vom Bundesrat gestützt auf Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmoni sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden erlassenen Bestimmungen.
Art. 66
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a) die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern; b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des ei- genen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausge- schlossen ist; c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer- ten bis zu 20 % des Reingewinnes an Bund, Kantone, Gemein- den und deren Anstalt en und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemein- nützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind;
15) d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Ver- teilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versi- cherungsgesellschaften; Erfolg aus Pa- tenten und ver- gleichbaren Rechten Geschäfts - mässig begründeter Aufwand
- und Weiterbildung, ein- ;
34) onen, soweit sie keinen Strafzweck
58) Gegen- ie ab-
58) - und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelas- Zusätzlicher Ab- zug von For- schungs - und Entwicklungs- aufwand Erfolgsneutrale Vorgänge
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von K apitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu; b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenom- men werden; c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
Art. 68
6)
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturie- rungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwand- lung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbe- steht und die bisher für die Gewinnsteuer mass geblichen Wer übernommen werden: a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; b) bei der Auf - oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c) beim Austausch von Beteiligungs - oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; d) bei der Übert ragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine in- ländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertra- gende Kapitalgesellschaf t oder Genossenschaft zu mindestens
20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art.
169 – 171 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstruk- turierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögens- werte oder Beteiligungs - oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochter- gesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in die- sem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven gel- tend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaf- ten, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammen- gefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen Umstruk - turierungen
oder Stammkapital einer an- Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu Werten übertragen
45)
. nach Abs. 3 während der nach- ert. Die begünstigte juristische Person Genossenschaften haften für die Nachsteuer unktionen aus dem Ausland Aufdeckung stil- ler Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Art. 68b
44)
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhan- denen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögens- werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in
47) einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländi- sche Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach

Art. 62 sowie die Verlegung des Sitzes oder der ta tsächlichen Ver-

waltung ins Ausland.
Art. 69
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zu- lässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buch- haltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer vo- raussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten hö- her bewertet w urden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 74 Abs. 1 verrechenbar gewe- sen wären.
4 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungs- kosten von Beteiligungen nach Art. 77 Abs. 4 lit. b werden dem steu- erbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. 25)
Art. 70
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfol gsrechnung sind zulässig für: a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbeson- dere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäfts- jahr bestehen; d) künftige Forschungs - und Entwicklungsaufträge bis zu 10 % des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Mil- lion Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zuge- rechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht Abschreibungen Rückstellungen
d und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt
25) oder Stammkapitals sellschaft oder Genos-
25) zu nach Art. 83 zum Eigenkapital zu rech- e-
15) Ersatzbe - schaffungen Zinsen auf verdecktem Eigenkapital Gewinne von Vereinen, Stif- tungen und kol- lektiven Kapital- anlagen
15)
Art. 74
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewin- nes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 67 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konn- ten.
Art. 74a
44)
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 65a Abs. 1 und 2 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 76 und 77 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen E mässigungen; es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren. 65)
2 Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Abs. 1 sind in folgender Rei- henfolge zu kürzen:
1. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 238 Abs. 4);
2. Ermässigung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 65a). II. Steuerberechnung
1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Art. 75
45)
1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaf- ten beträgt:
2,7 Prozent auf den ersten 5 Mio. Fr. des Reingewinns;
5,925 Prozent auf den weiteren 10 Mio. Fr. des Reingewinns. Für Reingewinne über 15 Mio. Fr. beträgt der Steuersatz einheitlich
4,85 Prozent. 65)
2 Der Steuersatz kann i n besonderen Fällen auf Antrag im Zusam- menhang mit ausländischen Beziehungen erhöht werden.
58) Verluste Entlastungsbe- grenzung
Nettoertrages aus den Beteili- oder Stammkapital einer inne auf Beteiligungen; eteiligung zu e Gestehungskosten über- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug Ermässigung Nettoertrag aus Beteiligungen
und der Reserven einer anderen Gesellschaft begr ündete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteili- gungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Endes des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindes- tens einer Million Franken hatten.
25)
5 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerer- sparnis bewirken, führen zu einer B erichtigung des steuerbaren Reingewinnes oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine unge- rechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Ka- pitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der

Art. 69, 76 und 77 in kausalem Zusa mmenhang stehen.

6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus kon- zernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berück- sichtigt:
52) a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach

Art. 11 Abs. 4 BankG; und b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnah-

men im Sinne der Art. 28 –32 BankG.
Art. 78
46)

Art. 79 46)

Art. 80
46)

Art. 80a 46)

3. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen; kollektive Kapitalanlagen 15)
Art. 81
50)
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt:
0 % für die ersten 20'000 Fr.;
2 % für den Anteil des Reingewinns, der 20'000 Fr. übersteigt.
oder Stammkapital, dem Partizipati-
46) Steuerbar ist mindestens das ein- , Grund - oder Stammkapital, einschliesslich des den übrigen juristischen Personen
50)
15) genka- Verdecktes Eigenkapital
2 Bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen werden Fr. 100‘000 als steuerfreier Betrag in Abzug gebracht. II. Minimalsteuer auf im Kanton gelegenen Grund- stücken
Art. 85
1 Juristische Personen entrichten anstelle der Gewinn - und Kapital- steuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstü- cken, wenn diese Steuer die Gewinn- und Kapitalsteuer übersteigt.
2 Bemessungsgrundlage ist der Steuerwert der Grundstücke. Der Steuerwert wird nach den für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen geltenden Bestimmungen ermittelt.
3 Die Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 1,5 Promille des massgebenden Steuerwertes.
45)
4 Ergibt sich aufgrund einer Verkehrswertbilanz, dass das Grundka- pital einer minimalsteuerpflichtigen jur istischen Person am Ende der Steuerperiode durch Verluste um die Hälfte aufgezehrt ist, so ist statt der Minimalsteuer die ordentliche Steuer für juristische Personen zu erheben.
3)

Art. 86 Von der Minimalsteuer auf Grundstücken sind ausgenommen:

a) neugegründete juristische Personen im Gründungsjahr und in den folgenden drei Steuerjahren, wenn sie nicht aus Umwand- lungen hervorgegangen sind; b) Juristische Personen, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss Art. 33 des Wohnraumförderungsgeset- zes oder Art. 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetzes erfüllen; 15) c) Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben; d) juristische Personen für Grundstücke, auf denen sie zur Haupt- sache ihren Betrieb führen. III. Mindeststeuer
Art. 87
1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Min- deststeuer, soweit ihre Steuerleistung gemäss den vorstehenden Bestimmungen die Höhe dieser Mindeststeuer nicht erreicht.
2 Die Mindeststeuer (einfache Kantonssteuer) beträgt: Ausnahmen
200 Fr.
100 Fr. werden für jede tsabschluss erforderlich bei Verlegung - oder überjährigen Geschäftsabschlus s werden für o werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten
e. - oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen besti mmt sich Steuerperiode und Steuerfuss Bemessung des Reingewinns Bemessung des Eigenkapitals
4. Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Art. 91
53)
1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Niederlassungsbewilli- gung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Ein- kom men, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfah- ren nach Art. 39b unterstehen.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Art. 92
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind:
53) a) die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art.
91 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwer te Vorteile aus Mitar- beiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus und Weiterbildung nach Art. 18 Abs. 2; b) die Ersatzeinkünfte; und c) die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters - und Hinterlassenenversi- cherung.
3
...
54)
4 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters - und Hinterlassenenversicherung gel- tenden Ansätzen bewertet.
Art. 93
53)
1 Die kantonale Steuerverwaltung berechnet die Höhe des Quellen- steuerabzugs auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer na- türlicher Personen geltenden Steuertarifs. Der Quellen - steuer unter - worfene Arbeit - nehmer und Arbeitnehmer - innen
53) Steuerbare Leistungen Quellen - steuerabzug: Grundlage des Tarifs
53)
ons und der Einwohner - und Kirchgemein- sicherungsprämien (Art. 35 Abs. 1 lit. d,
53) und bei anderen Leistungen (insbesondere Natural- Quellen - steuerabzug: Ausgestaltung des Tarifs
53) Pflichten des Schuldners oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung
Art. 95
53)
1 Personen, die nach Art. 91 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten, im Bundesrecht festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quel- lensteuer unterliegen.
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe lebt.
3 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlan- gen.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpf licht.
5 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 95a
54)

Art. 95b 52)

1 Personen, die nach Art. 91 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 95 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem An- tragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmel- dung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellenste uer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, der Einwohner und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen sowie der Feu- erwehrpflichtersatzabgabe. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5

Art. 95 Abs. 4 und 5 sind anwendbar. Obligatorische

nachträgliche ordentliche Veranlagung 53) Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
ohne Sitz oder
53) en beitgebe- schädigungen steuerpflichtig.
10.8 %;
12.4 %;
15.0 %;
17.0 %. gskosten. Der Quellen - steuer unter - worfene Arbeitnehmer und Arbeit - nehmerinnen
53) Künstler und Künstlerinnen, Sportler und Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen
b) 20 % der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Sportlerinnen sowie Referenten und Referentinnen.
4 Die mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragten Veranstalterinnen und Veranstalter sind für die Steuer solidarisch haftbar.
Art. 99
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Ge- schäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwa ltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
30) Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einer Drittperson zufliessen
52)
.
2 Im Ausla nd wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Ge- schäftsführung von ausländischen Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten die- ser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, fes- ten Entschädig ungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Ver- gütungen steuerpflichtig. 30)
3 Die Steuer beträgt 25 % der Bruttoeinkünfte.
2)
Art. 100
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger und Gläubigerinnen oder Nutz- niesser und Nutzniesserinnen von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
53)
2 Die Steuer beträgt 15 % der Bruttoeinkünfte.
Art. 101
53)
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Pen- sionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 10 % und bei Kapitalleistungen 7 der Bruttoeinkünfte.
Art. 102
53)
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Leis- tungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hierfür steuerpflichtig. Verwaltungsräte und Verwaltungs - rätinnen
53) Hypothekar - gläubiger und -gläubigerinnen Empfänger und Empfänger - innen von Vor - sorgeleistungen aus öffentlich- rechtlichem Arbeitsverhält - nis
53) Empfänger und Empfänger - innen von privat rechtlich- en Vorsorge - leistungen
%
31)
52) im ordentlichen Verfahren kann auf Antrag eine Korrektur des
54)
52) Empfänger und Empfänger - innen von Mitarbeiter - beteiligungen
53) Direkte Bundessteuer Abgegoltene Steuer Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünft e, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist; b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgese- hen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 106c 52)

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quel- lensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zustän- digen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträg- liche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Art. 106d 52)

1 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurück- zubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern; b) der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestäti- gung über den Steuerabzug auszustellen; c) die Steuern periodisch der kantonalen Ste uerverwaltung abzu- liefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren; d) die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitar- beiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber oder die Ar berin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haf- tet für die Entrichtung der Quellensteuer.
3 Er oder sie erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 % des gesam- ten Quellensteuerbetrags; die kantonale Steuerverwaltung setzt die Bezugsprovision fest.
4 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesam- ten Quellensteuerbetrags, jedoch höch stens 50 Fr. pro Kapitalleis- tung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Einwohner Kirchgemeinde. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen Pflichten des Schuldners oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung
interkantonales
52)
52) eit der steuerbaren Leistung seinen oder ih- –103a: nach dem Recht tatsächliche ensteuer an den nach Abs.1 zuständigen Kanton. euerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
b) für Personen nach Abs. 1 lit. b: der Kanton, in dem die steuer- pflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuer- pflicht erwerbstätig war; c) für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Abs. 2: der Kan- ton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperi- ode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.
5 Der nach Abs. 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellenst träge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nach- gefordert.
6 Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts - und Rechtshilfe.
5. Absch nitt: Grundstückgewinnsteuer
Art. 110
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen erhoben, die bei der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden.
2 Der Grundstückgew innsteuer unterliegen ausserdem: a) Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstü cke natürlicher Personen. Für im Liegenschaftsgewinn enthaltene, wiedereingebrachte Abschreibungen gelten die Vor- schriften über die Besteuerung von Geschäftsvermögen; b) ...
27) c) Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Per- sonen, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d– g und j dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.
35)
3 Die Besteuerung durch die Grundstückgewinnsteuer schliesst die Besteuerung der gleichen Gewinne mit der Einkommens - oder Ge- winnsteuer aus.

Art. 111 Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

a) Überführungen von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen; b) Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken; c) Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbar- keiten oder öffentlich-rec htlichen Eigentumsbeschränkungen, Gegenstand Weitere steuer - begründende Tatbestände
oder vermag sie die Be- - oder Gewinnsteuer; - oder Ehetrennungs- egungen im Enteignungsverfahren Vorsorgeeinrichtungen. rd,
18)
18) iebsnotwendigen Grundstücks durch – g von
7)
. ...
49) Veräusseru ng mit Steuer - aufschub Veräusserung mit Ersatzbe - schaffung
3 Die Steuerbehörde stellt bei einem Aufschub der Besteuerung zu- folge Ersatzbeschaffung gemäss Abs. 1 den aufgeschobenen Ge- winn und die Besitzesdauer in einer anfechtbaren Verfügung fest. Ein allfälliger Grundbucheintrag des gesetzlichen Pfandrechtes hat auf dem zuletzt erworbenen Grundstück zu erfolgen und umfasst sämtliche noch aufgeschobenen Grundstückgewinnsteuern. Die Steuerbehörde lässt den gewährten Steueraufschub beim Ersatzob- jekt im Grundbuch anmerken.
53)
4 Bei einer steuerbegründenden Veräusserung des in einem andern Kanton gelegenen Ersatzgrundstücks kann der im Kanton Schaff- hausen auf geschobene Gewinn nachbesteuert werden, soweit der andere Kanton im analogen Fall die Nachbesteuerung beansprucht. Der Regierungsrat kann darüber mit andern Kantonen Gegenrechts- vereinbarungen abschliessen.
Art. 114
1 Ste uerpflichtig ist die veräussernde Person. Die Erbengemein- schaft gilt als Steuersubjekt. Deren Mitglieder entrichten die Steuer aufgrund ihrer Anteile unter solidarischer Haftung. Mehrere Ver- äusserer bzw. Veräusserinnen entrichten die Steuer entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftung.
2
...
49)

Art. 115 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlage-

kosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
Art. 116
1 Als Erlös gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kauf- preis mit Einschluss aller weiteren Leistungen, welche die ver- äussernde Person für die Übereignung des Grundstückes erhält. Er- lässt die veräussernde Person im Vertrag einen Teil des vereinbar- ten Kaufpreises schenkungsweise oder als Erbvorbezug, ohne dass die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nach Art. 112 gege- ben sind, mindert dies den Erlös nicht. Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Ver- äusserung als Erlös.
2 Für Grundstücke, welche vom Privatvermögen ins eigene Ge- schäftsvermögen überführt werden, gilt als Erlös der Wert, zu dem sie im Unternehmen aktiviert werden, jedoch höchstens der Ver- kehrswert. Steuersubjekt und Steuer - anspruch Steuerobjekt Erlös
rt. 119 verwer- is der Steigerungspreis zuzüglich der s nachgewiesen werden kann.

Art. 112 bezahlt worden sind, sind un- tlungsgebühren in üblicher Höhe;

und Umbauten, Meliorationen und träge von Bund, -, Kanalisati-
43) Erwerbspreis Aufwendungen
3 Bei parzellenweiser Veräusserung sind nur Aufwendungen anre- chenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unaus scheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anrechenbar.
4 Nicht anrechenbar sind: a) Aufwendungen, die bei der Einkommens - oder Gewinnsteuer als Abzüge oder als Aufwand berücksichtigt worden sind oder hätten berücksichtigt werden müssen; b) der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen oder Ertrag während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden ist oder wird.
Art. 119
1 Als erster Tag der Besitzesdauer gilt der Tag nach dem Datum des Grundbucheintrages. Als letzter Tag der Besitzesdauer gilt das Da- tum des Grundbucheintrages.
2 Fehlt es an einer öffentlichen Beurkundung, ist der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt sinngemäss nach Abs. 1 festzule- gen.
3 Das Datum des Erwerbs eines Grundstückes, welches im Rahmen eines steueraufschubbegründenden Sachverhaltes im Sinne von
Art. 112 erworben worden ist, ist unbeachtlich.
4 Ist das Grundstück unter Inanspruchnahme des Ersatzbeschaf- fungsprivilegs (Art. 113 od er nach ausserkantonalem Recht) erwor- ben worden, wird die Besitzesdauer um die in der Verfügung festge- haltene Besitzesdauer verlängert.
Art. 120
1 Die einfache Grundstückgewinnsteuer (100 %) beträgt:
2 % von den erst en 2'000 Fr.
4 % von den weiteren 2'000 Fr.
6 % von den weiteren 2'000 Fr.
8 % von den weiteren 2'000 Fr.
10 % von den weiteren 7'000 Fr.
12 % von den weiteren 15'000 Fr.
14 % von den weiteren 15'000 Fr.
16 % von den weiteren 15'000 Fr.
18 % von den weiteren 20'000 Fr.
20 % von den weiteren 20'000 Fr. Für Grundstückgewinne von 100'000 Fr. an beträgt der Steuersatz einheitlich 15 %. Berechnung der Besitzesdauer Steuersatz, Zuschläge und Ermässigungen
um 50 % um 45 % um 40 % um 35 % um 30 % um 25 % um 20 % um 15 % um 10 % um 5 %
5 % 12 Jahren um 35 %
10 % 13 Jahren um 40 %
15 % 14 Jahren um 45 %
20 % 15 Jahren um 50 %
25 % 16 Jahren um 55 %
30 % 17 Jahren um 60 % anton und Zeit der massgebenden Handänderung die Steuerfüsse

Art. 121 Soweit die Art. 110- 120 nichts anderes bestimmen, gelten die Vor-

schriften des Steuergesetzes sinngemäss auch für die Grundstück- gewinnsteuer.
6. Abschnitt: Verfahrensrecht A. Organisation des Steuerwesens
Art. 122
1 Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der kantonalen Steuerverwaltung.
2 Der Kantonsrat
2) regelt die Organisation des Steuerwesens auf dem Dekretsweg und er bezeichnet die besonderen Behörden ge- mäss Ab s. 1.

Art. 123 Die kantonale Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanz-

departements.
Art. 124
1 Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann innert 30 Tagen nach Entdecku Grundes Beschwerde beim Finanzdepartement erhoben werden.
2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist anwendbar.

Art. 125 Das Obergericht ist die oberste kantonale Instanz in Steuerrekurs-

sachen. Schluss - bestimmung Allgemeines Aufsichtsbe - hörden Aufsichts - beschwerde Rekursinstanz
12) e Partei in der gleichen Sa- ten deren vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern einer ist oder dazu beige- ig, soweit hierfür eine gesetzliche Grund- - und Verwaltungsbehörden Auskünfte aus den Ausstand Geheim - haltungspflicht

Art. 128 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und

der andern Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und geben ihnen die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein kön- nen.
17) Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Steuerbehörde des Kantons Schaffhausen der Steuerbe- hörde des andern Kantons Kenntnis von der Veranlagung durch Zu- stellung der Steuerausscheidung.
Art. 129
1 Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Ge- richte erteilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Ge- heimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten kostenlos Aus- kunft und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
15)
2 Der Regierungsrat kann Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus be- stimmte, von ihr bezeichnete Tatsachen, die für die Besteuerung er- heblich sind, kos tenl os zu melden.
Art. 130
16)
1 Die Daten nach Art. 128 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 werden einzeln, auf Listen oder elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
2 Weitergeg eben werden diejenigen Daten von steuerpflichtigen Per- sonen, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen kön- nen, namentlich: a) die Personalien; b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit; c) Rechtsgeschäfte; d) Leistungen eines Gemeinwesens. Amtshilfe unter Steuerbehörden Amtshilfe anderer Behörden Datenbear - beitung
ach deren un- gereichten oder für die Sache wesentlichen Inhalt münd- Akteneinsicht Beweis - abnahme
Art. 134
1 Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen schrift- lich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz vertreten zu sein, so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen eröffnet wer- den.
Art. 135
1 Steuerpflichtige können sich vor den mit dem Vollzug dieses Ge- setzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Wer jemanden in Steuersachen vertritt, braucht eine schriftliche Vollmacht.
3 Bei Verheirateten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und sich nicht gemeinsam vertreten lassen, ergehen sämtliche Zustellungen an beide gemeinsam.
4 Zustellungen an Verheiratete, die in gerichtlich oder tatsächlich ge- trennter Ehe leben, erfolgen an beide gesondert.
Art. 136
54) IV. Fristen
Art. 137
1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zu- reich ende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
3 Bezüglich Gerichtsferien gilt Art. 39 Abs. 2 VRG. 8) V. Verjährung
Art. 138
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ab- lauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Art. 113, 170 und
209.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a) während eines Einsprache-, Rekurs - oder Revisionsverfahrens; Eröffnung Vertragliche Vertretung Veranlagungs - verjährung
weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person lagung Bezugs - verjährung
II. Verfahrenspflichten
1. Aufgaben der Steuerbehörden
Art. 141
1 Die Ermittlung der Steuern beruht auf der Selbsteinschätzung der Pflichtigen und auf der Veranlagung durch die Steuerbehörde.
2 Die Steuerbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massge- benden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
3 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augen- scheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuld- hafte Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben.
2. Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 142
1 Die Steuerpflichti gen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzu- reichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen. Der Umstand, dass einem Steuerpflichtigen kein Formular zugesandt wurde, befreit ihn nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
2 Die Steuerpflichtigen müssen das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeich- nen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zu- ständigen Behörde einreichen.
3 Die Steuerpflichtigen, welche die Steuererklärung nicht oder man- gelhaft ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4 Bei verspäteter E inreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steu- ererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn nachge- wiesen wird, dass sie durch Militär - oder Zivildienst, Landesabwe- senheit, Krankhei t oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeiti- gen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat. Steuererklärung
ein- oder Stammkapital, den in der
45)
. kunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und
958f OR). 38) Beilagen zur Steuererklärung Weitere Mitwirkungs - pflichten
Art. 144a
52) Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter oder eine Vertreterin in der Schweiz bezeichnet.
3. Bescheinigungspflicht Dritter
Art. 145
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Pers on sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: a) Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen über ihre Leistungen an Ar- beitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen; b) Gläubiger bzw. Gläubigerinnen und Schuldner bzw. Schuldnerin- nen über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen; c) Versicherungsinstitute über den Rückkaufswert von Versiche- rungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbe- zahlten oder geschuldeten Leistungen; d) Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Ve rwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und des- sen Erträgnisse; e) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leis- tungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Be- scheinigungen nicht ein, so können diese von der Steuerbehörde von Dritten eingefordert werden. Das gesetzlich geschützte Berufs- geheimnis bleibt vorbehalten.
4. Auskunftspflicht Dritter und Er bberechtigter
Art. 146
1 An Gesellschaften, Miteigentum oder Gesamteigentum beteiligte Personen müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr besondere über deren Anteile, Ansprüche un d Bezüge.
2 Die Erbberechtigten, die Willensvollstrecker bzw. Willensvollstre- ckerinnen und die gesetzlichen Vertreter bzw. Vertreterinnen der Erbberechtigten sowie Dritte, die Vermögen des Erblassers bzw. der Erblasserin verwalten oder verwahren oder gegen die sich zum Nachlass gehörige Rechte und Ansprüche richten, sind in gleicher Notwendige Vertretung
ausgerichteten Leistungen; Stiftungen rei- echten Mitar-
31)
15) Durchführung und Ermessens - taxation
Art. 149
1 Die Steuerbehörde setzt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermö- gen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital. Wo die Minimalsteuer auf Grundstücken zur Anwendung kommt, bildet die Sum me der Steuerwerte der Grundstücke den Steuerfaktor.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichti- gen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfü- gung bekannt. Die Schlussrechnung gilt als Veranlagungsverfü- gung.
32)
3 Die Steuerbehörde kann die für die Veranlagung massgebenden Grundstückwerte vorgängig mit besonderer Verfügung eröffnen. Rechtskräftige Grundstückwerte sind für die Veranlagung der lau- fenden Steuerperiode verbindlich. Der Regierungsrat regelt das Ver- fahren durch Verordnung. IV. Einsprache
Art. 150
1 Gegen die Schlussrechnung und die besondere Verfügung über die Grundstückwerte können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 148 Abs.
2) kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Un- richtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss all- fällige Beweismittel nennen. 18)
3
...
19)
Art. 151
1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Schlussrechnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Steuerbehörde eingetroffen ist, der Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularis Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf ei- nen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
2 Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Steuerbehörde. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle oder der Post übergeben wurde. Eröffnung Voraus - setzungen Fristen
wenn die steuer- - oder Zivildienst, mständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrich- Person, die Veranlagung
18) teu-
2) aus dem Chef oder der ission zieht einen ) Befugnisse der Steuerbehörde Entscheid Kantonale Steuer - kommission Kosten
D. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer

Art. 157 Die steuerpflichtige Person und der Schuldner bzw. die Schuldnerin

der steuerbaren Leistung müssen der Steuerbehörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhält- nisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die Art. 141-147 gelten sinngemäss.
Art. 157a
52)
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter oder eine Vertreterin in der Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die nach Art. 106b eine nachträgliche ordentliche Ver- anlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einrei- chen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die kanto- nale Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine angemes- sene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Er- werbseinkommen. Art. 151 Abs. 3 gilt sinngemäss.

Art. 158 53)

1 Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwal- tung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuer- pflicht verlangen, wenn sie: a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art.
94a oder 106d nicht einverstanden ist; oder b) die Bescheinigung nach Art. 94a oder 106d vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin nicht erhalten hat.
2 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
3 Er oder sie bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. Verfahrens - pflichten Notwendige Vertretung Verfügung
steuerbaren Leistung hzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer ver- ht möglich ist. egen den Einspracheentscheid
9) ei- Nachforderung und Rück - erstattung Rechtsmittel 53) Voraus - setzungen für den Steuer - rekurs Entscheid
2 Es teilt seinen Entscheid der steuerpflichtigen Person und den am Verfahren beteiligten Behörde n schriftlich mit.
Art. 163
1 Der unterliegenden Partei sind die Kosten des Verfahrens sowie die Kos ten einer im Rekursverfahren notwendig gewordenen Büche- runtersuchung aufzuerlegen.
2 Wird ein Rekurs nur teilweise geschützt, so kann eine verhältnis- mässige Teilung der Kosten stattfinden.
3 Wird die Entscheidung der Steuerbehörde ganz oder teilweise durch das Urteil aufgehoben, so kann das Gericht dem Steuerpflich- tigen eine angemessene E ntschädigung, je nach dem Umfange sei- ner Auslagen und Bemühungen, zuerkennen.
4 Die Kosten können dem obsiegenden Rekurrenten auferlegt wer- den, wenn dieser die ihm nach den Vorschriften über das Veranla- gungsverfahren obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder durch tröleri- sches Verhalten zu Weitläufigkeiten Anlass gegeben hat.
5 Wenn die Steuerbehörde die Kosten zu tragen hat, so wird keine Staatsgebühr verrechnet.

Art. 164 13)

F. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide I. Revision
Art. 165
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflich- tigen Person revidiert werden: a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nachträglich entdeckt werden; b) wenn die Steuerbehörde erhebliche Tatsachen oder entschei- dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentli- che Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Ver fügung oder den Entscheid beeinflusst hat; Kosten und Parteient - schädigungen Gründ e
-
34) ner Gewinnverschiebung ist, wel che bei
34) ns ist die Behörde zu- Frist Verfahren und Entscheid
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden. III. Nachsteuern
Art. 169
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Un- recht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollstän- dig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zu- rückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nach- steuer eingefordert.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Grund- stückgewinn, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben wer- den, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
Art. 170
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einz uleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvoll- ständig ist.
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfah- rens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 171
1 Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwal- tung durchgeführt.
1a Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflich- tige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines sol- chen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.
20)
2 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichti- gen Person schriftlich mitgeteilt. Ordentliche Nachsteuer
25) Verwirkung Verfahren
- und das Rekursverfahren sinngemäss anwend-
26) - und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; Nach- Steuer
2) regelt den Bezug der Steuern oder einz elner Vereinfachte Nachbesteuer - ung von Erben und Erbinnen Vorläufige Steuerrechnung
a) bei periodischen Einkommens - und Vermögenssteuern in jedem Kalenderjahr für die laufende Steuerperiode; b) bei Gewinn- und Kapitalsteuern für die laufende Steuerperiode; c) bei nicht periodischen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages eine vorläufige Steuerrechnung rechtfertigt oder eine solche verlangt wird.
2 Grundlage der vorläufigen Steuerrechnung ist die Steuererklärung, wo eine solche fehlt, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.
Art. 174
1 Der steuerpflichtigen Person wird die Schlussrechnung in Form der endgültigen Veranlagung zugestellt.
2 Gegen die Schlussrechnung kann Einsprache erhoben werden.
Art. 175
1 Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet: a) zugunsten der Pflichtigen auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet haben; b) zulasten der Pflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.
2 Als Verfalltag gilt bei nicht periodischen Steuern der 120. Tag nach Entstehen des Steueranspruchs
50)
. Der Verfal ltag für periodische Steuern wird durch die Verordnung bestimmt.
3 Bei der Steuer für Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 40 werden keine Ausgleichszinsen berechnet.
26)

Art. 176 Das Finanzdepartement setzt die Höhe der Ausgleichs -, Verzugs und Rückerstattungszinsen fest.

II. Fälligkeit der Steuer
Art. 177
1 Die Fälligkeit der Steuerforderungen wird durch die Verordnung be- stimmt.
2 Die Steuern sind, soweit es sich um Jahressteuern handelt, in drei Raten zu bezahlen. Hat eine steuerpflichtige Person die erste und zweite Rate nicht fristgerecht bezahlt, so wird die ganze für das Steu- erjahr in Rechnung gestellte Steuerforderung ohne Mahnung fällig. Schluss - rechnung Ausgleichs - zinsen Höhe der Zinsen
s) ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zu gewähren.
25) oder weiteren Rechtsmittelver-
25) - oder Verzugszins wird , so wird ge- werden. reibungs - Zahlungsfrist und Verzugs - zins 18) Verzicht wegen Geringfügigkeit Zwangsvoll - streckung
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
Art. 181
1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für die zah- lungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Steuerbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzah- lungen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicher- heits leistung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Vorausset- zungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. III. Steuerrückerstattung
Art. 182
1 Bei Steuerrückerstattungen an Verheiratete, die in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe leben, gelten beide als berechtigt, Zah- lungen entgegenzunehmen, wenn diese Steuern betreffen, die für beide geleistet wurden.
2 Steuerrückerstattungen können mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.
Art. 183
1 Wurden die Verheirateten ge schieden oder haben sie sich rechtlich oder tatsächlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zu- rückzuerstatten, die noch aufgrund von vorläufigen Rechnungen oder Schlussrechnungen für beide geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden.
2 Steuerrückerstattungen können verrechnet werden: a) entweder mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schluss- rechnungen für beide Verheiratete; b) oder je zur Hälfte mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen für jeden einzelnen.
Art. 184
1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbe- trag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teil- weise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Zahlungser - leichterungen An ungetrennt lebende Verheiratete An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten Rückforderung bezahlter Steuern
bei der Steuerbehörde einzureichen. 35) nem durch die Verordnung festzusetzenden Be-
35) - und Gemein-
34) des Finanzdepartementes kann innert 20 Ta-
9) Einsprache Anwendbarkeit Bundesrecht
35) Verfahren Beschwerde
V. Steuersicherung
Art. 189
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist s ofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die glei- chen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfü- gung innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs erheben.
4 Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
Art. 189a
48) Vor der Eintragung der Handänderung in das Grundbuch kann die Hinterlegung des mutmasslichen Betrags der Grundstückgewinn- steuer verlangt werden.
Art. 190
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des SchKG. Der Arrest wird durch das zust ändige Betreibungsamt voll- zogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des SchKG ist nicht zulässig.
Art. 191
1 Die auf Grundstücke verlegten Einkommens -, Grundstückgewinn-, Vermögens -, Gewinn-, Kapital -, Minimal - und Mindeststeuern sind ohne Eintrag im Grundbuch durch ein Pfandrecht gedeckt, das den übrigen gesetzlichen Pfandrechten und Grundlasten im Rang gleich- steht (Art. 119 EG zum ZGB).
2 Die Steuerbehörde kann die Eintragung des gesetzlichen Grund- pfandrechtes ins Grundbuch veranlassen. Damit wird das Recht un- verwirkbar. Sicherstellung Hinterlegung Grundstück - gewinnsteuer Arrest Gesetzliches Pfandrecht
die tatsächliche Verwaltung hat, ein igkeit geschuldeten Steuerbetrages zu
44)
59) als Veranlagung für steuerung. rittel Sicherstellung der für die Vermittlungs - tätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern Grundsatz Veranlagung
59) Steueraus - scheidung
4 Die Gemeinden können im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausschei- dungsvereinbarungen treffen; die Vereinbarungen bedürfen der Zu- stimmung der Kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 196 2)

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer- pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit wer- den im interkommunalen Verhältnis sinngemäss durch das Bundes- gese tz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. B. Steuerpflicht
Art. 197
2)
1 Ist die kommunale Steuerhoheit strittig, entscheidet die kantonale Steuerverwaltung.
2 Gegen diesen Entscheid kann Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei der Veranlagung für die Kantonssteuern gelten sinngemäss. Zur Einle gung der Rechtsmittel sind neben den Steuerpflichtigen auch die betroffenen Gemeinden legitimiert.

Art. 198 2)

1 Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer vom Einkommen, Grundstückgewinn, Vermögen, Gewinn und Kapital so- wie die Minimal - und Mindeststeuer ist die einfache Gemeindesteuer zu 100 %.
2 Für die Berechnung der geschuldeten Gemeindesteuer wird die einfache Steuer mit dem Steuerfuss multipliziert.
3 Bei der Festsetzung des Voranschlages haben die Gemeinden die Höhe des Steuerfusses in Prozenten der einfachen Gemeindesteuer zu bestimmen.
4 Die Gemeinden können für natürliche und juristische Personen un- terschiedliche Steuerfüsse festlegen. Die Differenz zwischen den beiden Steuerfüssen darf nicht mehr als 15 Punkte betragen.
Art. 198a
44)

Art. 192a findet für die Gemeinden keine Anwendung. Wechsel der

Steuerpflicht Streitigkeiten betreffend Steuerhoheit Einfache Gemeinde - steuer, Gemeinde - steuerfuss
- -, Auskunfts - oder Meldepflicht nicht erfüllt, lässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig erzogenen
25) Vollendete Steuerhinter - ziehung
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbe- haltlos unterstützt; und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nach- steuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus- setzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
26)
Art. 201
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 202
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter bzw. Vertreterin der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksi cht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Fr.
3 Zeigt sich eine Person nac h Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Art. 200 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
Art. 203
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfah- ren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
25)
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Fr.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung Versuchte Steuerhinter - ziehung An stiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung Verheimlichung oder Beiseite- schaffung von Nachlasswerten im Inve ntar - verfahren
begangener Straftaten abgesehen
26) tellt für sich allein keine Widerhandlung tiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhin-
25) –3 sinngemäss.
26) ine in ihrem Steuerhint er - ziehung von Ehegatten
18) Allgemeines
26) Selbstanzeige
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nach- steuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der S chweiz; b) nach einer Umwandlung nach den Art. 53– 68 des Fusionsgeset- zes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Per- son für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterzie- hungen; c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG) oder Abs (Art. 29 lit. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Per- son für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Personen mit Vertretungsbefugnis der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Personen mit Vertretungsbefugnis wird abgesehen und ihre Solidarhaftung ent- fällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder eine ausgeschie- dene Person mit Vertretungsbefugnis der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterzie- hung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfol- gung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschie- dener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausge- schiedener Personen mit Vertretungsbefugnis abgesehen. Ihre Soli- darhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus- setzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. IV. Verfahren
Art. 207
1 Der kantonalen Steuerverwaltung obliegt die Verfolgung von Steu- erhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten.
2 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranla- gungs -, Einsprache- und Rekursverfahren gelten sinngemäss. Allgemeines
nd ihre
18) - oder Einst ellungsverfügung, die sie den betroffe- rd; e (Art. 200 Abs.
3). Bei Steuer - hinterziehungen
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Steuerbe- hörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. VI. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
Art. 210
1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten wer- den nach den Art. 172-191 bezogen.
2 Bussen - und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
41)
3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art.
138 Abs. 2 und 3.
42)
4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jah- res ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. B. Steuervergehen
Art. 211
1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 200-
202 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
10) bestraft Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Fr. verbunden werden 42) .
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 200 Abs. 3 oder Art. 206a Abs.
1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straf- taten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung began- gen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den
202 Abs. 3 und 206a Abs. 3 und 4 anwendbar. 26)
Art. 212
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezo- gene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
10) bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Fr. verbunden werden
42)
.
2 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 200 Abs. 3 oder Art. 206a Abs.
1 vor, so wird von ei ner Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Verun- treuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Steuerbetrug Veruntreuung von Quellen - steuern
.
26) chriften der Schweizeri-
39) - und Übergangsbestimmungen n- Verfahren Verjährung der Strafverfolgung Einführungs - gesetz zum ZGB

Art. 217 Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)

vom 20. September 1971 wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechtes und

des kantonalen Rechtes.

Art. 39 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 41 Abs. 2 Aufgehoben

III. Übergangsbestimmungen
1. Aufhebung des bisherigen Rechts

Art. 21 8

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuergesetz vom
17. Dezember 1956 (altStG) aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.
2. Weitergeltung bisheriger Schätzungswerte

Art. 219 Die nach den Vorschriften der Verordnung über die Bewertung der

Grundstücke festgelegten Schätzungswerte für das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten weiter.
3. Vollzugsbeginn

Art. 220 Dieses Gesetz findet Anwendung auf die nach dem 31. Dezember

2000 zu Ende gehenden Steuerperioden. Ver anlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehal- ten bleiben die nachstehenden Bestimmungen. a) Bei Kapitalversicherungen nach Art. 22 Abs. 1 lit. a, die vor dem
1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steu- erfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens Verwaltungs - rechtspflege - gesetz
abge- - eijährige gesondert berechneten Jahressteuer ge- in den Jahren 1999 und 2000 erzielten Einkünfte Steuererklärung Vorläufige Steuerrechnung Ausser - ordentliche Einkünfte
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere K apitalleis- tungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne und aus- serordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie Kapi- tal - und Aufwertungsgewinne, Auflösungen von Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen sowie Gewinne, die auf die Unterlas- sung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstel- lungen zurückzuf ühren sind.
Art. 224
1 Von den der ordentlichen Veranlagung und allfälligen Zwischenver- anlagungen für die Steuerperiode 1999- 2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden zusätzlich abgezogen, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentli- chen Aufwendungen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. Allfällige Zinsen werden nach altem Recht berechnet.
2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten a) Liegenschaftsunterhalt und Verwaltung im Sinne von Art. 23 Abs.
1 Ziff. I lit. d altStG, soweit diese jährlich den Pauschalabzug ge- mäss § 28 der Vollzugsverordnung zum altStG übersteigen; massgebend ist das Alter der Liegenschaft am 1. Januar 1999. Wurden effektive Liegenschafts -Unterhaltskosten im Rahmen ei- ner Zwischenveranlagung bereits berücksichtigt, gelten sie nicht zusätzlich als a.o. Aufwendungen; b) Einkaufsbeträge in die berufliche Vorsorge (Art. 80 BVG) ohne die Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor- sorge (Art. 82 BVG) gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. k altStG; c) Heil - und Pflegekosten gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. c altStG und die beruflichen Weiter bildungs - und Umschulungskosten ge- mäss Art. 24 altStG, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen im Durchschnitt übersteigen.
5. Ergänzende Vermögenssteuer

Art. 225 Die ergänzende Vermögenssteuer kann nicht weiter zurück als bis

zum 1. Januar 1983 erhoben werden. Ausser - ordentliche Aufwendungen
effen- haft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinn- ten dieser Beteiligungen erhöhen oder Stammkapital ande- or dem 1. Januar 2001 in ihrem Besitze war, eteiligungen weiterhin zum Bestand der vor wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Be- rd. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat d eine Jahressteuer von 10 % - oder Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn
normal besteuerten Gesellschaften in besonders besteuerte Gesell- schaften gemäss Art. 78 und 79.
2 Die in Art. 19 altStG vorgesehene Sperrfrist von zehn Jahren endet in allen Fällen am 1. Januar 2006.
7. Grundstückgewinnsteuer
Art. 228
1 Die Grundstückgewinnsteuern werden nach neuem Recht erho- ben, wenn der Grundbucheintrag nach dem 31. Dezember 2000 er- folgt.
2 Ersatzbeschaffungen in einem andern Kanton sind erst möglich, wenn der Verkauf der Liegenschaft und die Ersatzbeschaffung nach dem 1. Januar 2001 erfolgen. Bei Ersatzbeschaffung in einem an- dern Kanton nach dem 31. Dezember 2000 wird die Grundstückge- winnsteuer gemäss Art. 113 aufgeschoben, wenn der andere Kanton eine entsprechende Aufschubsregelung kennt und Gegenrecht hält.
8. Einsprache- und Rechtsmittelverfahren
Art. 229
1 Einspracheentscheide, die vor dem 31. Dezember 2000 gefällt wur- den, unterstehen weiterhin dem alten Verfahrensrecht, insbeson- dere dem Rekursverfahren nach Art. 96 altStG.
2 Verfahren, die am 31. Dezember 200 0 vor Obergericht hängig sind, werden von diesem nach altem Recht weitergeführt.
3 Am 1. Januar 2001 hängige Einspracheverfahren unterstehen dem neuen Verfahrensrecht nach Art. 150ff.
9. Strafrecht

Art. 230 Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern die- ses das mildere ist. IV. Inkrafttreten des neuen Gesetzes
Art. 231
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk am 1. Januar
2001 in Kraft.
zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Geset-
7)
26) - ins Privat-
44) t, soweit diese Reingewinne - und Entwick- ingung - und Entwicklungs- gs- und Entwicklungsaufwand und die nach Art. 66a vor- Zusätzlicher Ab- zug von For- schungs - und Entwicklungs- aufwand nach
Art. 31a und Art.
66a
Art. 74a
1 Die gesamte steu erliche Ermässigung nach Art. 65a Abs. 1 und
2 und Art. 66a darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerba- ren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteili- gungsertrag nach Art. 76 und 77 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermäs sigungen; es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steu- erlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
65)
2 Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Abs. 1 sind in folgender Reihenfolge zu kürzen:
1. Zusätzlicher Abzug für Forschungs - und Entwicklungsauf- wand (Art. 66a);
2. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 238 Abs. 4);
3. Ermässigung des Reingewinns aus Patenten und vergleich- baren Rechten (Art. 65a).

Art. 235 44)

Juristische Personen, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom
1. Juli 2019 nach Art. 78 und 79 bisherigen Rechts besteuert wur- den, können Verluste, die vor dem Inkrafttreten entstanden sind, nur im Ausmass der bis dahin geltenden Gewinnbesteuerung zur Ver- rechnung bringen.
Art. 236
66)
Art. 237
44) In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 1.
2019 beträgt die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Ge- nossenschafte n 3,95 Prozent.
Art. 238
44)
1 Wurden juristische Personen nach Art. 78 und 79 bisherigen Rechts besteuert, so werden auf Antrag die bei Ende dieser Besteu- erung bestehenden sti llen Reserven einschliesslich des selbst ge- schaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren ge- sondert zu einem Satz von 0,8 Prozent besteuert.
2 Juristische Personen, die ei ne Besteuerung nach Abs. 1 beanspru- chen wollen, haben die stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts mit den nötigen Angaben für die Bewertung Entlas- tungsbe- grenzung Verlustverrech- nung nach Be- endigung der Besteuerung nach Art. 78 und 79 Gewinnsteuer- satz gemäss

Art. 75 Behandlung

stille Reserven nach Beendi- gung der Be- steuerung nach
Art. 78 und 79
ten während 10 Jahren seit dem Inkrafttreten
51)
. Lastenausgleich für Gemeinden
VII. Änderung vom 8. November 2021
62)
Art. 240
62)
1 Für die Steuerperioden 2022 bis 2024 wird der Steuerfuss für na- türliche Personen um zwei und für juristische Personen um ein Pro- zent der einfachen Kantonssteuer gegenüber dem vom Kantonsrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 bestimmten Steuerfuss gesenkt.
2

Art. 3 7 Abs. 1 lit. d in der Fassung vom 8. November 2021 kommt

für die Steuerperioden 2022 bis 2029 zur Anwendung; ab der Steu- erperiode 2030 gilt wieder die Fassung vom 16. März 2009.
3 Für die Steuerperioden 2022 bis 2029 beträgt die Minimalsteuer auf Grundstücken gemäss Art. 85 1,4 Promille des massgebenden Steuerwertes. 65)
4 Für die Steuerperioden 2022 bis 2029 beträgt die Mindeststeuer (einfache Kantonssteuer) gemäss Art. 87 für Kapitalgesellschaften
100 Fr. und für Genossenschaften 50 Fr. 65) IX. Änderung vom 11. September 2023
67)

Art. 241 67)

Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 11. September
2023 beträgt die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Ge- nossenschaften:
3,95 Prozent auf den ersten 5 Mio. Fr. des Reingewinns;
5,30 Pr ozent auf den weiteren 10 Mio. Fr. des Reingewinns. Für Reingewinne über 15 Mio. Fr. beträgt der Steuersatz einheitlich
4,85 Prozent.
Art. 242
67)
45 Prozent der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer des Bundes (Art. 129a BV) werden für den Lastenausgleich für Gemeinden ge- mäss Art. 239 verwendet.
Kraft getreten am Ja- gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar t getreten am 1. Januar Juli Kraft getreten am Ja-
24) Aufgehoben gemäss Volksabstimmung vom 25. September 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1400).
25) Fassung gemäss G vom 5. Dezember 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1669, Amtsblatt 2012, S. 382).
26) Eingefügt durch G vom 5. Dezember 2011, in Kraft getreten am 1. nuar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1669, Amtsblatt 2012, S. 382).
27) Aufgehoben durch G vom 5. Dezember 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1669, Amtsblatt 2012, S. 382).
29) Fassung gemäss G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsbl att 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
30) Fassung gemäss G vom 5. Dezember 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1669, Amtsblatt 2012, S. 382).
31) Eingefügt durch G vom 5. Dezember 2011, in Kraft getreten am 1. nuar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1669, Amtsblatt 2012, S. 382).
32) Fassung gemäss G vom 1. Juli 2013, in Kraft getreten am 1. Januar
2014 (Amtsblatt 2013, S. 956, S. 1870).
34) Eingefügt durch G vom 26. Oktober 2015, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1505, Amtsblatt 2016, S. 210).
35) Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2015, in Kraft getreten am 1. nuar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1505, Amtsblatt 2016, S. 210).
36) Aufgehoben durch G vom 26. Oktober 2015, in Kraft getreten am
1. Januar 2016 (Am tsblatt 2015, S. 1505, Amtsblatt 2016, S. 210).
38) Satz 2 eingefügt durch G vom 26. Oktober 2015, in Kraft getreten am
1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1505, Amtsblatt 2016, S. 210).
39) Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2015, in Kraft getreten am 1. nuar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1505, Amtsblatt 2016, S. 284).
40) Fassung gemäss G vom 11. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. nuar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 59, S. 60, S. 1318).
41) Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2015, in Kraft getreten am nuar 2017 (Amtsblatt 2015, S. 1505, Amtsblatt 2016, S. 210).
42) Eingefügt durch G vom 26. Oktober 2015, in Kraft getreten am 1. nuar 2017 (Amtsblatt 2015, S. 1505, Amtsblatt 2016, S. 210).
43) Fassung gemäss G vom 2. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar
2019 (Amtsblatt 2018, S. 1147, S. 2126).
44) Eingefügt durch G vom 1. Juli 2019, in Kraft getreten am 1. Januar
2020 (Amtsblatt 2019, S. 1135, S. 1734).
45) Fassung gemäss G vom 1. Juli 2019, in Kraft getreten am 1. Januar
2020 (Amtsblatt 2019, S. 1135, S. 1734).
46) Aufgehoben durch G vom 1. Juli 2019, in Kraft getreten am 1. Januar
2020 (Amtsblatt 2019, S. 1135, S. 1734).
47) Berichtigung durch das Büro des Kantonsrates infolge eines sinnstö- renden Versehens (§ 84 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kantons- rates); Amtsblatt 2019, S. 1797.
48) Eingefügt durch G vom 19. August 2019, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 1405, 1993).
Ja- Amtsblatt 2019, S. 1405, 1993). Ja- tsordnung des Kantons- Ja- Amtsblatt 2020, S. 1531, S. 2242). Amtsblatt 2020, S. 1531, S. 2242). li 2019, tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. G vom 26. Oktober 2020, in Kraft getreten am 1. Ja- (Amtsblatt 2021, S. 1296, S. 2246). Januar S. 1296, S. 2246). S. 1296, S. 2246). G vom 8. November 2021, in Kraft getreten am Ja-
2023, S. 1599, S. 2118).
. 2118).
Markierungen
Leseansicht