Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen
Schaffhausen und weiterer offizieller - und Verwaltungstätigkeit vom 18. Feb- Grundsatz Erscheinungs - weise
weiterer offizieller Drucksachen
§ 3
1 Amtsstellen, die amtliche Texte publizieren können (Meldestellen), sind die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben be- traut sind.
2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen Texte verantwortlich.
§ 4
1 Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stich- worten ermöglicht.
2 Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Zeitda uer möglich, sofern die Meldestelle die Zeit- dauer nicht einschränkt.
3 Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
4 Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt ver- öffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB.
§ 5
1 Die Daten des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Artikel 8 Absatz 2 VSHAB versehen.
2 Die Staatskanzlei bewahrt die Daten der veröffentlichten Meldun- gen, die ihr der Plattformbetreiber regelmässig zustellt, an einem si- cheren Ort auf.
§ 6
1 Die Publikationsgebühr beträgt 30 Franken pro Meldung.
2 Sie wird erhoben bei den Meldestellen gemäss § 3 Abs. 1. Bei kan- tonalen Behörden und Verwaltungsstellen wird die Publikationsge- bühr nur erhoben, wenn diese die Publikationsgebühr Dritten weiter verrechnen können. Meldestellen Datenschutz Datensicherheit Publikationsge- bühr
und Materialzentrale) bezogen werden. das Schaffhauser Rechts- Automatische Zustellung von amtlichen Tex- ten Bestellung ge- druckte Fas- sung Amtsdruck - schriften Schaffhauser Rechtsbuch Preise Amts -
weiterer offizieller Drucksachen
§ 12 Über die Anspruchsberechtigung in besonderen Fällen entscheidet
die Staatskanzlei; ebenso über die Abgabe auf Gegenseitigkeit und für wissenschaftliche Arbeiten.
§ 13
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Bekanntmachungen im Amtsblatt vom 3. Dezember 1960 und die Verordnung über die Ab- gabe offizieller Drucksachen vom 17. Januar 1978.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2023, S. 2014. Zuständigkeit Inkrafttreten
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