Fischereiverordnung (923.11)
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Fischereiverordnung

Fischereiverordnung (FiV) vom 13. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)
1. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit

1 Für die Fischerei ist das Departement für Justiz und Sicherheit zuständig.
2 Die für die Fischerei zuständige Fachstelle ist die Jagd- und Fischereiverwaltung.

§ 2 Vorbehalt internationaler und interkantonaler Vereinbarungen und Bun -

desrecht
1 Abweichende Bestimmungen in internationalen und interkantonalen Vereinbarun - gen gehen dieser Verordnung vor, insbesondere:
1. der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefi - schereiordnung)
1 )
2. die Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee
2 )
3. die Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern
3 )
2. Fischereirechte

§ 3 Vom Kanton verliehene Pachten

1 Das Departement teilt die kantonalen Pachtgewässer in Reviere ein und verpachtet diese nach Ausschreibung für jeweils acht Jahre.
2 Es schliesst Pachtverträge ab, die unter anderem Bestimmungen enthalten über:
1. Höhe des Pachtzinses
2. Jungfischeinsätze
3. Ausübung der Fischerei
4. Verwendung der Fanggeräte
5. Laichfischfang
1) SR 0.923.411
2) SR 923.31
3) RB 923.2
6. Besatz- und Fangstatistik
7. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
8. Wiederbesatz nach Fischverlusten

§ 4 Gemeindefischereirechte

1 Für die Verpachtung von Gemeindefischereirechten gilt:
1. Es dürfen nur Sportfischergeräte verwendet werden.
2. Es sind angemessene Jungfischeinsätze vorzunehmen.
3. Die Reviere sind zweckmässig einzuteilen.
4. Nach Fischverlusten sind die Gewässer wiederzubesetzen.
5. Es sind Besatz- und Fangstatistiken zu führen.
6. Die Pachterträgnisse sind zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes von Fischen, Amphibien, Krebsen und Fischnährtieren zu verwenden.
2 Das Departement kann den Politischen Gemeinden weitere Vorgaben für die Ver - pachtung von Gemeindefischereirechten machen.
3 Der Regierungsrat kann überprüfen, wie die Politischen Gemeinden die Erträge verwenden.

§ 5 Weiherfischereirechte

1 Über Gesuche um Erstellung neuer Weiher im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Fischerei (FiG)
1 ) entscheidet das Departement für Bau und Umwelt im Ein - vernehmen mit der für die Fischerei zuständigen Fachstelle im Konzessionsverfah - ren nach § 13 bis § 16 des Wassernutzungsgesetzes (WNG)
2 )
.
2 Gesuche sind mit dem Baugesuch und den für die fischereirechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen.
3 Die für die Fischerei zuständige Fachstelle prüft die Gesuche auf ihre Übereinstim - mung mit den fischereirechtlichen Bestimmungen und stellt dem Departement für Bau und Umwelt Antrag.

§ 6 Besondere Fischereirechte

1 Die Inhaber oder Inhaberinnen besonderer Fischereirechte dürfen in ihren Gewäs - sern nur fischen lassen, wer im Besitz eines Sachkundenachweises für die Fischerei gemäss § 7 und einer Berechtigung des Inhabers oder der Inhaberin des Fischerei - rechts ist.
2 Das Departement kann Inhaber oder Inhaberinnen besonderer Fischereirechte zur jährlichen Abgabe der Besatz- und Fangstatistik verpflichten.
1) RB 923.1
2) RB 721.8
3. Fischereibewilligung

§ 7 Sachkundenachweis

1 Für die Erteilung einer Fischereibewilligung ist die Erlangung des Sachkundenach - weises für die Fischerei erforderlich.
2 Als Sachkundenachweise werden insbesondere anerkannt:
1. Sachkundenachweis Fischerei des Netzwerks Anglerausbildung
2. Thurgauische Sportfischerprüfung
3. Schweizerische Sportfischerprüfungen
4. Schweizer Sportfischer-Brevet
5. Fischereischeine und Ausweise über die in Deutschland, Österreich und im Fürstentum Liechtenstein bestandenen Sportfischerprüfungen
3 Keines Sachkundenachweises und keiner Fischereibewilligung bedürfen:
1. Freiangler und Freianglerinnen im Sinne von § 8 FiG
2. Personen, die mit Gerätschaften eines Patentinhabers oder einer Patentinhabe - rin statt diesem oder dieser und unter dessen oder deren Aufsicht fischen oder ihm oder ihr beim Fischen helfen; Ziff. 2 findet keine Anwendung im Gebiet des Untersees und Seerheins
3. Personen, die mit einer Gastkarte eines Patentinhabers oder einer Patentinha - berin auf dem Untersee fischen
4 In besonderen Fällen kann die Fachstelle weitere Ausnahmen bewilligen.
5 Die Berechtigung zur Durchführung von Ausbildungskursen mit Prüfungsabnahme zur Erlangung des Sachkundenachweises für die Fischerei durch Fischereivereine wird durch die Fachstelle erteilt.

§ 8 Patentarten

1 Die Fachstelle kann folgende Patente ausstellen:
1. für den Bodensee-Obersee:
1.1 Halden-, Hochsee-, Alters- und Ausbildungspatente für die Berufsfi - scherei
1.2 Jahres-, Monats- und Tagespatente sowie Jugendpatente für die Sport - fischerei
1.3 Jahres- und Monatspatente für die Ufersportfischerei
2. für den Untersee und Seerhein:
2.1 Berufsfischerkarten A
2.2 Berufsfischerkarten B
2.3 Fischer-Gehilfenkarten
2.4 Sportfischer-Jahreskarten
2.5 Sportfischer-Monatskarten
2.6 Sportfischer-Gastkarten
2.7 Jugendkarten

§ 9 Patentgebühren und Fischereiabgaben

1 Die Patentgebühren und Fischereiabgaben sind in Anhang 1 geregelt.
2 Patentbezüger und Patentbezügerinnen, die in den Kantonen Thurgau oder St. Gal - len wohnhaft sind, müssen die Patente für den Bodensee-Obersee im Wohnsitzkan - ton lösen.
3 Patentbezüger und Patentbezügerinnen mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Thur - gau und St. Gallen entrichten für Patente im Bodensee-Obersee die dreifache Fische - reiabgabe.

§ 10 Vorzeigepflicht

1 Bei der Ausübung der Fischerei sind der Sachkundenachweis, das Patent oder die Berechtigung eines Inhabers oder einer Inhaberin eines besonderen Fischereirechts sowie ein amtlicher Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen, Besitzern und Besitzerinnen des Gewässers, Inhabern und Inhaberinnen besonderer Fischereirechte oder Revierpächtern und Revierpächterinnen vorzuzeigen.
4. Fischereiliche Bestimmungen

§ 11 Schonzeiten und Schonmasse

1 Die Schonzeiten sind in Anhang 2 geregelt.
2 Die Fangmindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, sind in Anhang 3 geregelt.
3 Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das fest - gesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzusetzen.
4 Für den Bodensee-Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten.
5 Die Fachstelle kann Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen im Sinne von Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
1 ) verfügen.
1) SR 923.01

§ 12 Schongebiete

1 Zum Schutz der Seeforelle ist die Ausübung jeglicher Fischerei vom 1. bis 31. Januar in folgenden Gebieten verboten:
1. Goldachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von
40 m, südöstlich begrenzt durch eine Linie vom schwarzweissen Fische - reipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmün - dung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus.
2. Steinachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von
25 m, südöstlich begrenzt durch die Kantonsgrenze Horn/Steinach, nordwest - lich begrenzt durch eine Linie vom nördlichen Ende der Pfahlwand über das Seezeichen Nr. 5 in den See hinaus. Die Kantonsgrenze verläuft entlang der Linie Ostecke des östlichsten, vierstöckigen Wohnhauses von Steinach zum östlichen Einfahrtspfahl des Steinacher Hafens.
3. Luxburger Bucht: Vom weissen Haus am Ufer südlich der Luxburg zur schwarzweissen Fischereiboje und über das Seezeichen Nr. 18 zum Fahnen - mast bei der Einfahrt zum SBS-Yachthafen.
4. Güttingen: Von der östlichen Ecke des Mooshölzli zur schwarzweissen Fi - schereiboje und über die Seezeichen Nr. 30 und Nr. 31 zum Kieshafen.
2 Das Departement kann Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

§ 13 Lokale Fangverbote

1 Lokale Fangverbote (bei Brücken, Landungsstegen, Quaimauern usw.) dürfen nur mit Einwilligung des Departementes erlassen werden.

§ 14 Freiangelei

1 Die Uferfischerei ist ausschliesslich mit festem Zapfen und einfacher Angel gestat - tet. Die Verwendung von künstlichen Ködern, Köderfischen und Angelhaken mit Widerhaken ist untersagt. Gefangene Fische, die keinen Schonbestimmungen ge - mäss kantonalem oder eidgenössischem Recht unterliegen, müssen unverzüglich ge - tötet werden.
2 Die Freiangelei ist an folgenden Gewässern gestattet:
1. am Bodensee-Obersee, am Untersee und am Rhein, soweit nicht private Fi - schereirechte nach § 4 FiG entgegenstehen
2. an der Aach auf dem Gebiet der Gemeinden Romanshorn und Salmsach von der Brücke Arbonerstrasse bis zur Mündung
3. im Badeweiher Pfyn (in unteren Widen)
4. in den Chasperäcker Weihern bei Erzenholz in Frauenfeld entlang der nordsei - tigen Strasse

§ 15 Fanggeräte

1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen, Feumern und Angelgeräten sowie von Hand gefangen werden.
2 Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden. Abweichende Vorschriften für den Bodensee-Obersee und Untersee bleiben vorbehalten.
3 Ausser den Organen der Fischereiaufsicht ist Dritten das Heben von ausgelegten Fanggeräten aller Art verboten.
4 Die Verwendung von Elektrofanggeräten ist nur mit Bewilligung der Fachstelle zu - lässig.

§ 16 Widerhaken

1 Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist verboten.
2 Für den Bodensee-Obersee bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten.
3 Angler und Anglerinnen auf dem Untersee, die über einen Sachkundenachweis ge - mäss Art. 5a VBGF verfügen, dürfen Angelhaken mit Widerhaken verwenden.

§ 17 Köderfische

1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
2 Als Köderfische dürfen nur einheimische Arten verwendet werden, die im Einzugs - gebiet vorkommen.
3 Fische von Arten und Rassen mit Gefährdungsstatus 1 bis 3 gemäss Anhang 1 VBGF oder Arten, die Schonbestimmungen gemäss § 11 unterliegen, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden. Abweichende Bestimmungen für den Bodensee- Obersee und Untersee bleiben vorbehalten.

§ 18 Nachtfischerei

1 Das Fischen von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist verboten.
2 Abweichende Vorschriften für den Bodensee-Obersee, Seerhein und Untersee blei - ben vorbehalten.

§ 19 Krebsfang

1 Der Fang von Krebsen bedarf einer besonderen Bewilligung der Fachstelle. Die Bewilligung wird erteilt, wenn es der Bestand im betreffenden Gewässer erlaubt. In der Regel wird die Bewilligung nur einem oder einer im betreffenden Gewässer Fi - schereiberechtigten erteilt.
2 Krebse dürfen mit Krebsreusen, Krebstellern, Feumern oder von Hand gefangen
3 Die Fachstelle kann Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen zur Ablie - ferung einer angemessenen Menge von Besatzkrebsen verpflichten.

§ 20 Laichfischfang

1 Die Ausübung des Laichfischfangs auf die einer Schonzeit unterliegenden Fischart bedarf einer Bewilligung der Fachstelle.
2 Sie ist berechtigt, bei Bedarf in allen Gewässern entschädigungslos Laichfischfang auszuüben oder die Gewässer zu Studien- oder Forschungszwecken zu befischen.

§ 21 Fischeinsätze

1 Jeder Einsatz von Fischen, Fischeiern oder Krebsen hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Fischereiaufseher oder der zuständigen Fischereiaufseherin zu erfolgen.
2 Gesuche für das Einsetzen fremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind zuhanden des Bundesamtes für Umwelt schriftlich und begründet an die Fachstelle zu richten.

§ 22 Markierte Fische

1 Markierte Fische sind der Fachstelle zu melden.
5. Berufsfischerei
5.1 Bestimmungen für den Bodensee-Obersee

§ 23 Räumlicher Geltungsbereich

1 Die Berufsfischerpatente berechtigen zur Ausübung der Berufs- und Angelfischerei je nach Patentart im Gebiet der thurgauischen Halde und des Hohen Sees.
2 Ausgenommen bleibt die Privatfischenz des Schlösschens Bottighofen. Diese um - fasst die Weisse (Wyssi) zwischen der Mündung des Rietbaches und der Mündung des Kogenbaches.
3 Die vom Regierungsrat ausgeschiedenen Schongebiete und vom Departement ge - nehmigten lokalen Fangverbote bleiben vorbehalten.

§ 24 Öffentliche Ruhetage

1 Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten.
2 Vom Verbot in Abs. 1 sind ausgenommen:
1. das Setzen von freitreibenden Schwebsätzen an Auffahrt, Pfingstmontag so - wie 1. Mai und 1. August, falls diese auf Montag bis Donnerstag fallen
2. das Setzen von Bodennetzen ab 17.00 Uhr, mit Ausnahme von Karfreitag, Os - tersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag
3. das Leeren von Trappnetzen und Reusen bis 09.00 Uhr
4. der Laichfischfang auf Felchen
5. das Bergen durch Sturm bedrohter oder abgetriebener Netze unter unverzügli - cher Meldung an den Fischereiaufseher oder die Fischereiaufseherin

§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsfischerpatenten

1 Berufsfischerpatente werden erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
1. die Voraussetzungen nach der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee erfüllt,
2. die Berufsfischerei mit mindestens 50 Prozent der Erwerbstätigkeit ausübt.
2 Neue Bewerber und Bewerberinnen sind verpflichtet, bei der Gesuchstellung allfäl - lige weitere Erwerbstätigkeiten und deren Umfang darzulegen.

§ 26 Erteilung des Hochseepatentes

1 Das Hochseepatent wird erteilt:
1. einem bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaber oder einer bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaberin, der oder die sich über eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Hochseefischerei ausweisen kann
2. einem neuen Bewerber oder einer neuen Bewerberin unter Einhaltung von § 27 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 3
2 Es werden insgesamt höchstens 16 Hochseepatente ausgestellt.
3 Die Höchstzahl der ausgegebenen Hochseepatente kann mit Zustimmung des Kantons St. Gallen überschritten werden, soweit die nach der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee zulässige Anzahl der Schwebnetze eingehalten wird.

§ 27 Erteilung des Haldenpatentes an neue Bewerber und Bewerberinnen

1 Das Haldenpatent wird unter der Voraussetzung, dass weniger als sechs Haldenpa - tente ausgestellt sind oder von bisherigen Haldenpatentinhabern und Haldenpatent - inhaberinnen beansprucht werden, einem neuen Bewerber oder einer neuen Bewer - berin erteilt, der oder die
1. das 20. Altersjahr zurückgelegt hat,
2. im Kanton Thurgau wohnhaft ist,
3. nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der gewerblichen Fischerei eine fi - schereiliche Abschlussprüfung bestanden hat.
2 Voraussetzung für den Nachweis der Tätigkeit in der Berufsfischerei ist das Aus - bildungspatent.

§ 28 Erteilung des Haldenpatentes an bisherige Bewerber und Bewerberinnen

1 Das Haldenpatent kann einem bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaber oder einer bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaberin erteilt werden, der oder die im Kanton Thurgau wohnhaft ist.
2 Die Zuteilung richtet sich nach § 33.

§ 29 Höchstzahl der Haldenpatente

1 Es werden insgesamt höchstens sechs Haldenpatente ausgestellt.
2 In Härtefällen kann das Departement Ausnahmen bewilligen.

§ 30 Alterspatent

1 Das Alterspatent kann einem bisherigen Halden-, Hochsee- oder Alterspatentinha - ber oder einer bisherigen Halden-, Hochsee- oder Alterspatentinhaberin erteilt wer - den, der oder die im Kanton Thurgau wohnhaft ist.
2 Die Zuteilung richtet sich nach § 33.

§ 31 Ausbildungspatent

1 Das Ausbildungspatent zum Berufsfischer oder zur Berufsfischerin wird einem Be - werber oder einer Bewerberin erteilt, der oder die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.
2 Der Inhaber oder die Inhaberin eines Ausbildungspatentes ist verpflichtet, eine Kontrolle über die Ausübung der Fischerei nach den Weisungen der Fachstelle zu führen.

§ 32 Verpflichtung zur Befischung

1 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Hochsee-, Halden- oder Alterspatentes sind verpflichtet, den Laichfischfang auf Gangfische auszuüben und nötigenfalls uner - wünschte Fischarten zu befischen. Die Inhaber und Inhaberinnen eines Hochsee- oder Alterspatentes sind zudem zur Ausübung des Laichfischfangs auf Blaufelchen verpflichtet.

§ 33 Zuteilung der Berufsfischerpatente

1 Die Fachstelle teilt die Berufsfischerpatente jährlich zu.
2 Können aufgrund der Höchstzahl der Hochseepatente oder der höchstens zulässi - gen Anzahl Schwebnetze nicht alle bewilligungsfähigen Gesuche berücksichtigt werden, erfolgt die Zuteilung der Hochsee- und Alterspatente in folgender Reihen - folge:
1. Hochseepatente für bisherige Inhaber und Inhaberinnen des Thurgauer Hoch - seepatentes
2. Hochseepatente für bisherige Inhaber und Inhaberinnen des Thurgauer Hal - denpatentes
3. Hochseepatente für im Kanton Thurgau ausgebildete Berufsfischer und Berufsfischerinnen
4. Hochseepatente für übrige Bewerber und Bewerberinnen
5. Alterspatente, wobei jüngere gegenüber älteren Bewerbern und Bewerberin - nen den Vorrang erhalten
3 Gesuche sind der Fachstelle jeweils bis 31. Oktober einzureichen.

§ 34 Stellvertretung

1 Die Patente sind nicht übertragbar.
2 Die Fachstelle bewilligt die Stellvertretung von Inhabern und Inhaberinnen des Hochsee- oder Haldenpatentes. Die Stellvertretung von Inhabern und Inhaberinnen des Alters- oder Ausbildungspatentes ist nicht zulässig.
3 Gesuche für Stellvertretungen sind spätestens sieben Tage vor Beginn der Stellver - tretung bei der Fachstelle schriftlich einzureichen.
4 Als Stellvertreter oder Stellvertreterin kann ein Patentinhaber oder eine Patentinha - berin sowie ein Patentbewerber oder eine Patentbewerberin auf der Warteliste be - stimmt werden. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat die Fanggeräte des oder der Vertretenen zu verwenden und übt die Fischerei auf eigene Verantwortung aus.
5 Der zuständige Fischereiaufseher oder die zuständige Fischereiaufseherin kann bei plötzlicher Erkrankung oder dringender Abwesenheit eines Patentinhabers oder ei - ner Patentinhaberin ausnahmsweise einem anderen Berufsfischer oder einer anderen Berufsfischerin oder dem Inhaber oder der Inhaberin eines Ausbildungspatentes das selbständige Einholen der Fanggeräte gestatten.

§ 35 Erlaubte Fanggeräte und Fangarten

1 Das Hochseepatent berechtigt, alle auf dem Hohen See und der Halde zugelassenen Fanggeräte und Fangarten zu verwenden.
2 Das Haldenpatent berechtigt, alle auf der Halde zugelassenen Fanggeräte und Fangarten mit Ausnahme des Spannsatzes zu verwenden.
3 Inhaber und Inhaberinnen von Alterspatenten dürfen
1. auf dem Hohen See ein Schwebnetz verwenden,
2. auf der Halde höchstens sechs Bodennetze (Barsch-, Felchen-, Grossfischnet - ze) sowie Reusen und Legschnüre verwenden,
3. keine Trappnetze, Grossfischsätze oder Spannsätze verwenden.

§ 36 Trappnetze, Reusen

1 Trappnetze und Reusen dürfen vom 1. März bis 30. November verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich zu leeren.

§ 37 Setzen von Bodennetzen

1 Sätze von Bodennetzen müssen mindestens 50 m von anderen Sätzen, Trappnetzen, markierten Badeplätzen und Markierungsbojen bewilligter Reiser entfernt sein.
2 Ausser zum Treiben müssen Bodennetze von der Bauche aus seewärts gesetzt wer - den.
3 Ein Satz ist an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen zu kennzeich - nen. Besteht ein Satz aus mehr als zwei Bodennetzen, so ist der Beginn des dritten und jedes übernächsten Netzes mit einer weiteren Boje oder Bauche zu kennzeich - nen.

§ 38 Bauchen

1 Bauchen dürfen nur zum Markieren von Fischereigeräten verwendet werden.

§ 39 Fangstatistik

1 Die Berufsfischer und Berufsfischerinnen führen eine Fangstatistik nach Art. 31 der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee.

§ 40 Massnahmen bei Massenfängen

1 Werden von dem von der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bo - denseefischerei eingesetzten Ausschuss kurzfristige Beschränkungen der Fischerei - ausübung beantragt, so sind für deren Anordnung die Fischereiaufseher und Fische - reiaufseherinnen zuständig.
2 Die zuständigen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen sind berechtigt, bei Massenfängen von kleinen Barschen und bei anderen unerwünschten Fängen das Versetzen von Netzen anzuordnen.

§ 41 Sonderfänge

1 Bewilligungen für Sonderfänge werden durch das Departement ausgestellt.

§ 42 Ablieferung von Fischlaich

1 Berufsfischer und Berufsfischerinnen haben gefangene laichreife Forellen und Fortpflanzungsprodukte der während der Schonzeit gefangenen Felchen an die Brut - anstalten Romanshorn oder Ermatingen abzuliefern.
5.2 Bestimmungen für den Untersee und den Seerhein

§ 43 Fangstatistik

1 Die Berufsfischer und Berufsfischerinnen führen täglich über ihre Fischfänge, auf - geteilt nach Fischarten, Buch. Die Monatsergebnisse sind auf dem dafür vorgesehe - nen Formular jeweils bis zum fünften Tag des folgenden Monats dem zuständigen Fischereiaufseher oder der zuständigen Fischereiaufseherin abzuliefern.
6. Sportfischerei
6.1 Bestimmungen für den Bodensee-Obersee

§ 44 Räumlicher Geltungsbereich

1 Die Berechtigung zur Ausübung der Sportfischerei erstreckt sich
1. mit dem Sportpatent und Jugendpatent auf das schweizerische Ufer, die schweizerische Halde und den Hohen See,
2. mit dem Uferpatent auf das schweizerische Ufer.
2 Ausgenommen bleibt die Privatfischenz des Schlösschens Bottighofen. Diese um - fasst die Weisse (Wyssi) zwischen der Mündung des Rietbaches und der Mündung des Kogenbaches.
3 Die vom Regierungsrat ausgeschiedenen Schongebiete und vom Departement ge - nehmigten lokalen Fangverbote bleiben vorbehalten.

§ 45 Öffentliche Ruhetage

1 An öffentlichen Ruhetagen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf im Ge - biet der Halde die Sportfischerei ab 17.00 Uhr nicht mehr ausgeübt werden.

§ 46 Jugendpatent

1 Das Jugendpatent wird einem oder einer Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren zu einem vergünstigten Tarif erteilt.
2 Es erlaubt das selbständige Fischen im Rahmen eines Sportjahrespatentes und das Führen einer eigenen Fangstatistik.

§ 47 Fischereiliche Einschränkungen

1 Bei der Ausübung der Sportfischerei in weniger als fünf Metern Wassertiefe ist die Verwendung motorischer Kraft verboten.
2 Das Hältern von Fischen ist untersagt.
3 Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
4 Sportfischern und Sportfischerinnen ist der Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen untersagt.
6.2 Bestimmungen für den Untersee und Seerhein

§ 48 Übergeordnetes Recht

1 Für die Sportfischerei und die Erteilung von Fischerkarten auf dem Untersee und im Seerhein gelten die Bestimmungen des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Unter - see und Seerhein (Unterseefischereiordnung)
1 )
.

§ 49 Gastkarte

1 Inhaber und Inhaberinnen einer Sportfischer-Jahreskarte können pro Kalenderjahr zusätzlich eine Gastkarte lösen. Die Gastkarte berechtigt den Inhaber oder die Inha - berin, unter seiner oder ihrer Aufsicht einen Gast vom Boot aus, ohne zusätzliches Fanggerät und bei gleichbleibenden Tagesfangzahlen mitfischen zu lassen.
2 Pro Kalenderjahr und Inhaber oder Inhaberin einer Sportfischer-Jahreskarte ist nur eine Gastkarte zulässig.
3 Die Gastkarte berechtigt den Gast nur zum Fischen im Schweizerischen Hoheitsge - biet.
4 Der mitfischende Gast muss nicht im Besitz eines Sachkundenachweises sein.
5 Die durch die Gastperson gefangenen Fische sind in der Fangstatistik des Inhabers oder der Inhaberin der Sportfischer-Jahreskarte einzutragen.

§ 50 Jugendkarte

1 Die Jugendkarte wird einem oder einer Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren zu einem vergünstigten Tarif erteilt.
2 Sie erlaubt das selbständige Fischen im Rahmen einer Sportfischer-Jahreskarte und das Führen einer eigenen Fangstatistik.
1) SR 0.923.411

§ 51 Fischereiliche Einschränkungen

1 Das Hältern von Fischen ist untersagt.
2 Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
3 Sportfischern und Sportfischerinnen ist der Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen untersagt.

§ 52 Fangstatistik

1 Die Sportfischer und Sportfischerinnen führen eine Fangstatistik nach den Weisun - gen der Fachstelle und reichen diese bis am 5. Januar des Folgejahres ein.
7. Verschiedene Vorschriften

§ 53 Brut- und Aufzuchtanlagen

1 Die Fachstelle ist für den Betrieb der Brut- und Aufzuchtanlagen des Kantons ver - antwortlich.
2 Private Brut- und Aufzuchtanlagen unterstehen ihrer Aufsicht.

§ 54 Eingriffe in Gewässer und Ufer

1 Über die Bewilligung von technischen Eingriffen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF)
1 ) entscheidet:
1. die Konzessionsbehörde im Anwendungsbereich von § 15 WNG
2 )
2. das Amt für Umwelt, wenn ein Eingriff gleichzeitig einer wasserbaupolizeili - chen Bewilligung nach § 37 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG)
3 ) bedarf
3. die für die Fischerei zuständige Fachstelle in den übrigen Fällen
2 Die Konzessionsbehörde und das Amt für Umwelt fällen ihre Entscheide auf An - trag der für die Fischerei zuständigen Fachstelle.
3 Die Umsetzung der nach Abs. 1 bewilligten Eingriffe ist dem zuständigen Fische - reiaufseher oder der zuständigen Fischereiaufseherin und dem oder der Fischereibe - rechtigten mindestens fünf Tage im Voraus zur Kenntnis zu bringen.
1) SR 923.0
2) RB 721.8
3) RB 721.1
8. Fischereipolizei

§ 55 Fischereiaufsicht

1 Die Fischereiaufsichtskreise werden wie folgt festgelegt:
1. Kreis 1: Oberseegebiet des Bezirks Arbon, Sitter sowie Gewässer der Gemeinden Amriswil, Arbon, Dozwil, Egnach, Erlen, Hauptwil-Gottshaus, Hefenhofen, Hohentannen, Horn, Kesswil, Roggwil, Romanshorn, Salmsach, Sommeri, Sulgen, Uttwil und Zihlschlacht-Sitterdorf
2. Kreis 2: Oberseegebiet des Bezirks Kreuzlingen sowie Gewässer der Gemeinden Altnau, Berg, Birwinken, Bottighofen, Bürglen, Ermatingen, Gottlieben, Güttingen, Kemmental, Kreuzlingen, Langrickenbach, Lengwil, Märstetten, Müllheim, Münsterlingen, Raperswilen, Tägerwilen, Wäldi, Weinfelden und Wigoltingen
3. Kreis 3: Rhein, Untersee, Seerhein sowie Gewässer der Gemeinden Basadin - gen-Schlattingen, Berlingen, Diessenhofen, Eschenz, Herdern, Homburg, Hüttwilen, Mammern, Neunforn, Pfyn, Salenstein, Schlatt, Steckborn, Uess - lingen-Buch, Wagenhausen und Warth-Weiningen
4. Kreis 4: Thur inkl. Binnen- und Kraftwerkskanäle sowie Gewässer der Gemeinden Aadorf, Affeltrangen, Amlikon-Bissegg, Bettwiesen, Bichelsee- Balterswil, Bischofszell, Braunau, Bussnang, Eschlikon, Felben-Wellhausen, Fischingen, Frauenfeld, Gachnang, Hüttlingen, Kradolf-Schönenberg, Lom - mis, Matzingen, Münchwilen, Rickenbach, Schönholzerswilen, Sirnach, Stett - furt, Thundorf, Tobel-Tägerschen, Wängi, Wilen und Wuppenau
2 Die Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen können zur Erfüllung ihrer Auf - gaben die Kantonspolizei und das Forstpersonal sowie die zuständigen Mitarbeiten - den des Wasserbaus beiziehen.
3 Die beim Fischfang oder die auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffenen Personen haben auf Verlangen den Organen der Fischereipolizei jederzeit
1. die Personalien anzugeben und einen amtlichen Ausweis vorzuweisen,
2. die Bewilligung zur Ausübung der Fischerei und das Patent vorzuweisen,
3. die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fahrzeugen sowie die Behältnisse vorzuzeigen.
4 Wer ein Wasserfahrzeug führt, von dem aus Fischfang betrieben wird oder wurde, hat auf Verlangen der Fischereiaufsichtsorgane anzuhalten.

§ 56 Beschlagnahmung

1 Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, unerlaubte, unerlaubt mitgeführte oder ordnungswidrig benützte Fanggeräte zu beschlagnahmen.
2 Wird ein Fanggerät beschlagnahmt, so ist der damit erzielte Fang von der Fische - reiaufsicht zugunsten der Staatskasse zu verwerten.

§ 57 Private Ordnungshüter

1 Inhaber und Inhaberinnen besonderer Fischereirechte sowie Revierpächter und Re - vierpächterinnen können ihnen geeignet scheinende Personen als Ordnungshüter oder Ordnungshüterinnen am betreffenden Gewässer beauftragen. Diesen steht das Recht zu, die Patente oder Berechtigungen von Fischern und Fischerinnen einzuse - hen. Sie bedürfen dazu einer Bescheinigung des oder der Fischereiberechtigten. Weitere polizeiliche Funktionen stehen ihnen nicht zu.

§ 58 Verwertungskontrollen

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Fischhandlungen und Restaurationsbetrieben sind verpflichtet, den Fischereiaufsehern und Fischereiaufseherinnen die Kontrolle gefangener Fische zu gestatten, Auskünfte zur Herkunft der Fische zu erteilen und entsprechende Belege vorzuweisen.
9. Massnahmen

§ 59 Patententzug

1 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bun - des oder des Kantons oder bei nicht weisungsgemässer Führung der Fangstatistik kann das Departement die Ausübung der Berufsfischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.
2 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bun - des oder des Kantons oder bei nicht weisungsgemässer Führung der Fangstatistik kann die Fachstelle die Ausübung der Angelfischerei für eine Dauer bis zu drei Jahren verbieten.

§ 60 Meldung von Strafbefehlen

1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden der Fachstelle alle Entscheide betreffend Verstösse gegen die Fischereigesetzgebung.

§ 61 Zuständigkeit zur Strafverfolgung im Gebiet des Untersees

1 Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wird als die nach § 35 Abs. 1 Unterseefische - reiordnung für Gesuche um Übernahme der Strafverfolgung zuständige Behörde be - zeichnet.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.12.2022 01.01.2023 Erstfassung 50/2022
Anhang 1 Paten tgebühren und Fischereiabgaben gemäss § 9 Abs. 1 Bodensee -Obersee Patentgebühr Fischereiabgabe
1. Haldenpatent Fr. 200 Fr. 150
2. Alterspatent Fr. 150 Fr. 100
3. Hochseepatent Fr. 400 Fr. 350
4. Ausbildungspatent Fr. 40 –
5. Sportfisc her - Jahrespatent Fr. 120 Fr. 20
6. Sportfischer - Monatspatent Fr. 60 Fr. 10
7. Sportfischer - Tagespatent Fr. 15 –
8. Uferjahrespatent Fr. 60 Fr. 10
9. Ufermonatspatent Fr. 30 Fr. 5
10. Jugendpatent Fr. 60 Fr. 10 Untersee und Seerhein Patentgebühr Fi schereiabgabe
1. Berufsfischerkarte A Fr. 250 Fr. 250
2. Berufsfischerkart e B Fr. 75 Fr. 75
3. Fischer - Gehilfenkarte Fr. 20 –
4. Sportfischer - Jahreskarte Fr. 70 Fr. 50
5. Sportfischer - Monatskarte Fr. 30 Fr. 20
6. Gastkarte Fr. 50 –
7. Jugendkarte Fr . 35 Fr. 25
Anhang 2 Schonzeiten gemäss § 11 Abs. 1
1. Forellen 1. Oktober bis Ende Februar
2. Äschen 1. Februar bis 20. April
3. Hechte 16. Februar bis 15. April
4. Krebse 1. Oktober bis 15. Juli
Anhang 3 Schonmasse gemäss § 11 Abs. 2
1. Forellen 25 cm
2. Äschen 35 cm
3. Hechte 50 cm
4. Barsche 15 cm
5. Barben 35 cm
6 . Krebse 12 cm
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