Landwirtschaftsgesetz
Landwirtschaftsgesetz vom 25. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2016)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Der Kanton sorgt für die Förderung und Erhaltung einer leistungsfähigen, marktge - recht und nachhaltig produzierenden Landwirtschaft.
2 Das Gesetz ergänzt das Bundesgesetz über die Landwirtschaft
1 )
.
§ 2 Leitbild
1 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild für die Thurgauer Landwirtschaft.
2 Das Leitbild richtet sich nach den Grundsätzen der Ökonomie und der Ökologie.
3 Es hat insbesondere folgende Ziele:
1. Förderung wettbewerbsfähiger Strukturen, wobei bäuerliche Familienbetriebe im Vordergrund stehen;
2. Stärkung der Selbsthilfe, insbesondere durch Grundausbildung, Weiterbildung und Beratung;
3. Ausrichtung der Produktion auf nachhaltige Bewirtschaftungsweisen und Er - haltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
4. Pflege der Kulturlandschaft;
5. Wirtschaftliche Stärkung des ländlichen Raumes.
4 Der Regierungsrat sorgt für die Umsetzung des Leitbildes und erstellt periodisch einen Controllingbericht.
§ 3 Fördermassnahmen
1 Fördermassnahmen bestehen darin, dass der Kanton
1. Projekte anregt, befristet begleitet und kontrolliert,
2. Personal oder Infrastruktur zur Verfügung stellt,
4. in anderer Form im Interesse der Land- und Hauswirtschaft tätig wird.
1) SR 910.1
§ 4 Politische Gemeinden
1 Die Politische Gemeinde unterstützt den Kanton beim Vollzug der landwirtschaftli - chen Massnahmen.
2 Sie bezeichnet eine Vollzugsstelle.
2. Produktion und Absatz
§ 5 Eigenverantwortung
1 Die Produzenten und Produzentinnen sowie die landwirtschaftlichen Organisatio - nen sind in erster Linie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich.
§ 6 Selbsthilfe, Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert die Selbsthilfe in der Landwirtschaft und die Zusammenarbeit mit weiteren Wirtschaftsbereichen.
2 Er kann den ökologischen Ausgleich, umweltschonende Anbauverfahren und die artgerechte Tierhaltung fördern.
3 Er unterstützt Institutionen und Massnahmen, deren Zweck die Qualitäts- und Ab - satzförderung ist.
4 Er kann sich an Qualitätssicherungsdiensten der Branchen- und Produzentenorgani - sationen beteiligen.
§ 7 Produkteförderung
1 Der Kanton kann Anbau, Herstellung, Veredelung und Vermarktung innovativer oder ökologisch wertvoller Produkte fördern, die eine Wertschöpfung für den Thur - gau und seine Betriebe bringen.
§ 8 * ...
§ 9 Kennzeichnung
1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Kennzeichnung und zum Schutz der Be - zeichnung von einheimischen Qualitätsprodukten, insbesondere von Ursprungsbe - zeichnungen.
3. Bildung und Beratung
§ 10 * Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg
1 Der Kanton führt das Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg (BBZ Arenen - berg).
2 Das BBZ Arenenberg dient der beruflichen Grundbildung, Weiterbildung und Be - ratung in der Land- und Hauswirtschaft sowie der beruflichen Bildung in weiteren Berufen.
4. ... *
§ 11–12 * ...
5. Pflanzenschutz
§ 13 Vorschriften, Massnahmen
1 Der Regierungsrat kann für den Pflanzenschutz und die Kontrolle unerwünschter Pflanzen Vorschriften erlassen, Massnahmen anordnen und besondere Vollzugsor - gane bezeichnen.
2 Wer Boden besitzt oder bewirtschaftet, ist verpflichtet, bei der Vorbeugung von Schäden und der Bekämpfung von Schadorganismen mitzuwirken, Massnahmen zu dulden und sich an den Kosten zu beteiligen.
3 Bei der Anordnung der Massnahmen ist auf die Bewirtschaftungsart der betroffe - nen Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
§ 14 Pflanzenschutzfonds
1 Der Kanton führt einen Pflanzenschutzfonds zur Deckung von Schäden durch Schadorganismen, insbesondere durch Engerlinge und Feuerbrand, an Kulturen auf landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden.
2 Der Fonds wird zu gleichen Teilen durch den Kanton, die Politischen Gemeinden und die Bewirtschaftenden von landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Bo - den geäufnet.
3 Der Fonds weist in der Regel einen Bestand von fünf bis neun Millionen Franken auf.
§ 15 Beiträge und Entschädigungen
1 Der Regierungsrat legt für den Pflanzenschutzfonds die Voraussetzungen für die Beitragspflicht und die Entschädigungsberechtigung sowie die Höhe der Beiträge fest.
2 Die Vergütung von Schäden kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn in besonders gefährdeten Gebieten anfällige Kulturen oder Wirtspflanzen angepflanzt oder bei der Bewirtschaftung die zumutbaren Vorbeugemassnahmen unterlassen wurden.
§ 16 Zahlungen an Vorbeugung und Bekämpfung
1 Aus dem Pflanzenschutzfonds können Zahlungen an die Kosten von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen geleistet werden, sofern der Regierungsrat diese be - willigt hat.
6. Vollzug von Bundesrecht
§ 17 Direktzahlungen
1 Der Kanton sorgt für die Ausrichtung der Direktzahlungen.
2 Das zuständige Amt ist berechtigt, die notwendigen Informationen bei den Amts- und Fachstellen von Kanton und Politischen Gemeinden einzuholen.
3 Das zuständige Amt kann mit Direktzahlungen verrechnen:
1. Beiträge für den Pflanzenschutzfonds;
2. Beiträge für den Tierseuchenfonds;
3. Kontrollkosten und Verfahrensgebühren, die im Zusammenhang mit der Aus - richtung von Direktzahlungen stehen.
§ 18 Parzellenverzeichnis
1 Der Kanton führt im Zusammenhang mit der Durchführung agrarpolitischer Mass - nahmen ein Parzellenverzeichnis.
2 Wer Kulturland bewirtschaftet, ist verpflichtet, die notwendigen Daten zu liefern.
§ 19 Kontrollen
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der vom Bund vorgeschriebenen Kontrollen.
2 Die externen Kontrollkosten sind von den Produzenten und Produzentinnen zu tra - gen. *
§ 20 Investitionskredite und Betriebshilfe
1 Der Regierungsrat kann den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen einer geeigneten Organisation übertragen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Fonds für Engerlingsschäden
1 Der bisherige Fonds für Engerlingsschäden gemäss § 28 des Gesetzes über Flur und Garten
1 ) wird in den Pflanzenschutzfonds überführt.
§ 22 * ...
§ 23 ...
2 )
§ 24 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
3 )
1) RB 913.1
2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2000, Seite 2354.
3) In Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2001.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.10.2000 01.05.2001 Erstfassung ABl. 44/2000
§ 8 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
§ 10 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
Titel 4. 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
§ 11 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
§ 12 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
§ 19 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 22 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
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