Gesetz über die Familienzulagen (836.1)
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Gesetz über die Familienzulagen

Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, TG FamZG) vom 10. September 2008 (Stand 1. Januar 2021)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
1 )
.

§ 1a * Höhe der Ausbildungszulage

1 Die Ausbildungszulage beträgt Fr. 280 pro Monat.

§ 2 Anerkennung von Familienausgleichskassen

1 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen werden anerkannt, wenn ihnen mindestens fünf Arbeitgeber angehören, welche insgesamt mindestens
1'000 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.
2 Das Departement für Finanzen und Soziales ist für die Anerkennung zuständig. *

§ 3 Widerruf der Anerkennung

1 Das Departement kann die Anerkennung aus wichtigen Gründen widerrufen, na - mentlich wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind oder eine Familienausgleichskasse ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nach - kommt.

§ 4 Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen

1 Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen, welche im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden.

§ 5 Kantonale Familienausgleichskasse

1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
1) SR 836.2
2 Ihr haben beizutreten:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber;
2. * Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht einer zugelassenen Famili - enausgleichskasse angeschlossen sind;
3. die kantonale Verwaltung;
4. die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden.

§ 6 Aufsicht

1 Die kantonale Familienausgleichskasse untersteht der Aufsicht des Regierungsra - tes.
2 Das Departement beaufsichtigt die übrigen Familienausgleichskassen.

§ 7 Anschluss an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse

1 Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienaus - gleichskasse bedarf der Bewilligung des Departementes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Abrechnung für die in einer Zweignieder - lassung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienaus - gleichskasse erfolgt, bei welcher der Hauptsitz angeschlossen ist. Die Familienzula - gen sind mindestens nach thurgauischem Recht auszurichten.

§ 8 Auflösungen, Zusammenschlüsse, Kassenwechsel

1 Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Familienausgleichskassen bedürfen der Genehmigung des Departementes.
2 Für den Kassenwechsel sind die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinnge - mäss anwendbar.

§ 9 Revision

1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist.

§ 10 Kontrolle der Arbeitgeber

1 Jede Familienausgleichskasse kontrolliert periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
2 Die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Revisionsstelle übertragen werden.
2. Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer *

§ 11 * Finanzierung

1 Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer sowie die Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Selbständigerwer - benden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber finanziert.

§ 12 Abrechnung

1 Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mindes - tens auf das Ende eines Kalenderjahres mit der Familienausgleichskasse abzurech - nen.

§ 13 Auszahlung

1 Werden Familienzulagen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie ziffernmässig auszu - scheiden und als solche zu bezeichnen.
3. Familienzulagen für Nichterwerbstätige

§ 14 Vollzug

1 Die kantonale Familienausgleichskasse vollzieht die Bestimmungen über die Fami - lienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern diese nicht bereits von einer Familienaus - gleichskasse erfasst sind, welche von einer AHV-Ausgleichskasse geführt wird.
2 Die Familienausgleichskassen sind insbesondere für die Festsetzung, Ausrichtung und allfällige Rückforderung der Zulagen sowie für die Beitragserhebung zuständig.

§ 14a * Zusätzliche Unterstellungen

1 Den Bestimmungen über die Familienzulagen für Nichterwerbstätige sind zusätz - lich unterstellt:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes
1 ) keinen Anspruch auf Familienzulagen haben;
2. nichterwerbstätige Versicherte, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres keine Beiträge an die AHV schulden.
1) SR 836.2

§ 15 Finanzierung

1 Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 50 Prozent ihrer AHV-Bei - träge zu leisten, sofern diese den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 ) übersteigen. *
2 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest. *
3 Der Kanton trägt allfällige weitere Kosten. *
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmung

1 Die Anerkennung bestehender beruflicher oder zwischenberuflicher Familienaus - gleichskassen wird widerrufen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 2 Abs. 1 nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29. September 1986 wird aufgehoben.

§ 18 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) SR 831.10
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.09.2008 01.01.2009 Erstfassung ABl. 38/2008

§ 1a 11.09.2019 01.01.2021 eingefügt 38/2019

§ 2 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2019 geändert 50/2017

§ 5 Abs. 2, 2. 29.06.2012 01.01.2013 geändert 36/2012

Titel 2. 29.06.2012 01.01.2013 geändert 36/2012

§ 11 29.06.2012 01.01.2013 geändert 36/2012

§ 14a 29.06.2011 01.07.2011 eingefügt 27/2011

§ 15 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2019 geändert 50/2017

§ 15 Abs. 2 29.06.2011 01.07.2011 geändert 27/2011

§ 15 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2019 geändert 50/2017

§ 15 Abs. 3 29.06.2011 01.07.2011 geändert 27/2011

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