Regierungsbeschluss über die Spitalliste Psychiatrie
                            Regierungsbeschluss  über die Spitalliste Psychiatrie  vom 20. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e des Bundesgesetzes über die Kran  -  kenversicherung vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und von Art. 4 Bst. b und c sowie Art. 6 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Spitalliste Psychiatrie
                            1  Es wird eine Spitalliste Psychiatrie mit dazugehörigen Spezifikationen erlassen  (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Spitalliste Psychiatrie aufgeführten stationären Leistungserbringer sind  zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  320.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Amtsblatt veröffentlicht am 3. Januar 2023, ABl 2023-00.086.095; in Vollzug ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2022-080  20.12.2022  01.01.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  01.01.2023  Erlass  Grunderlass  2022-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Spitalliste Psychiatrie für den Kanton St.Gallen  Kürzel  Leistungs  -  gruppe  Psychiatrie St.Gallen –  Klinik Wil  Psychiatrie St.Gallen –  Standort St.Gallen  Psychiatrie St.Gallen –  Klinik St. Pirminsberg  Kinder- und Jugendpsychiatrisches  Zentrum Sonnenhof  Ostschweizer Kinderspital  a)  Kantonsspital St.Gallen –  Klinik für Psychosomatik und  Konsiliarpsychiatrie  a)  Berit Klinik Wattwil –  Psychosomatische Abteilung (PSA)  Klinik Oberwaid  a)  Clienia Littenheid AG  Spitalverbund Appenzell  Ausserrhoden – Psychia  trisches  Zentrum Herisau (PZ Herisau)  Psychiatrische Dienste Thurgau –  Klinik Münsterlingen  Universitäre Psychiatrische Kliniken  Basel  Klinik Gais AG  a)  Psychiatrische Dienste Graubünden  – Klinik Beverin  Auftrags-  typ  AVV  SPV  AVV  AVV  SPV  SPV  SPV  SPV  AVV  AVV  SVV  AVV  SVV  SVV  Alters  -  gruppe  EP  AP  EP  EP  AP  KJP  KJP  EP  AP  EP  AP  EP  AP  KJP  EP  AP  EP  AP  KJP  EP  AP  KJP  EP  EP  AP  EP  -  ABH1  Abhängigkeitser-  krankungen: Alkohol,  Medikamente und  Nikotin  b)  b),  c)  ABH2  Abhängigkeitser-  krankungen: Drogen  ABH3  Abhängigkeitser-  krankungen: nicht  substanzg ebunden  AZB1  Angststörungen und  phobische Störungen  c)  AZB2  Zwangsstörungen,  Störungen der  Impuls kontrolle  und  Ticstörungen  AZB3  Posttraumatische  Belastungsstörungen  c)  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs-  bereich  Kürzel  Leistungs  -  gruppe  Psychiatrie St.Gallen –  Klinik Wil  Psychiatrie St.Gallen –  Standort St.Gallen  Psychiatrie St.Gallen –  Klinik St. Pirminsberg  Kinder- und Jugendpsychiatrisches  Zentrum Sonnenhof  Ostschweizer Kinderspital  a)  Kantonsspital St.Gallen –  Klinik für Psychosomatik und  Konsiliarpsychiatrie  a)  Berit Klinik Wattwil –  Psychosomatische Abteilung (PSA)  Klinik Oberwaid  a)  Clienia Littenheid AG  Spitalverbund Appenzell  Ausserrhoden – Psychia  trisches  Zentrum Herisau (PZ Herisau)  Psychiatrische Dienste Thurgau –  Klinik Münsterlingen  Universitäre Psychiatrische Kliniken  Basel  Klinik Gais AG  a)  Psychiatrische Dienste Graubünden  – Klinik Beverin  Auftrags-  typ  AVV  SPV  AVV  AVV  SPV  SPV  SPV  SPV  AVV  AVV  SVV  AVV  SVV  SVV  Alters  -  gruppe  EP  AP  EP  EP  AP  KJP  KJP  EP  AP  EP  AP  EP  AP  KJP  EP  AP  EP  AP  KJP  EP  AP  KJP  EP  EP  AP  EP  Aufmerksamkeits  -  defizit-Hyperaktivi  -  tätsstörung  ADHS  Aufmerksamkeits-  defizit-Hyperaktivitäts-  störung  Autismusspekt  rumsstörungen  AUTI  Autismusspektrums-  störungen  Demenzen und  Delire  DEMD  Demenzen und Delire  Depressive Störun-  gen, Dysthymien,  Belastungsreak-  tionen und Anpas-  sungsstörungen  DEPR  Depressive Störungen,  Dysthymien, Belas-  tungsreaktionen und  Anpassungsstörungen  c)  c)  Dissoziative,  somatoforme und  Schmerzstörungen  DISS  Dissoziative,  somatoforme und  Schmerzstörungen  c)  Essstörungen  ESSS  Anorexien, Bulimien,  Binge Eating Störun-  gen und Adipositas  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs-  bereich  Kürzel  Leistungs  -  gruppe  Psychiatrie St.Gallen –  Klinik Wil  Psychiatrie St.Gallen –  Standort St.Gallen  Psychiatrie St.Gallen –  Klinik St. Pirminsberg  Kinder- und Jugendpsychiatrisches  Zentrum Sonnenhof  Ostschweizer Kinderspital  a)  Kantonsspital St.Gallen –  Klinik für Psychosomatik und  Konsiliarpsychiatrie  a)  Berit Klinik Wattwil –  Psychosomatische Abteilung (PSA)  Klinik Oberwaid  a)  Clienia Littenheid AG  Spitalverbund Appenzell  Ausserrhoden – Psychia  trisches  Zentrum Herisau (PZ Herisau)  Psychiatrische Dienste Thurgau –  Klinik Münsterlingen  Universitäre Psychiatrische Kliniken  Basel  Klinik Gais AG  a)  Psychiatrische Dienste Graubünden  – Klinik Beverin  Auftrags-  typ  AVV  SPV  AVV  AVV  SPV  SPV  SPV  SPV  AVV  AVV  SVV  AVV  SVV  SVV  Alters  -  gruppe  EP  AP  EP  EP  AP  KJP  KJP  EP  AP  EP  AP  EP  AP  KJP  EP  AP  EP  AP  KJP  EP  AP  KJP  EP  EP  AP  EP  Forensische  Psychiatrie  FOR1  Stationärer  Massnahmenvollzug  FOR2  Krisenintervention  bei Haft und U-Haft  Intellektuelle  Beeinträchtigungen  INTE  Behandlung von  Patienten mit intel-  lektuellen Beein-  trächtigungen  Mutter-Kind-  Behandlungen  MUKI  Mutter-Kind-  Behandlungen  Nichtorganische  Schlafstörungen  SCHL  Nichtorganische  Schlafstörungen  c)  Persönlichkeits-  störungen  PERS  Persönlichkeits-  störungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs-  bereich  Kürzel  Leistungs  -  gruppe  Psychiatrie St.Gallen –  Klinik Wil  Psychiatrie St.Gallen –  Standort St.Gallen  Psychiatrie St.Gallen –  Klinik St. Pirminsberg  Kinder- und Jugendpsychiatrisches  Zentrum Sonnenhof  Ostschweizer Kinderspital  a)  Kantonsspital St.Gallen –  Klinik für Psychosomatik und  Konsiliarpsychiatrie  a)  Berit Klinik Wattwil –  Psychosomatische Abteilung (PSA)  Klinik Oberwaid  a)  Clienia Littenheid AG  Spitalverbund Appenzell  Ausserrhoden – Psychia  trisches  Zentrum Herisau (PZ Herisau)  Psychiatrische Dienste Thurgau –  Klinik Münsterlingen  Universitäre Psychiatrische Kliniken  Basel  Klinik Gais AG  a)  Psychiatrische Dienste Graubünden  – Klinik Beverin  Auftrags-  typ  AVV  SPV  AVV  AVV  SPV  SPV  SPV  SPV  AVV  AVV  SVV  AVV  SVV  SVV  Alters  -  gruppe  EP  AP  EP  EP  AP  KJP  KJP  EP  AP  EP  AP  EP  AP  KJP  EP  AP  EP  AP  KJP  EP  AP  KJP  EP  EP  AP  EP  Psychotische  und bipolare  Störungen  PBS1  Schizophrenien,  schizotype und  wahnhafte Störun-  gen, Katatonien  PBS2  Manien, bipolare  Störungen und  Zyklothymien  Säuglings- und  kinderspezifische  Störungen  KIND  Säuglings- und  kinderspezifische  Störungen  Störungen des  Sozialverhaltens  SOZI  Störungen des  Sozialverhaltens  Störungen in  Verbindung  mit Sexualität  SEXS  Störungen in  Verbindung  mit Sexualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Legende zur Tabelle        Leistungsauftrag befristet bis 31. Dezember 2026; automatische Verlängerung bis 31. Dezember 2030,  soweit die Regierung nichts anderes beschliesst     Leistungsauftrag befristet bis 31. Dezember 2026  a)  beschränkt auf die Behandlung von psychosomatischen Krankheitsbildern  b)             Alkoholkurzzeittherapie  c)  beschränkt auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten unter 80 Jahren ohne gerontopsychiatrische  Krankheitsbilder  Auftragstyp:  AVV = Akut- und Vollversorgung  SPV = Spezialversorgung  Altersgruppe:  KJP = Kinder- und Jugendpsychiatrie  EP = Erwachsenenpsychiatrie  AP = Alterspsychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Spezifikationen zur Spitalliste Psychiatrie für den Kanton St.Gallen  Leistungsaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die  Leistungsaufträge  werden  befristet  und  standortbezogen  erteilt.  Die  Befristung  wird im Leistungsauftrag durch die Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Leistungserbringer  können  die  Leistungsaufträge  mit  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  auf  Ende  Juni  oder  Dezember  auflösen.  Die  Kündigung  ist  dem  Ge  -  sundheitsdepartement  schriftlich  mitzuteilen.  Die  Aufnahme  neuer  Leistungen  kann  beim Gesundheitsdepartement jederzeit beantragt werden. Die Bearbeitung der Gesu  -  che  erfolgt  gestützt  auf  die  Empfehlung  1  Bst.  b  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) zur Spitalplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Auslagerung von medizinischen Leistungen an Dritte ausserhalb des Spitals ist aus  -  geschlossen. Die Auslagerung von medizinischen Supportleistungen ist zulässig, soweit  die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird.  Versorgungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Im Rahmen seines Leistungsauftrags und der verfügbaren Kapazitäten ist das Listen  -  spital  verpflichtet,  st.gallische  Patientinnen  und  Patienten  unabhängig  von  Versiche  -  rungsstatus  oder  Schweregrad  der  Erkrankung  aufzunehmen  und  zu  behandeln.  Die  Aufnahmebereitschaft ist für alle zugesprochenen Leistungsgruppen am Standort des  Listenspitals zu gewährleisten. Bei Platzmangel ist das Listenspital verpflichtet, für die  akutstationär  bedürftige  st.gallische  Patientin  oder  den  akutstationär  bedürftigen  st.gallischen Patienten eine alternative stationäre Aufnahmemöglichkeit zu suchen. Für  Notfälle besteht eine dringliche Beistandspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Das Listenspital muss die Erbringung des gesamten Spektrums des Leistungsauftrags  sicherstellen. Das Spital ist zur Meldung an das Gesundheitsdepartement verpflichtet,  wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Das Listenspital erbringt die gesetzlichen und in der Spitalliste definierten Leistungen  wirksam,  zweckmässig  und  wirtschaftlich  sowie  in  der  notwendigen  Qualität.  Die  medizinisch-ethischen  Richtlinien  der  Schweizerischen  Akademie  für  medizinische  Wissenschaften (SAMW) sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Listenspitäler  können  weitere  Leistungen  anbieten,  sofern  dadurch  die  Erfüllung  der  kantonalen Leistungsaufträge nicht beeinträchtigt wird. Ausgeschlossen sind stationä  -  re Leistungen der Leistungskataloge der St.Galler Spitallisten, für die sie keinen Leis  -  tungsauftrag haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.      Das Listenspital verfügt über ein Konzept zur Sicherstellung und Förderung der Qua  -  lität seiner erbrachten Spitalleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.      Das Listenspital ist verpflichtet, an den Qualitätsmessungen des Nationalen Vereins für  Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.        Das Listenspital verfügt über strukturierte patientenbezogene Behandlungsprozesse. In  diesem  Rahmen  werden  insbesondere  anerkannte  Assessmentinstrumente  eingesetzt,  Therapieziele  definiert,  eine  Therapieplanung  erstellt  und  die  Zielerreichung  über  -  prüft. Die Indikation für den stationären Aufenthalt und der Behandlungsauftrag wer  -  den mindestens wöchentlich überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.        Das  Listenspital  betreibt  ein  spitalweites  Fehlermeldesystem  (Critical  Incident  Re  -  porting System [CIRS]).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.        Das  Listenspital  führt  regelmässig  vergleichbare  Patienten-/Angehörigen-/Personal-  und Zuweiser-Befragungen durch und leitet daraus Handlungsfelder ab. Die Resultate  sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.        Das  Listenspital  stellt  das  Vorhandensein  eines  funktionierenden  Hygienemanage  -  ments sicher. Dieses beinhaltet:  a)  Bezeichnung einer oder mehrerer für Hygienemanagement zuständiger speziali  -  sierter Fachpersonen innerhalb des Listenspitals;  b)  Vorliegen eines Hygienekonzepts mit Beschrieb der für das Listenspital relevanten  Themenbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.        Das  Listenspital  verwendet  für  die  Qualitätsberichterstattung  die  H+-Qualitätsbe  -  richtsvorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.        Das  Listenspital  verfügt  über  einen  ausreichend  dotierten  Sozialdienst  bzw.  über  ein  ausreichend dotiertes Case-Management.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.        Das  Listenspital  verfügt  über  Konzepte  zur  Suizidprävention,  zur  Gewaltprävention  und zum Umgang mit Gewaltereignissen in der Klinik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.        Das Listenspital stellt eine Kooperation sicher mit einem Dolmetscherdienst für fremd  -  sprachige Patientinnen und Patienten, die sich weder in einer Schweizer Landessprache  noch auf Englisch verständigen können. Primär sind spitalinterne Ressourcen (fremd  -  sprachiges medizinisches Fachpersonal) für Übersetzungszwecke in Anspruch zu neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.        Das Listenspital verfügt über ein Konzept zur Gewährleistung der Medikationssicher  -  heit,  insbesondere  durch  die  elektronische  Erfassung  der  verordneten  und  abgegebe  -  nen Arzneimittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.        Das  Listenspital  befolgt  bei  der  Beschaffung,  der  Inbetriebnahme  und  beim  Betrieb  von  IT-Fremdsystemen  die  Anforderungen  des  Leitfadens  von  H+  Die  Spitäler  der  Schweiz über die IT-Sicherheit von Fremdsystemen. Das Listenspital setzt die Ende Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 vom Nationalen Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) veröffentlichten Mindest  -  anforderungen an die Cybersicherheit für Unternehmen im Gesundheitswesen um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.        Ein  ethisches  Konsil  gemäss  Bericht  «Ethische  Beratung  in  der  Gesundheitsversor  -  gung» des Gesundheitsdepartementes vom 8. November 2005 steht zur Verfügung. Die  Mitwirkung am kantonalen Ethik-Forum ist obligatorisch.  Gemeinwirtschaftliche Leistungen (nur für innerkantonale Listenspitäler)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.      Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen umfassen insbesondere die universitäre Lehre  und die Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.        Die  universitäre  Lehre  wird  auf  der  Basis  der  Anzahl  durchschnittlich  besetzter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100-Prozent-Stellen  von  Assistenzärztinnen  und  Assistenzärzten  in  Weiterbildung,  Assistenzpsychologinnen und -psychologen in Weiterbildung sowie Unterassistenzärz  -  tinnen und -ärzten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.      Für Forschungsaktivitäten sind primär Drittmittel einzuwerben und einzusetzen. Ein  Beitrag  zur  anwendungsorientierten  medizinischen,  pflegerischen  und  therapeuti  -  schen Forschung (Forschungsauftrag) kann für Projekte erteilt werden, die zur Gewin  -  nung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention, der Dia  -  gnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden.  Bildungsauftrag (nur für innerkantonale Listenspitäler)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.      Das Listenspital verpflichtet sich zur Bereitstellung einer unter Berücksichtigung von  Betriebsgrösse  und  kantonalem  Bedarf  angemessenen  Zahl  an  Aus-  und  Weiterbil  -  dungsplätzen für Fachpersonen in den nicht-universitären Berufen des Gesundheits  -  wesens. Einzelheiten werden im Leistungsvertrag durch die Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.        Das  Listenspital  kann  die  Aus-,  Weiter-  und  Fortbildungsverpflichtungen  in  Zusam  -  menarbeit mit anderen Spitälern wahrnehmen und sogenannte Ausbildungsverbunde  gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.      Das Listenspital meldet dem Gesundheitsdepartement jeweils jährlich die im Vorjahr  erbrachten  Aus-  und  Weiterbildungsleistungen  sowie  den  aktuellen  Ist-Stellenplan  jener Berufsgruppen und Funktionen, die als Grundlage für die Berechnung der Aus  -  bildungsverpflichtung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.        Werden durch das Listenspital in einem Jahr weniger Aus- und Weiterbildungswochen  für Fachpersonen in den nicht-universitären Berufen des Gesundheitswesens bereitge  -  stellt  als  vom  Gesundheitsdepartement  als  Soll  im  Leistungsvertrag  definiert,  ist  eine  Ausgleichszahlung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgung in ausserordentlichen Lagen (nur für innerkantonale Listenspitäler mit  Auftragstyp AVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.        Das Listenspital muss über ein Konzept für eine Strom-Mangellage verfügen sowie in  der Lage sein, seinen Betrieb in einer Strom-Mangellage für wenigstens zwei Wochen  zu 80 Prozent zu gewährleisten, wobei der Dieselnachschub vertraglich gesichert sein  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.      Das Listenspital muss Vorkehrungen getroffen haben für einen funktionierenden IT-  Betrieb während einer Strom-Mangellage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.        Das  Listenspital  muss  über  Mindestvorräte  an  Schutzmasken,  Handschuhen,  Über  -  schürzen, Desinfektionsmitteln und Medikamenten gemäss nachfolgender Auflistung  verfügen. Der Mindestvorrat ist definiert als Bedarf der jeweiligen Spitalunternehmung  an diesen Utensilien für einen Monat im Regelbetrieb.  Mindestvorrat  Schutzmasken  Vorrat für viereinhalb Monate im Regelbetrieb  Handschuhe  Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb  Überschürzen  Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb  Desinfektionsmittel  Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb  Medikamente  Aufrechterhaltung eines autonomen Betriebs während  mindestens einem Monat (d.   h. ohne Medikamenten-  nachschub)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.        Das Listenspital mit Auftragstyp «Akut- und Vollversorgung (AVV)» verfügt über einen  innerbetrieblichen  Pandemieplan  gemäss  den  Vorgaben  des  Pandemieplans  Kanton  St.Gallen. Die Listenspitäler mit Auftragstyp AVV bezeichnen eine Referenz- und Kon  -  taktperson,  die  für  die  Planung  und  Umsetzung  von  Massnahmen  bei  ausserordent-  lichen Lagen zuständig ist.  Rechnungslegung, Datenlieferung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.      Zur Überprüfung der korrekten Umsetzung der Kodierrichtlinien ist das Listenspital  verpflichtet,  jährlich  eine  Kodierrevision  durchzuführen.  Die  Kodierrevision  erfolgt  verdachtsunabhängig  und  stichprobenbasiert.  Die  Durchführung  der  Kodierrevision  richtet  sich  schweizweit  nach  der  aktuell  gültigen  Version  des  Reglements  für  die  Durchführung der Kodierrevision unter TARPSY.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.        Die Resultate der Kodierrevision werden in einem Bericht festgehalten. Der Leistungs  -  erbringer stellt dem Gesundheitsdepartement ein Exemplar dieses Berichts zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.        Das Listenspital ist verpflichtet, die für die Weiterentwicklung der Tarifstruktur notwen  -  digen Leistungs- und Kostendaten an die SwissDRG AG zu liefern (Netzwerkspital).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.        Das  Listenspital  verfügt  über  die  REKOLE-Zertifizierung  von  H+  Die  Spitäler  der  Schweiz. Zusätzlich muss die Jahresrechnung des Listenspitals dem Rechnungslegungs  -  standard Swiss GAAP FER entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.        Das Listenspital stellt dem Gesundheitsdepartement nach dessen Vorgaben die nötigen  Daten für eine optimale Umsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  (SR 832.10; abgekürzt KVG) und der kantonalen Vorgaben im Bereich der Spitalpla  -  nung und -finanzierung sowie der Rechnungskontrolle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.        Das Gesundheitsdepartement überprüft die Einhaltung der Leistungsaufträge. Für Be  -  handlungen  ausserhalb  des  Leistungsauftrags  erfolgt  eine  finanzielle  Rückforderung,  falls  das  Listenspital  den  Ausnahmecharakter  der  Behandlungen  nicht  nachweisen  kann. In diesem Zusammenhang sind dem Gesundheitsdepartement vom Listenspital  alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zeitgerecht vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.        Im Einzelfall ist bei Klagen in Bezug auf die medizinische Qualität das Gesundheitsde  -  partement  berechtigt,  entsprechende  Abklärungen/Untersuchungen  durchzuführen.  Dabei  müssen  ihm  alle  erforderlichen  Unterlagen/Daten  zur  Verfügung  gestellt  wer  -  den.  Das  Gesundheitsdepartement  kann  unangemeldete  Kontrollbesuche  durchfüh  -  ren.  Zahlungsmodalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39.        Das Listenspital ist verpflichtet, das Gesundheitsdepartement über die Rechnungskor  -  rekturen  der  Versicherer  zu  informieren  und  den  entsprechenden  Kantonsanteil  zu  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.        Beiträge  für  gemeinwirtschaftliche  Leistungen  (universitäre  Lehre  und  Forschung)  werden dem Listenspital jährlich auf der Basis der tatsächlich besetzten Assistenz- und  Unterassistenzarzt- bzw. Assistenzpsychologen-Stellen vergütet.  Ausserkantonale Listenspitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.        Für ausserkantonale Listenspitäler gelten bezogen auf den erhaltenen Leistungsauftrag  die  gleichen  Vorgaben  und  Sanktionen  wie  für  innerkantonale  Listenspitäler.  Ausge  -  nommen  davon  sind  Vorgaben  zur  Aus-,  Weiter-  und  Fortbildung  von  Fachleuten  in  den  Berufen  des  Gesundheitswesens,  die  Entschädigung  von  gemeinwirtschaftlichen  Leistungen (GWL) sowie die Anforderungen für die Versorgung in ausserordentlichen  Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.        Ausserkantonale  Listenspitäler  haben  das  Gesundheitsdepartement  zeitnah  über  den  Abschluss  von  Tarifverträgen  und  über  allfällige  Tariffestsetzungsbegehren  zu  infor  -  mieren.