Polizeigesetz
                            Polizeigesetz (PolG)  vom 9. November 2011 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz bezeichnet die Aufgaben der Kantonspolizei, legt ihre Zuständigkei  -  ten in den einzelnen Aufgabenbereichen fest und schafft die Voraussetzungen für die  Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung  (Strafprozessordnung, StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung  (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonspolizei
                            1  Der Kanton verfügt über eine Kantonspolizei. Sie untersteht dem zuständigen De  -  partement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Polizeilicher Assistenzdienst
                            1  Die Kantonspolizei betreibt einen polizeilichen Assistenzdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben den polizeilichen  Assistenzdienst gegen eine kostendeckende Entschädigung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt die möglichen Aufgaben des polizeilichen Assistenz  -  dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sicherheitsorgane der Gemeinden
                            1  Der Regierungsrat kann den Gemeinden auf Ersuchen zur Erfüllung ihrer Sicher  -  heitsaufgaben verkehrs- oder ordnungsdienstliche Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bestimmt  die  möglichen Aufgaben  der  Sicherheitsorgane  der  Gemeinden in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Gemeinden steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über ihre Sicherheitsorga  -  ne zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sicherheitsorgane der Gemeinden müssen sich hinsichtlich Bezeichnung und  Uniformierung klar von den Kantonspolizistinnen und Kantonspolizisten unterschei  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Private Sicherheitsdienste
                            1  Die gewerbsmässige Bewachung von Personen oder Sachen sowie gewerbsmässige  Ermittlungstätigkeiten bedürfen der Bewilligung des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   in   diesem   Bereich   interkantonale   Vereinbarungen   ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fachstellen
                            1  Zur   Vernetzung   ihrer   Tätigkeit   mit   anderen   Behörden   des   Kantons   kann   die  Kantonspolizei interdisziplinäre Fachstellen betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bestand
                            1  Der Grosse Rat setzt den Bestand des Kantonspolizeikorps fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den übrigen Personalbestand bestimmen der Regierungsrat und der Grosse Rat im  Rahmen des Voranschlags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Allgemeine Handlungsbefugnis der Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist für die Gestaltung der Organisation, die Schwergewichtsbildung und die  Taktik zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hält Interventions- und Unterstützungselemente zur Bewältigung von ordentli  -  chen und ausserordentlichen Ereignissen bereit. Bei deren Einsatz berücksichtigt sie  die Bedürfnisse der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusam  -  menhängende Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kantonsübergreifende Zusammenarbeit
                            1  Die Kantonspolizei arbeitet mit Polizeistellen und Behörden anderer Kantone, des  Bundes und des Auslands zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Mitwirkung bei gemeinsamen Ein  -  sätzen, Ermittlungen, Ausbildungsveranstaltungen und in Fachgremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausserkantonale Einsätze
                            1  Das Departement bewilligt den ausserkantonalen Einsatz bedeutender Kräfte der  Kantonspolizei. Bei Dringlichkeit trifft das Polizeikommando die unaufschiebbaren  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufgaben der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Allgemeines
                            1  Die   Kantonspolizei   sorgt   mit   präventiven   und   repressiven   Massnahmen   sowie  durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie leistet Hilfe  und unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, soweit die  polizeiliche Mitwirkung gesetzlich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ermittelt Straftaten und wirkt bei ihrer Aufklärung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gesetzmässigkeit
                            1  Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung ge  -  bunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt die Kantonspolizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet  oder erlaubt, so verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Schweize  -  rischen Strafgesetzbuch (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Polizeiliche Generalklausel
                            1  Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage  unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere  Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verhältnismässigkeit
                            1  Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Massnahmen notwen  -  dig und geeignet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betrof  -  fenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren  Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erfüllt ist oder sich zeigt, dass er  nicht erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kriminalpolizeiliche Aufgaben
                            1  Die kriminalpolizeilichen Aufgaben umfassen die Verhütung strafbarer Handlun  -  gen, die Ermittlung von Straftaten und deren Aufklärung nach Massgabe der StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Aufgaben werden unterteilt in Grundversorgung und Einsatz der Spezial  -  dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
                            1  Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der öffentli  -  chen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von  Störungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verkehrspolizeiliche Aufgaben
                            1  Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der Sicherheit  und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern so  -  wie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verfol  -  gung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Verkehrs auf Schie  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Polizeilicher Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Grundsatz
                            1  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Kantonspolizei im Rahmen der Verhältnis  -  mässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig ist die Anwendung von körperlicher Gewalt oder von Einsatzmitteln wie  technischen Sperren, Fesseln, Polizeieinsatzstöcken, Diensthunden, elektrischen De  -  stabilisierungsgeräten,       Wuchtgeschossen,      Reizstoffen,      Irritationsmitteln,  Wasserwerfern oder Schusswaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  271.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Androhung
                            1  Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Kantonspolizei diesen an und  gibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung  zu verhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Androhung ist erforderlich, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn die Gefahr nur mit soforti  -  gem Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Hilfepflicht
                            1  Werden Personen durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, leistet ihnen  die Kantonspolizei den notwendigen Beistand und verschafft ärztliche Hilfe, soweit  es die Umstände zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Fesselung
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn die Gefahr droht,  sie werde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Menschen   angreifen,   Widerstand   gegen   polizeiliche   Anordnungen   leisten,  Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entzie  -  hen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sich töten oder verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Schusswaffengebrauch
                            1  Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Kantonspolizei in einer  den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn Angehörige  der  Kantonspolizei  oder  andere  Personen in gefährlicher  Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn eine Person eine schwere Straftat begangen hat oder einer solchen drin  -  gend verdächtigt wird, sie fliehen will und dies zu einer besonderen Gefahr  für die Allgemeinheit führen könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn   Personen   für   andere   eine   unmittelbar   drohende   Gefahr   an   Leib   und  Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  zur Befreiung von Geiseln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat an Einrich  -  tungen, die für die Allgemeinheit besonders wichtig sind oder deren Beschädi  -  gung zu einer besonderen Gefahr für die Allgemeinheit führen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der  Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden,  sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vorgehen gegen Störer
                            1  Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die  öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das  entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung un  -  mittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln  gegen das Tier oder die Sache sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über  das Tier oder die Sache ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vorgehen gegen andere Personen
                            1  Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz es vorsieht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen  Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Betreten privater und öffentlicher Grundstücke
                            1  Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspoli  -  zei private und öffentliche Grundstücke betreten, einschliesslich deren Räumlichkei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Personenkontrolle
                            1  Im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr oder wenn es zur Erfül  -  lung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei eine Person anhalten, de  -  ren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sa  -  chen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführ  -  te Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse  und Fahrzeuge zu öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei darf die Person zu einem Polizeiposten bringen, wenn die Ab  -  klärungen gemäss Abs.  1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwie  -  rigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben  richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Vorläufige Festnahme
                            1  Wird eine Person wegen einer Übertretung im Sinne von Art.  217  Abs.  3 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vorläufig festgenommen und soll diese Person gemäss Art.  219  Abs.  5 StPO länger  als drei Stunden festgehalten werden, ist dies durch die Pikettdienst leistende Füh  -  rungsperson der Polizeiregion anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1  Die   Kantonspolizei   darf   erkennungsdienstliche   Massnahmen   vornehmen,   wenn  dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und mit anderen auf dem  Polizeiposten vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten  erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich einer besonderen gesetzlichen Regelung sind erkennungsdienstlich  erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt worden  oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle
                            1  Daten über Personen oder Fahrzeuge können zur verdeckten Registrierung oder zur  gezielten Kontrolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr  von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in erhebli  -  chem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Gesamtbeurteilung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund der bis  -  her von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig aus  -  sergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Abs.  2 genannten Zwecke  die Person, das von ihr benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen untersucht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3. Polizeiliche Vorladung und Befragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Polizeiliche Vorladung
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person ohne Beachtung besonderer Formen und Fris  -  ten,   jedoch  unter  Nennung  des  Grundes  vorladen,   insbesondere   für  Befragungen  oder Identitätsfeststellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Befragung
                            1  Die   Kantonspolizei   darf   eine   Person   ohne   die   Beachtung   besonderer   Formvor  -  schriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Auf  -  gaben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Kinder und Jugendliche
                            1  Über Vorladungen und Befragungen von Kindern und Jugendlichen werden die In  -  haber der elterlichen Sorge beziehungsweise die gesetzliche Vertretung orientiert,  soweit dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird oder das Bundesrecht oder das  kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4. Polizeilicher Gewahrsam
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Voraussetzungen
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend stört,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sie sich selbst, andere Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt ernsthaft und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  sie   sich   einer   Freiheitsstrafe   oder   einer   freiheitsentziehenden   Massnahme  durch Flucht entzogen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  dies zur Sicherstellung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwendig ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  dies   zur   Sicherung   des   Vollzugs   einer   polizeilichen   Anordnung   gemäss  §  56  Abs.  1 notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Durchführung
                            1  Hat die Kantonspolizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unver  -  züglich den Grund dafür bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gibt ihr Gelegenheit, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit  dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahrsams nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, ist die  gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Dauer und Überprüfung
                            1  Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, längstens jedoch 24 Stun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person  richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig für die richterliche Überprüfung ist das Präsidium des Verwaltungsge  -  richts. Es entscheidet über die Rechtmässigkeit des polizeilichen Gewahrsams und  über den Entschädigungsanspruch der davon betroffenen Person kantonal letztin  -  stanzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesuch um richterliche Überprüfung ist innert 20 Tagen seit der Anordnung  des   Gewahrsams   beim   Präsidium   des   Verwaltungsgerichts   unterzeichnet   und   im  Doppel einzureichen. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthal  -  ten sowie die Beweismittel aufführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5. Vor-, Zu- und Rückführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Vor- und Zuführung
                            1  Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Kantonspolizei eine Person dieser  Stelle vor oder einer anderen Stelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Zuführung von Minderjährigen und Verbeiständeten
                            1  Die Kantonspolizei darf eine minderjährige Person oder eine Person unter umfas  -  sender Beistandschaft in ihre Obhut nehmen, wenn sich die Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der elterlichen oder erwachsenenschutzrechtlichen Aufsicht entzieht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  an   Orten   aufhält,   wo   ihr   eine   Gefahr   für   ihre   körperliche,   sexuelle   oder  psychische Integrität droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei führt die Person der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen  Sorge oder Obhut, der Vormundin oder dem Vormund, der zuständigen Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde oder einer von ihnen bezeichneten Stelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuführungen im Sinne von Abs.  2 dürfen auch bei minderjährigen Personen und  Personen unter umfassender Beistandschaft erfolgen, die in Gewahrsam genommen  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Rückführung von ausreisepflichtigen Personen
                            1  Die Kantonspolizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Thurgau fallen  -  den Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es das Bundesrecht zulässt, können Rückführungen in Zusammenarbeit mit  der Kantonspolizei durch spezialisierte private Organisationen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6. Überwachung, Observation und technische Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Überwachung
                            1  Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder zur Gefah  -  renabwehr Informationen beschaffen, Personen und Fahrzeuge überwachen und ob  -  servieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann als zugriffsunterstützende Massnahme, im Rahmen von Vorfeldabklärun  -  gen, zum Schutz der eigenen Kräfte oder zur Aufklärung der tatsächlichen Lage in  eigener Kompetenz technische Mittel einsetzen sowie Bild- und Tonaufnahmen ma  -  chen, sofern andere Mittel nicht zum Erfolg führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufzeichnungen werden gelöscht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil-  oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Fahndung und Vorfeldabklärungen
                            1  Die Kantonspolizei ist befugt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen Vor  -  feldabklärungen ausserhalb einer Strafuntersuchung zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehörige der Kantonspolizei dürfen zu Fahndungs- und Abklärungszwecken in  Zivil Informationen beschaffen, ohne ihre Identität und Funktion zu offenbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei ist befugt, in der Ausübung hoheitlichen Handelns ohne beson  -  dere   Warnvorrichtungen  Widerhandlungen   gegen   das   Strassenverkehrsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    zu  begehen, namentlich bei  Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen, Observationen,  aus taktischen Gründen oder zur Lärmvermeidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Informationsbeschaffung
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen zur  Informationsbeschaffung einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Personen   verfügen   weder   über   hoheitliche   Befugnisse   noch   über   andere  Sonderrechte. Namentlich dürfen sie weder Straftaten begehen noch dazu Beihilfe  leisten oder Personen zur Begehung von Straftaten anstiften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Notsuche
                            1  Die Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen  der Suche und Rettung vermisster Personen (Notsuche) oder der Fahndung nach ver  -  urteilten Personen erfolgt durch das Polizeikommando.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig, auf Gesuch des Polizeikommandos  Überwachungen gemäss Abs.  1 zu genehmigen. Das Obergericht ist Beschwerdein  -  stanz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Verdeckte Vorermittlung
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine ver  -  deckte Vorermittlung anordnen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen  könnte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den  Eingriff rechtfertigen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnis  -  mässig erschwert wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine verdeckte Vorermittlung dürfen nur Kantonspolizistinnen und -polizisten  eingesetzt werden. Die Kantonspolizei kann sie mit einer Legende ausstatten und ih  -  nen auch im Falle der Befragung als Auskunftsperson, Zeugin oder Zeuge im Straf  -  verfahren Anonymität zusichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz einer verdeckten Vorermittlerin oder eines verdeckten Vorermittlers  bedarf   der   Genehmigung   durch   das   Zwangsmassnahmengericht.   Das   Genehmi  -  gungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für tatverdachtsbezogene Ermittlungen bleiben die strafprozessualen Bestimmun  -  gen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.7. Wegweisung und Fernhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Wegweisung
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person formlos von einem Ort wegweisen oder für  längstens 24 Stunden fernhalten, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffent  -  liche Sicherheit und Ordnung gefährdet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte er  -  heblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsge  -  mässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder ge  -  fährdet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Person selbst ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Rechte von Personen zu wahren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.  1 gilt sinngemäss für die Fernhaltung von Tieren und Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Fernhaltung mit formellem Entscheid
                            1  Die Kantonspolizei darf einer Person mittels Entscheid verbieten, einen bestimm  -  ten Ort zu betreten. Sie kann das schriftliche Verbot unter Androhung der Straffol  -  gen von Art.  292 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   für höchstens 14 Tage verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid legt die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich der Massnahme  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid kann innert fünf Tagen nach dessen Mitteilung beim Präsidium des  Verwaltungsgerichts angefochten werden. Es entscheidet kantonal letztinstanzlich.  Einem Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die Rechtsmit  -  telinstanz nichts anderes anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.8. Durchsuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Personen
                            1  Die Kantonspolizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperober  -  fläche  oder  in  den  einsehbaren  Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Sachen  oder Spuren suchen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Personen,  von Sachen von namhaftem Wert oder der Umwelt erforderlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Sachen bei sich hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in  hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es  sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für weitergehende körperliche Untersuchungen, die in die körperliche Integrität  eingreifen, beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes  medizinisches Fachpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Sachen
                            1  Die Kantonspolizei kann angehaltene Personen im Rahmen fahndungspolizeilicher  Massnahmen verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen oder Behältnisse zu öff  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefährdungen oder Gefahren oder zum  Zwecke der Fahndung können Fahrzeuge durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Räume
                            1  Die Kantonspolizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges  Handeln nötig machen, um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit ei  -  ner Person abzuwehren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt zu schützen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie  sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart einer Person, welche die  Herrschaft ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchsuchung ist zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.9. Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Voraussetzungen
                            1  Die Kantonspolizei darf Tiere und Sachen sicherstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  um eine erhebliche Gefahr abzuwehren oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  um   zu   verhindern,   dass   eine   in   Gewahrsam   genommene   Person   sie   miss  -  bräuchlich verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Rückgabe
                            1  Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Kantonspolizei das Tier  oder die Sache zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person  aus anderen Gründen zweifelhaft, setzt ihnen die Kantonspolizei Frist zur gerichtli  -  chen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder die Sa  -  che der Person zurück, bei welcher die Sicherstellung erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei  gilt §  69  Abs.  1  Ziff.  2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, ist über das  weitere Vorgehen unter Beizug des Veterinäramtes zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Verwertung und Vernichtung
                            1  Erhebt niemand Anspruch auf eine zurückzugebende Sache oder wird sie von der  berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist abgeholt,  darf sie die Kantonspolizei ein Jahr nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung  verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann eine Sache früher verwerten, wenn sie schneller Wertver  -  minderung ausgesetzt oder ihre Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwie  -  rigkeiten verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann eine Sache nicht verwertet werden, darf sie die Kantonspolizei vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.10. Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren, Fahrzeugen und  anderen Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Grundsatz
                            1  Die Kantonspolizei darf Tiere, Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fern  -  halten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zu  -  gänglichen Raumes behindern oder gefährden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen von namhaftem  Wert darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Androhung und Kostenersatz
                            1  Die Massnahme wird der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen oder  wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist, kann von der Androhung abgesehen  werden. In solchen Fällen ist die betroffene Person nachträglich über die Massnah  -  me zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei  gilt §  69  Abs.  1  Ziff.  2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  §  51 findet sinngemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.11. Polizeiliche Berichte zur Person und Personennachforschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Polizeiliche Berichte zur Person
                            1  Auf Gesuch der zuständigen zivilen und militärischen Stellen verfasst die Kantons  -  polizei Berichte zur Person, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Informationen  angewiesen ist und sie diese weder von der betroffenen Person noch durch  andere eigene Erhebungen erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch nennt den Zweck des Berichts, die gesetzliche Grundlage und die be  -  nötigten Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei tätigt Erhebungen bei Amtsstellen oder bei der betroffenen Per  -  son. Dritte werden nur ausnahmsweise und im ausdrücklichen Auftrag der ersuchen  -  den Stelle befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmungen, Feststellungen  und Tatsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Personennachforschung
                            1  Ist der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt oder hält sie sich im Ausland auf,  schreibt sie die Kantonspolizei in polizeilichen Fahndungsmitteln aus, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Person auf Ersuchen der zuständigen Stelle vor- oder zugeführt werden  muss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Person Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  sie als vermisst gemeldet wurde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  andere gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Wahl des geeigneten Fahndungsmittels und der Art der Ausschreibung be  -  rücksichtigt die Kantonspolizei die Bedeutung des Falles und beachtet das Mass des  Notwendigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und dabei Bild  -  material einsetzen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Handlung gewor  -  den ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sie sich selbst oder Dritte gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung nach Tieren und  Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Häusliche Gewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Massnahmen
                            1  Die Kantonspolizei kann eine Person, die innerhalb einer bestehenden oder in auf  -  gelöster familiärer oder partnerschaftlicher Beziehung eine andere Person ernsthaft  und unmittelbar gefährdet oder bedroht, aus der Wohnung oder aus dem Haus und  der unmittelbaren Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr dorthin verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann sie ihr verbieten, mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Vorgehen
                            1  Die Kantonspolizei ermittelt den Sachverhalt und trifft umgehend die zum Schutz  der gefährdeten Person notwendigen Anordnungen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Aushändigung des Entscheides betreffend Wegweisung, Rückkehrverbot oder  Kontaktsperre, unter Strafandrohung nach Art.  292 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    samt Hinweis auf  §  59 und §  60;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abnahme der Wohnungsschlüssel der weggewiesenen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Orientierung der gefährdeten Person über die Zuständigkeit zur Anordnung  von zivilrechtlichen Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Orientierung   der   Beteiligten   über   Beratungsstellen   und   bei   Einverständnis  Weiterleitung von Name und Adresse an diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine nach §  56 weggewiesene Person hat eine Zustelladresse zu bezeichnen. Un  -  terlässt sie dies, können behördliche Zustellungen während der Dauer der Wegwei  -  sung durch Hinterlegung bei der Kantonspolizei erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                            1  Kommen Kindesschutz- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, meldet  die Kantonspolizei ihre Anordnungen der zuständigen Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Notfall ist die Kantonspolizei berechtigt, gefährdete Kinder bis zum Entscheid  der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu platzieren. Die Gemeinde trägt die  damit  verbundenen Kosten,  unter Vorbehalt  eines Rückgriffs auf die Eltern oder  andere Kostenträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Dauer
                            1  Die polizeilichen Anordnungen gelten für die Dauer von 14 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beantragt die gefährdete Person innert zehn Tagen seit Erlass der polizeilichen An  -  ordnungen zivilrechtliche Massnahmen, verlängert sich die Dauer der polizeilichen  Anordnungen   bis   zur   rechtskräftigen   Erledigung   des   zivilrechtlichen   Verfahrens.  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts orientiert die Parteien  und die Kantonspolizei über den Eingang des Begehrens und die Verlängerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Richterliche Überprüfung
                            1  Während der Gültigkeitsdauer kann die betroffene Person die polizeilichen Anord  -  nungen von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Bezirksgerichts überprü  -  fen lassen. Einem solchen Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts entscheidet im sum  -  marischen Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der  Entscheid ist innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Fachstelle Häusliche Gewalt, Therapie und Beratungsstellen
                            1  Die Fachstelle Häusliche Gewalt koordiniert und fördert die Zusammenarbeit und  Weiterbildung der mit häuslicher Gewalt befassten Behörden, Beratungs- und Fach  -  stellen. Sie sorgt für Öffentlichkeitsarbeit und Gewaltprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement schliesst mit auf häusliche Gewalt spezialisierten Therapie- und  Beratungsstellen Leistungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Angehörige der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Legitimation
                            1  Angehörige   der   Kantonspolizei   belegen   ihre   Berechtigung   zu   Amtshandlungen  durch das Tragen der Uniform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehörige der Kantonspolizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor  der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die Umstände nicht zu,  wird dies so bald als möglich nachgeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angehörige der Kantonspolizei, die Amtshandlungen vornehmen, geben ihren Na  -  men bekannt, soweit die Umstände es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Handeln in dienstfreier Zeit
                            1  Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem  Handeln berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen Angehörige der Kantonspolizei in der dienstfreien Zeit eine schwere Straf  -  tat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, leiten sie, soweit zumut  -  bar, deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Bewaffnete Dienstausübung
                            1  Angehörige der Kantonspolizei üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann die bewaffnete Dienstausübung auch für Zivilangestellte  anordnen, soweit dies zu deren Sicherheit erforderlich ist und sie hierfür ausgebildet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Private Alarmanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Bewilligung
                            1  Private Alarmanlagen, mit denen die Kantonspolizei direkt alarmiert werden kann,  bedürfen einer polizeilichen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Information und Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Information
                            1  Die Kantonspolizei ist befugt, im öffentlichen Interesse und im Rahmen ihrer Zu  -  ständigkeit die Bevölkerung und Betroffene zu informieren, sofern keine überwie  -  genden schützenswerten Interessen Privater oder des Gemeinwesens entgegenste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Polizeieinsätze, an denen die Kantonspolizei vernetzt mit anderen Partneror  -  ganisationen tätig ist, informiert die Kantonspolizei. Abweichende Absprachen blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Datenbearbeitung
                            1  Die Kantonspolizei ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer  Geschäftskontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete Datenbearbeitungssyste  -  me und Registraturen zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bear  -  beiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei dient ausschliesslich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Aufdeckung strafbarer Handlungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Fahndung nach der Täterschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Ermittlung von Spuren und Beweismitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Fahndung nach vermissten Personen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  der Kontrolle des Strassen- und Schiffsverkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Aufnahme, Berichtigung und Löschung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Datenweitergabe
                            1  Die Kantonspolizei kann Personendaten an andere Polizeistellen und Dritte weiter  -  leiten, wenn dies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  gesetzlich vorgesehen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben notwendig ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei die für die Erfüllung polizeilicher  Aufgaben erforderlichen Personendaten. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhal  -  tungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Kostenersatz und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
                            1  Die Kantonspolizei kann Kostenersatz verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der einen aus  -  serordentlichen Polizeieinsatz erfordert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  von   der   Verursacherin  oder  vom   Verursacher   eines   Polizeieinsatzes,   wenn  diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken  bei Fehlalarm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder  einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz herabgesetzt oder ganz erlassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Kostenersatz für Sicherstellung und Aufbewahrung
                            1  Fallen bei der Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung oder Vernichtung von  Tieren oder Sachen oder bei Vorkehrungen zu ihrer Werterhaltung Kosten an, kön  -  nen sie der Person auferlegt werden, die am Tier oder an der Sache berechtigt ist  oder die polizeiliche Massnahme verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Kosten für den Assistenzdienst
                            1  Gemeinden, die den Assistenzdienst im Sinne von §  3 beiziehen wollen, schliessen  mit der Kantonspolizei eine entsprechende Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die im Assistenzdienst möglichen Aufgaben und die von  den Gemeinden zu entrichtende Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2011, Seite 2694.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2011, Seite 2694.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  09.11.2011  01.07.2012  Erstfassung  ABl. 46/2011