Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (831.200)
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Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

1 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz) Vom 14. Juni 1966 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 39 der Kantonsve rfassung und das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hi rung (ELG) vom 19. März 1965 1) , 2) beschliesst: A. Persönliche Voraussetzungen

§ 1 3)

An Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau werden nach Massgabe des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung vom 19. März 1965 Ergänzungsleistungen gewährt.

§ 1a

4) Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter.
1) SR 831.30
2) Fassung gemäss Gesetz vom 17. Augus t 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 17. Augus t 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383).
4) Eingefügt durch Dekret über die Anpassung des kant onalen Ergänzungs- leistungsgesetzes an das geänderte B undesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenve Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 374). Bezügerkreis Personen- und Funktions- bezeichnungen

§ 2

1) B. Wirtschaftliche Voraussetzungen

§ 3

2)
1 Bei Personen, die nicht dauernd ode r längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Pers onen), werden als Ausgaben aner- kannt: 3) a) 4) Lebensbedarf pro Jahr im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes:

1. Fr. 18'140.– für Alleinstehende,

2. Fr. 27'210.– für Ehepaare,

3. Fr. eine Kinderrente der Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle

Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages; b) als Höchstbetrag für die Mietzinsausgaben im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Ar t. 5 Abs. 1 lit. b des Bundes- gesetzes:

1. Fr. 13'200.– für Alleinstehende,

2. Fr. 15'000.– für Ehepaare, eingetragene Partnerschaften und

Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern. 5)
1) Aufgehoben durch Gesetz vom 17. A ugust 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 17. Augus t 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383).
3) Fassung gemäss Verordnung über di e Anpassungen des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes an das geänderte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hint erlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. November 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 451).
4) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hint erlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz) vom 22. N ovember 2006, in Kraft seit 1. Januar
2007 (AGS 2006 S. 304).
5) Fassung gemäss Ziffer 9 der Ve rordnung über den Vollzug des Partnerschaftsgesetzes vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS
2006 S. 116).
3
2 re Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen wohnende Personen) , werden als Ausgaben anerkannt: 1) a) als Tagestaxe im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes:

1. maximal Fr. 85.– in Bezug auf Altersheime,

2. maximal Fr. 136.– in Bez ug auf Pflegeheime oder Spitäler,

3. Fr. 102.– in Bezug au f Behindertenheime, soweit

Bezüger ohne Hilflosenentschädigung oder einer leichten Hilflosenentschädigung betroffen sind,

4. Fr. 136.– in Bezug au f Behindertenheime, soweit

Bezüger einer mittleren oder schweren Hilflosenentschädigung betroffen sind. b) Fr. 4'284.– als Betrag für persön Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgeset- zes.
3 die Leistungen der Krankenkassen aus der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung.

§ 4

2) Als Einnahme wird der Vermögensverzeh r bei Altersrentnern in Heimen und Spitälern auf 20 % des anreche nbaren Reinvermögens festgelegt.

§ 5

3) Der beim anrechenbaren Reinvermögen zu berücksichtigende Freibetrag für selbst bewohntes Wohneigentum wird auf Fr. 150'000.– festgelegt.
1) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hint erlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz) vom 12. N ovember 2003, in Kraft seit 1. Januar
2004 (AGS 2003 S. 361).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 17. Augus t 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 17. Augus t 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383). Anrechenbare Einnahmen: Vermögens- verzehr Freibetrag für selbst bewohntes Wohneigentum
§§ 6 und 7 1) C. Leistungsmodalitäten 2)

§ 8

3)

§ 9

Jeder Anspruch auf Ergänzungsleis und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfän- dung ist nichtig. Vorbehalten bleibt § 10.

§ 10

1 Die Ergänzungsleistung wird in de r Regel dem Berechtigten ausbezahlt. Die kantonale Ausgleichskasse ist befugt, im Sinne der Bundesgesetz- gebung über die Alters- und Hinterla ssenenversicherung Massnahmen zu treffen, damit die Ergänzungsleist der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet wird.
2 Die Ergänzungsleistung wird durch di e kantonale Ausgleichskasse in der Regel monatlich und durch die Post ausgerichtet.

§ 11

Die Ergänzungsleistungen dürfen we der mit kantonalen noch mit kom- munalen Steuern belegt noch mit verrechnet werden.
1) Aufgehoben durch Dekret über die Anpassung des kant onalen Ergänzungs- leistungsgesetzes an das abgeändert e Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung vom 24. November
1970, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AGS Bd. 7 S. 511).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 17. Augus t 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383).
3) Aufgehoben durch Gesetz vom 17. A ugust 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383).
5 §§ 12 und 13 1)

§ 14

1 lichen und jeder wesentlichen Ände- rung in den wirtschaftlichen Verhältn issen des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher die Ergä nzungsleistung ausbezahlt wird, der Gemeindezweigstelle zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse oder dieser direkt ungesäumt Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderunge n, welche bei Familienangehörigen des Bezugsberechtigten eintreten.
2 n für die Ergänzungsleistungen sind periodisch zu überprüfen.

§ 15

2) Der Regierungsrat bezeichnet auf de m Verordnungsweg die Rückerstat- tungspflichtigen und regelt das Rückerstattungsverfahren. D. Organisation und Verfahren

§ 16

Die Durchführung dieses Gesetzes wi rd der kantonalen Ausgleichskasse übertragen. Die sich daraus erge benden Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Kantons.

§ 17

1 t über die Ergänzungsleistungen Buch zu führen.
2 kantonalen Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der ordentlichen Kassenrevision zu prüfen.
1) Aufgehoben durch Dekret über die Anpassung des kant onalen Ergänzungs- leistungsgesetzes an das abgeändert e Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung vom 24. November
1970, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AGS Bd. 7 S. 511).
2) Fassung gemäss Dekret über die A npassung des kantona len Ergänzungs- leistungsgesetzes an das abgeändert e Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung vom 24. November
1970, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AGS Bd. 7 S. 511). Meldepflicht und Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rückerstattung von Ergänzungs- leistungen Kantonale Ausgleichskasse Buchführung

§ 18

Die kantonale Ausgleichskasse erst attet über die Ergänzungsleistungen jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung vor.

§ 19

Die Mitwirkung der Gemeindezweigste llen richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Gemeinden haben die Vollzugskosten ihrer Zweigstelle zu tragen.

§ 20

1 Gesuche um Gewährung einer Ergä nzungsleistung sind der Gemeinde- zweigstelle am Wohnsitz des Gesuchst ellers oder direkt bei der kantona- len Ausgleichskasse einzureichen.
2 Die kantonale Ausgleichskasse entscheidet über das Gesuch.

§ 21

1 Die Verwaltungs- und Rechtspfle gebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und alle Stellen, die den Anspruchsberech- tigten betreuen, sind verpflichtet , der kantonalen Ausgleichskasse kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.
2 Wer für sich oder einen andern ei ne Ergänzungsleistung beansprucht, eine solche bezieht oder zur Gesuch seinreichung befugt ist, hat der kan- tonalen Ausgleichskasse alle Auskünf te zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der ma ssgebenden Verhältnisse notwendig sind.
3 Die mit der Durchführung dieses Gese tzes betrauten Organe haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. E. Finanzierung

§ 22 1)

Der Kanton finanziert die nach Abz ug des Bundesbeitrages verbleibenden jährlichen Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen.
1) Fassung gemäss Ziffer 8 des Gesetzes III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Februa r 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 573).
7 F. Rechtspflege und Strafbestimmungen

§ 23

1 ichskasse gemäss diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen und müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
2 kantonalen Ausgleichskasse stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

§ 24 2)

1 setzes erlassenen Verfügungen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Versicherungs- gericht des Kantons Aargau Beschwerde den Verwandten in auf- und absteige nder Linie und den Geschwistern der leistungsansprechenden Person zu.
2 en vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen finden Anwendung.
3 soweit es das Bundesrecht zulässt. Di eses ist dem Beschwerdeverfahren gemäss Absatz 1 voranzustellen.

§ 25

3) Gegen Entscheide des Versicherungs gerichts des Kantons Aargau kann beim Eidgenössischen Ve rsicherungsgericht inne rt 30 Tagen gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege 4) Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

§ 26

Es gelten die Strafbestimmungen de s Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung vom

19. März 1965 5) .

1) SR 281.1
2) Fassung gemäss Gesetz vom 17. Augus t 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 17. Augus t 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383).
4) SR 173.110
5) SR 931.30 Verfügungen Rechtspflege a) Kantonale Instanz b ) Eid- genössisches Versicherungs- gericht Straf- bestimmungen
G. Gesetzesänderung, Schluss- und Übergangsbestimmung

§ 27

1)
1 Der Grosse Rat wird ermächtigt, über die Anpassungen des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes an Ä nderungen des Bundesgesetzes zu beschliessen, soweit dies zur Ausf ührung des Bundesgesetzes erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, über die Anpassungen des kantona- len Ergänzungsleistungsgesetzes an die vom Bundesrat gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes der Teuerung ange passten Beträge zu beschliessen, soweit dies zur Ausführung des Bundesgesetzes erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

§ 28

Mit dem Inkrafttreten dieses Geset zes ist das Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters -, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung des Bundes vom 11. Januar 1956 2) , revidiert am 8. Januar
1963 3) , aufgehoben.

§ 29

1 Der Anspruch auf eine Ergänzungsle istung, welche innert zwölf Mona- ten seit Inkrafttreten dieses Geset zes geltend gemacht wird, beginnt, wenn alle anderen Voraussetzungen e rfüllt sind, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Vom Bundesrat genehmigt am 20. September 1966, 10. November 1999. Angenommen in der Volksabs timmung vom 16. Oktober 1966,

28. November 1999.

1) Fassung gemäss Gesetz vom 17. Augus t 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 383).
2) AGS Bd. 4 S. 433
3) AGS Bd. 5 S. 357
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