Gesetz über die Fischerei (923.1)
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Gesetz über die Fischerei

Gesetz über die Fischerei (FischG) vom 15.05.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Februar 1973 über die Fischerei; gestützt auf die Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 8. Dezember
1975 zum vorgenannten Gesetz; gestützt auf die interkantonalen Konkordate; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 28. Dezember 1978; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gesetzgebung

1 Die Fischerei in den kantonalen Gewässern wird geregelt:
a) durch die Bundesgesetzgebung;
b) durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen;
c) durch die interkantonalen Konkordate.
2 Die Fischerei in den interkantonalen Gewässern wird vom Staatsrat gere - gelt, der mit den Nachbarkantonen die nötigen Vereinbarungen abschliesst; die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt:
a) den Fang und die Hege der Fische, Krebse und Fischnährtiere in den öf - fentlichen und privaten Gewässern;
b) die Berufsfischerei, soweit ihre Ausübung nicht durch die interkantona - len Konkordate geregelt ist.
2 Die Fischerei in den privaten Gewässern unterliegt den polizeilichen Vor - schriften gemäss Abschnitt 4.
3 Die Artikel 32 Abs. 1, 37 und 45 gelten auch für die Fischzuchtanstalten so - wie für die künstlich angelegten privaten Gewässer, in welche Fische und Krebse aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können.

Art. 3 Fischereirecht

1 Unter Fischereirecht versteht man das Recht, Fische, Krebse und Fischnähr - tiere zu fangen. Ohne nähere Umschreibung umfasst der Begriff «Fisch» im vorliegenden Gesetz auch die Krebse.
2 Das Fischereirecht in den öffentlichen Gewässern ist ein Regalrecht. Vorbe - halten bleiben Rechte von Privatpersonen, die aus anerkannten Rechtstiteln abgeleitet werden.
3 Der Staat kann das Fischereirecht mit dem Patent- oder dem Pachtsystem verleihen.

Art. 4 Ausübung des Fischereirechts

1 Niemand darf in den dem Regalrecht unterstellten Gewässern fischen, ohne im Besitze eines gemäss Artikel 3 Abs. 3 verliehenen Rechtes für eine der beiden Konzessionsarten zu sein.
2 Ohne Bewilligung des Eigentümers darf niemand in den dem Regalrecht nicht unterstellten Privatgewässern oder künstlich erstellten privaten Anlagen fischen.
2 Ausführungsorgane

Art. 5 Staatsrat

1 Der Staatsrat
a) erlässt die nötigen Bestimmungen zum Vollzug des Bundesgesetzes für jene Fälle, die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehen sind;
b) erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz;
c) schliesst interkantonale Vereinbarungen und Konkordate ab über die Ausübung der Fischerei in interkantonalen Gewässern;
d) bestimmt die Art der Fischerei in den dem Regal unterstellten Gewäs - sern;
e) ernennt die Mitglieder der Konsultativkommission für die Fischerei;
f) setzt den Betrag der Patente, der Taxen und der Gebühren fest;
g) überwacht ganz allgemein die Wahrung der Fischereiinteressen.

Art. 6 Direktion

1 Die für die Fischerei zuständige Direktion
1 ) (die Direktion), trifft die not - wendigen Massnahmen zur Aufsicht über die Fischerei und zur Wahrung ih - rer Interessen sowie zum Schutz der Fischfauna.
2 Sie ist die im Sinne des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständige Be - hörde.
3 Beim Schutz der Wasserflora und der Lebensräume der Fischfauna arbeitet sie mit den Organen zusammen, die mit dem Natur- und Landschaftsschutz beauftragt sind.

Art. 7 Amt

1 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist mit den direkten Vollzugs- und den fischereitechnischen Aufgaben beauftragt.
2 Es erfüllt die Sonderaufgaben, namentlich auch in administrativer Hinsicht, die ihm von der Direktion übertragen werden.

Art. 8 Konsultativkommission

1 Die Konsultativkommission für die Fischerei setzt sich aus zwölf bis fünf - zehn Mitgliedern zusammen, welche
a) den Freiburgischen Verband der Fischereivereine,
b) das Amt für Umwelt,
c) die Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
d) die Ufereigentümer vertreten.
2 Sie steht unter dem Vorsitz des Direktionsvorstehers.
3 Die Kommission begutachtet zu Handen des Staatsrates die Entwürfe der Konkordate, der Ausführungsreglemente zu den Konkordaten, der Verträge und Beschlüsse über die Fischerei und ganz allgemein alle Fragen, welche ihr von den obgenannten Ausführungsorganen unterbreitet werden.
3 Regal

Art. 9 A. Verteilung der Gewässer

1 Der Staatsrat bezeichnet:
a) die Pachtgewässer;
b) die Gewässer für die Patentfischerei;
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
c) die Gewässer, in denen die Fischerei unter gewissen Bedingungen frei - gegeben ist;
d) die dauernden oder zeitweiligen Schongebiete;
e) die Wasserläufe, die der Aufzucht dienen.
2 Er gewährleistet die Koordination zwischen der Verteilung der Gewässer und der Unterschutzstellung der Biotope, die in Anwendung der Gesetzge - bung über den Naturschutz beschlossen wird.

Art. 10 B. Fischereipatente – Allgemeine Bedingungen

1 Es kann kein Patent erteilt werden an Personen,
a) die nicht im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte sind, ausser sie seien durch ihren gesetzlichen Vertreter ermächtigt;
b) die durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichts - behörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden;
c) die während der fünf vorhergehenden Jahre wegen einer absichtlichen Verletzung der körperlichen Integrität eines mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten in Ausführung seines Dienstes verurteilt wurden;
d) die während der fünf vorhergehenden Jahre wegen Diebstahl oder Be - schädigung eines Fischereigerätes verurteilt wurden;
e) die während der drei vorhergehenden Jahre wegen absichtlicher Be - schädigung von Grundeigentum bei der Ausübung der Fischereigesetz - gebung verurteilt wurden;
f) die während der drei vorhergehenden Jahre einmal wegen absichtlicher oder dreimal wegen fahrlässiger Übertretung der Fischereigesetzgebung verurteilt wurden;
g) die ohne triftigen Grund und trotz Mahnung durch die zuständige Be - hörde ihre korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Statistik des Vorjah - res nicht abgegeben haben.
2 Personen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben, können dazu angehalten werden, nachzuweisen, dass sie an ihrem Wohnsitz die Bedingungen zur Ver - leihung des Fischereirechtes erfüllen.
3 Wenn der Gesuchsteller in eine Untersuchung wegen absichtlicher Übertre - tung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer unter Absatz 1 Bst. c, d oder e des vorliegenden Artikels genannten Übertretung einbezogen ist, wird der Entscheid über die Erteilung des Patentes aufgeschoben.

Art. 11 Minderjährige – Freie Fischerei

1 Minderjährige können vor dem vollendeten 14. Altersjahr in den dem Staatsregal unterstellten Gewässern mit ihren eigenen Geräten fischen, ohne dass sie ein Patent benötigen.
2 Dieses Recht haben sie aber nur im Beisein eines die elterlichen Rechte aus - übenden Inhabers eines Fischereirechtes oder eines andern Erwachsenen, der ein Fischereirecht besitzt und dem die Aufsicht über den Minderjährigen übertragen wurde.
3 Der Ertrag dieser Freifischerei muss in das Kontrollheft und in die Statistik des anwesenden Fischereirechtbesitzers eingetragen werden.
4 Ein Fischereirechtinhaber kann nicht gleichzeitig mehr als drei Minderjähri - ge unter dem vollendeten vierzehnten Altersjahr unter seiner Aufsicht haben.

Art. 12 Minderjährige – Patente

1 Minderjährige erhalten ein Fischereipatent nur mit schriftlicher Einwilli - gung des Inhabers der elterlichen Sorge.

Art. 13 Betrag, Taxen, Gebühren

1 Im Kanton wohnhafte Personen bezahlen für das Patent nicht mehr als 300 Franken.
2 Die Taxen und Gebühren dürfen zusammen 50 Franken nicht überschreiten.
3 Der Patentbetrag kann für Personen, die im Augenblick der Gesuchstellung ausserhalb des Kantons wohnen, um höchstens 100 % erhöht werden. Dieser Betrag kann jedoch nicht niedriger sein als jener, der von einem im Kanton Freiburg wohnenden Fischer für ein gleichwertiges Patent im Kanton des Ge - suchstellers verlangt wird.

Art. 14 Natur des Patentes

1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar. Seine Gültigkeit ist beschränkt auf das ganze Kalenderjahr, für das es ausgestellt wurde, oder auf einen Teil desselben.
2 Niemand kann Inhaber mehrerer Patente der gleichen Kategorie für die glei - che Periode sein.

Art. 15 Form und Tragen des Patentes

1 Das Fischereipatent ist von seinem Inhaber zu unterzeichnen. Das allgemei - ne Patent ist mit einer neueren Fotografie des Inhabers zu versehen.
2 Jeder Fischer muss das Patent bei sich tragen; er hat es auf Verlangen eines mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie des Eigentümers, des Mieters oder des Pächters des Ufergrundstückes vorzuweisen.
3 Die Fischer haben das Recht, gegenseitig die Vorweisung ihrer Patente zu verlangen.

Art. 16 Patententzug / Zurückbehaltung

1 Das Patent wird vom Amt sofort entzogen, wenn ein Tatbestand eintritt oder nachträglich offenbar wird, der seine Erteilung verhindert hätte.
2 Das Amt behält das Patent bis zum Urteilsspruch zurück, wenn der Inhaber Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fi - schereigesetzgebung oder wegen einer in Artikel 10 Abs. 1 Bst. c, d oder e genannten Übertretung ist.
3 Das von einer schweizerischen Gerichtsbehörde als Zusatzstrafe ausgespro - chene Fischereiverbot bleibt vorbehalten.

Art. 17 Verhinderung zum Fischen

1 Wenn ein Patent entzogen oder zurückbehalten wird oder wenn aus irgend - einem Grund das Fischen nicht möglich ist, kann der Staat weder zur Zah - lung einer Entschädigung noch zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung des Patentbetrages, der Taxen und Gebühren gehalten werden.

Art. 18 Pachtfischerei

1 Die Artikel 10, 12, 14, 15, 16 und 17 sind sinngemäss auch auf die Pächter von Fischereilosen anwendbar.
2 Personen, die nicht im Genuss ihrer bürgerlichen Rechte stehen, können nicht Pächter eines Fischereiloses sein.

Art. 19 Dauer und besondere Bedingungen

1 Der Staatsrat setzt die Pachtdauer und die allgemeinen Bedingungen für die Verpachtung der Fischereilose fest.
2 Die Direktion setzt die Sonderbestimmungen für jeden Pachtvertrag fest.
4 Ausübung der Fischerei

Art. 20 Fischereizeiten

1 Der Staatsrat setzt die Perioden, die Tage und die Stunden fest, während de - nen die Fischerei gestattet ist.

Art. 21 Schongebiete

1 Die Fischerei ist verboten:
a) in den vom Staatsrat als Schongebiete bezeichneten Gewässern;
b) in den Fischzuchtanlagen.

Art. 22 Uferbegehungsrecht

1 Die Fischer sind berechtigt, die Ufer der dem kantonalen Regal unterstehen - den Gewässer zur Ausübung der Fischerei zu begehen und sich dort aufzu - halten.
2 Die Ausübung dieses Rechtes darf nicht durch Einzäunungen oder private Durchgangsverbote verhindert oder eingeschränkt werden.
3 Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen und deren Nebenanlagen eindringen. Sie haften gemäss Bundesrecht für die an fremdem Eigentum angerichteten Schäden.
4 Die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken können vom Staats - rat von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Auflagen befreit werden, wenn sie nachweisen, dass diese für sie schwere Nachteile darstellen.

Art. 23 Erlaubte Geräte

1 In den Regalgewässern sind ausschliesslich folgende Fischereigeräte zuge - lassen:
a) für den Fischfang, die Ruten und ihr Zubehör; in den Pachtgewässern ist auch der Bären gestattet;
b) für den Krebsfang, die Kleinsetzbären oder Waagen.
2 Um die gefangenen Fische aus dem Wasser zu ziehen, kann sich der Fischer eines Keschers oder eines Gaffs bedienen.
3 Zum Köderfang für seinen Eigenbedarf darf der Fischer eine Pfrille (Flie - genschnäpper) oder eine Elritzenreuse verwenden.
4 Der Staatsrat erlässt im übrigen die nötigen Vorschriften betreffend die Eigenschaften, die Anwendungsweise und die Anzahl der benutzbaren Fang - geräte.

Art. 24 Verbotene Fangmethoden

1 Ausser den durch das Bundesgesetz verbotenen Fangmethoden ist untersagt:
a) Köder auszuwerfen, um Fische anzuziehen;
b) natürliche oder künstliche Eier von Fischen oder Lurchen als Köder zu verwenden.

Art. 25 Schutz der Fische – Fangmindestmasse

1 Der Staatsrat beschliesst die Fangmindestmasse der Fische.
2 Jeder gefangene Fisch, der nicht das vorgeschriebene Mass erreicht, muss sofort, ob tot oder lebendig, ins Gewässer zurückversetzt werden.

Art. 26 Schutz der Fische – Schonzeiten

1 Fische, die zufällig ausserhalb der vom Staatsrat festgesetzten Zeiten gefan - gen werden, müssen, ob tot oder lebend, sofort wieder ins Gewässer zurück - versetzt werden.

Art. 27 Fangstatistik

1 Den Inhabern von Fischereipatenten und den Pächtern von Fischereilosen wird ein Statistikformular oder ein Kontrollheft über die Fischfänge abgege - ben, damit die durch das Bundesgesetz vorgeschriebene Statistik erstellt wer - den kann.
2 Der Fischer muss bei der Ausübung der Fischerei im Besitz des Formulars oder des Kontrollheftes sein.
3 Der Staatsrat setzt die Art der Verwendung des Formulars oder des Kontrollheftes fest.

Art. 28 Behinderung der Fischerei

1 Es ist verboten, die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere durch Einbringen ins Wasser von Gegenständen oder Stoffen, welche die Fi - sche und Krebse vertreiben, oder durch Beschädigung der Fischereigeräte.

Art. 29 Fischereiwettbewerb

1 Das Amt kann anlässlich der Durchführung von Fischereiwettbewerben im Rahmen des Bundesgesetzes Ausnahmen von den gesetzlichen und regle - mentarischen Bestimmungen gestatten.

Art. 30 Fischhandel

1 Nach Ablauf der drei ersten Tage der vom Staatsrat festgesetzten allgemei - nen und besonderen Schonzeiten dürfen Fische, die im Kanton Freiburg unter Fischereiverbot fallen, weder transportiert noch verkauft, noch gekauft, noch in den öffentlichen Gaststätten serviert werden. Das gleiche gilt jederzeit für Fische, die nicht das vorgeschriebene Mindestmass aufweisen.
2 Ausnahmen bilden Fische, die erlaubterweise gefangen wurden und deren Herkunft nachgewiesen werden kann.
5 Schutz der Fischereiinteressen

Art. 31 Aufzucht und Wiederbevölkerung

1 Das Amt besorgt die Wiederbevölkerung der dem Regal unterstellten Gewässer. Zu diesem Zwecke betreibt es Fischzuchtanstalten oder -anlagen oder lässt solche betreiben.
2 Das Amt kann zu wissenschaftlichen oder bestandesdienlichen Zwecken, insbesondere zur Sicherstellung des Betriebes von Fischzuchtanstalten, im Rahmen des Bundesgesetzes Massnahmen ergreifen oder Bewilligungen er - teilen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3 Mindestens 30 % des Ertrages der Angelfischereipatente sind für die Wie - derbevölkerung der Regalgewässer bestimmt.

Art. 32 Einsätze, Fang und Verwendung von Wassertieren

1 Die Einsätze von Fischen oder Fischnährtieren in Fischereigewässer unter - liegen der Bewilligung des Amtes.
2 Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen sind nur den Inhabern von Fischereipatenten gestattet.

Art. 33 Schifffahrt

1 Der Staatsrat kann die Schifffahrt einschränken oder verbieten, soweit sie den allgemeinen Fischereiinteressen schädlich ist.

Art. 34 Motorfahrzeuge

1 Ohne besondere Bewilligung dürfen Motorfahrzeuge im Sinne des Bundes - gesetzes über den Strassenverkehr nicht in den Regalgewässern verkehren oder sich aufhalten.
2 Als Motorfahrzeuge gelten insbesondere auch Motorfahrräder.

Art. 35 Haustiere

1 Es ist untersagt, Haustiere in den Regalgewässern frei herumlaufen zu las - sen.
2 Hausenten und -gänse, welche in dieser Lage angetroffen werden, werden nach einer ersten Warnung an den Eigentümer beschlagnahmt und zugunsten des Staates verkauft.
3 Pferde und andere Reittiere dürfen Flussläufe nur auf dem kürzesten Weg überqueren.

Art. 35a Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen – Nachteili -

ge Einwirkung auf Regalgewässer
1 Liegt eine nachteilige Einwirkung auf Regalgewässer mit Schäden am Fischbestand vor, so werden die Kosten für diesen Schaden gemäss Artikel
59 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz dem Verursacher oder den Verursachern auferlegt.
2 Bei der Berechnung der Kosten eines Fischschadens werden insbesondere berücksichtigt:
a) gegebenenfalls die Kosten der vorbeugenden Massnahmen, welche die Behörden zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen getroffen haben;
b) die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewäs - ser;
c) die Aufwendungen für die Behebungsmassnahmen (Kosten für die Wiederbevölkerung und Nebenausgaben);
d) die übrigen Nachteile, die sich aus dem Schaden am Fischbestand erge - ben.
3 Das Amt macht den Anspruch des Staates gegenüber den Verursachern an - hand einer Verfügung geltend; gegebenenfalls entscheidet es über die Auftei - lung der Kosten entsprechend ihren Verursacheranteilen.

Art. 36 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen – Inhaber

eines Fischereirechts
1 ...
2 In bezug auf den Fischereipächter besorgt der Staat lediglich die Wiederbe - völkerung der Gewässer im Falle einer nachteiligen Einwirkung. Der Pächter kann gegen den Verantwortlichen für zusätzlich erlittenen Schaden Zivilkla - ge führen.
3 Jeder Inhaber eines Fischereirechtes kann Klage auf Einstellung von Störun - gen führen gegenüber demjenigen, der ihn rechtswidrig in der Ausübung sei - nes Rechtes beeinträchtigt, indem er Wasser verunreinigt, verschmutzt, um - leitet, zurückhält oder entnimmt. Diese Klage ist nur zulässig, wenn sie dem öffentlichen Interesse entspricht.
4 Diese Klage wird nach dem Justizgesetz vor dem Zivilrichter anhängig ge - macht.

Art. 37 Mindestwassermenge

1 Die – auch nur zeitweilige – Trockenlegung eines Wasserlaufs, eines Kanals oder eines Sees ist untersagt.
2 Die im Bundesgesetz vorgesehenen technischen Eingriffe unterliegen einer vorherigen schriftlichen Bewilligung der Direktion.
3
...
4 In Wasserläufen, deren niedrigster Wasserstand unter 50 Sekundenlitern liegt, darf Wasser weder entnommen noch abgeleitet oder gestaut werden.
5 Der Staatsrat kann jedoch Abweichungen von den im vorstehenden Absatz
4 vorgesehenen Vorschriften bewilligen:
a) wenn die Entnahme bezweckt, die Trinkwasserbedürfnisse der ständi - gen Bevölkerung einer Ortschaft sicherzustellen;
b) wenn ein Wasserlauf für die Fischerei, die Biologie oder den Natur - schutz ohne Bedeutung ist.

Art. 38 Maschinelle Reinigungsarbeiten und Materialgewinnung

1 In den Regalgewässern dürfen während der Laichzeit der dort vorkommen - den Edelfische (Forellen vom 1. Oktober bis 1. März; Äschen vom 1. Dezem - ber bis 15. Mai) keine maschinellen Reinigungsarbeiten oder Materialgewin - nungen bewilligt werden.
2 Die Direktion kann bei Notwendigkeit Ausnahmen gestatten, namentlich bei Wasserbauarbeiten, die zu einer bestimmten Zeit ausgeführt werden müssen, und bei anderen dringenden Arbeiten von öffentlichem Interesse, welche einen Wasserlauf berühren.
3 Bei Ausnahmebewilligungen wird die Wiedergutmachung der Fische - reischäden vorbehalten. Bei Wasserbauarbeiten beschränkt sich aber die Wie - dergutmachung auf die Massnahmen zum Schutz der Fische.

Art. 39 Verschiedene Einrichtungen

1 Die Pumpanlagen, die Schleusen und Wannen von Teichen, Schwimmbe - cken und Bewässerungsanlagen, welche das Wasser eines Sees, eines Kanals oder eines Wasserlaufs benützen, sind mit Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen zu versehen.
2 Die Direktion kann jederzeit die Inspektion von Werkanlagen oder hydrauli - schen Einrichtungen, welche Regalgewässer benützen, anordnen.

Art. 40 Vollzug der Massnahmen

1 Wenn eine Person, die durch die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons, durch eine Konzession oder eine Bewilligung zu gewissen Mass - nahmen zum Schutze der Fische verpflichtet ist, ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Direktion die vorgeschriebenen Massnahmen auf Kosten der fehlbaren Person ausführen lassen.

Art. 41 Andere Schutzmassnahmen

1 Der Staatsrat kann alle weiteren technischen oder finanziellen Massnahmen ergreifen:
a) zur Förderung der Forschung auf den Gebieten der Hydrologie und der Fischereiwissenschaft, insbesondere der Erfassung und Bekämpfung von Fischkrankheiten, der Bewirtschaftung der Fischgewässer und der Fischereiwirtschaft;
b) zum Kampf gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fische;
c) für die Ausbildung der mit der Bewirtschaftung und der Fischereiauf - sicht betrauten Beamten sowie der Berufsfischer;
d) zur Förderung des Absatzes inländischer Fische;
e) zur Wiederherstellung und Verbesserung der öffentlichen Fischgewäs - ser;
f) zur Förderung einer der Kenntnis der Pflanzen- und Tierwelt des Wassers dienenden Aufklärung;
g) zur Unterstützung der Berufsfischerei.
6 Fischereiaufsicht

Art. 42 Beamte

1 Mit der Fischereiaufsicht sind beauftragt:
a) die Wildhüter-Fischereiaufseher und das vereidigte Verwaltungsperso - nal des Amtes;
b) die Polizeibeamten;
c) das Forstpersonal;
d) die von der Direktion ernannten Hilfsaufseher.
2 Diesen vereidigten Personen ist eine Ausweiskarte abzugeben, welche sie bei der Ausübung ihres Amtes vorweisen müssen.
3 Ihre Rechte und Pflichten sind in ihren entsprechenden Dienstreglementen festgelegt.

Art. 43 Rechte und Pflichten der Beamten – im Allgemeinen

1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Beamten sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Fischerei- und die Gewässergesetzgebung, von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Tatbestand festzustellen, die Schuldigen ausfindig zu machen und weitere Übertretungen zu verhindern.
2 Sie haben namentlich das Recht, jederzeit
a) Fischer ohne Fischereirechtsausweis aufzufordern, ihnen zwecks Fest - stellung ihrer Identität auf den nächsten Polizeiposten zu folgen;
b) die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangprodukte vorzuweisen;
c) den Inhalt von Körben, Taschen und anderer zur Aufnahme von Fi - schen zweckmässiger Behälter zu überprüfen;
d) von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte in ihrer Anwesenheit aus dem Wasser zu heben;
e) in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten Geräte zu he - ben;
f) Boote, Fahrzeuge, Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts- und Lagerräu - me jeder Art, die Fischern, Gastwirten oder Fischhändlern gehören, zu kontrollieren;
g) in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen;
h) Fischereipatente zurückzubehalten, wenn eine Widerhandlung erwiesen erscheint;
i) auf widerrechtliche Weise verwendete und verbotene Fischereigeräte sowie widerrechtlich gefangene Fische zu beschlagnahmen.
3 Sie dürfen nur Gewalt anwenden, wenn die verdächtige Person Widerstand leistet.
4 Die Unverletzlichkeit des Hausfriedens bleibt gewahrt.

Art. 44 Rechte und Pflichten der Beamten – Interkantonale Zusammen -

arbeit
1 Der Staatsrat schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab, um die Bedin - gungen festzulegen, unter denen die mit der Fischereiaufsicht betrauten Be - amten
a) mit den Beamten eines andern Kantons zusammenarbeiten können;
b) zur Ausübung ihres Amtes sich auf das Gebiet eines andern Kantons begeben dürfen.

Art. 44 bis ...

6 bis Rechtsmittel

Art. 44 ter

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
7 Strafbestimmungen

Art. 45 Sanktionen

1 Wer gegen eine Bestimmung der Artikel 4 Abs. 1, 22 Abs. 2, 28, 30, 32, 37 und 39 dieses Gesetzes verstösst, wird mit einer Busse bis zu 5000 Franken oder bis zu 10'000 Franken im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Widerhandlung bestraft. Die Spezialgesetzgebung bleibt vor - behalten.
2 Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe - stimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ord - nungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhand - lungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungs - busse bestraft werden.

Art. 45a ...

Art. 45b ...

Art. 45c ...

Art. 45d ...

Art. 45e ...

Art. 46 Entzug des Fischereirechtes

1 Der im Bundesgesetz vorgesehene Entzug des Fischereirechtes zieht den so - fortigen Entzug des Fischereipatentes oder der Fischereikarte nach sich.
2 Der gegenüber dem Pächter eines Fischereiloses verhängte Entzug zieht die Auflösung des Pachtvertrages nach sich.
3 In beiden Fällen hat der Fischer kein Anrecht auf Entschädigung des Staa - tes.

Art. 47 Zurückbehalt der Bewilligung

1 Die Fischereibewilligung wird vom Beamten, der die Übertretung festge - stellt hat, sofort zurückbehalten.
2 Sie wird erst nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurücker - stattet.

Art. 48 Beschlagnahme

1 Auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden verbotene oder auf widerrechtliche Weise verwendete Fischereigeräte sowie die widerrechtlich gefangenen Fische oder der Ertrag aus deren Ver - kauf zugunsten des Staates eingezogen.
2 Erlaubte Fischereigeräte werden dem Eigentümer nach Bezahlung der Bus - se und der Verfahrenskosten zurückerstattet.

Art. 49 Verfolgung und Beurteilung

1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.

Art. 50 Bekanntgabe der Urteile

1 Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes ge - fällt hat, wird dem Amt mitgeteilt, sobald er rechtskräftig ist.
2 Der Entzug eines Fischereirechtes ist durch das Amt dem Eidgenössischen Amt für Umweltschutz, Abteilung Fischerei, mitzuteilen.
8 Schlussbestimmungen

Art. 51 Aufhebung

1 Das Gesetz über die Fischerei vom 17. Mai 1961 und das Gesetz vom
30. Mai 1972, welches die Artikel 30 und 32 des genannten Gesetzes ändert, werden aufgehoben.

Art. 52 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest. 2 ) Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 09.10.1979 genehmigt worden.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. November 1979 (StRB 23.10.1979).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.05.1979 Erlass Grunderlass 01.11.1979 BL/AGS 1979 f 76 / d 78
23.02.1983 Art. 8 geändert 01.07.1983 BL/AGS 1983 f 67 / d 69
15.11.1990 Art. 44 bis eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485
25.09.1991 Art. 6 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6 bis eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 44 ter eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
18.09.1997 Art. 49 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 29 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 42 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 50 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 44 bis aufgehoben 01.01.2003 2002_149
16.12.2003 Art. 42 geändert 01.01.2004 2003_188
11.09.2009 Art. 1 geändert 01.01.2010 2009_099
18.12.2009 Art. 37 geändert 01.01.2011 2010_004
31.05.2010 Art. 36 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 49 geändert 01.01.2011 2010_066
15.06.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_052
12.09.2012 Art. 6 geändert 01.01.2014 2012_084
12.09.2012 Art. 8 geändert 01.01.2014 2012_084
12.09.2012 Art. 9 geändert 01.01.2014 2012_084
28.03.2014 Art. 35a eingefügt 01.07.2014 2014_034
28.03.2014 Art. 36 geändert 01.07.2014 2014_034
28.03.2014 Art. 43 geändert 01.07.2014 2014_034
28.03.2014 Art. 50 geändert 01.07.2014 2014_034
19.12.2014 Art. 45 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45b eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45c eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45d eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45e eingefügt 01.07.2015 2014_103
17.05.2017 Art. 45 geändert 01.08.2017 2017_043
17.05.2017 Art. 45a geändert 01.08.2017 2017_043
02.04.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
25.06.2020 Art. 41 Abs. 1, g) eingefügt 01.01.2020 2020_087
06.10.2021 Art. 45 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45a aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45b aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45c aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45d aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45e aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 49 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.05.1979 01.11.1979 BL/AGS 1979 f 76 / d 78

Art. 1 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099

Art. 6 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 7 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 8 geändert 23.02.1983 01.07.1983 BL/AGS 1983 f 67 / d 69

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084

Art. 9 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084

Art. 12 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052

Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 29 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 32 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 35a eingefügt 28.03.2014 01.07.2014 2014_034

Art. 36 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 36 geändert 28.03.2014 01.07.2014 2014_034

Art. 37 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 41 Abs. 1, g) eingefügt 25.06.2020 01.01.2020 2020_087

Art. 42 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 42 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 43 geändert 28.03.2014 01.07.2014 2014_034

Art. 44

bis eingefügt 15.11.1990 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485

Art. 44 bis aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149

Abschnitt 6 bis eingefügt 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 44 ter eingefügt 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 45 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 45 geändert 17.05.2017 01.08.2017 2017_043

Art. 45 Abs. 2 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 45 Abs. 3 eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 45a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 45a geändert 17.05.2017 01.08.2017 2017_043

Art. 45a aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 45b eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 45b aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 45c eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 45c aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 45d eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 45d aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 45e eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 45e aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 49 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383

Art. 49 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 49 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 50 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 50 geändert 28.03.2014 01.07.2014 2014_034

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