Reglement über die Vergütung der Geschäftsleitung der Aargauischen Kantonalbank
                            Reglement  über die Vergütung der Geschäftsleitung der Aargauischen  Kantonalbank  Vom 19. November 2015 (Stand 23. August 2023)  Der Bankrat der Aargauischen Kantonalbank,  gestützt auf die §§ 11 und 14 des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank  (AKBG)  vom 27. März 2007  1  )  , § 10 des Reglements über die Corporate Governance  vom 3. April 2008 (Stand 23. August 2023) und § 2 lit. c und d des Personalregle  -  ments vom 3. April 2008  2  )  ,  *  erlässt folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze und Nebenleistungen
                            1  Als Bruttolohn der Mitglieder der Geschäftsleitung gelten das feste und allfällige  variable Salär ohne die Arbeitgeber-Vorsorgebeiträge sowie allfällige von der Bank  zu bewertende nicht geldmässige Leistungen. Dieser übersteigt insgesamt nicht das  Doppelte des jeweiligen Bruttolohns eines Mitglieds des Regierungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Grundlage für die Berechnung und Auszahlung eines variablen Salärs bilden die  generellen Kriterien gemäss Bonusreglement für die Gesamtbank sowie der Erfül  -  lungsgrad der Ziele der Gesamtbank und Geschäftsleitungsbereiche. Ein Rechtsan  -  spruch auf ein variables Salär besteht nicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten keine Abgangs- oder andere Entschä  -  digung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Käufe und Verkäufe von  anderen Gesellschaften und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von ei  -  ner anderen Gesellschaft der Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  681.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  681.123  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitglieder der Geschäftsleitung gelten die ordentlichen Anstellungsbedin  -  gungen gemäss bankinternen Reglementen einschliesslich der Treueprämien und der  branchenüblichen Vergünstigungen bei einzelnen Produkten und Dienstleistungen.  Allfällige Dienstalter-Treueprämien werden ordentlich abgerechnet und in die Be  -  richterstattung einbezogen, nicht aber in den Bruttolohn gemäss Absatz 1 einberech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entschädigungen aus Mandaten bei Drittgesellschaften im Auftrag der Bank stehen  grundsätzlich dieser zu. Der Bankrat kann Ausnahmen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Spesen sind als Auslagenentschädigung kein Bestandteil des Bruttolohns und sie  stellen keine steuerbare Vergütung dar; sie richten sich nach den vom Kantonalen  Steueramt genehmigten bankinternen Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bankrat
                            1  Der Bankrat beschliesst auf Antrag seines Personal- und Vergütungsausschusses  die nachfolgenden Punkte:  a)  *  das feste Salär der Mitglieder der Geschäftsleitung; er überprüft dieses peri  -  odisch;  b)  den Anteil der Geschäftsleitung an der gemäss Bonusreglement ermittelten  jährlichen Bonusgesamtsumme für die Gesamtbank;  c)  *  die Festlegung und Beurteilung der jährlichen quantitativen und qualitativen  Ziele der Gesamtbank und Geschäftsleitungsbereiche;  d)  das allfällige variable Salär der Mitglieder der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bankrat legt dem Regierungsrat die Gesamtvergütung der Geschäftsleitung so  -  wie die Vergütung der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung zur Genehmi  -  gung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beantragt dem Personal- und Vergü  -  tungsausschuss des Bankrats das feste und das variable Salär der übrigen Mitglieder  der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung
                            1  Das feste Salär der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt höchstens drei  Viertel des maximal zulässigen Bruttolohns des Vorsitzenden der Geschäftslei  -  tung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung kann ein variables Salär von bis zur  Hälfte des Bruttolohns des Vorsitzenden der Geschäftsleitung ausgerichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Berufliche Vorsorge
                            1  Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten im Verhältnis zum Bruttolohn maxi  -  mal die gleichen Vorsorgebeiträge wie alle anderen Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übergangsbestimmungen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2016 in Kraft.
                            Aarau, 19. November 2015  Der Bankrat  Präsident  D  IETER   E  GLOFF  Vizepräsident  T  HOMAS   E  ICHLER  Vom Regierungsrat genehmigt am: 13. Januar 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.07.2018 12.06.2018 § 3 Abs. 1 geändert 2018/6-03
19.07.2018 12.06.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/6-03
19.07.2018 12.06.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2018/6-03
19.07.2018 12.06.2018 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2018/6-03
15.11.2018 15.11.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2019/1-02
15.11.2018 15.11.2018 § 4 Abs. 3 geändert 2019/1-02
23.08.2023 23.08.2023 Ingress geändert 2023/10-07
23.08.2023 23.08.2023 § 1 Abs. 1 geändert 2023/10-07
23.08.2023 23.08.2023 § 1 Abs. 1 bis eingefügt 2023/10-07
23.08.2023 23.08.2023 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/10-07
23.08.2023 23.08.2023 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2023/10-07
23.08.2023 23.08.2023 § 3 Abs. 1 aufgehoben 2023/10-07
23.08.2023 23.08.2023 § 4 Abs. 1 geändert 2023/10-07
23.08.2023 23.08.2023 § 4 Abs. 2 geändert 2023/10-07
23.08.2023 23.08.2023 § 4 Abs. 3 aufgehoben 2023/10-07
23.08.2023 23.08.2023 § 4 Abs. 4 aufgehoben 2023/10-07
23.08.2023 23.08.2023 § 6 Abs. 1 aufgehoben 2023/10-07
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  23.08.2023  23.08.2023  geändert  2023/10-07