Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 12. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2014)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtsform, Sitz, Name
1 Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau für die Alters- und Hinterlassenenversi - cherung (AHV-Ausgleichskasse) und die IV-Stelle des Kantons Thurgau (IV-Stelle) sind öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Frauenfeld.
2 Sie sind in einem Amt mit dem Namen "Sozialversicherungszentrum Thurgau" zu - sammengefasst.
§ 2 Aufgaben
1 Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen bundesrechtliche Aufgaben wahr, insbesondere gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung (AHVG)
1 ) sowie auf das Bundesgesetz über die Invalidenversiche - rung (IVG)
2 )
.
2 Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind bei der Erfüllung der bundes - rechtlichen Aufgaben von der kantonalen Verwaltung unabhängig.
3 Der Kanton kann ihnen mit Zustimmung des Bundes weitere Aufgaben zuweisen.
§ 3 Aufsicht
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement übt die Aufsicht über die AHV- Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht unter - stehen.
2 Dem Departement obliegen insbesondere die personellen Belange und die Geneh - migung der internen Organisation.
1) SR 831.10
2) SR 831.20
§ 4 Organe
1 Organe der AHV-Ausgleichskasse sind:
1. die Leiterin oder der Leiter der AHV-Ausgleichskasse;
2. die Gemeindezweigstellen;
3. die externe Revisionsstelle.
2 Organe der IV-Stelle sind:
1. die Leiterin oder der Leiter der IV-Stelle;
2. die externe Revisionsstelle.
§ 5 Leitung, Personal
1 Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau ist Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums Thurgau, sofern sie nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
3 Die Anstellung des Personals richtet sich nach den personalrechtlichen Bestim - mungen für das Staatspersonal.
§ 6 Gemeindezweigstellen
1 Jede Gemeinde führt eine Zweigstelle der AHV-Ausgleichskasse, welche die vom Regierungsrat festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.
2 Das Departement kann eine gemeinsame Zweigstelle für mehrere Gemeinden be - willigen.
3 Die Zweigstellen unterliegen der direkten fachlichen Aufsicht und Weisungsbefug - nis der AHV-Ausgleichskasse.
§ 7 Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat bestimmt die Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen der vom Bund erlassenen Vorschriften zu erfüllen hat.
§ 8 Arbeitgeberkontrolle
1 Die Arbeitgeberkontrolle obliegt der AHV-Ausgleichskasse. Diese kann geeignete Dritte beiziehen.
2. Finanzierung
§ 9 Kosten der AHV-Ausgleichskasse
1 Die Kosten der AHV-Ausgleichskasse werden durch Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 10 Verwaltungskostenbeiträge
1 Die Mitglieder der AHV-Ausgleichskasse bezahlen unter Berücksichtigung des Aufwandes und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge an die Verwal - tungskosten.
2 Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der vom Bund erlassenen Vor - schriften die Verwaltungskostenbeiträge fest.
3 Die Gemeinden erhalten einen angemessenen Beitrag an die Kosten ihrer Zweig - stellen.
§ 11 Erlass von Beiträgen
1 Die AHV-Ausgleichskasse entscheidet über Gesuche um Herabsetzung oder Erlass von Beiträgen. Anzuhörende Behörde gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG ist das Departe - ment.
2 Der Kanton bezahlt die erlassenen Versicherungsbeiträge.
§ 12 Kosten der IV-Stelle
1 Die Kosten der IV-Stelle werden durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Haftung und Rückgriff
§ 13 Haftung
1 Die Haftung für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der AHV-Aus - gleichskasse und ihrer Zweigstellen sowie der IV-Stelle richtet sich nach Bundes - recht.
2 Die Haftung des Kantons für Schäden aus der Erfüllung von Aufgaben, die vom Kanton an die AHV-Ausgleichskasse oder die IV-Stelle übertragen wurden, richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz)
1 )
.
§ 14 Rückgriff
1 Der Rückgriff auf Gemeinden oder fehlbare Personen richtet sich nach dem Ver - antwortlichkeitsgesetz.
4. Schlussbestimmungen
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz über die Einführung der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen - versicherung im Kanton Thurgau vom 6. Dezember 1947 wird aufgehoben.
§ 16 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) RB 170.3
2) In Kraft getreten auf den 1. Januar 2014, vom Bund genehmigt am 14. Oktober 2013.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.06.2013 01.01.2014 Erstfassung 25/2013
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