GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDRATS
GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDRATS (GO) (vom 4. April 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2022) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri 2 , beschliesst:
1. Kapitel: ANWENDBARES RECHT
Artikel 1 Massgebliche Rechtsgrundlagen
Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich nach:
a) den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung;
b) den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung;
c) der Verordnung über den Landrat 3 ;
d) dieser Geschäftsordnung.
2. Kapitel: KONSTITUIERUNG
1. Abschnitt: Nach der Gesamterneuerung
Artikel 2 Einberufung und Wahlerwahrung
1 Der Regierungsrat lädt die gewählten Mitglieder des Landrats nach der Gesamterneuerung zur konstituierenden Sitzung ein.
2 In der konstituierenden Sitzung leitet der Landammann, bei dessen Verhinderung der Landesstatthalter bzw. nach diesem das den Regierungs - vorsitz führende Regierungsmitglied die Verhandlungen, bis das Landrats - präsidium gewählt ist.
3 Der Landrat stellt aufgrund eines schriftlichen Berichts des Regierungsrats die Gültigkeit der Mandate seiner Mitglieder fest (Validierung). Er entscheidet über bestrittene Wahlen.
1 AB vom 1. April 2021
2 RB 1.1101
3 RB 2.3111 1
4 Der Landweibel amtet als Stimmenzähler oder Stimmenzählerin, bis die Ratsleitung bestellt ist.
Artikel 3 Feierliche Vereidigung
1 Nach der Wahlvalidierung begeben sich der Landrat und der Regie - rungsrat unter dem Geläute der Glocken in die Pfarrkirche zur feierlichen Eidesleistung und zum Ablegen des Gelübdes. 4
2 Nach Rückkehr in den Sitzungssaal wird die Wahl des Landratspräsidiums vorgenommen, das hierauf unverzüglich den Vorsitz übernimmt und zur Wahl des Vizepräsidiums des Landrats sowie der weiteren Mitglieder der Ratsleitung schreitet. 5
3 Ratsmitglieder, die an der Eröffnungssitzung nicht teilgenommen haben, und solche, die erst im Laufe der Amtsdauer in den Rat einziehen, haben zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, den Eid zu leisten oder das Gelübde abzulegen.
2. Abschnitt: Während der Amtsdauer
Artikel 4 Während der Amtsdauer
1 Als erster Zusammentritt eines Amtsjahres gilt die erste Sitzung im Juni.
2 Bei diesem Zusammentritt wählt der Rat nach mündlichem Vorschlag auf einjährige Amtsdauer das Landratspräsidium, das Vizepräsidium und die weiteren Mitglieder der Ratsleitung.
3. Abschnitt: Eid und Gelübde
Artikel 5 Eid und Gelübde
a) Allgemeines
1 Ein Mitglied, das weder den Eid leistet noch das Gelübde ablegt, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.
2 Bei der Leistung des Eides oder des Gelübdes erheben sich alle im Saal Anwesenden von den Sitzen.
4 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
2. Juni 2017).
5 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
2. Juni 2017).
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Artikel 6 b) Eid
1 Der Protokollführer oder die Protokollführerin verliest die Eidesformel, die wie folgt lautet: «Ich schwöre zu Gott, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
2 Die Schwörenden erheben hierauf die drei Schwurfinger der rechten Hand und sprechen dem Landratspräsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich schwöre, dies alles zu halten – so wahr mir Gott helfe.»
Artikel 7 c) Gelübde
1 Anstelle des Eides kann das Ratsmitglied das Handgelübde ablegen. In diesem Fall verliest der Protokollführer oder die Protokollführerin folgende Gelöbnisformel: «Ich gelobe, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfas - sung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
2 Nach dem Verlesen dieser Gelöbnisformel sprechen die Gelobenden dem Präsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich gelobe – dies alles zu halten.»
3 Ratsmitglieder, die das Handgelübde abzulegen wünschen, sollen dies vor Beginn der Sitzung dem Präsidium melden.
3. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: Die Ratsmitglieder
Artikel 8 Amtsdauer und Amtsantritt
Die Mitglieder des Landrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie treten ihr Amt am 1. Juni an 6 .
Artikel 9 Rechte
1 Jedes Ratsmitglied kann:
a) sich zu jedem traktandierten Geschäft zu Wort melden;
6 Art. 83 und 84 Kantonsverfassung (RB 1.1101) 3
b) zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen;
c) parlamentarische Vorstösse einbringen;
d) die im Rahmen der Landratsverordnung 7 und der Geschäftsordnung eingeräumten Informationsrechte wahrnehmen;
e) zur Abwehr von Angriffen gegen sich eine kurze persönliche Erklärung abgeben.
2 Die Informationsrechte der Ratsmitglieder richten sich nach der Verord - nung über den Landrat 8 . 9
Artikel 10 Immunität
1 Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats sind für ihre Äusse - rungen bei den Ratssitzungen niemandem verantwortlich als dem Landrat selbst.
2 Sie dürfen wegen solchen Äusserungen nur dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der Rat die Ermächtigung hierzu erteilt.
Artikel 11 Teilnahmepflicht
1 Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, den Sitzungen des Landrats und der Kommissionen, deren Mitglied es ist, beizuwohnen.
2 Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich rechtzeitig beim Präsidium zu entschuldigen.
3 Die Namen der abwesenden Mitglieder werden protokolliert.
Artikel 12 Ausstand
Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand 10 . 11
Artikel 13 Entschädigung
1 Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Nebenamts - verordnung 12 .
7 RB 2.3111
8 RB 2.3111
9 Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember 2020.
10 RB 2.2321
11 Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember 2020.
12 RB 2.2251
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2 Zu den entschädigungsberechtigten Verrichtungen gehört auch die Teil - nahme an den Fraktionssitzungen. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratslei - tung, ob eine Sitzung entschädigungsberechtigt ist.
2. Abschnitt: Die Fraktionen
Artikel 14 Fraktionsbildung
1 Fünf Mitglieder des Rats können eine Fraktion bilden.
2 Die Fraktionen haben der Ratsleitung den Namen der Fraktion und des Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekanntzu - geben.
Artikel 15 Berücksichtigung
Im Rahmen der Geschäftsordnung sind die Fraktionen bei Wahlen ange - messen zu berücksichtigen.
Artikel 16 Entschädigung
Die Entschädigung der Fraktionen richtet sich nach der Nebenamtsverord - nung 13 .
4. Kapitel: ORGANISATION
1. Abschnitt: Organe des Landrats
Artikel 17 Organe
Die Organe des Landrats sind:
a) das Landratspräsidium;
b) die Ratsleitung;
c) die Kommissionen.
13 RB 2.2251 5
2. Abschnitt: Landratspräsidium
Artikel 18 Wahl
Der Landrat wählt das Präsidium in der ersten Sitzung nach der Gesamter - neuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni 14 .
Artikel 19 Aufgaben
Das Landratspräsidium hat:
a) die Sitzungen des Landrats zu eröffnen und zu schliessen;
b) die Verhandlungen und den Geschäftsgang des Landrats und der Rats - leitung zu leiten;
c) bei Sachentscheiden den Stichentscheid zu geben, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt;
d) die Rechte des Landrats, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Sitzungs- und Saaldisziplin zu überwachen;
e) die Bestimmungen über den Ausstand zu handhaben;
f) das Wort nach Massgabe dieser Geschäftsordnung zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen;
g) parlamentarische Vorstösse entgegenzunehmen und dem Rat zur Kenntnis zu bringen;
h) die eingegangenen Schriftstücke dem Rat zu eröffnen;
i) die Verordnungen und die vom Rat oder von der Ratsleitung ausgehenden Schriftstücke zusammen mit dem Ratssekretariat zu unter - zeichnen;
j) die Protokollführung zu überwachen;
k) das Ratssekretariat zu beaufsichtigen;
l) den Voranschlag für die Ratsleitung und das Ratssekretariat zu erstellen;
m) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Geschäftsordnung ihm überträgt.
Artikel 20 Stellvertretung
1 Das Vizepräsidium des Landrats vertritt das Präsidium, wenn dieses an der Ausübung seines Amts verhindert ist.
2 Ist auch das Vizepräsidium verhindert, so amtet in der Reihenfolge:
a) das nächstfolgende Mitglied der Ratsleitung;
14 Siehe Art. 89 Kantonsverfassung (RB 1.1101).
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b) das Ratsmitglied, das zuletzt das Ratspräsidium innehatte;
c) und schliesslich das amtsälteste anwesende Ratsmitglied.
3. Abschnitt: Ratsleitung
1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 21 Zusammensetzung
Die Ratsleitung besteht aus:
a) dem Präsidium;
b) dem Vizepräsidium;
c) dem ersten Stimmenzähler oder der ersten Stimmenzählerin;
d) je einer Vertretung der Fraktionen, die mit den Funktionen nach Buch - stabe a bis c noch nicht in der Ratsleitung vertreten sind. Aus diesen Vertretungen ist der zweite Stimmenzähler oder die zweite Stimmenzäh - lerin zu wählen.
Artikel 22 Wahl
Der Landrat wählt die Ratsleitung in der ersten Sitzung nach der Gesamter - neuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni 15 .
Artikel 23 Vorsitz
Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin führt den Vorsitz.
Artikel 24 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
1 Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwe - send sind.
2 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Entscheid als angenommen, der die Stimme des oder der Vorsitzenden erhalten hat.
Artikel 25 Aufgaben
1 Die Ratsleitung vertritt den Rat nach aussen.
15 Siehe Art. 89 Kantonsverfassung (RB 1.1101). 7
2 Sie hat:
a) jene Kommissionen zu bestellen, die nicht vom Landrat selbst gewählt werden;
b) Fragen der Geschäftsführung zu behandeln und entsprechende Aufträge des Landrats zu erledigen;
c) das Landratsprotokoll zu genehmigen und Einsprachen dagegen zu erle - digen;
d) die vom Landrat verabschiedeten Beschlüsse und Rechtserlasse unter Beizug der Standeskanzlei redaktionell zu bereinigen. Das entspre - chende Kommissionspräsidium wird orientiert und kann ebenfalls beige - zogen werden. In einfachen Fällen kann die Ratsleitung die redaktionelle Bereinigung dem Ratssekretariat übertragen.
3 Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann die Ratsleitung dem Landrat Anträge stellen. Sie ist ferner befugt, Empfehlungen an den Landrat und an den Regierungsrat zu formulieren.
4 Die Ratsleitung pflegt die Zusammenarbeit mit den Fraktionen und Kommissionspräsidien, insbesondere hinsichtlich der Termin- und der Geschäftsplanung des Landrats.
5 Darüber hinaus hat die Ratsleitung die Ratsarbeit zu koordinieren, insbe - sondere die Zusammenarbeit der Kommissionen und deren gegenseitige Information zu gewährleisten. Sie hat namentlich:
a) bei Unklarheiten die Geschäfte zur Vorbereitung an die entsprechende Kommission zuzuweisen;
b) die Verbindung zwischen dem Landrat und der Regierung sicherzu - stellen;
c) besondere Anlässe des Landrats zu organisieren;
d) weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr die Landratsverordnung 16 und diese Geschäftsordnung übertragen.
Artikel 25a 17 Notsituationen
1 Zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs in Notsituationen ist die Ratsleitung ermächtigt, Abweichungen von der Geschäftsordnung des Landrats zu beschliessen. Dies betrifft insbesondere:
a) Fristen und Termine;
b) Örtlichkeiten;
c) Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Sitzungen des Landrats;
16 RB 2.3111
17 Eingefügt durch LRB vom 24. März 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2021 (AB vom
1. April 2021).
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d) Anwesenheitspflichten;
e) Zuständigkeiten.
2 Für dringende Fälle kann die Ratsleitung für die landrätlichen Kommissionen ausserordentliche Verfahren vorsehen, wie Zirkulationsbe - schlüsse, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und anderes. Für die Durchführung dieser Verfahren erlässt die Ratsleitung die erforderlichen Weisungen.
Artikel 26 Weitere Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, Protokoll
1 Das Ratssekretariat und der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung mit beratender Stimme teil. Das Ratssekretariat führt das Protokoll.
2 Die Ratsleitung kann bei Bedarf weitere Personen zu ihrer Sitzung einladen, namentlich die Präsidien der Kommissionen, Mitglieder des Regie - rungsrats oder das Präsidium des Obergerichts. Diese haben beratende Stimme.
Artikel 27 Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen der Ratsleitung sind nicht öffentlich.
2 Die Mitglieder der Ratsleitung sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Grup - pierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Ratsleitung zu orientieren. Das gleiche Recht steht den weiteren Sitzungsteilnehmern und -teilnehmerinnen gegenüber ihrer Behörde zu.
2. Unterabschnitt: Stimmenzähler und Stimmenzählerin
Artikel 28 Aufgaben, Ersatz
1 Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen ermitteln die Abstimmungs - resultate zuhanden des Präsidiums. Sie stehen dem Präsidium bei der Fest - stellung des erforderlichen Mehrs zur Verfügung und wirken mit bei der Losziehung in Wahlgeschäften.
2 Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Stimmenzählers oder einer Stimmenzählerin bezeichnet das Ratspräsidium bei Bedarf einen Ersatz. 18
18 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
2. Juni 2017). 9
3 Die Ratsleitung kann das Vizepräsidium beauftragen, wie die beiden Stim - menzähler oder Stimmenzählerinnen einen Teil des Abstimmungsergeb - nisses im Landrat zu ermitteln.
4. Abschnitt: Die Kommissionen
1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 29 Aufgaben und Antragsrecht
1 Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzube - reiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte sachgerecht entscheiden kann.
2 Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Ände - rung vorschlägt.
Artikel 30 Arbeitsweise
1 Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstel - lung im Landrat selbstständig.
2 Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.
Artikel 31 Amtszwang
Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, Wahlen in Kommissionen anzu - nehmen.
Artikel 32 Wahl und Veröffentlichung
1 Der Landrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die ständigen Kommissionen.
2 Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebüh - render Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen.
3 Das Ratssekretariat veröffentlicht die Zusammensetzung der landrätlichen Kommissionen im Amtsblatt.
Artikel 33 Ersatz
1 Die Ratsleitung nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen Kommissionen vor.
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2 Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.
Artikel 34 Aufgaben des Präsidiums und des Vizepräsidiums
1 Das Kommissionspräsidium veranlasst im Einvernehmen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen regierungsrätlichen Direk - tion bzw. mit dem Obergerichtspräsidium die Einberufung der Kommission, kontrolliert, ob die Unterlagen den Kommissionsmitgliedern rechtzeitig zuge - stellt worden sind, leitet die Kommissionstätigkeit und sorgt für die Berichter - stattung und Antragstellung im Landrat. 19
2 Bei Verhinderung des Kommissionspräsidiums handelt das Vizepräsidium.
Artikel 35 Sitzungsplanung
Jede Kommission erarbeitet für sich eine Jahresplanung der Sitzungen, die sie durchzuführen gedenkt. Dabei orientiert sie sich an der Geschäftspla - nung der Ratsleitung.
Artikel 36 Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und
der Verwaltung 20 a) im Allgemeinen
1 Das zuständige Regierungsmitglied nimmt in der Regel an den Kommissi - onssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Die Kommission kann die Vertretung des Regierungsrats jedoch ohne Begrün - dung für die ganze Sitzung oder für Teile davon ausschliessen.
2 Dem teilnehmenden Mitglied des Regierungsrats steht es frei, bei den Kommissionsverhandlungen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen mitzunehmen.
3 Mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums kann das zuständige Regie - rungsmitglied an seiner Stelle ausnahmsweise einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin zur Kommissionssitzung delegieren. Absatz 1 gilt in diesem Fall sinngemäss. Die Kommissionen haben indessen das Recht, die persönliche Anwesenheit des Vorstehers oder der Vorsteherin der zustän - digen Direktion zu verlangen.
19 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019).
20 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019). 11
4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäss für die Organe selbstständiger juristischer Personen, für die dem Regierungsrat nach den massgebenden Rechtsgrundlagen die Vertretung vor dem Landrat nicht zukommt. 21
5 Die Absätze 1, 2 und 3 geltend sinngemäss für das Obergerichtspräsi - dium. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung in der zuständigen Kommission. Das Obergerichtspräsidium nimmt in der Regel an diesen Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. 22
Artikel 37 b) bei Aufsichtskommissionen
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1 Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission tagen bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich ohne Mitglieder des Regie - rungsrats und der Verwaltung und ohne Obergerichtspräsidium. Sie laden diese bei Bedarf ein.
2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über die Teilnahme der Regie - rung und der Verwaltung bzw. des Obergerichtspräsidiums an Kommissi - onssitzungen.
Artikel 38 Einberufung durch Kommissionsmitglieder
1 Mitglieder einer Kommission haben das Recht, eine Kommissionssitzung einberufen zu lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören, müssen mindestens zwei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren gemeinsam stellen;
b) bei Kommissionen mit mehr als sieben Mitgliedern müssen mindestens drei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren gemeinsam stellen.
2 Das Begehren ist schriftlich und begründet dem Kommissionspräsidium einzureichen.
21 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019).
22 Eingefügt durch LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019).
23 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019).
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Artikel 39 Verhandlungen
Soweit diese Vorschrift oder die Kommission nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Regeln anzuwenden, die für die Verhand - lungen im Landrat gelten. Abweichend davon gilt Folgendes:
a) die Einschränkung, dass niemand mehr als zweimal zum selben Gegen - stand sprechen darf, gilt nicht;
b) Beschlüsse werden stets mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst.
Artikel 40 Stimmrecht des Präsidiums
Das Präsidium nimmt sein Stimmrecht folgendermassen wahr:
a) bei offenen Sachabstimmungen stimmt das Präsidium nicht; bei Stim - mengleichheit gibt es den Stichentscheid;
b) hingegen stimmt das Präsidium bei Wahlen und geheimen Abstimmungen mit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los;
c) bei der Abstimmung über Minderheitsanträge stimmt das Präsidium mit.
Artikel 41 Beschlüsse
1 Kommissionen sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Die Kommissionsanträge sind den Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats schriftlich zuzustellen; Minderheitsanträge sind, sofern dies ausdrücklich verlangt wird, wie folgt aufzunehmen:
a) bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören, wenn der Minderheitsantrag zwei Stimmen erhält;
b) bei Kommissionen, denen mehr als sieben Mitglieder angehören, wenn der Minderheitsantrag wenigstens drei Stimmen erhält.
Artikel 42 Informationsrechte
Die Informationsrechte der Kommissionen richten sich nach der Verordnung über den Landrat 24 . 25
24 RB 2.3111
25 Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember 2020. 13
Artikel 43 Auskunftsrecht
Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungs - ratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu werden.
Artikel 44 26 Konkordatsgeschäfte
1 Das zuständige Regierungsmitglied informiert die zuständige Sachkom - mission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.
2 Beabsichtigt der Regierungsrat, mit einem oder mehreren Kantonen formelle Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder eine entsprechende Anfrage eines anderen Kantons abzulehnen, hört er die zuständige Sach - kommission vorher an.
3 Ersuchen ein oder mehrere Kantone den Regierungsrat um Vertragsver - handlungen, hört dieser die zuständige Sachkommission an, sobald er zum ersten Mal zu einem ausformulierten Entwurf oder zu zentralen Einzelfragen Stellung nimmt.
4 Darüber hinaus hört der Regierungsrat die zuständige Sachkommission vor wichtigen Verhandlungen und Entscheidungen zu interkantonalen Verträgen an.
5 Die zuständige Sachkommission hat das Recht, dem Regierungsrat auch ausserhalb einer Anhörung Empfehlungen zu interkantonalen Verträgen zu erteilen. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission über das Ergebnis ihrer Empfehlungen.
6 Diese Bestimmung gilt nur für rechtsetzende interkantonale Verträge.
Artikel 45 Geheimhaltungspflicht
1 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
2 Verhandlungen in den Kommissionen und die Kommissionsprotokolle sind vertraulich zu behandeln.
3 Die Kommission bestimmt, wem die Protokolle zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise kann das Kommissionspräsidium darüber entscheiden; es hat die Kommission nachträglich über seinen Entscheid zu orientieren.
4 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Grup - pierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Kommission zu orientieren.
26 Fassung gemäss LRB vom 25. Mai 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2016 (AB vom
3. Juni 2016).
14
5 Soweit das Amtsgeheimnis betroffen ist, richtet sich die Geheimhaltungs - pflicht nach der Verordnung über den Landrat 27 . 28
6 Nach Erledigung der Arbeit in der Kommission sind vertrauliche Kommissi - onsakten geheim zu halten. Sie können der Standeskanzlei abgeliefert werden.
Artikel 46 Zusammenwirken
1 Die Präsidien der ständigen Kommissionen besprechen Abgrenzungen und gegenseitige Ergänzungen der Kommissionstätigkeit. 29
2 Das Landratspräsidium lädt die Kommissionspräsidien bei Bedarf zu einer Sitzung ein, jährlich jedoch mindestens einmal.
3 Das Ratspräsidium führt den Vorsitz und entscheidet allfällige Streitig - keiten nach Absatz 1. Es sorgt für die Koordination der Aufgaben, die den Kommissionen einerseits und der Ratsleitung anderseits übertragen sind.
Artikel 47 Sekretariat
1 Das Ratssekretariat nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Es führt das Protokoll, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbe - zogenen Direktion beansprucht.
2. Unterabschnitt: Ständige Kommissionen a) Arten und allgemeine Regeln
Artikel 48 Arten
Der Landrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und die Mitglieder der folgenden ständigen Kommissionen:
a) Aufsichtskommissionen: – Staatspolitische Kommission – Finanzkommission
b) Sachkommissionen:
1. Baukommission;
27 RB 2.3111
28 Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember 2020.
29 Fassung gemäss LRB vom 18. März 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. März 2015). 15
2. Bildungs- und Kulturkommission;
3. Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission;
4. Justizkommission;
5. Sicherheitskommission;
6. Volkswirtschaftskommission.
Artikel 49 Zusammensetzung
Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission bestehen aus je elf Mitgliedern, die übrigen sechs ständigen Kommissionen aus je sieben Mitgliedern.
Artikel 50 Amtsdauer
Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, jene der Präsidien und Vizepräsidien zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind Wiederwahlen möglich.
Artikel 51 Berichterstattung an den Landrat
1 Die Präsidien der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkom - mission erstatten dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Diese Berichte werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.
3 Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanzdirektion orientiert den Rat zudem jährlich mindestens einmal über den Finanzplan des Regierungsrats und über dessen Entwicklung.
Artikel 52 Mitbericht anderer Kommissionen
1 Kommissionen, die von einem Sachgeschäft einer anderen Kommission mitbetroffen sind, können das Geschäft ebenfalls prüfen und der federfüh - renden Kommission einen Mitbericht zustellen.
2 Um die Rechte der mitbetroffenen Kommissionen nach Absatz 1 zu gewährleisten, führt das Ratssekretariat eine Liste sämtlicher zugeordneter Sachgeschäfte. Es stellt diese Liste sämtlichen Kommissionen rechtzeitig zu.
3 Kommissionen, die von ihrem Recht nach dieser Bestimmung Gebrauch machen wollen, teilen das unverzüglich der federführenden Kommission und dem Ratspräsidium mit.
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4 Darüber hinaus kann die federführende Kommission die mitbetroffene Kommission von sich aus zu einem Mitbericht einladen.
3. Unterabschnitt: b) Die einzelnen Kommissionen
Artikel 53 Staatspolitische Kommission
1 Die Staatspolitische Kommission:
a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung des Regierungsrats und der Kantonsverwaltung;
b) bearbeitet übergeordnete politische Ziele und Leitsätze des Landrats;
c) berät die regierungsrätlichen Planungen, die dem Landrat zur Kenntnis zu bringen sind, namentlich das Regierungsprogramm, soweit nicht ausdrücklich eine andere Kommission dafür zuständig ist;
d) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den Geschäftsgang der Gerichte;
e) prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrats über die Kantons - verwaltung und jenen des Obergerichts über die Rechtspflege im Kanton Uri;
f) prüft Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Ober - gericht sowie gegen deren Mitglieder, soweit die Gesetzgebung den Landrat als zuständig erklärt;
g) überwacht die Geschäftsführung des Kantonsspitals;
h) bearbeitet weitere Geschäfte, die mit der allgemeinen Oberaufsicht des Landrats zusammenhängen;
i) prüft den Antrag zur Wahl des Bankrats. 30
2 Zudem übernimmt die Staatspolitische Kommission die Aufgaben der Sachkommission für das Landammannamt.
Artikel 54 Finanzkommission
1 Die Finanzkommission:
a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den gesamten Finanzhaushalt;
b) prüft das Budget und die Rechnung der Kantonsverwaltung sowie der Justizverwaltung; 31
c) prüft sämtliche Vorschuss- und Nachtragskreditbegehren;
30 Eingefügt durch LRB vom 18. März 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. März 2015).
31 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019). 17
d) prüft den Finanzhaushalt des Kantonsspitals;
e) berät den Finanzplan der Kantonsverwaltung und Justizverwaltung; 32
f) prüft alle Geschäfte, die sich auf die Gesetzgebung über die Urner Kantonalbank stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird. 33
2 Zudem übernimmt die Finanzkommission die Aufgaben der Sachkom - mission für die Finanzdirektion.
Artikel 55 Sachkommissionen
a) Aufgaben im Allgemeinen
1 Die Sachkommissionen prüfen alle Sachgeschäfte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt und die nicht zum Aufgabenbereich der Staats - politischen oder der Finanzkommission gehören. Als Sachgeschäfte gelten auch schriftliche Berichte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt.
2 Jede Sachkommission prüft jene Geschäfte, die ihrer sachverwandten regierungsrätlichen Direktion entstammen.
Artikel 56 b) Besondere Aufgaben
1 Die Justizkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die folgenden Angelegenheiten:
a) Begnadigungsgesuche;
b) Petitionen, die das Präsidium nicht selbstständig dem Landrat zur Kenntnis bringt oder für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst.
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission prüft neben den allge - meinen Aufgaben die Geschäfte des Kantonsspitals, die sich auf die Gesetzgebung über das Kantonsspital Uri stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird. 34
32 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019).
33 Eingefügt durch LRB vom 18. März 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. März 2015).
34 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019).
18
Artikel 57 35
4. Unterabschnitt: Nichtständige Kommissionen
Artikel 58 Wahl
1 Ausnahmsweise kann der Landrat zur Behandlung eines Geschäfts nicht - ständige landrätliche Prüfungskommissionen einsetzen.
2 Gestützt auf den Grundsatzbeschluss des Landrats wählt die Ratsleitung die Kommissionen und bestimmt die Anzahl Mitglieder. Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, die Mitgliederzahl selbst festzulegen oder die Kommissionsmitglieder selbst zu wählen.
3 Ausnahmsweise kann die Ratsleitung von sich aus landrätliche Kommissionen ernennen oder auf deren Ernennung verzichten.
4 Die Wahlinstanz bestimmt das Präsidium der Kommission, das Vizepräsi - dium und die übrigen Mitglieder.
Artikel 59 Aufgabe und Amtsdauer
1 Die nicht ständige Kommission erfüllt den Auftrag, für den sie gewählt worden ist.
2 Ihre Amtsdauer erlischt mit der Erledigung des bezüglichen Auftrags.
5. Unterabschnitt: Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen
Artikel 60 Wahl, Amtsdauer und Berichterstattung
1 Die entsprechende Sachkommission wählt aus ihren Reihen die Vertre - tung in jene interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, die ihr Sachgebiet betreffen. Die Namen der Gewählten sind umgehend der Stan - deskanzlei zu melden.
2 Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, werden diese Vertretungen für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Landrats gewählt.
3 Die Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen erstattet dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schrift -
35 Aufgehoben durch LRB vom 18. März 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 27. März 2015). 19
lich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie bestimmt die Form und die Art der Berichterstattung.
4 Die Berichte der Vertretungen werden zur Diskussion im Landrat traktan - diert.
6. Unterabschnitt: Parlamentarische Untersuchungs- kommission
Artikel 61 Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
Der Landrat kann nach den Bestimmungen der Landratsverordnung 36 eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
5. Abschnitt: Ratsdienste
1. Unterabschnitt: Ratssekretariat
Artikel 62 Wahl und Unterstellung
1 Der Landrat wählt auf Antrag der Ratsleitung das Ratssekretariat 37 , das ausschliesslich dem Landrat, der Ratsleitung, dem Landratspräsidium und den Kommissionen zur Verfügung steht.
2 Das Ratssekretariat wird im Auftragsverhältnis nach der Nebenamtsver - ordnung 38 beschäftigt oder nach der Personalverordnung 39 angestellt.
3 Das Ratssekretariat ist fachlich dem Landratspräsidium unterstellt. Admi - nistrativ ist es der Standeskanzlei angegliedert.
Artikel 63 Aufgaben
1 Im Rahmen der Geschäftsordnung des Landrats bestimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die das Ratssekretariat zu erfüllen hat.
2 Das Ratssekretariat hat namentlich:
a) das Protokoll im Ratsplenum zu führen;
b) die Kommissionssitzungen zu planen, zu organisieren und zu koordi - nieren;
36 RB 2.3111
37 Vom Landrat gewählt wird „Ratssekretärin bzw. Ratssekretär“; Beschluss der GO-Kom - mission vom 15. Mai 2012.
38 RB 2.2251
39 RB 2.4211
20
c) die Sekretariatsarbeit für die ständigen und nicht ständigen Kommissionen zu besorgen, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht;
d) Dokumentationsaufträge und weitere Aufträge des Landratspräsidiums, der Ratsleitung oder einzelner Kommissionspräsidien zu erfüllen. Umfangreiche Aufträge einzelner Kommissionspräsidien sind vorgängig vom Landratspräsidium zu genehmigen;
e) den Landrat, die Ratsleitung und das Landratspräsidium in Rechts- und Verfahrensfragen zu beraten, soweit hiefür nicht der Rechts- und Beschwerdedienst beansprucht wird.
2. Unterabschnitt: Landweibel
Artikel 64 Aufgaben
1 Der Landweibel bedient den Landrat, das Landratspräsidium, die Ratslei - tung und die landrätlichen Kommissionen.
2 Er erstellt die Sitzgeld- und Spesenliste und besorgt die Auszahlung, soweit diese nicht auf anderem Weg erfolgt.
3. Unterabschnitt: Standeskanzlei
Artikel 65 Aufgaben
Die Standeskanzlei besorgt die administrativen Sekretariatsarbeiten des Landrats, soweit sie nicht dem Ratssekretariat oder dem Landweibel obliegen.
5. Kapitel: SITZUNGEN DES LANDRATS
1. Abschnitt: Sessionen
Artikel 66 Sessionsplanung
1 Der Landrat tagt regelmässig in eintägigen Sessionen. Wenn es die Anzahl oder die Art der Geschäfte erfordern, kann die Ratsleitung mehrtä - gige Sessionen anordnen.
2 Die Ratsleitung legt die Termine für die Sessionen im Verlauf des ersten Semesters des Vorjahres fest. Sie berücksichtigt dabei ihre Geschäftspla - nung. Bevor sie die Sessionstermine festlegt, hört sie den Regierungsrat an. 21
3 Das Ratssekretariat teilt diese Termine den Ratsmitgliedern mit und veröf - fentlicht sie anschliessend im Amtsblatt.
Artikel 67 Ort und Dauer der Sessionen
40
1 Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel im Landratssaal zu Altdorf statt.
2 Jede Session beginnt in der Regel um 8.00 Uhr und endigt um 18.00 Uhr. In besonderen Fällen kann das Landratspräsidium davon abweichen.
Artikel 68 Einberufung zur einzelnen Session
1 Der Landrat soll spätestens 14 Tage vor Sessionsbeginn einberufen werden.
2 Die Ratsleitung beruft den Landrat zur Session ein, indem sie den Zeit - punkt, den Ort und die Traktanden für die Session festlegt. Dazu hört sie den Regierungsrat vorher an.
3 Eine ausserordentliche Session ist einzuberufen, wenn das Landratspräsi - dium das anordnet oder wenn 15 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat das verlangen und die zu behandelnden Geschäfte nennen. Gestützt darauf verfährt die Ratsleitung nach Absatz 1.
4 Das Ratssekretariat veröffentlicht die Einberufung mit der Traktandenliste im Amtsblatt, nachdem der Landrat damit bedient ist.
2. Abschnitt: Geschäfte
Artikel 69 Geschäftsplanung
1 Die Ratsleitung erarbeitet eine Jahresplanung der zu behandelnden Land - ratsgeschäfte. Sie passt diese Planung regelmässig an und bedient die Fraktionspräsidien und die Präsidien der ständigen Kommissionen damit.
2 Grundlage für die Geschäftsplanung sind:
a) die nach der Gesetzgebung vorgesehenen, wiederkehrenden Landrats - geschäfte;
b) die Botschaften des Regierungsrats, die regelmässig einen Bericht zur Sache und einen Antrag dazu enthalten;
c) besondere Berichte des Regierungsrats, die in der Geschäftsordnung vorgesehen sind;
40 Fassung gemäss LRB vom 25. Mai 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2016 (AB vom
3. Juni 2016).
22
d) die eingereichten, aber noch nicht erledigten parlamentarischen Vorstösse;
e) weitere Geschäfte, die der Landrat nach der Geschäftsordnung zu erle - digen hat, wie Wahlen und dergleichen.
3 Als Grundlage für die Geschäftsplanung unterbreitet der Regierungsrat der Ratsleitung rechtzeitig eine Übersicht über die geplanten Landratsge - schäfte.
Artikel 70 Geschäftsverzeichnis
1 Das Ratssekretariat führt ein Verzeichnis der Geschäfte, die beim Landrat hängig sind. Das Geschäftsverzeichnis ist in geeigneter Weise zu veröffent - lichen.
2 Es arbeitet dabei mit der Standeskanzlei zusammen.
Artikel 71 41 Unterlagen
a) Im Allgemeinen
1 Die Beratungsunterlagen sind den Ratsmitgliedern so frühzeitig zugänglich zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.
2 Botschaften und Berichte des Regierungsrats bzw. des Obergerichts sollen den Mitgliedern des Landrats spätestens drei Wochen, umfangreiche Geschäfte spätestens sechs Wochen, Anträge der Kommissionen spätes - tens zwei Wochen vor Sessionsbeginn zugänglich gemacht werden. 42
3 Die Standeskanzlei bedient den Landrat mit diesen Unterlagen, indem sie diese den Ratsmitgliedern auf einem geschützten Informatiksystem zugäng - lich macht. Die Ratsleitung bestimmt die Fälle, in denen Unterlagen zusätz - lich in Papierform zugestellt werden. Jedes Ratsmitglied kann zudem jeweils auf Beginn des Kalenderjahrs oder eines Amtsjahrs verlangen, dass ihm die Unterlagen in Papierform zugestellt werden. Eine Genehmigung der Ratslei - tung ist nicht erforderlich. 43
4 Verzichtet ein Ratsmitglied auf die Zustellung der Unterlagen in Papier - form, wird pro Halbjahr eine Entschädigung von 100 Franken ausgerichtet. 44
41 Fassung gemäss LRB vom 25. Mai 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2016 (AB vom
3. Juni 2016).
42 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019).
43 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
2. Juni 2017).
44 Eingefügt durch LRB vom 24. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
2. Juni 2017). 23
Artikel 72 b) Bei Rechtserlassen
1 Jedes Mitglied des Landrats erhält ohne Weiteres die Liste der Behörden und Organisationen, die zur Vernehmlassung eingeladen wurden, und die Liste der eingegangenen Vernehmlassungen.
2 Zudem hat jedes Mitglied des Landrats das Recht, die Vernehmlassungen zu einem Geschäft, das im Landrat behandelt wird, bei der zuständigen Direktion einzusehen oder zu bestellen.
3 Bei umfangreichen Änderungen eines Rechtserlasses sind die Ände - rungen im Zusammenhang mit dem gesamten Erlass anschaulich darzu - stellen.
Artikel 73 Archivierung
1 Die Standeskanzlei und danach das Staatsarchiv archivieren die Akten des Landrats.
2 Jede Landratskommission hat zu diesem Zweck dokumentarisch bedeut - same Akten abzuliefern.
3 Jedes Ratsmitglied kann seine persönlichen Ratsakten der Standeskanzlei zur Entsorgung übergeben.
3. Abschnitt: Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien
Artikel 74 Kleidung
Zur konstituierenden Sitzung einer jeden Legislaturperiode erscheinen die Ratsmitglieder in festlicher, zu den übrigen Sitzungen in gepflegter Klei - dung.
Artikel 75 Sitzordnung
1 Das Ratspräsidium, das Vizepräsidium, die Stimmenzähler oder Stimmen - zählerinnen, das jeweilige Kommissionspräsidium, die Mitglieder des Regie - rungsrats und der Protokollführer oder die Protokollführerin nehmen die für sie bestimmten Sitzplätze ein.
2 Die übrigen Ratsmitglieder sitzen entsprechend ihrer Fraktionszugehörig - keit. Die Ratsleitung legt die Sitzordnung auf Vorschlag des Ratssekretariats fest. 45
45 Fassung gemäss LRB vom 24. März 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2021 (AB vom 1. April 2021).
24
3 Für die konstituierende Sitzung bestimmt das Ratssekretariat die Sitzord - nung. Dabei sind die Bestimmungen dieses Artikels möglichst zu beachten.
4 Ratsmitglieder, die einen parlamentarischen Vorstoss zu begründen haben, nehmen den für das Kommissionspräsidium bestimmten Platz ein.
Artikel 76 Teilnahme der Regierungsmitglieder
Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen an den Sitzungen des Landrats mit beratender Stimme teil.
Artikel 77 Teilnahme des Obergerichtspräsidiums
1 Das Obergerichtspräsidium hat die Geschäfte des Gerichts, namentlich den Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege und die Finanzgeschäfte der Justizverwaltung, im Landrat selbst zu vertreten. 46
2 Das Landratspräsidium kann das Obergerichtspräsidium zur Teilnahme verpflichten.
Artikel 78 Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich, sofern diese Geschäfts - ordnung nichts anderes bestimmt.
2 Begnadigungsgesuche werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Landrat die Öffentlichkeit auch in anderen Fällen ausschliessen. Derartige Anträge werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen.
Artikel 79 Besucherinnen und Besucher
1 Die Besucher und Besucherinnen haben den öffentlichen Verhandlungen von der Tribüne aus zu folgen. Sie dürfen die Verhandlungen nicht stören und haben sich jeder Äusserung zu enthalten.
2 Wer sich nicht an Ordnung und Anstand hält, wird auf Anordnung des Landratspräsidiums aus dem Saal gewiesen.
3 Bei allgemeiner Unordnung auf der Tribüne oder bei beharrlicher Störung kann das Landratspräsidium die Tribüne gänzlich räumen lassen.
46 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019). 25
Artikel 80 Medien
1 Medienberichterstatter und Medienberichterstatterinnen, die bei der Stan - deskanzlei gemeldet sind, erhalten im Sitzungssaal einen Platz zugewiesen.
2 Die Standeskanzlei stellt ihnen die Einladungen, Traktandenlisten, Vorlagen und Berichte, die an die Ratsmitglieder gehen und in öffentlicher Sitzung verhandelt werden, ebenfalls zur Verfügung.
Artikel 81 Bild- und Tonaufnahmen
1 Bildaufnahmen sind nur mit Bewilligung des Landratspräsidiums zulässig.
2 Tonaufnahmen sind grundsätzlich gestattet. Das Landratspräsidium kann Tonaufnahmen ausnahmsweise untersagen.
4. Abschnitt: Verhandlungsordnung
1. Unterabschnitt: Vorfragen
Artikel 82 Traktandenliste
1 Bei der Eröffnung der Sitzung unterbreitet das Landratspräsidium dem Landrat die Traktandenliste zur Genehmigung.
2 Die Aufnahme neuer Geschäfte vor erfolgter Genehmigung und die Verän - derung der Traktandenliste nach der Genehmigung bedürfen des absoluten Mehrs.
Artikel 83 Beschlussfähigkeit
1 Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist 47 .
2 Das Landratspräsidium und die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen wachen darüber, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
2. Unterabschnitt: Beratung der einzelnen Geschäfte
Artikel 84 Einleitung
Das Landratspräsidium erklärt die Behandlung des zur Beratung stehenden Ratsgeschäftes als eröffnet. Es erteilt das Wort zur Eintretensfrage.
47 Art. 80 Abs. 1 Kantonsverfassung (RB 1.1101)
26
Artikel 85 Eintretensfrage
1 Bei allen Geschäften ist zuerst die Eintretensfrage zu entscheiden.
2 Auf gesonderte Beratung und Entscheidung der Eintretensfrage kann verzichtet werden, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag besteht.
3 Nach Beginn der Beratung in der Sache kann kein Antrag auf Nichtein - treten mehr gestellt werden. Das Recht, die Ablehnung des Geschäfts zu beantragen, bleibt davon unberührt.
Artikel 86 Detailberatung
1 Gliedert sich eine Vorlage in mehrere Artikel oder Abschnitte, so wird nach Erledigung der Eintretensfrage die artikel- bzw. abschnittweise Beratung eröffnet.
2 Anträge aus der Ratsmitte sind nur zulässig zu Bestimmungen, die der Regierungsrat oder die zuständige landrätliche Prüfungskommission zur Änderung oder Ergänzung vorschlagen oder die mit solchen Bestimmungen in einem engen Sachzusammenhang stehen.
3 Nach Schluss der Detailberatung beschliesst der Landrat über das Rück - kommen auf einzelne Artikel bzw., falls abschnittweise Detailberatung statt - gefunden hat, auf einzelne Abschnitte.
4 Danach wird die Schlussabstimmung über das Ganze vorgenommen.
Artikel 87 Worterteilung
1 Das Wort wird vom Landratspräsidium erteilt, und zwar nach der Reihen - folge der Anmeldungen.
2 Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatter oder –berichterstatte - rinnen und der Mitglieder des Regierungsrats darf niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen. Das Landratspräsidium kann ausnahmsweise erneut das Wort erteilen.
3 Kein Redner und keine Rednerin darf unterbrochen werden. Vorbehalten bleibt das Recht des Landratspräsidiums, nach der Bestimmung über die Rededisziplin einzugreifen.
4 Will sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen oder einen Antrag stellen, so führt während dieser Zeit das Vizepräsidium den Vorsitz. 27
Artikel 88 Rededisziplin
1 Weicht ein sprechendes Ratsmitglied vom Gegenstand der Verhand - lungen ab, hat das Landratspräsidium es zur Sache zu mahnen.
2 Verletzt ein sprechendes Ratsmitglied den parlamentarischen Anstand, insbesondere durch beleidigende Äusserungen, ruft das Landratspräsidium es zur Ordnung.
3 Fruchtet die Mahnung nichts, entzieht das Landratspräsidium dem fehl - baren Ratsmitglied das Wort. Über Einsprachen gegen den Entzug entscheidet der Landrat.
4 In besonders schweren Fällen, z. B. bei fortgesetzten Schmähungen, Zwischenrufen, Unruhe und Tätlichkeiten, kann das Landratspräsidium die Wegweisung des fehlbaren Ratsmitgliedes beantragen. Der Landrat stimmt über diesen Antrag sofort ohne Diskussion ab.
5 Weigert sich das weggewiesene Ratsmitglied, den Saal zu verlassen, so unterbricht das Landratspräsidium die Sitzung und verschafft dem Beschluss auf geeignete Weise Nachachtung.
Artikel 89 Form der Voten
1 Die Anredeformel lautet: «Herr Präsident, meine Damen und Herren» bzw. «Frau Präsidentin, meine Damen und Herren.»
2 Die Redner und Rednerinnen sollen sich möglichst kurz fassen.
Artikel 90 Anträge
1 Jedes Mitglied des Landrats und des Regierungsrats hat das Recht, Anträge und Anfragen zu stellen. Das Obergerichtspräsidium hat das Recht, Anträge zu stellen, soweit sie die Justizverwaltung betreffen. 48
2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Antrag zu formulieren. Bei Unklarheit oder bei schwierigen Anträgen kann das Landratspräsidium anordnen, dass der Antrag schriftlich eingereicht wird.
3 Ist ein Antrag vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zurückge - zogen worden, so kann er von einem anderen Ratsmitglied wieder aufge - nommen werden.
48 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019).
28
Artikel 91 Schluss der Beratung
Wird das Wort in der offenen Beratung nicht mehr verlangt oder ist der Rats - entscheid auf Schluss der Diskussion wirksam geworden, so erklärt das Landratspräsidium die Beratung als abgeschlossen. Nach dieser Erklärung darf niemand mehr das Wort zur Sache ergreifen.
Artikel 92 Rückkommen
1 Der Rat kann innerhalb der Session mit einem Ordnungsantrag auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.
2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Rückkommensantrag kurz zu erläutern. Eine Diskussion findet nicht statt.
3 Erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit sowohl für den Beschluss auf Rückkommen als auch für den Beschluss, einen bereits getroffenen Entscheid in der Sache zu ändern.
4 Nicht als Rückkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Rückkommen im Rahmen der Detailberatung.
Artikel 93 49 Zweite Lesung
1 Verfassungsänderungen und Rechtsvorlagen auf Gesetzesstufe werden in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.
2 Alle andern Rechtsvorlagen, die der Landrat behandelt, können einer zweiten Lesung unterstellt werden. Der Antrag auf eine zweite Lesung muss vor der Schlussabstimmung gestellt werden.
3 Auf Antrag sind dem Rat für die zweite Lesung zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und weitere Abklärungen vorzunehmen.
3. Unterabschnitt: Abstimmungsordnung
Artikel 94 Einleitung und Schluss des Abstimmungsverfahrens
1 Anträge, die unbestritten sind, werden vom Landratspräsidium ohne Abstimmung als angenommen erklärt. Jedes Ratsmitglied kann jedoch eine Abstimmung verlangen.
2 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so hat jedes Ratsmitglied das Recht, die getrennte Abstimmung zu verlangen.
49 Fassung gemäss LRB vom 26. März 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom
4. April 2014). 29
3 Vor der Abstimmung wiederholt das Landratspräsidium die einge - gangenen Anträge und nennt deren Antragsteller oder Antragstellerin. Alsdann erläutert es die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Über Einwen - dungen entscheidet der Landrat, bevor zur Abstimmung geschritten wird.
4 Nach erfolgter Abstimmung hält das Landratspräsidium den Antrag fest, den der Landrat beschlossen hat.
Artikel 95 Vorgehen bei Abstimmungen
1 Das Landratspräsidium stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptan - träge, welche als Abänderungsanträge zu Hauptanträgen und gegebenen - falls welche als Unterabänderungsanträge zu Abänderungsanträgen gelten.
2 Alsdann nimmt es die Abstimmung nach folgenden Grundsätzen vor:
a) Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen;
b) stehen sich dabei auf der Stufe der Unterabänderungsanträge, der Abänderungsanträge oder der Hauptanträge je mehr als zwei Anträge gegenüber, so sind jeweils nur zwei Anträge in eine Abstimmung zu nehmen, und zwar so:
1. zuerst werden die Anträge einzelner Ratsmitglieder, je zu zweien, einander gegenübergestellt;
2. der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsminderheit gegenübergestellt;
3. der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt;
4. der obsiegende Antrag wird dem Antrag in der regierungsrätlichen Botschaft gegenübergestellt. Erklärt sich der Regierungsrat mit dem obsiegenden Antrag einverstanden, entfällt die Gegenüberstellung mit dem regierungsrätlichen Antrag.
3 Die Zustimmung zu einem erledigten Antrag verpflichtet nicht zur Zustim - mung zu einem gleichen Antrag, der später zur Abstimmung gelangt.
Artikel 96 Art der Stimmabgabe
1 Die Abstimmung erfolgt:
a) durch offenes Handmehr. Kann das Landratspräsidium dabei das Mehr nicht eindeutig feststellen, hat es eine Zählung der Stimmen oder eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen. Die Stimmen sind zudem zu zählen, wenn der Landrat das auf Antrag eines Ratsmitglieds beschliesst. Derartige Anträge müssen vor der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses gestellt werden;
30
b) durch geheime Abstimmung in den vorgeschriebenen Fällen oder wenn 15 Ratsmitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Bei geheimen Abstimmungen zählen die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen die ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel, ermitteln das erforderliche Mehr und teilen das Ergebnis dem Landratspräsidium mit, das es dem Rat zur Kenntnis bringt;
c) durch Namensaufruf, wenn 15 Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen, jedoch nur in Sachgeschäften und sofern nicht geheime Abstimmung stattfindet. Dabei gilt Folgendes:
1. das Landratspräsidium setzt den Wortlaut der Stimmabgabe fest;
2. die Stimmabgabe oder Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird in das Protokoll eingetragen;
3. als Stimmende dürfen nur diejenigen Mitglieder gezählt werden, welche die Stimme unmittelbar nach dem Aufruf ihres Namens abge - geben haben.
2 Bei Wahlen ist der Namensaufruf unzulässig.
3 Über Begnadigungsgesuche wird stets geheim abgestimmt.
4. Unterabschnitt: Beschlussfassung
Artikel 97 Begriffe der verschiedenen Mehrheiten
Es bedeuten:
a) einfaches Mehr: Mehrheit der Stimmenden;
b) absolutes Mehr: Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder. Dabei wird die Person des Landratspräsidenten oder der Landratspräsidentin mitge - zählt;
c) Zweidrittelsmehr: zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder.
Artikel 98 Erforderliches Mehr
1 Der Landrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern die Geschäftsordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Verfassungs- und Gesetzesvorlagen verabschiedet er mit absolutem Mehr.
3 Wenn für einen Beschluss das absolute Mehr oder das Zweidrittelsmehr erforderlich ist, teilt das Landratspräsidium bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses mit:
a) die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder; 31
b) die Zahl der abgegebenen Stimmen;
c) das absolute Mehr bzw. die Zweidrittelsmehrheit und
d) die Zahl der dafür und dagegen abgegebenen Stimmen.
Artikel 99 Stimme des Landratspräsidiums
1 Bei offenen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium nicht. Statt - dessen gibt es bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Bei Wahlen und bei geheimen Abstimmungen stimmt das Landratspräsi - dium mit. Seine Stimme wird zur Berechnung des Mehrs mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 100 Elektronische Abstimmung
1 Bei Abstimmungen im Landratssaal werden die Stimmen in der Regel elektronisch ausgezählt. 50
2 Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen Landratsmitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen dagegen wird das Abstimmungsergebnis nur als Summe dargestellt.
3 Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.
5. Unterabschnitt: Ordnungsanträge
Artikel 101 Arten
Als Ordnungsanträge gelten:
a) Anträge zur Handhabung der Geschäftsordnung;
b) Anträge zur Form der Beratung, namentlich solche auf geheime Verhandlung;
c) Rückkommensanträge;
d) Rückweisungsanträge, d. h. Anträge, ein Geschäft an den Regie - rungsrat, an die vorberatende Kommission oder an eine neu zu wählende Kommission zurückzuweisen. Die Rückweisung kann mit Direktiven verbunden werden;
e) Anträge auf Unterbruch der Verhandlung, Verschiebung des Geschäftes, Abbruch der Sitzung oder Vertagung der Session;
f) Anträge auf Schluss der Diskussion.
50 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 30. Septem - ber 2020 (AB vom 9. Oktober 2020).
32
Artikel 102 Behandlung
1 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden, soweit sich nicht aus der Geschäftsordnung eine Einschränkung ergibt.
2 Sie sind vor jedem anderen Antrag zu beraten und zu erledigen. Diskus - sionen und Beschlüsse haben sich in diesen Fällen auf den Ordnungsantrag zu beschränken.
3 Der Antrag auf Schluss der Diskussion wird ohne Begründung und ohne Beratung sofort zur Abstimmung gebracht. Zur Annahme ist die Zweidrittels - mehrheit erforderlich. Ist der Antrag angenommen, darf das Wort nicht mehr erteilt werden.
4 Über Anträge auf geheime Verhandlung wird geheim abgestimmt.
6. Unterabschnitt: Das Landratsprotokoll
Artikel 103 Allgemeine Bestimmungen
1 Das Ratssekretariat führt das Protokoll des Landrats. Die Ratsleitung ordnet die Stellvertretung. In Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Regierungsrat kann die Ratsleitung auf Mitarbeitende der Standeskanzlei zurückgreifen.
2 Die Ratsleitung genehmigt das Protokoll der Session so rasch als möglich.
3 Das Protokoll wird periodisch dem Staatsarchiv abgeliefert.
Artikel 104 Einwendungen
1 Einwendungen gegen die Abfassung des Protokolls sind bis zur über - nächsten Session schriftlich beim Landratspräsidium anzubringen.
2 Die Ratsleitung entscheidet darüber vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Landrats.
3 Die Erledigung wird zu Beginn der Sitzung dem Landrat bekannt gegeben. Bei Einspruch entscheidet der Landrat sofort, wobei sich an der Verhand - lung nur diejenigen Ratsmitglieder beteiligen dürfen, die an der protokol - lierten Verhandlung teilgenommen haben.
4 Die Berichtigung des Protokolls darf sich nur auf die Redaktion, auf Auslassungen und auf offenkundige Irrtümer beziehen. Sie darf keine Ände - rung der Beschlüsse bewirken. 33
Artikel 105 Inhalt und Beilagen
1 Das Landratsprotokoll enthält:
a) Ort, Datum und Zeit der Sitzung;
b) die Namen des oder der Vorsitzenden, des Protokollführers oder der Protokollführerin und der abwesenden Mitglieder;
c) die Beratungsgegenstände;
d) die zur Abstimmung gelangten Anträge und die Namen der Antragsteller und Antragstellerinnen;
e) die Beschlüsse, gegebenenfalls mit summarischer Wiedergabe der Motive;
f) bei Auszählung die Abstimmungsergebnisse;
g) bei Abstimmungen unter Namensaufruf die Namen der Stimmenden und ihr Votum;
h) die Handhabung der Ausstandspflicht;
i) die Erklärungen zu Protokoll, sofern sie unmittelbar bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes, spätestens unmittelbar nach Fassung eines Beschlusses abgegeben werden;
j) sonstige durch die Geschäftsordnung oder anderweitige Vorschrift verlangte oder durch Ratsbeschluss angeordnete Angaben;
k) Anregungen einzelner Ratsmitglieder im Zusammenhang mit Rückwei - sungsanträgen oder mit einer zweiten Lesung;
l) die Unterschrift des Landratspräsidiums und des Protokollführers oder der Protokollführerin.
2 Dem Protokoll sind beizuheften:
a) die Anträge des Regierungsrats und der Kommissionen sowie die Botschaften und Berichte zu jedem Geschäft;
b) die schriftlich abgegebenen Anträge;
c) die schriftliche Begründung parlamentarischer Vorstösse;
d) die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen, wenn sie über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellt werden können; 51
e) allfällige weitere Dokumente. 52
51 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 30. Septem - ber 2020 (AB vom 9. Oktober 2020).
52 Eingefügt durch LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019).
34
Artikel 106 Tonaufzeichnung
1 Die öffentlichen Verhandlungen des Landrats werden mit einem geeig - neten Tonträger vollständig aufgezeichnet.
2 Das Staatsarchiv bewahrt diese Tonträger auf. Sie können dort von jeder Person abgehört werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte.
Artikel 107 Veröffentlichung
1 Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt einen Auszug aus dem Landratsprotokoll.
2 Die Standeskanzlei veröffentlicht die genehmigten Landratsprotokolle sowie die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen im Internet, wenn sich die Namenslisten über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellen lassen. Diese Unterlagen können zudem von jedermann bei der Standeskanzlei eingesehen werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte. 53
6. Kapitel: PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 108 Einreichung und Unterzeichnung
1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann während der Session beim Landratspräsidium parlamentarische Vorstösse einreichen.
2 Vorstösse sind vom einreichenden und von einem zweiten Ratsmitglied zu unterzeichnen. Bei Vorstössen einer landrätlichen Kommission oder einer Fraktion gilt deren Präsidium oder Stellvertretung als erstunterzeichnetes Ratsmitglied. Es handelt im Namen der Kommission oder der Fraktion.
3 Das Landratspräsidium gibt dem Rat die eingereichten Vorstösse bekannt. Vorbehalten bleibt die Regelung der Kleinen Anfrage.
Artikel 109 Mündliche Begründung
1 Das Ratsmitglied, das den Vorstoss einreicht, übergibt den Text zu Beginn der Sitzung dem Präsidium.
53 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 30. Septem - ber 2020 (AB vom 9. Oktober 2020). 35
2 Es begründet gemäss der Traktandenliste den Vorstoss mündlich vor dem Landrat. Dabei hat es sich kurz und klar zu fassen. Ist die Begründung weit - schweifig, ermahnt das Landratspräsidium das vortragende Ratsmitglied zu Kürze. Hält sich dieses nicht daran, wird ihm das Wort entzogen.
3 Das Ratsmitglied kann eine schriftliche Zusammenfassung der Begrün - dung zuhanden des Protokolls abgeben.
Artikel 110 Beantwortung durch den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beantwortet den Vorstoss in der Regel frühestens in der nächstfolgenden Session.
2 Er stellt seine schriftliche Antwort allen Mitgliedern des Landrats spätes - tens zwei Wochen vor dem Beginn der Session zu, in der der Vorstoss behandelt wird.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Geschäftsordnung, namentlich jene für die dringlich erklärte Interpellation, die Kleine Anfrage und die Fragestunde.
Artikel 111 Vorstoss zur Änderung der Geschäftsordnung
1 Wenn ein Vorstoss beantragt, die Geschäftsordnung des Landrats 54 zu ändern, übernimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die die Geschäftsord - nung 55 dem Regierungsrat zuweist.
2 Es gelten folgende Verfahrensregeln:
a) der Vorstoss geht an die Ratsleitung, die dem Rat dazu eine Botschaft vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat angehört hat;
b) der Landrat entscheidet über den Antrag der Ratsleitung nach den Regeln, die für den betreffenden Vorstoss gelten;
c) lehnt der Landrat den Antrag ab, ist das Geschäft erledigt. Andernfalls geht es wieder an die Ratsleitung, die eine Vorlage ausarbeitet und dem Landrat zum Beschluss vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat ange - hört hat.
Artikel 112 Abweichungen im Einzelfall
Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, ausnahmsweise von den allge - meinen Verfahrensregeln dieses Abschnitts abzuweichen.
54 RB 2.3121
55 RB 2.3121
36
2. Abschnitt: Die einzelnen Vorstösse
1. Unterabschnitt: Initiative
Artikel 113 Gegenstand und Anzahl nötiger Unterschriften
1 Eine Initiative kann ergriffen werden, um:
a) eine formulierte Vorlage einzureichen für einen Rechtserlass der Verfas - sungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe;
b) den Entscheid des Landrats darüber zu erwirken, ob die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungs - rechte ausgeübt werden sollen 56 , namentlich das Recht, ein fakultatives Gesetzesreferendum zu unterstützen 57 oder eine Standesinitiative einzu - reichen 58 .
2 Die Initiative muss von mindestens 15 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.
Artikel 114 Behandlung
1 Nach der Begründung im Landrat bestellt die Ratsleitung eine Prüfungs - kommission, die die Initiative prüft und dem Landrat Antrag stellt. Sie kann das Geschäft einer bestehenden Kommission zur Prüfung und Antragstel - lung überweisen.
2 Der Regierungsrat nimmt zur Initiative in einem schriftlichen Bericht an die Kommission und an den Landrat Stellung. Ihm steht das Recht zu, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.
3 Das Geschäft geht nach der Behandlung durch die Kommission an den Landrat. Dieser behandelt die parlamentarische Initiative wie eine Vorlage zu einem Rechtserlass.
2. Unterabschnitt: Motion
Artikel 115 Begriff
Mit der Erheblicherklärung der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, dem Landrat einen Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volks oder zu einem Beschluss vorzulegen, zu dem der Landrat zuständig ist.
56 Siehe dazu Art. 93 Buchstabe c Kantonsverfassung (RB 1.1101).
57 Siehe dazu Art. 141 der Bundesverfassung (BV, SR 101).
58 Siehe dazu Art. 160 der Bundesverfassung (BV, SR 101). 37
Artikel 116 Einreichung und Behandlung
1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine Motion einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
2 Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine Motion verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
3 Zur Behandlung der Motion erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftli - chen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die Motion ganz oder teilweise erheblich erklären will.
4 Ist die Motion inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Artikel 117 Rückzug und Umwandlung
1 Das erstunterzeichnete Ratsmitglied kann die Motion ganz oder teilweise zurückziehen oder deren Umwandlung in ein Postulat erklären. Handelt es sich um eine Motion einer Kommission, steht dieses Recht dem Kommissi - onspräsidium, bei einer Motion einer Fraktion dem Fraktionssprecher oder der Fraktionssprecherin zu. Motionen, die so in ein Postulat umgewandelt wurden, gelten als Postulat und sind als solches zu behandeln.
2 Jedes Ratsmitglied kann beantragen, eine zurückgezogene Motion wieder aufzunehmen.
Artikel 118 Abschreibung
1 Erheblich erklärte Motionen, die erfüllt sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
2 Der Regierungsrat kann die Abschreibung auch beantragen, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag ist mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion zu begründen.
59 Fassung gemäss LRB vom 24. März 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2021 (AB vom 1. April 2021).
38
3. Unterabschnitt: Postulat
Artikel 119 Begriff
Mit der Überweisung eines Postulates wird der Regierungsrat verpflichtet:
a) Bericht zu erstatten, ob dem Landrat ein Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volkes oder zu einem Beschluss, zu dem der Landrat zuständig ist, vorgelegt werden soll;
b) einen bestimmt umschriebenen Gegenstand zu prüfen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten sowie zutreffendenfalls Antrag zu stellen oder eine Vorlage zu unterbreiten.
Artikel 120 Einreichung und Behandlung
1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, ein Postulat einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
2 Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag ein Postulat verbindet, erfolgt dessen Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
3 Zur Behandlung des Postulats erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftli - chen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er das Postulat ganz oder teilweise überweisen will. 60
4 Ist das Postulat inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Artikel 121 Rückzugsverbot
Das eingereichte Postulat kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.
Artikel 122 Abschreibung
Überwiesene Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
60 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
2. Juni 2017). 39
4. Unterabschnitt: Parlamentarische Empfehlung
Artikel 123 Begriff
Die vom Landrat beschlossene Empfehlung lädt die Regierung oder die Gerichte ein, Massnahmen zu treffen, die ausschliesslich in ihrem Zustän - digkeitsbereich liegen.
Artikel 124 Einreichung und Behandlung
1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine parlamentarische Empfehlung einzureichen. Für die Unter - zeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
2 Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine parlamentarische Empfeh - lung verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
3 Zur Behandlung der parlamentarischen Empfehlung erhält das erstunter - zeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die parlamentarische Empfehlung 61 ganz oder teil - weise überweisen will. 62
4 Ist die parlamentarische Empfehlung inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Artikel 125 Rückzugsverbot
Die eingereichte parlamentarische Empfehlung kann weder ganz noch teil - weise zurückgezogen werden.
Artikel 126 Abschreibung
Überwiesene parlamentarische Empfehlungen, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sach - geschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
61 Redaktionelle Änderung
62 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
2. Juni 2017).
40
5. Unterabschnitt: Interpellation
Artikel 127 Begriff
Mit der Interpellation wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Auskunft zu erteilen zu irgendeinem Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.
Artikel 128 Einreichung und Behandlung
1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion haben das Recht, eine Interpellation einzubringen. Für die Unterzeichnung ist
Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
2 Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zu erklären, ob es von der schriftlichen Antwort des Regierungsrats befriedigt ist oder nicht. Es kann das begründen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. 63
Artikel 129 Dringliche Interpellation
1 Ist eine Interpellation als dringlich bezeichnet, befindet der Rat am Tag der Begründung über die Dringlichkeit des Vorstosses.
2 Dringlich erklärte Interpellationen beantwortet der Regierungsrat innert fünf Arbeitstagen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landratspräsi - dium diese Frist geringfügig erstrecken.
3 Die schriftlich beantwortete Interpellation wird für die folgende Session traktandiert.
6. Unterabschnitt: Kleine Anfrage
Artikel 130 Begriff
Mit der Kleinen Anfrage wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Aufschluss zu erteilen über irgendeinen Gegenstand, der unter der verfas - sungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.
Artikel 131 Einreichung und Behandlung
1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann jederzeit schriftlich und ohne Begründung eine Kleine Anfrage einreichen.
63 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
2. Juni 2017). 41
2 Die Kleine Anfrage ist schriftlich und von mindestens einem Ratsmitglied unterzeichnet beim Ratspräsidium mit Kopie an die Standeskanzlei einzurei - chen.
3 Die Beantwortung erfolgt innert zwei Monaten durch den Regierungsrat schriftlich an alle Ratsmitglieder, ausnahmsweise mündlich an den Landrat.
4 Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.
7. Unterabschnitt: Fragestunde
Artikel 132 Begriff
Jedes Ratsmitglied kann dem Regierungsrat Fragen zu einem Gegenstand stellen, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.
Artikel 133 Vorgehen und Behandlung
1 Für jede Session wird eine Fragestunde traktandiert.
2 Das Ratsmitglied, dessen Fragen in der Fragestunde beantwortet werden sollen, muss seine Fragen schriftlich bei der Standeskanzlei einreichen, und zwar bis spätestens 07.30 Uhr des letzten Werktages vor der Sitzung mit der traktandierten Fragestunde. Gleichzeitig ist das Landratspräsidium mit einer Kopie zu bedienen.
3 Die Fragen sind kurz und klar zu formulieren. Das Landratspräsidium kann zu umfangreiche oder zu weitschweifige Fragen zur Verbesserung bzw. zur Kürzung zurückweisen.
4 Das zuständige Regierungsratsmitglied beantwortet die gestellten Fragen mündlich und kurz während der Fragestunde. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.
7. Kapitel: BERICHTE DES REGIERUNGSRATS
Artikel 134 Schriftliche Berichte des Regierungsrats
1 Schriftliche Berichte, die der Regierungsrat gestützt auf ein überwiesenes Postulat oder von sich aus vorlegt, werden zur Diskussion im Rat traktan - diert.
2 Die zuständige Kommission hat den Bericht vorzuberaten. Sie beantragt dem Rat, den Bericht «zustimmend», «ablehnend» oder «ohne Wertung» zur Kenntnis zu nehmen. Sie kann damit einen sachbezogenen parlamenta - rischen Vorstoss verbinden.
42
Artikel 135 Mündliche Berichterstattung des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat kann den Landrat über wichtige Geschäfte mündlich informieren, indem er das Geschäft für eine bestimmte Session traktan - dieren lässt. Die Ratsleitung kann ihn dazu von sich aus oder auf Begehren einer Fraktion einladen.
2 Wird die mündliche Berichterstattung durch den Regierungsrat im Rat trak - tandiert, findet nach der Information dazu eine Diskussion im Rat statt.
3 Beschlüsse werden keine gefasst.
8. Kapitel: WAHLEN
Artikel 136 Grundsatz der geheimen Wahl
1 Die Wahlen sind geheim durchzuführen.
2 Sofern die Geschäftsordnung nicht zwingend geheime Wahl vorsieht, kann der Landrat offene Wahl beschliessen.
Artikel 137 Vorgehen bei geheimen Wahlen
1 Der Landweibel teilt die Stimmzettel aus und sammelt sie wieder ein.
2 Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen stellen die Zahl der ausge - teilten und der eingegangenen Zettel fest, ermitteln das Resultat des Wahl - ganges, halten es schriftlich fest und bringen es dem Landratspräsidium, das es dem Rat zur Kenntnis bringt.
Artikel 138 Massgebliches Mehr
1 Die dem Rat obliegenden Wahlen werden nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs vorgenommen.
2 Zur Berechnung des absoluten Mehrs sind folgende Regeln zu beachten:
a) die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen fallen ausser Betracht;
b) die Stimme des oder der Vorsitzenden wird für die Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt;
c) bei geheimen Wahlen werden leere Stimmzettel zur Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt.
3 Kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Wahl, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen sich nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen gegenüber, entscheidet das einfache Mehr. 43
Artikel 139 Wahl von Angestellten und Beauftragten
1 Die Wahl der Angestellten und Beauftragten, die durch Rechtsvorschrift dem Landrat vorbehalten ist, ist immer geheim durchzuführen.
2 Dabei gelten folgende Wahlregeln:
a) kommt eine Wahl bei einem Einzelvorschlag im ersten Wahlgang nicht zustande, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bleibt es auch im zweiten Wahlgang beim Einzelvorschlag und erreicht die kandidierende Person die absolute Mehrheit nicht, so ist die Wahl nicht zustande gekommen und das Wahlgeschäft wird für dieses Mal abgeschrieben;
b) kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Abstimmung, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine kandidierende Person das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen und das Geschäft wird für dieses Mal abge - schrieben;
c) Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht spätestens vor dem zweiten Wahlgang vorgeschlagen wurden, sind ungültig;
d) bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, welche kandi - dierende Person aus der Wahl fällt. Stehen bei der Losziehung nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen in der Wahl, so entscheidet das Los endgültig über die Wahl – ohne Rücksicht auf das absolute Mehr. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person. Die Losziehung erfolgt durch das Landratspräsidium. Die Stimmenzähler oder Stimmen - zählerinnen sowie der Protokollführer oder die Protokollführerin unter - stützen das Landratspräsidium bei der Vorbereitung;
e) das Resultat eines jeden Wahlganges ist im Protokoll festzuhalten.
3 Das Ratssekretariat stellt dem oder der Gewählten eine Wahlanzeige zu, die den Namen, die Funktion und die Amtsdauer nennt.
4 Für die Wahl der Angestellten bleibt im Übrigen das geltende Personal - recht vorbehalten.
Artikel 140 Behördenwahl
1 Mehrere gleichartige Wahlen werden als Behördenwahlen vorgenommen, wenn der Rat nichts anderes beschliesst.
2 Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Stimmzettel ermittelt, die wenigstens einen gültigen Namen enthalten.
3 Überzählige Namen sind von unten nach oben zu streichen. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt.
44
4 Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fällt der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person.
5 Ist nur ein Behördenmitglied zu wählen (Ersatz oder Nachwahl), gelten der Grundsatz der geheimen Wahl sowie die allgemeinen Regeln für Einzel - wahlen.
9. Kapitel: AUFSICHTSBESCHWERDEN, PETITIONEN,
BEGNADIGUNGEN
1. Abschnitt: Aufsichtsbeschwerden
Artikel 141 Zulässigkeit
Soweit die Gesetzgebung das vorsieht, beurteilt der Landrat Aufsichtsbe - schwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie solche gegen deren Mitglieder.
Artikel 142 Verfahrensregeln
1 Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie ist dem Land - ratspräsidium zuhanden der Staatspolitischen Kommission einzureichen. Diese prüft die Anzeige und stellt dem Landrat Antrag.
2 Der Anzeiger oder die Anzeigerin hat nicht die Rechte eines oder einer Beteiligten. Er oder sie hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm oder ihr die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.
3 Im Übrigen ist die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 64 sinnge - mäss anzuwenden.
2. Abschnitt: Petitionen
Artikel 143 Vorgehen
Petitionen, die das Landratspräsidium dem Landrat nicht bloss zur Kenntnis bringt, und solche, für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst, werden der Justizkommission zur Prüfung und Antragstellung an den Landrat überwiesen.
64 RB 2.2345 45
3. Abschnitt: Begnadigungen
Artikel 144 Vorgehen
1 Der Regierungsrat hat dem Landrat zum Begnadigungsgesuch eine Botschaft vorzulegen.
2 Gestützt darauf hat die Justizkommission das Begnadigungsgesuch zu prüfen und dem Landrat Antrag zu stellen.
10. Kapitel: VERÖFFENTLICHUNG VON RECHTSERLASSEN UND
BESCHLÜSSEBN DES LANDRATS 65
Artikel 145 66 Veröffentlichung
Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt diejenigen Erlasse und Beschlüsse des Landrats, die nach Verfassung des Kantons Uri 67 der obli - gatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen.
Artikel 146 68
Artikel 147 69
11. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 148 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung des Landrats vom 22. April 1998 70 wird aufgehoben.
Artikel 149 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung des Landrats tritt auf den 1. Juni 2012 in Kraft.
65 Fassung gemäss LRB vom 30. Juni 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 9. Juli 2021).
66 Fassung gemäss LRB vom 30. Juni 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 9. Juli 2021).
67 RB 1.1101
68 Aufgehoben durch LRB vom 30. Juni 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 9. Juli 2021).
69 Aufgehoben durch LRB vom 30. Juni 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 9. Juli 2021).
70 RB 2.3121
46
Im Namen des Landrats Der Präsident: Josef Schuler Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann 47
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