Gesetz über den Justizvollzug (341.1)
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Gesetz über den Justizvollzug

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
1 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) vom 22. September 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 74 ff. und Artikel 372 ff. des Sc hweizerischen Strafgesetz- buchs vom 21. Dezember 1937
1) , Art. 234 f. der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007
2) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt: a) den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen an Erwac hsenen und Jugend- lichen; b) die vom Kanton betriebenen Einrichtungen des Jus tizvollzugs.
2 Für den Vollzug von Sanktionen des Jugendstrafrech ts sind mit Ausnahme von Art. 9 (Gemeingefährliche Straftäterinnen und S traftäter) und Art. 12 (Kostentragung) alle Bestimmungen dieses Gesetzes a nwendbar.

Art. 2 Interkantonale Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen im Bereich des Justizvollzugs abzuschliessen.
1) StGB (SR 311.0 )
2) StPO (SR 312.0 )
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Art. 3 Zuständigkeit

1 Das zuständige Departement vollzieht die strafrech tlichen Sanktionen, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen.

Art. 4 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen insb esondere über: a) die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung de r Sanktionen ein- schliesslich der verschiedenen Vollzugsformen; b) die Bewährungshilfe, die Weisungskontrolle und d ie soziale Betreuung; c) die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung de r jugendstrafrecht- lichen Strafen und Schutzmassnahmen; d) die Strafanstalt Gmünden, das Kantonale Gefängni s Appenzell Aus- serrhoden und die übrigen Haftzellen. II. Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (2.)

Art. 5 Vollzugsziele

1 Der Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen e inschliesslich der Be- währungshilfe wird auf die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet. Das soziale Verhalten der verurteilten Person wird gefördert mit dem Ziel, eigenverantwortliches Handeln unter Achtung der Rec hte von Drittpersonen und der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenleben s zu erreichen und damit eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden.
2 Der Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen hat zusätzlich zu Abs. 1 zum Ziel, die Jugendlichen in ihrer Persönli chkeitsentwicklung zu för- dern, die für die Führung eines selbstverantwortlic hen Lebens notwendig ist.
3 Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Perso nals und der Mitge- fangenen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Datenaustausch unter Behörden und Vollzugseinricht ungen

1 Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden teilen d em zuständigen Depar- tement die in Rechtskraft erwachsenen strafrechtlic hen Sanktionen mit. Auf Verlangen sind dem zuständigen Departement sämtlich e für den Vollzug erforderlichen Akten zuzustellen.
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2 Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden erstatte n dem zuständigen Departement sofort Mitteilung unter Vorlage der erf orderlichen Unterlagen, wenn bei einer Straftäterin oder einem Straftäter G emeingefährlichkeit im Sinne von Art. 75a StGB vorliegt oder Anhaltspunkte dafür bestehen.
3 Das zuständige Departement, die Vollzugseinrichtun gen und weitere be- troffene Behörden, insbesondere die Migrationsbehör den und die Kantons- polizei, erteilen einander alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen übe r den Schutz beson- ders schützenswerter Personendaten.
1)

Art. 7 Informationsrechte von Privaten

1 Folgende Personen werden auf schriftliches Gesuch hin vom zuständigen Departement über den Straf- oder Massnahmenantritt einer verurteilten Per- son, ihre Beurlaubung, Versetzung, Entweichung und Entlassung informiert: a) Opfer von Straftaten der verurteilten Person, we nn diese Taten sie in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Inte grität beeinträchtig- ten; b) andere Personen mit einem schutzwürdigen Interes se, insbesondere Angehörige von verstorbenen Opfern.
2 Das zuständige Departement hört die verurteilte Pe rson zum Gesuch an, sofern keine überwiegenden Interessen gegen die Anh örung bestehen.
3 Das zuständige Departement kann die Information au snahmsweise ver- weigern, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen der verurteilten Per- son überwiegen.
4 Das zuständige Departement informiert die Personen nach Abs. 1 über ihre Informationsrechte vor dem Straf- oder Massnah menantritt der verurteil- ten Person und macht sie auf die Vertraulichkeit de r bekannt gegebenen Informationen aufmerksam.

Art. 8 Einweisung und Hafterstehungsfähigkeit

1 Das zuständige Departement bestimmt im Einzelfall die geeignete Voll- zugseinrichtung.
2 Das zuständige Departement kann die Kompetenz für die Bewilligung von Ausgang und Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexter nats an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
1)

Art. 8 Abs. 2 Datenschutzgesetz (bGS 146.1 )

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3 Bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit wird der Vol lzug aufgeschoben. Über den Strafaufschub entscheidet das zuständige D epartement.
4 Das Fehlen der Hafterstehungsfähigkeit kann nur du rch ein Arztzeugnis attestiert werden. Liegt ein solches nicht vor oder bestehen trotzdem Zweifel über die Hafterstehungsfähigkeit, ordnet das zustän dige Departement eine vertrauensärztliche Untersuchung an.
5 Die vertrauensärztliche Untersuchung im Rahmen der Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit kann ohne Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden.

Art. 9 Gemeingefährliche Straftäterinnen und Straftäter

1 Die Feststellung und Überprüfung der Gemeingefährl ichkeit von Straftäte- rinnen und Straftätern im Sinne von Art. 75a Abs. 3 StGB obliegt dem zu- ständigen Departement, falls erforderlich unter Ein bezug einer Fachkommis- sion nach Art. 62d Abs. 2 StGB.
2 Es berücksichtigt dabei insbesondere die persönlic he Kriminalitätsentwick- lung, die Tatmotive, das Tatvorgehen, persönliche u nd psychiatrische Merkmale wie Alter, Geschlecht, Einsicht in das Unr echt der Tat, Reue, Ver- antwortungsübernahme, Beziehungsfähigkeit, Absprach efähigkeit, soziales Umfeld, Diagnose, Krankheitseinsicht oder Behandelb arkeit.
3 Urlaub und andere Vollzugsöffnungen werden gewährt , wenn die Überprü- fung der Gemeingefährlichkeit ergibt, dass keine Ge meingefährlichkeit mehr besteht oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Mass- nahmen ausreichend geschützt werden können.
4 Betreffen die Vollzugsöffnungen verwahrte oder zu lebenslänglicher Frei- heitsstrafe verurteilte Personen, ist zur Überprüfu ng der Gemeingefährlichkeit zwingend eine Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB beizuziehen.
5 Betrifft eine Verfügung oder ein Entscheid des Dep artements die Vollzugs- öffnung für eine verurteilte Person, die ein Verbre chen nach Artikel 64 Ab- satz 1 StGB begangen hat, ist die Staatsanwaltschaf t legitimiert, Rechtsmit- tel zu ergreifen.
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Art. 10 Sicherheitshaft

a) Vor nachträglichen Entscheiden des Gerichts
1 Das zuständige Departement kann eine Person vor od er mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen ri chterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetz ung in den Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs e iner freiheitsentzie- henden Sanktion kommt und: a) die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist; b) die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet wer- den kann; c) Fluchtgefahr vorliegt.
2 Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt das zu ständige Departement spätestens innert fünf Tagen nach der Festnahme bei m Zwangsmassnah- mengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Für d as Verfahren sind
Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.
3 Erfährt das zuständige Departement nach der Einlei tung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entsc heides von Haftgründen gemäss Abs. 1, beantragt es der Verfahrensleitung d ie Anordnung von Si- cherheitshaft.
4 Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollz ugs von Freiheitsstra- fen durchgeführt.

Art. 11 b) Nach Antritt einer Massnahme

1 Das zuständige Departement kann eine Person in Sic herheitshaft setzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehe nd undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öf fentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt.

Art. 12 Kostentragung

1 Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freih eitsstrafen, stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung. Vorb ehalten bleiben

Art. 380 Abs. 2 StGB sowie die Kostentragung durch andere Kostenträger,

insbesondere durch Versicherungen.
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2 Der Kanton kommt für die Folgen von vollzugsbeding ten Unfällen und Krankheiten auf, soweit diese nicht vorsätzlich her beigeführt wurden und die verurteilte Person nicht versichert ist. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen angemessen herabgesetzt werden.
3 Die verurteilte Person: a) beteiligt sich mit ihrer Arbeitsleistung an den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und weitere Leistungen; b) beteiligt sich an den Kosten der Halbgefangensch aft, des Arbeitsex- ternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, des t ageweisen Voll- zugs und der elektronischen Überwachung; c) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonneme nte, Urlaubskos- ten sowie Gebühren für die Benützung von Radio, Fer nsehen, Telefon und weiteren elektronischen Kommunikationsmitteln; d) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge , eingeschlossen Franchisen und Selbstbehalte, besondere Weiterbildu ngsmassnahmen und Heimschaffung; e) trägt die Kosten von gerichtlich angeordneten am bulanten Behandlun- gen und von gerichtlichen oder behördlichen Weisung en. In Härtefäl- len kann das zuständige Departement den Kanton an d en Kosten be- teiligen.
4 Eine verurteilte Person in günstigen finanziellen Verhältnissen kann durch das urteilende Gericht oder das zuständige Departem ent zu Beiträgen an die Vollzugskosten verpflichtet werden, wenn sie ei ne ihr zugewiesene Ar- beit verweigert. III. Vollzugseinrichtungen (3.)

Art. 13 Einrichtungen des Justizvollzugs

1 Der Kanton betreibt die Strafanstalt Gmünden und d as Kantonale Gefäng- nis Appenzell Ausserrhoden.
2 Die Haftzellen der Kantonspolizei können in Ausnah mefällen vorüberge- hend zum Zweck des Justizvollzugs benützt werden.
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1. Aufgaben (3.1.)

Art. 14 Strafanstalt Gmünden

1 Die Strafanstalt dient dem Vollzug von Strafurteil en: a) der ausserrhodischen Behörden; b) der Behörden von anderen Kantonen gemäss den Aus führungsbe-

Art. 15 Kantonales Gefängnis Appenzell Ausserrhoden

1 Das Kantonale Gefängnis dient dem Vollzug von Unte rsuchungs-, Sicher- heits- und Auslieferungshaft an Erwachsenen und Jug endlichen, dem Voll- zug von Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchset zungshaft sowie dem Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen, Freiheitsentzu g und Polizeihaft.
2 Die räumliche Trennung von Eingewiesenen nach Gesc hlecht, Haftart so- wie Jugend- und Erwachsenenalter ist einzuhalten.
2. Organisation (3.2.)

Art. 16 Aufsicht und Hausordnungen

1 Die Strafanstalt Gmünden und das Kantonale Gefängn is stehen unter der Aufsicht des zuständigen Departements.
2 Das zuständige Departement erlässt die Hausordnung en für die Strafan- stalt Gmünden und das Kantonale Gefängnis.

Art. 17 Organisation der Strafanstalt Gmünden

1 Die Führung der Strafanstalt Gmünden obliegt der A nstaltsleitung unter der Führung der Direktorin oder des Direktors.
2 Die Direktorin oder der Direktor wird vom Regierun gsrat gewählt.
3 Die Organisation der Anstaltsleitung wird vom zust ändigen Departement festgelegt.
4 Die Strafanstalt Gmünden kann ihren Finanzhaushalt gemäss dem System der Globalbudgetierung führen.
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Art. 18 Betrieb des Kantonalen Gefängnisses

1 Der Betrieb des Kantonalen Gefängnisses erfolgt du rch das Personal der Strafanstalt Gmünden.
3. Rechte und Pflichten der Eingewiesenen (3.3.)

Art. 19 Rechte der Eingewiesenen

1 Die Menschenwürde und die Persönlichkeit der Einge wiesenen sind zu achten.
2 Die Vollzugseinrichtung erbringt für die Eingewies enen insbesondere fol- gende Dienstleistungen: a) notwendige medizinische Versorgung; b) notwendige psychiatrisch-psychologische Versorgu ng; c) soziale Beratung und seelsorgerliche Hilfe.
3 Kann die Leistung nicht durch die Vollzugseinricht ung erbracht werden, werden externe Sachverständige beigezogen.

Art. 20 Pflichten der Eingewiesenen

1 Die Eingewiesenen haben sich zur Abklärung allfäll iger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes einer körperlichen Unter suchung durch medizi- nisches Fachpersonal zu unterziehen.
2 Die Eingewiesenen haben die Vollzugsvorschriften e inzuhalten und den Anordnungen der Anstaltsleitung und des Personals d er Vollzugseinrichtung sowie der einweisenden Behörde Folge zu leisten. Si e unterlassen alles, was die geordnete Durchführung des Aufenthaltes, di e Verwirklichung allfäl- liger Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von S icherheit und Ordnung gefährdet.
3 Die in den Strafvollzug Eingewiesenen haben bei de r Gestaltung des Voll- zugs wie bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken.
9 IV. Sicherheit und Ordnung (4.)

Art. 21 Erkennungsdienstliche Massnahmen

1 Zur Sicherung des Vollzugs sind folgende erkennung sdienstliche Mass- nahmen zulässig: a) Erstellen von Fotografien; Körpergewicht; c) Feststellung von körperlichen Merkmalen.
2 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind spätest ens zehn Jahre nach dem definitiven Entlassungszeitpunkt zu vernichten.

Art. 22 Kontrollen

1 Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugs einrichtung können Kontrollen und Untersuchungen angeordnet werden, di e in die Persönlich- keit der Eingewiesenen eingreifen.
2 Die Anstaltsleitung kann Weisungen erlassen zur Du rchsuchung von Ein- gewiesenen, deren persönlichen Effekten und ihrer Z ellen oder Zimmer so- wie zu Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haarproben und Leibes- visitationen.
3 Die Leibesvisitation wird durch eine Person gleich en Geschlechts, in der Regel unter Beizug einer Drittperson, in einem abge sonderten Raum unter Ausschluss weiterer Personen durchgeführt.
4 Bei Eingewiesenen, die verdächtigt werden, in ihre m Körper oder in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann die Anstaltsleitung eine Untersuchung im Körperinne rn anordnen, welche durch eine Ärztin oder einen Arzt durchgeführt wird .

Art. 23 Unmittelbarer Zwang

1 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist unter Berüc ksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig gegen : derung ihrer Flucht oder zu ihrer Wiederergreifung;
10 b) andere Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugs- einrichtung aufhalten, einzudringen oder eingewiese ne Personen zu befreien versuchen.
2 Die Anstaltsleitung regelt die Anwendung unmittelb aren Zwangs in einer Weisung.
3 Jede Anwendung unmittelbaren Zwangs ist in einem d etaillierten Rapport festzuhalten.

Art. 24 Besondere Sicherungsmassnahmen

1 Die Anstaltsleitung kann gegen eine eingewiesene P erson vorübergehend besondere Sicherungsmassnahmen anordnen, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres psychischen Zustandes in erhöht em Masse Fluchtge- fahr, Eigen- oder Fremdgefährdung oder die Gefahr v on Sachbeschädigung besteht.
2 Als besondere Sicherungsmassnahmen sind zulässig: a) Entziehen oder Vorenthalten von Gegenständen; b) Beobachten bei Tag und/oder Nacht; c) Absondern von anderen Mitinhaftierten; d) Entziehen oder Beschränken des Aufenthaltes im F reien; e) Unterbringen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährden- de Gegenstände; f) Fesseln.
3 Die Anordnung von besonderen Sicherungsmassnahmen ist dem zustän- digen Departement und der einweisenden Behörde zu m elden.

Art. 25 Audiovisuelle Überwachung

a) Zellen und Zimmer
1 Die Zellen und Zimmer der Eingewiesenen werden nic ht audiovisuell überwacht.
2 Die Arrest- und Sicherheitszellen können audiovisu ell überwacht werden.
3 Die Eingewiesenen müssen vorgängig über die audiov isuelle Überwa- chung informiert werden.
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Art. 26 b) Übriger Bereich der Vollzugseinrichtungen

1 Die übrigen Bereiche der Vollzugseinrichtungen kön nen audiovisuell über- wacht werden.

Art. 27 c) Aufzeichnung

1 Die Aufzeichnungen werden nach einer Aufbewahrungs dauer von 120 Stunden gelöscht.
2 Ist mit der Einleitung eines administrativen oder strafrechtlichen Verfah- rens zu rechnen, können die Aufzeichnungen länger a ufbewahrt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. V. Disziplinarwesen (5.)

Art. 28 Grundsatz

1 Die Anstaltsleitung ordnet gegenüber Eingewiesenen , die Disziplinarfehler begehen, Disziplinarsanktionen an.
2 Für in die übrigen Haftzellen eingewiesene Persone n wird die Disziplinar- gewalt durch die Verfahrensleitung ausgeübt.
3 Von Disziplinarsanktionen wird abgesehen, wenn ihr Zweck anders zu er- reichen ist.
4 Für strafprozessual oder ausländerrechtlich in das Kantonale Gefängnis eingewiesene Personen gelten die Bestimmungen diese s Abschnitts sinn- gemäss.

Art. 29 Disziplinarfehler

1 Disziplinarfehler sind vorsätzliche oder grobfahrl ässige Verstösse gegen die Hausordnung oder gegen den Vollzugsplan.
2 Als Disziplinarfehler gelten namentlich: a) Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe; b) Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung; c) Tätlichkeit und Drohung gegen Anstaltspersonal, Mitgefangene oder Drittpersonen; d) Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsr echts;
12 e) unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Anstalt; f) Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weit ergabe von verbote- nen Gegenständen, insbesondere von Waffen oder waff enähnlichen Gegenständen oder von Schriftstücken, Mobiltelefone n oder anderen unerlaubten Kommunikationsmitteln, Datenträgern ode r nicht bewillig- tem Geld unter Umgehung der Kontrolle; g) Einführen, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen oder Alkohol sowie Missbrauch von Medikamenten; h) Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen, Vers chleuderung von Material oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Tieren; i) ungebührliches Verhalten gegenüber dem Anstaltsp ersonal, Mitgefan- genen oder Drittpersonen; j) Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen; k) Stören oder Gefährden der Ordnung und Sicherheit .
3 Anstiftung und Gehilfenschaft zu Disziplinarfehler n stellen selbständige Disziplinarfehler dar.

Art. 30 Disziplinarsanktionen

1 Die Disziplinarsanktionen richten sich nach Bundes recht.
2 Für jugendstrafrechtliche Verurteilte gelten die D isziplinarsanktionen des Erwachsenstrafrechts sinngemäss.
3 Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander v erbunden werden.

Art. 31 Bedingter Vollzug der Disziplinarsanktionen

1 Der Vollzug einer Disziplinarsanktion kann, wenn d as Verhalten der einge- wiesenen Person es rechtfertigt, ganz oder teilweis e bedingt aufgeschoben werden.
2 Der eingewiesenen Person wird in diesem Falle eine Probezeit von einem bis zwei Monaten angesetzt. Für die Dauer der Probe zeit können Weisun- gen angeordnet oder Vereinbarungen getroffen werden .
3 Begeht die eingewiesene Person während der Probeze it einen neuen Dis- ziplinarfehler oder hält sie die mit der Probezeit verbundenen Weisungen oder Vereinbarungen nicht ein, wird die Disziplinar sanktion vollzogen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden und die Pro- bezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen D auer verlängert werden.
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Art. 32 Verfahren

a) Untersuchung
1 Bei Verdacht eines Disziplinarfehlers klärt die An staltsleitung den Sachver- halt ab und hält ihn schriftlich fest.
2 Sie hört die eingewiesene Person an.
3 Wenn die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung es erfordert, kann die Anstaltsleitung die eingewiesene Person unverzüglic h in Arrest versetzen. Die vorsorgliche Arrestierung dauert höchstens 72 S tunden.

Art. 33 b) Entscheid

1 Die Anstaltsleitung entscheidet aufgrund einer umf assenden Würdigung des Sachverhaltes. Sie beachtet die Schwere der Ver fehlung, das Verhalten der eingewiesenen Person im Strafvollzug und deren Beweggründe.
2 Sie eröffnet die Disziplinarverfügung schriftlich.

Art. 34 c) Rechtsmittel

1 Disziplinarverfügungen und Verfügungen betreffend den Widerruf des be- dingten Vollzuges von Disziplinarsanktionen können innert fünf Tagen seit der Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement a ngefochten werden.
2 Der Rekurs sowie eine allfällige anschliessende Ve rwaltungsgerichtsbe- schwerde hemmen den Vollzug nur auf besondere Anwei sung der entschei- denden Instanz.

Art. 35 d) Verjährung

1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt s echs Monate nach der Begehung. Die Verjährung ruht während einer Entweic hung.
2 Der Disziplinarfehler kann nicht mehr geahndet wer den, wenn seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist.
3 Der Vollzug einer Disziplinarsanktion verjährt sec hs Monate nach Voll- streckbarkeit der Disziplinarverfügung.
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