Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            1  Interkantonale Vereinbarung über das  öffentliche Beschaffungswesen  vom 25. November 1994  Erster Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1.  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung regelt die gegenseitige Öffnung der Kantone bei der  Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  will  die  kantonalen  Vergaberegeln  durch  gemeinsam  bestimmte  Grundsätze  und  in  Übereinstimmung  mit  den  internationalen  Verpflich-  tungen der Schweiz harmonisieren. Ihre Ziele sind insbesondere:  a)  Förderung  des  wirksamen  Wettbewerbs  unter  den  Anbieterinnen  und  Anbietern;  b)  Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbie-  ter sowie einer unparteiischen Vergabe;  c)  Sicherstellung der Transparenz der Vergab  everfahren;  d)  wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.  Art. 2.  Vorbehalt anderer Vereinbarungen  Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:  a)  unter  sich  andere  bilaterale  oder  multilaterale  Vereinbarungen  zur  Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schlies-  sen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;  b)  ähnliche  Vereinbarungen  mit  den  Grenzregionen  und  Nachbarstaaten  zu schliessen.  Art. 3.  Durchführung  Die  zuständigen  Behörden  jedes  Kantons  erlassen  Ausführungsbestim-  mungen, die mit der Vereinbarung übereinstimmen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweiter Abschnitt  Anwendung der Vereinbarung  Art. 4.  Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitglieder  der  an  der  Vereinbarung  beteiligten  Kantone  in  der  Schweizerischen  Bau-,  Planungs-  und  Umweltschutzdirektorenkonferenz  bilden das Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Interkantonale Organ ist zuständig für:  a)  Änderung  der  Vereinbarung  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  der  beteiligten Kantone;  b)  Erlass von Vergaberichtlinien;  c)  Periodische  Anpassung  der  Schwellenwerte  gemäss  den  Vorgaben  des  GATT-Übereinkommens;  d)  Festlegung  der  generellen  Bagatellklausel  gemäss  Artikel  7  Absatz  2  dieser Vereinbarung;  e)  Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone,  insbesondere  Führung  der  notwendigen  Dokumentationen,  sowie  die  gütliche  Schlichtung  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Kantonen  über  die Anwendung der Vereinbarung;  f)  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit  der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist.  Jeder  beteiligte  Kanton  hat  eine  Stimme,  die  von  einem  Mitglied  der  zu-  ständigen Kantonsregierung wahrgenommen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Interkantonale  Organ  arbeitet  mit  den  Konferenzen  der  Vorstehe-  rinnen  und  Vorsteher  der  betroffenen  kantonalen  Direktionen,  insbeson-  dere mit der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren zusammen,  indem diese vorher konsultiert oder zu den Sitzungen eingeladen werden.  Art. 5.  Zusammenarbeit mit dem Bund  Das Interkantonale Organ sucht mit dem Bund gemeinsame Lösungen für  eine koordinierte Regelung der eidgenössischen und kantonalen Vergabe-  verfahren.  Dritter Abschnitt  Anwendungsbereich  Art. 6.  Auftragsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die Vergabe von:  a)  Bauaufträgen,  das  heisst  Verträgen  zwischen  Auftraggeberin  oder  von  Hoch-  und  Tiefbauarbeiten  im  Sinne  von  Ziffer  51  der  zentralen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Produkteklassifikation  (CPC-Liste)  nach  Anhang  1  Annex  5  des  GATT-  Übereinkommens;  b)  Lieferaufträgen,  das  heisst  Verträge  zwischen  Auftraggeberin  oder  Auftraggeber  und  Anbieterin  oder  Anbieter  über  die  Beschaffung  be-  weglicher  Güter,  namentlich  durch  Kauf,  Leasing,  Miete,  Pacht  oder  Mietkauf;  c)  Dienstleistungsaufträgen, das heisst Verträge zwischen Auftraggeberin  oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Erbringung  einer   Dienstleistung   nach   Anhang   1   Annex   4   des   GATT-Überein-  kommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Bauwerk  ist  das  Ergebnis  der  Gesamtheit  von  Hoch-  und  Tiefbauar-  beiten nach Absatz 1 Buchstabe a.  Art. 7.  Schwellenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Vereinbarung  gilt  für  die  Vergabe  von  Aufträgen,  wenn  der  ge-  schätzte  Auftragswert  folgenden  Schwellenwert  ohne  Mehrwertsteuer  erreicht:  a)  10’070’000 Franken bei Bauwerken;  b)  403’000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen;  c)  806’000  Franken  bei  Lieferungen  und  Dienstleistungen  im  Au  ftrag  einer  Auftraggeberin  oder  eines  Auftraggebers,  die  gemäss  Artikel  8  dieser Vereinbarung in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrs-  versorgung und im Telekommunikationsbereich vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vergibt  die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  für  die  Realisierung  eines  Bauwerkes  mehrere  Bauaufträge,  so  ist  deren  Gesamtwert  massge-  bend.  Der  prozentuale  Anteil  der  einzelnen  Bauwerke,  welchen  sie  am  Gesamtbauwerk  ausmachen  müssen,  damit  sie  auf  jeden  Fall  den  Bestim-  mungen dieser Vereinbarung unterliegen, richtet sich nach den generellen  Festlegungen durch das Interkantonale Organ (Bagatellklausel).  Art. 8.  Auftraggeberin und Auftraggeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Vereinbarung unterstehen als Auftraggeberin und Auftraggeber:  a)  der  Staat  und  seine  öffentlich-rechtlichen  Anstalten  und  Regiebetrie-  be, sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen er betei-  ligt ist;  b)  die  Gemeinden,  die  Gemeindeverbände  und  die  anderen  öffentlich-  rechtlichen  Körperschaften  gegenüber  jenen  Kantonen  und  Vertrags-  staaten des GATT-Übereinkommens, die Gegenrecht gewähren;  c)  Organisationen  und  Unternehmen,  gleich  welcher  Rechtsform,  die  in  den  Sektoren  Wasser-,  Energie-  und  Verkehrsversorgung  sowie  im  Te-  lekommunikationsbereich  tätig  sind  und  durch  eine,  bzw.  einen  oder  mehrere,  bzw.  mehreren  in  Buchstabe  a)  oder  b)  –  unabhängig  vom  Gegenrecht  –  genannte  Auftraggeberin  oder  Auftraggeber  mehrheit-  lich  beherrscht  sind.  Sie  unterstehen  dieser  Vereinbarung  nur  für  Auf-  träge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätig-  keit in diesen Bereichen geben;  d)  andere  Organisationen,  die  dem  GATT-Übereinkommen  oder  anderen  entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Vereinbarung  ebenfalls  unterstellt  sind  Objekte  und  Leistungen,  die mit mehr als 50% der Gesamtkosten von Bund oder einer, bzw. einem  oder mehreren in Absatz 1 Buchstabe a) und b) genannten Organisationen  subventioniert werden.  Art. 9.  Anbieterin und Anbieter  Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen  a)  in einem beteiligten Kanton;  b)  in  einem  Vertragsstaat  des  GATT-Übereinkommens  über  das  öffentli-  che Beschaffungswesen, soweit diese Staaten Gegenrecht gewähren;  c)  in  anderen  Staaten  in  dem  Ausmass,  als  entsprechende  vertragliche  Abmachungen eingegangen worden sind.  Art. 10.   Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)  Aufträge   an   Behinderteninstitutionen,   Wohltätigkeitseinrichtungen  und Strafanstalten;  b)  Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen  erteilt werden;  c)  Aufträge, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den  Vertragsstaaten  des  GATT-Übereinkommens  oder  der  Schweiz  und  an-  deren Staaten über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragen-  des Objekt vergeben werden;  d)  Aufträge,  die  aufgrund  eines  besonderen  Verfahrens  einer  internatio-  nalen Organisation vergeben werden;  e)  Aufträge  für  die  Beschaffung  von  Waffen,  Munition  oder  Kriegsmate-  rial  und  für  die  Erstellung  von  Bauten  der  Kampf-  und  Führungsinfra-  struktur von Gesamtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht  nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:  a)  die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit  gefährdet sind;  b)  der  Schutz  von  Gesundheit  und  Leben  von  Mensch,  Tier  und  Pflanzen  dies erfordert; oder  c)  dadurch  bestehende  Schutzrechte  des  geistigen  Eigentums  verletzt  würden.  Vierter Abschnitt  Vergabeverfahren  Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:  a)  Nichtdiskriminierung  und  Gleichbehandlung  der  Anbieterinnen  und  Anbieter;  b)  wirksamer Wettbewerb;  c)  Verzicht auf Abgebotsrunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  d)  Beachtung der Ausstandsregeln;  e)  Beachtung  der  Arbeitsschutzbestimmungen  und  der  Arbeitsbedingun-  gen;  f)  Gleichbehandlung von Frau und Mann;  g)  Vertraulichkeit von Informationen.  Art. 12.   Verfahrensarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar.  a)  das  offene  Verfahren,  bei  dem  die  Auftraggeberin  oder  der  Auftrag-  geber  den  geplanten  Auftrag  öffentlich  ausschreibt  und  alle  Anbiete-  rinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;  b)  das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag-  geber  den  geplanten  Auftrag  öffentlich  ausschreibt;  alle  Anbieterin-  nen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  bestimmt  aufgrund  von  Eig-  nungskriterien  die  Anbieterinnen  und  Anbieter,  die  ein  Angebot  ein-  reichen  dürfen.  Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  kann  die  Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbie-  ter  beschränken,  wenn  sonst  die  Auftragsvergabe  nicht  effizient  ab-  gewickelt  werden  kann.  Dabei  muss  ein  wirksamer  Wettbewerb  ge-  währleistet sein.  c)  das  freihändige  Verfahren,  bei  dem  die  Auftraggeberin  oder  der  Auf-  traggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone regeln in den Ausführungsbestimmungen die Voraussetzun-  gen  nach  GATT-Übereinkommen,  unter  denen  die  Verfahrensarten  ent-  sprechend gewählt werden dürfen.  Art. 13.  Kantonale Ausführungsbestimmungen  Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:  a)  die   notwendigen   Veröffentlichungen,   mindestens   im   zuständigen  kantonalen Amtsblatt der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ;  b)  die  Bezugnahmen  auf  nichtdiskriminierende  technische  Spezifikatio-  nen;  c)  die  Bestimmung  von  ausreichenden  Fristen  für  die  Einreichung  der  Angebote;  d)  ein  Verfahren  zur  Überprüfung  der  Eignung  der  Anbieterinnen  und  Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;  e)  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Qualifikation  der  Anbieterinnen  und  Anbieter,  die  in  ständigen  Listen  der  beteiligten  Kantone  einge-  tragen sind;  f)  geeignete  Zuschlagskriterien,  die  den  Zuschlag  an  das  wirtschaftlich  günstigste Angebot gewährleisten;  g)  den Zuschlag durch Verfügung;  h)  die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;  i)  die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfah-  rens auf wichtige Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 14.   Vertragsschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vertrag  mit  der  Anbieterin  oder  dem  Anbieter  darf  nach  dem  Zu-  schlag  nach  Ablauf  der  Beschwerdefrist  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  die  Beschwerdeinstanz  habe  der  Beschwerde  aufschiebende  Wir-  kung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  ein  Beschwerdeverfahren  ohne  aufschiebende  Wirkung  gegen  den  Zuschlag  hängig,  so  teilt  die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  den  Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.  Fünfter Abschnitt  Rechtsschutz  Art. 15.   Beschwerderecht und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Verfügungen  der  Auftraggeberin  oder  des  Auftraggebers  ist  die  Beschwerde  an  eine  unabhängige  kantonale  Instanz  zulässig.  Diese  ent-  scheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschwerden  sind  schriftlich  und  begründet  innert  10  Tagen  seit  Eröff-  nung der Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fehlen  kantonale  Ausführungsbestimmungen,  ist  das  Bundesgericht  für  Beschwerden,  welche  die  Anwendung  dieser  Vereinbarung  betreffen,  zuständig.  Art. 16.  Beschwerdegründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch  des Ermessens;  b)  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen  Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.  Art. 17.   Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf-  schiebende  Wirkung  erteilen,  wenn  die  Beschwerde  als  ausreichend  be-  gründet  erscheint  und  keine  überwiegenden  öffentlichen  oder  privaten  Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  aufschiebende  Wirkung  auf  Gesuch  der  Beschwerdeführerin  oder  des  Beschwerdeführers  angeordnet  und  kann  sie  zu  einem  bedeu-  tenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwer-  deführer  innerhalb  nützlicher  Frist  zur  Leistung  von  Sicherheiten  für  die  Verfahrenskosten  und  mögliche  Parteientschädigungen  verpflichtet  wer-  den.  Wird  die  Sicherheit  nicht  fristgerecht  geleistet,  wird  der  Entscheid  über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4   Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den  Schaden,  der  aus  der  aufschiebenden  Wirkung  entstanden  ist,  wenn  sie  absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.  Art. 18.   Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die  Aufhebung  der  Verfügung  beschliessen  und  in  der  Sache  selbst  entschei-  den oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne  verbindliche Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als  begründet,  stellt  die  Beschwerdeinstanz  fest,  dass  die  Verfügung  rechts-  widrig ist.  Sechster Abschnitt  Überwachung  Art. 19.   Kontrolle und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  überwachen  die  Einhaltung  der  Vergabebestimmungen  vor  und  nach  dem  Zuschlag  durch  die  Auftraggeberinnen  oder  Auftraggeber  und die Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sehen  Sanktionen  für  den  Fall  der  Verletzung  der  Vergabebestim-  mungen vor.  Siebter Abschnitt  Schlussbestimmungen  Art. 20.   Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitritts-  erklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  kann  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  erfolgen.  Er  ist  6  Monate  im  voraus  dem  Interkantonalen  Organ  anzuzeigen,  das  den  Aus-  tritt dem Bund mitteilt.  Art. 21.   Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  tritt,  sobald  ihr  zwei  Kantone  beigetreten  sind,  durch  Veröffentlichung  in  der  amtlichen  Sammlung  der  Bundesgesetze  und  für  weitere  Mitglieder  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitrittes  im  gleichen  Organ in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.  Art. 22.  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  gilt  für  die  Vergabe  von  Aufträgen,  die  nach  dem  Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ-  gen,  die  vor  dem  Ende  des  Kalenderjahres,  auf  das  der  Austritt  wirksam  wird, ausgeschrieben werden.