Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherun... (831.1)
    CH - AR

    Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

    Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 21. September 2015 (Stand 1. Juni 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 1 ) und Art. 54 des Bundes - gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 2 ) , beschliesst: I. Ausgleichskasse (1.)

    Art. 1 Name

    1 Unter dem Namen "Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.

    Art. 2 Organe

    1 a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsführung; c) die externe Revisionsstelle.
    1) SR 831.10
    2) SR 831.20 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

    Art. 3 Verwaltungskommission

    1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat kann eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission delegieren.
    2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission verfügen über die nötigen Fach - kenntnisse. Mitarbeitende der Ausgleichskasse, der AHV-Zweigstellen und der IV-Stelle können der Verwaltungskommission nicht angehören.
    3 Die Geschäftsführung nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwal - tungskommission teil. Sie hat beratende Stimme und ein Antragsrecht.
    4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    Art. 4 Aufgaben der Verwaltungskommission

    1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse.
    2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass des Organisationsreglements; b) Erlass des Anlagenreglements; c) Festlegung des Stellenplans; d) Wahl der Geschäftsführung, Bestimmung des Vorsitzes und der Stell - vertretung; e) Beaufsichtigung der Geschäftsführung; f) Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge an die Ausgleichskasse; g) Festsetzung der Entschädigung an die AHV-Zweigstellen; h) Genehmigung des Budgets; i) Verabschiedung von Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden der zuständigen Aufsichtsbehörde; j) Festlegung der Anlage- und Reservepolitik; k) Aufteilung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes auf die Aus - gleichskasse und IV-Stelle.

    Art. 5 Geschäftsführung

    1 Die Geschäftsführung besteht aus maximal drei Mitgliedern.
    2 Die Geschäftsführung stellt insbesondere das für die Aufgabenerfüllung nö - tige Personal an, nimmt die Vertretung nach aussen wahr und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden. Das Organisationsreglement regelt die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die weiteren Aufgaben und Kompe -

    Art. 6 AHV-Zweigstellen

    1 Die Gemeinden führen nach Massgabe des Bundesrechts Zweigstellen der AHV-Ausgleichskasse. Die Zweigstellenleiter oder die Zweigstellenleiterin - nen werden von den Gemeinderäten bestimmt. Der Regierungsrat kann gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.
    2 Die Aufgaben der Zweigstellen ergeben sich aus den Bundesvorschriften. Der Regierungsrat kann den Zweigstellen weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
    3 Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach Weisungen der Ausgleichs - kasse. Die Ausgleichskasse bietet den Gemeinden, welche eine Zweigstelle führen, angemessene Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an.
    4 Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden eine angemessene Ent - schädigung.

    Art. 7 Kosten der Ausgleichskasse

    1 Die Kosten der Ausgleichskasse werden, soweit Bundesaufgaben wahrge - nommen werden, durch Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG gedeckt.
    2 Die Beiträge sind unter Berücksichtigung von allfälligen Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung so zu be - messen, dass die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und die Vergü - tungen an die Zweigstellen auf Dauer gedeckt werden. Allfällige Überschüs - se verbleiben der Ausgleichskasse.
    3 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes geregelt ist.

    Art. 8 Erlass des Mindestbeitrages

    1 Vor Erlass des Mindestbeitrags gemäss dem Bundesrecht 1 ) hört die Aus - gleichskasse den Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an.
    2 Wird das Gesuch bewilligt, so übernehmen der Kanton und die Wohnsitz - gemeinde den Mindestbeitrag je zur Hälfte. II. IV-Stelle (2.)

    Art. 9 Name

    1 Unter dem Namen "IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selb - ständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersön - lichkeit und Sitz in Herisau.

    Art. 10 Organe

    1 Organe der IV-Stelle sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsführung; c) die externe Revisionsstelle.
    2 Die Verwaltungskommission und die externe Revisionsstelle der Aus - gleichskasse sind gleichzeitig als Organe der IV-Stelle tätig. Die Geschäfts - führung der Ausgleichskasse und die Geschäftsführung der IV-Stelle können in Personalunion geführt werden.
    3 Die Aufgaben und Kompetenzen der Organe richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Ausgleichskasse.
    4 Die Festlegung des Stellenplanes (Art. 4 Abs. 2 lit. c), die Genehmi - gung des Budgets (Art. 4 Abs. 2 lit. h) sowie die Aufteilung des gemeinsa - men Verwaltungsaufwandes (Art. 4 Abs. 2 lit. k) erfolgen für die IV-Stelle un - ter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt.
    1) Art. 11 Abs. 2 AHVG

    Art. 11 Kosten der IV-Stelle

    1 Die Kosten der IV-Stelle werden durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
    2 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes geregelt ist. III. Gemeinsame Bestimmungen (3.)

    Art. 12 Aufgaben

    1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen alle Aufgaben, die ihnen durch das Bundesrecht übertragen werden, insbesondere durch das AHVG sowie durch das IVG.
    2 Der Kanton kann mit Genehmigung des Bundes der Ausgleichskasse und der IV-Stelle durch Gesetz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

    Art. 13 Aufsicht

    1 Soweit die Aufsicht nicht dem Bund zusteht, unterstehen die Ausgleichs - kasse und die IV-Stelle der Aufsicht durch den Regierungsrat.
    2 Dem Regierungsrat obliegt: a) die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und die Bestim - mung des Präsidiums und des Vizepräsidiums; b) die Wahl der externen Revisionsstelle; c) die Genehmigung des Jahresberichtes und der den Kanton betreffen - den Jahresrechnungen; d) die Festlegung der Entschädigung für die Mitglieder der Verwaltungs - kommission.
    3 Der Regierungsrat kann ein Mitglied der Verwaltungskommission bei Vor - liegen von wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
    4 Der Jahresbericht und die den Kanton betreffenden Jahresrechnungen sind dem Kantonsrat im Rahmen seiner Oberaufsicht zur Kenntnis zu brin - gen.

    Art. 14 Personalrecht

    1 Die Anstellungsverhältnisse des Personals der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind öffentlich-rechtlich und richten sich nach dem kantonalen Per - sonalrecht.

    Art. 15 Revision und Arbeitgeberkontrollen

    1 Die Revision der Ausgleichskasse und der IV-Stelle erfolgt nach Massgabe des Bundesrechts über die externe Revisionsstelle
    1 )
    .
    2 Die Verwaltungskommission bezeichnet die zuständigen Stellen für die Kontrolle der AHV-Zweigstellen und der Arbeitgebenden. Sie kann geeignete Dritte beiziehen.

    Art. 16 Haftung und Rückgriff

    1 Die Haftung des Kantons für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Ausgleichskasse
    2 ) und der IV-Stelle
    3 ) richtet sich nach Bundesrecht.
    2 Dem Kanton steht nach den Vorschriften des kantonalen Verantwortlich - keitsrechts ein Rückgriff zu auf Organe und Angestellte der Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
    3 Der Kanton haftet für Schäden, die im Sinne des Bundesrechts 4 ) von Ange - stellten der AHV-Zweigstellen verursacht werden. Im Umfang des geleisteten Schadenersatzes steht dem Kanton ein Rückgriff auf die Gemeinde zu. Der Rückgriff der Gemeinde auf ihre Angestellten richtet sich nach dem kantona - len Verantwortlichkeitsrecht.
    4 Für Schäden, die in Erfüllung weiterer der Ausgleichskasse und IV-Stelle übertragenen Aufgaben entstehen, haftet der Kanton. Ihm steht nach Mass - gabe des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts ein Rückgriff zu.
    1) Art. 68 AHVG und Art. 59b IVG
    2)

    Art. 70 Abs. 1 AHVG und Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.10)

    3) Art. 66 IVG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und Art. 70 Abs. 1 AHVG
    4) Art. 70 Abs. 1 AHVG und Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)
    IV. Rechtspflege (4.)

    Art. 17 Kantonale Beschwerdeinstanz

    1 Kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenen - versicherung sowie der Invalidenversicherung ist das Obergericht.
    2 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, rich - tet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) und dem Justizgesetz 2 ) .

    Art. 18 Kantonales Schiedsgericht

    1 Den Vorsitz des Schiedsgerichts gemäss Art. 27 bis IVG übernimmt der Prä - sident oder die Präsidentin des Obergerichts. Die weiteren Mitglieder wer - den vom Regierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritä - tisch bestellt.
    2 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Bestimmun - gen über die verwaltungsgerichtliche Klage 3 ) .
    1) VRPG (bGS 143.1)
    2) bGS 145.31
    3) Art. 57 ff. VRPG (bGS 143.1)
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren