Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 21. September 2015 (Stand 1. Juni 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 1 ) und Art. 54 des Bundes - gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 2 ) , beschliesst: I. Ausgleichskasse (1.)
Art. 1 Name
1 Unter dem Namen "Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.
Art. 2 Organe
1 a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsführung; c) die externe Revisionsstelle.
1) SR 831.10
2) SR 831.20 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat kann eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission delegieren.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission verfügen über die nötigen Fach - kenntnisse. Mitarbeitende der Ausgleichskasse, der AHV-Zweigstellen und der IV-Stelle können der Verwaltungskommission nicht angehören.
3 Die Geschäftsführung nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwal - tungskommission teil. Sie hat beratende Stimme und ein Antragsrecht.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 4 Aufgaben der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass des Organisationsreglements; b) Erlass des Anlagenreglements; c) Festlegung des Stellenplans; d) Wahl der Geschäftsführung, Bestimmung des Vorsitzes und der Stell - vertretung; e) Beaufsichtigung der Geschäftsführung; f) Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge an die Ausgleichskasse; g) Festsetzung der Entschädigung an die AHV-Zweigstellen; h) Genehmigung des Budgets; i) Verabschiedung von Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden der zuständigen Aufsichtsbehörde; j) Festlegung der Anlage- und Reservepolitik; k) Aufteilung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes auf die Aus - gleichskasse und IV-Stelle.
Art. 5 Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführung besteht aus maximal drei Mitgliedern.
2 Die Geschäftsführung stellt insbesondere das für die Aufgabenerfüllung nö - tige Personal an, nimmt die Vertretung nach aussen wahr und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden. Das Organisationsreglement regelt die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die weiteren Aufgaben und Kompe -
Art. 6 AHV-Zweigstellen
1 Die Gemeinden führen nach Massgabe des Bundesrechts Zweigstellen der AHV-Ausgleichskasse. Die Zweigstellenleiter oder die Zweigstellenleiterin - nen werden von den Gemeinderäten bestimmt. Der Regierungsrat kann gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.
2 Die Aufgaben der Zweigstellen ergeben sich aus den Bundesvorschriften. Der Regierungsrat kann den Zweigstellen weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
3 Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach Weisungen der Ausgleichs - kasse. Die Ausgleichskasse bietet den Gemeinden, welche eine Zweigstelle führen, angemessene Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an.
4 Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden eine angemessene Ent - schädigung.
Art. 7 Kosten der Ausgleichskasse
1 Die Kosten der Ausgleichskasse werden, soweit Bundesaufgaben wahrge - nommen werden, durch Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG gedeckt.
2 Die Beiträge sind unter Berücksichtigung von allfälligen Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung so zu be - messen, dass die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und die Vergü - tungen an die Zweigstellen auf Dauer gedeckt werden. Allfällige Überschüs - se verbleiben der Ausgleichskasse.
3 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes geregelt ist.
Art. 8 Erlass des Mindestbeitrages
1 Vor Erlass des Mindestbeitrags gemäss dem Bundesrecht 1 ) hört die Aus - gleichskasse den Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an.
2 Wird das Gesuch bewilligt, so übernehmen der Kanton und die Wohnsitz - gemeinde den Mindestbeitrag je zur Hälfte. II. IV-Stelle (2.)
Art. 9 Name
1 Unter dem Namen "IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selb - ständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersön - lichkeit und Sitz in Herisau.
Art. 10 Organe
1 Organe der IV-Stelle sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsführung; c) die externe Revisionsstelle.
2 Die Verwaltungskommission und die externe Revisionsstelle der Aus - gleichskasse sind gleichzeitig als Organe der IV-Stelle tätig. Die Geschäfts - führung der Ausgleichskasse und die Geschäftsführung der IV-Stelle können in Personalunion geführt werden.
3 Die Aufgaben und Kompetenzen der Organe richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Ausgleichskasse.
4 Die Festlegung des Stellenplanes (Art. 4 Abs. 2 lit. c), die Genehmi - gung des Budgets (Art. 4 Abs. 2 lit. h) sowie die Aufteilung des gemeinsa - men Verwaltungsaufwandes (Art. 4 Abs. 2 lit. k) erfolgen für die IV-Stelle un - ter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt.
1) Art. 11 Abs. 2 AHVG
Art. 11 Kosten der IV-Stelle
1 Die Kosten der IV-Stelle werden durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes geregelt ist. III. Gemeinsame Bestimmungen (3.)
Art. 12 Aufgaben
1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen alle Aufgaben, die ihnen durch das Bundesrecht übertragen werden, insbesondere durch das AHVG sowie durch das IVG.
2 Der Kanton kann mit Genehmigung des Bundes der Ausgleichskasse und der IV-Stelle durch Gesetz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
Art. 13 Aufsicht
1 Soweit die Aufsicht nicht dem Bund zusteht, unterstehen die Ausgleichs - kasse und die IV-Stelle der Aufsicht durch den Regierungsrat.
2 Dem Regierungsrat obliegt: a) die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und die Bestim - mung des Präsidiums und des Vizepräsidiums; b) die Wahl der externen Revisionsstelle; c) die Genehmigung des Jahresberichtes und der den Kanton betreffen - den Jahresrechnungen; d) die Festlegung der Entschädigung für die Mitglieder der Verwaltungs - kommission.
3 Der Regierungsrat kann ein Mitglied der Verwaltungskommission bei Vor - liegen von wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4 Der Jahresbericht und die den Kanton betreffenden Jahresrechnungen sind dem Kantonsrat im Rahmen seiner Oberaufsicht zur Kenntnis zu brin - gen.
Art. 14 Personalrecht
1 Die Anstellungsverhältnisse des Personals der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind öffentlich-rechtlich und richten sich nach dem kantonalen Per - sonalrecht.
Art. 15 Revision und Arbeitgeberkontrollen
1 Die Revision der Ausgleichskasse und der IV-Stelle erfolgt nach Massgabe des Bundesrechts über die externe Revisionsstelle
1 )
.
2 Die Verwaltungskommission bezeichnet die zuständigen Stellen für die Kontrolle der AHV-Zweigstellen und der Arbeitgebenden. Sie kann geeignete Dritte beiziehen.
Art. 16 Haftung und Rückgriff
1 Die Haftung des Kantons für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Ausgleichskasse
2 ) und der IV-Stelle
3 ) richtet sich nach Bundesrecht.
2 Dem Kanton steht nach den Vorschriften des kantonalen Verantwortlich - keitsrechts ein Rückgriff zu auf Organe und Angestellte der Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
3 Der Kanton haftet für Schäden, die im Sinne des Bundesrechts 4 ) von Ange - stellten der AHV-Zweigstellen verursacht werden. Im Umfang des geleisteten Schadenersatzes steht dem Kanton ein Rückgriff auf die Gemeinde zu. Der Rückgriff der Gemeinde auf ihre Angestellten richtet sich nach dem kantona - len Verantwortlichkeitsrecht.
4 Für Schäden, die in Erfüllung weiterer der Ausgleichskasse und IV-Stelle übertragenen Aufgaben entstehen, haftet der Kanton. Ihm steht nach Mass - gabe des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts ein Rückgriff zu.
1) Art. 68 AHVG und Art. 59b IVG
2)
Art. 70 Abs. 1 AHVG und Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.10)
3) Art. 66 IVG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und Art. 70 Abs. 1 AHVG
4) Art. 70 Abs. 1 AHVG und Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)
IV. Rechtspflege (4.)
Art. 17 Kantonale Beschwerdeinstanz
1 Kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenen - versicherung sowie der Invalidenversicherung ist das Obergericht.
2 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, rich - tet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) und dem Justizgesetz 2 ) .
Art. 18 Kantonales Schiedsgericht
1 Den Vorsitz des Schiedsgerichts gemäss Art. 27 bis IVG übernimmt der Prä - sident oder die Präsidentin des Obergerichts. Die weiteren Mitglieder wer - den vom Regierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritä - tisch bestellt.
2 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Bestimmun - gen über die verwaltungsgerichtliche Klage 3 ) .
1) VRPG (bGS 143.1)
2) bGS 145.31
3) Art. 57 ff. VRPG (bGS 143.1)
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