Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (940.20)
CH - SO

Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19

Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) Vom 25. Januar 2022 (Stand 23. Februar 2023) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 12 f. des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grund - lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 1 ) , die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020; HFMV 20) vom 25. November 2020 2 ) , die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unter - nehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-
19-Härtefallverordnung 2022; HFMV 22) vom 2. Februar 2022 3 ) Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuerge - setz) vom 1. Dezember 1985 4 ) * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln im Zusammenhang mit der Unterstützung von Un - ternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinne eines Härtefalls oder in anderer Weise besonders betroffen sind.

2. Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

§ 2 Volkswirtschaftsdepartement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist im Zusammenhang mit gewährten Härtefallbeiträgen, kantonalen Härtefallbeiträgen und kantonalen Miet- und Pachtzinsbeiträgen insbesondere zuständig für: a) die Missbrauchskontrolle; b) die Durchführung von Rückforderungsverfahren gemäss § 10 f.; c) den Entscheid über die Rückforderung namens des Departements.
1) SR 818.102 .
2) SR 951.262 .
3) SR 951.264 .
4) BGS 614.11 . GS 2022, 1
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2 Im Zusammenhang mit kantonalen Unterstützungsbeiträgen ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

§ 3 Zusammenarbeit mit weiteren Amtsstellen und Abteilungen

1 Das Volkswirtschaftsdepartement wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz insbesondere unterstützt vom Steueramt, von der Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit betref - fend Arbeitslosenkasse und Arbeitsinspektorat, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kantonalen Konkursamt und von den Betreibungsämtern, von der zu - ständigen Ausgleichskasse und von den Zivilstandsämtern für Abklärungen und Datenbekanntgaben.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement, das Steueramt, die Fachstelle Standort - förderung, das Amt für Wirtschaft und Arbeit, das Amt für Finanzen, die zuständige Ausgleichskasse, die Zivilstandsämter, das kantonale Konkurs - amt und die Betreibungsämter können sämtliche Personendaten bearbei - ten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz benötigen.

§ 4 Beizug von Dritten

1 Das Volkswirtschaftsdepartement darf zur Missbrauchsbekämpfung Dritte beiziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen. § 3 und §
5 sind analog anwendbar.
2 In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 1 sind insbesondere die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

§ 5 Datenbekanntgabe an das Volkswirtschaftsdepartement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, bei anderen Amtsstel - len von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einzu - holen oder diesen Amtsstellen Daten zum betreffenden Unternehmen be - kannt zu geben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgabe gemäss die - sem Gesetz nötig ist.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, vom Steueramt, von der Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kanto - nalen Konkursamt, von den Betreibungsämtern, von der zuständigen Aus - gleichskasse und den Zivilstandsämtern Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz nötig ist.
3 Das Steueramt kann dem Volkswirtschaftsdepartement die für die Erfül - lung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten erteilen.

§ 6 Datenbekanntgabe an das Steueramt

1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist berechtigt, dem Steueramt systema - tisch alle Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen oder kantonale Un - terstützungsmassnahmen erhalten haben, sowie den jeweils zugesproche - nen Beitrag zu melden.
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3. Missbrauchskontrolle

§ 7 Grundlagen

1 Grundlage der Missbrauchskontrolle bildet insbesondere die im Verfü - gungszeitpunkt jeweils geltende Fassung: a) * des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verord - nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 1 ) ; b) * der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zu - sammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverord - nung 2020; HFMV 20) vom 25. November 2020 2 ) ; b bis ) * der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zu - sammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Här - tefallverordnung 2022; HFMV 22) vom 2. Februar 2022 3 ) ; c) * der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zu - sammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 7. Dezem - ber 2020 4 ) ; d) * der Verordnung 2 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (HFV 2020) vom 22. Februar 2022 5 ) ; e) * der Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (HFV 2022) vom 26. April
2022 6 ) .

§ 8 Kontrollinstrumente

1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Missbrauchskontrolle a) die eingereichten Unterlagen und Selbstdeklarationen prüfen; b) weitere Unterlagen einverlangen; c) im Rahmen der Amtshilfe zusätzliche Informationen einholen; d) vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen.
2 Soweit für die Missbrauchskontrolle Dritte beigezogen werden, stehen diesen alle Kontrollinstrumente gemäss Absatz 1 zur Verfügung.

§ 9 Meldung des Steueramtes

1 Das Steueramt ist berechtigt, dem Volkswirtschaftsdepartement über ver - mutlich zu Unrecht bezogene Leistungen gemäss diesem Gesetz von sich aus Meldung zu erstatten.
1) SR 818.102 .
2) SR 951.262 .
3) SR 951.264 .
4) BGS 101.6 .
5) BGS 101.7 .
6) BGS 101.8 .
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4. Rückforderung

§ 10 Rückforderung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Unter -

stützungsmassnahmen
1 Härtefallmassnahmen und kantonale Unterstützungsmassnahmen wer - den von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert a) falls sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel ausbezahlt wurden; b) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss Härtefall - verordnung-SO nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kanto - nale Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen; c) falls die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen Unter - stützungsbeitrages nicht eingehalten wird.
2 Der Verzugszins für Rückforderungen richtet sich nach § 9 des Gebühren - tarifs (GT) vom 8. März 2016 1 ) .

§ 11 Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen und

kantonalen Härtefallbeiträgen
1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann auf Gesuch hin auf die Rückforde - rung von Härtefallbeiträgen und kantonalen Härtefallbeiträgen ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Unternehmen aufgrund der vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in seiner Zah - lungsfähigkeit weiterhin stark beeinträchtigt ist und die Rückzahlung der Leistungen zu einer grossen Härte führen würde.

§ 12 Anwendbares Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver - waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November
1970 2 ) .

5. Schlussbestimmungen

§ 13 Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2026 ausser Kraft.
2 Der Regierungsrat kann, sofern es die Missbrauchskontrolle erfordert, die Ausserkraftsetzung um maximal ein Jahr aufschieben. KRB Nr. RG 0235/2021 vom 25. Januar 2022. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 13. Mai 2022 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 20. Mai 2022.
1) BGS 615.11 .
2) BGS 124.11 .
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.11.2022 23.02.2023 Ingress geändert GS 2022, 45

09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 45

09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 45

09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, b

bis ) eingefügt GS 2022, 45

09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 45

09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, d) eingefügt GS 2022, 45

09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, e) eingefügt GS 2022, 45

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45

§ 7 Abs. 1, a) 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45

§ 7 Abs. 1, b) 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45

§ 7 Abs. 1, b

bis ) 09.11.2022 23.02.2023 eingefügt GS 2022, 45

§ 7 Abs. 1, c) 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45

§ 7 Abs. 1, d) 09.11.2022 23.02.2023 eingefügt GS 2022, 45

§ 7 Abs. 1, e) 09.11.2022 23.02.2023 eingefügt GS 2022, 45

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