Bundesbeschluss über den Beitritt zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds
vom 14. Dezember 1983 (Stand am 14. Dezember 1983)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1983²
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 1983 II 1367
Art. 1
¹ Der Beitritt der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds³ wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt für eine Teilnahme während der neuen, fünfjährigen Laufzeit der Allgemeinen Kreditvereinbarungen zu erklären.
³ Die Schweizerische Nationalbank ist teilnehmende Institution der Allgemeinen Kreditvereinbarungen. Sie wirkt für die Durchführung der Teilnahme mit dem Bundesrat zusammen. Die Einzelheiten werden vom Bundesrat nach Absprache mit der Schweizerischen Nationalbank festgelegt. Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen.
⁴ Die Kreditgewährungen der Nationalbank im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarungen erfolgen ohne Garantie des Bundes.
³ SR 0.941.15
Art. 2
Der Bundesrat wird in seiner Beitrittserklärung zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen⁴ zu Handen des Internationalen Währungsfonds auf die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 19. März 1976⁵ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe hinweisen, die bei Aktionen zugunsten von Entwicklungsländern beachtet werden sollen.
⁴ SR 0.941.15
⁵ SR 974.0
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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