Bundesbeschluss über den Beitritt zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Interna... (941.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesbeschluss über den Beitritt zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

vom 14. Dezember 1983 (Stand am 14. Dezember 1983)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1983²
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 1983 II 1367
Art. 1
¹ Der Beitritt der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internatio­nalen Währungsfonds³ wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt für eine Teilnahme während der neuen, fünfjährigen Laufzeit der Allgemeinen Kreditvereinbarungen zu erklären.
³ Die Schweizerische Nationalbank ist teilnehmende Institution der Allgemeinen Kreditvereinbarungen. Sie wirkt für die Durchführung der Teilnahme mit dem Bun­desrat zusammen. Die Einzelheiten werden vom Bundesrat nach Absprache mit der Schweizerischen Nationalbank festgelegt. Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössi­schen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinba­rungen.
⁴ Die Kreditgewährungen der Nationalbank im Rahmen der Allgemeinen Kreditver­einbarungen erfolgen ohne Garantie des Bundes.
³ SR 0.941.15
Art. 2
Der Bundesrat wird in seiner Beitrittserklärung zu den Allgemeinen Kreditvereinba­rungen⁴ zu Handen des Internationalen Währungsfonds auf die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 19. März 1976⁵ über die internationale Entwicklungszusam­menarbeit und humanitäre Hilfe hinweisen, die bei Aktionen zugunsten von Ent­wicklungsländern beachtet werden sollen.
⁴ SR 0.941.15
⁵ SR 974.0
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Markierungen
Leseansicht