Parlamentsverordnung zur Festlegung der Mitgliederzahl der Finanz- und Geschäftsprüfun... (121.6)
CH - FR

Parlamentsverordnung zur Festlegung der Mitgliederzahl der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und der Kommission für auswärtige Angelegenheiten

Parlamentsverordnung zur Festlegung der Mitgliederzahl der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und der Kommission für auswärtige Angelegenheiten vom 07.02.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 13 des Grossratsgesetzes vom 6. September 2006 (GRG); auf Antrag des Büros vom 27. Januar 2023, beschliesst:

Art. 1 Finanz- und Geschäftsprüfungskommission

1 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission setzt sich aus 15 Mitglie - dern zusammen.

Art. 2 Kommission für auswärtige Angelegenheiten

1 Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten setzt sich aus 15 Mitglie - dern zusammen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.02.2023 Erlass Grunderlass 01.03.2023 2023_012 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.02.2023 01.03.2023 2023_012
Markierungen
Leseansicht