Beschluss über die Kantonsbeiträge an die Bodenverbesserungen (917.16)
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Beschluss über die Kantonsbeiträge an die Bodenverbesserungen

Beschluss über die Kantonsbeiträge an die Bodenverbesserungen vom 19.12.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft; gestützt auf die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbes - serungen in der Landwirtschaft; gestützt auf das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen und sein Ausführungsreglement vom 11. August 1992; gestützt auf die Weisungen des Bundes insbesondere über die Baunormen und die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage; gestützt auf die Stellungnahme der Konsultativkommission für Meliorations - fragen; auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Dieser Beschluss hat zum Zweck, die landwirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungsunternehmen (die Bodenverbesserungsunternehmen), an die Beiträge ausgerichtet werden können, sowie die Bedingungen für die Bei - tragsgewährung und die Sätze und die maximalen Pauschalbeträge der Bei - träge festzulegen.

Art. 2

1 An Bodenverbesserungsunternehmen können Beiträge ausgerichtet werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die geplanten Massnahmen und Werke sind aus agrarpolitischer Sicht zweckmässig und entsprechen den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen.
b) Die Restkosten zu Lasten des Gesuchstellers sind wirtschaftlich tragbar.
2 Bei der Gewährung von Beiträgen wird insbesondere den Forderungen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes sowie der Raumplanung Rechnung getragen.
2bis Die Entscheide über die Gewährung von Beiträgen können grundsätzlich nur im Rahmen der vom Grossen Rat genehmigten Voranschlagskredite ge - troffen werden.
3 Reichen die verfügbaren Kredite nicht zur Finanzierung aller Beitragsgesu - che aus, so legt Grangeneuve die Prioritäten für die hängigen und die später eingereichten Gesuche fest.

Art. 3

1 Die in diesem Beschluss festgelegten Beitragssätze und Pauschalbeträge können geändert werden, um den Bundesbeiträgen und dem landwirtschaftli - chen Interesse an einem Unternehmen Rechnung zu tragen.
2 Sie können entsprechend der Belastung, die der Bauherrschaft gemessen an ihrer wirtschaftlichen Lage aus dem Unternehmen erwächst, gekürzt werden. Bei gemeinschaftlichen Unternehmen, mit Ausnahme von bedeutenden Un - ternehmen, können sie gekürzt werden, wenn:
a) vorwiegend finanziell gut gestellte Grundeigentümer am Nutzen des Unternehmens beteiligt sind;
b) die Belastung der Grundeigentümer im Verhältnis zu ihrer wirtschaftli - chen Lage gering ist.

Art. 4

1 In geeigneten Fällen kann der Beitrag als Pauschalbetrag festgesetzt wer - den. Er darf jedoch die in diesem Beschluss festgesetzten Höchstsätze nicht überschreiten.
2 Der Pauschalbetrag wird entsprechend gekürzt, wenn die Ausführung we - sentlich vom Projekt und vom Baubeschrieb abweicht und dadurch die Kosten niedriger sind.

Art. 4a

1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft kann Grangeneuve die Zuständigkeit übertragen, über Gesuche bis 50'000 Franken zu entscheiden.
2 Die Beitragsgesuche werden der Kommission für die Strukturverbesserun - gen in der Landwirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet, wenn es sich um Beträge von über 150'000 Franken handelt, oder, wenn für das gleiche Objekt mehrere Hilfen gewährt werden können (kombinierte Finanzhilfe), der Ge - samtbetrag mehr als 250'000 Franken beträgt.

Art. 5

1 Die Bundesgesetzgebung über Beiträge an Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft gilt sinngemäss für alle in diesem Beschluss nicht geregelten Fragen zur Gewährung von Beiträgen.
2 Ordentliche Beiträge

Art. 6

1 An die unten aufgeführten Bodenverbesserungsunternehmen können Beiträ - ge bis zu den folgenden Höchstsätzen und Pauschalbeträgen ausgerichtet werden (Abkürzungen: Tz bedeutet «Talgebiet», VHz «Voralpine Hügelzo - ne» und Bz bedeutet «Bergzone»):
a) Güterzusammenlegungen: Tz, 28 %; VHz + Bz 1, 30 %; Bz 2–4, 32 %. Ausnahmsweise kann ein Zuschlag von max. 3 Prozentpunkten gewährt werden, insbesondere wenn die Finanzierung des Unternehmens eine ausserordentliche Belastung für die entsprechende Region darstellt. Be - vor sich der Staatsrat dazu äussert, holt er die Stellungnahme der Kom - mission für die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft ein.
b) Landwirtschaftliche Hochbauten mit Ausnahme von Bauten und Ein - richtungen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse: in der VHz und Bz 1–4, Pauschale von 104 % des Pauschalbeitrags des Bundes; in der Tz, Pauschale von
59 % des für die VHz vorgesehenen Pauschalbeitrags des Bundes.
c) Wege:
1. Alpwege: VHz + Bz 1, 27 %; Bz 2-4, 30 %.
2. Hofzufahrten und Güterwege in Zusammenhang mit einer freiwil - ligen Flurbereinigung oder, falls nicht nötig, ohne eine solche
2.1. einzelbetriebliche Massnahmen: Tz, 20 %; VHz + Bz 1, 23 %; Bz
2-4, 26 %;
2.2. gemeinschaftliche Massnahmen: Tz: 25 %; VHz + Bz 1, 27 %; Bz
2-4, 30 %.
3. Alpwege und Hofzufahrten bei aussergewöhnlichen Umständen (sehr hohe Kosten und beschränkte finanzielle Mittel der Bauherr - schaft): Tz, 30 %; VHz + Bz 1, 40 %; Bz 2-4, 45 %.
4. ... c1) Bewässerungen: 35 %. Ein Beitrag für ein Projekt ist jeweils an die Be - dingung geknüpft, dass ein Konzept für eine effiziente Wassernutzung und den Bodenschutz ausgearbeitet und umgesetzt wird. c2) Wasserversorgungen von Alpen: 35 %.
d) Projekt für Mehrzweckunternehmen: Satz von 68 %; der Satz von 68 % ist ein Höchstsatz, der der aufgrund anderer eidgenössischer oder kanto - naler Gesetzesbestimmungen gewährten Hilfe Rechnung trägt.
e) Weitere vom Bund anerkannte Bodenverbesserungsunternehmen, die nicht in den Buchstaben a–d aufgeführt sind:
1. umfassende gemeinschaftliche Massnahmen und Projekte zur re - gionalen Entwicklung: Satz von 80 % des Satzes des Bundes;
2. übrige gemeinschaftliche Massnahmen: Satz von 90 % des Satzes des Bundes;
3. einzelbetriebliche Massnahmen: Satz von 100 % des Satzes des Bundes. * Bei Wasserversorgungen, an die andere Kantonsbeiträge ausge - richtet werden (z.B. Kantonale Gebäudeversicherung), darf der Satz 50 % des auf das nächste Prozent gerundeten Satzes des Bun - des nicht überschreiten. ** Ein Zuschlag von höchstens 5 Prozentpunkten kann gewährt wer - den, wenn die Finanzierung des Unternehmens eine ausserordent - liche Belastung darstellt.

Art. 7

1 An die von einem einzigen Eigentümer realisierten Bodenverbesserungsun - ternehmen, deren anrechenbare Kosten auf unter 20'000 Franken veran - schlagt werden bzw. deren Beitrag auf unter 6000 Franken veranschlagt wird, sowie an die von mehreren Eigentümern, einer Bodenverbesserungskörper - schaft oder mehreren Gemeinden realisierten Unternehmen, deren beitragsbe - rechtigte Kosten auf unter 40'000 Franken veranschlagt werden bzw. deren Beitrag auf unter 12'000 Franken veranschlagt wird, werden keine Beiträge ausgerichtet.
2 Für landwirtschaftliche Hochbauten werden jedoch keine Beiträge unter
12'000 Franken gewährt.
3 Die Minimalbeträge nach Absatz 1 und 2 der Beiträge und der anrechenba - ren Kosten gelten nicht für bauliche Massnahmen und Einrichtungen, mit de - nen ökologische Ziele verwirklicht und Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes erfüllt werden.
3 Fonds für Bodenverbesserungen

Art. 8

1 Die unten aufgeführten Bodenverbesserungsunternehmen können bis zu den folgenden Höchstsätzen und Pauschalbeiträgen durch den Fonds für Boden - verbesserungen unterstützt werden:
a) die Studien auf dem Gebiet der Kulturtechnik und der landwirtschaftli - chen Hochbauten sowie der Anwendung von neuen Techniken auf die - sem Gebiet bis zum Satz von 27 %;
b) die Bodenverbesserungsunternehmen von geringer Kostenhöhe bis zum Satz von 32 %, höchstens jedoch 40'000 Franken pro Fall;
c) die freiwilligen landwirtschaftlichen Flurbereinigungen, die in wirtschaftlicher Form durchgeführt werden, bis zum Satz von 27 %;
d) die Wiederinstandstellung von Alpwegen für die durch Naturgewalten verursachten Schäden oder für die Behebung der normalen Belagsab - nützung bis zum Satz von 32 %;
e) die Anpassung der Güterzusammenlegungswege an die gegenwärtigen Bedürfnisse, wenn ihre Beläge im Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht sub - ventioniert werden konnten, bis zum Satz von 27 %.
f) ...

Art. 9

1 An die in Artikel 8 Bst. a und c aufgeführten Bodenverbesserungsunterneh - men und an die in den Buchstaben b, d und e aufgeführten Unternehmen, die von einem einzigen Eigentümer realisiert werden und deren beitragsberech - tigte Kosten auf unter 20'000 Franken veranschlagt werden, sowie an die in den Buchstaben b, d und e aufgeführten Unternehmen, die von mehreren Eigentümern, einer Bodenverbesserungskörperschaft oder mehreren Gemein - den realisiert werden und deren beitragsberechtigte Kosten auf unter 40'000 Franken veranschlagt werden, werden keine Beiträge des Fonds für Boden - verbesserungen ausgerichtet.
2 Für Unternehmen nach Artikel 8 Bst. b, die landwirtschaftliche Hochbauten betreffen, werden jedoch keine Beiträge unter 12'000 Franken gewährt.
4 Schlussbestimmungen

Art. 10

1 Die Beiträge werden entsprechend den verfügbaren Budgetmitteln ausge - richtet.

Art. 10a

1 Die Beiträge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2013 dieses Beschlusses gewährt wurden, unterstehen bis zum Abschluss des Projekts dem bisherigen Recht.
2 Beitragsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, unter - stehen dem neuen Recht.

Art. 11

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 4. Februar 1986 zur Festsetzung der Ansätze der Staatsbeiträge zugunsten von Bodenverbesserungen (SGF 917.14);
b) der Beschluss vom 27. Fonds für Bodenverbesserungen (SGF 917.21).

Art. 12

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.12.1995 Erlass Grunderlass 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 639 / d 637
26.01.1999 Ingress geändert 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
26.01.1999 Art. 1 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
26.01.1999 Art. 2 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
26.01.1999 Art. 3 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
26.01.1999 Art. 5 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
26.01.1999 Art. 6 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
26.01.1999 Art. 7 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
26.01.1999 Art. 8 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
26.01.1999 Art. 9 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
18.12.2001 Art. 2 geändert 01.01.2002 2002_004
18.12.2001 Art. 5 geändert 01.01.2002 2002_004
18.12.2001 Art. 6 geändert 01.01.2002 2002_004
18.12.2001 Art. 7 geändert 01.01.2002 2002_004
18.12.2001 Art. 8 geändert 01.01.2002 2002_004
18.12.2001 Art. 9 geändert 01.01.2002 2002_004
27.03.2007 Art. 2 geändert 01.03.2007 2007_044
27.03.2007 Art. 4a eingefügt 01.03.2007 2007_044
27.03.2007 Art. 6 geändert 01.03.2007 2007_044
15.01.2008 Art. 6 geändert 01.01.2008 2008_003
11.11.2013 Art. 6 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 7 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 8 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 9 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 10a eingefügt 01.01.2014 2013_114
02.03.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 01.04.2021 2021_030
14.12.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 4a Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.02.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.03.2023 2023_017
14.02.2023 Art. 6 Abs. 1, c1) eingefügt 01.03.2023 2023_017
14.02.2023 Art. 6 Abs. 1, c2) eingefügt 01.03.2023 2023_017 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.12.1995 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 639 / d 637 Ingress geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10

Art. 1 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10

Art. 2 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10

Art. 2 geändert 18.12.2001 01.01.2002 2002_004

Art. 2 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044

Art. 2 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 3 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10

Art. 4a eingefügt 27.03.2007 01.03.2007 2007_044

Art. 4a Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 5 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10

Art. 5 geändert 18.12.2001 01.01.2002 2002_004

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 6 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10

Art. 6 geändert 18.12.2001 01.01.2002 2002_004

Art. 6 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044

Art. 6 geändert 15.01.2008 01.01.2008 2008_003

Art. 6 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114

Art. 6 Abs. 1 geändert 14.02.2023 01.03.2023 2023_017

Art. 6 Abs. 1, c1) eingefügt 14.02.2023 01.03.2023 2023_017

Art. 6 Abs. 1, c2) eingefügt 14.02.2023 01.03.2023 2023_017

Art. 7 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10

Art. 7 geändert 18.12.2001 01.01.2002 2002_004

Art. 7 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114

Art. 7 Abs. 3 eingefügt 02.03.2021 01.04.2021 2021_030

Art. 8 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10

Art. 8 geändert 18.12.2001 01.01.2002 2002_004

Art. 8 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114

Art. 9 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10

Art. 9 geändert 18.12.2001 01.01.2002 2002_004

Art. 9 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114

Art. 10a eingefügt 11.11.2013 01.01.2014 2013_114

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