Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Grenzabfertigung ... (0.631.252.945.461.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Ponte Ribellasca–Camedo

Abgeschlossen am 15. Dezember 1975 In Kraft getreten am 15. April 1976 ¹  AS 1976 1146 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 1961³ in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, eine Vereinbarung über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Ponte Ribellasca–Camedo abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke folgendes vereinbart:
³ SR 0.631.252.945.460
Art. 1
(1)  Die schweizerische und die italienische Grenzabfertigung kann in den Zügen während der Fahrt auf der Strecke Ponte Ribellasca Bahnhof Camedo Bahnhof und umgekehrt vorgenommen werden.
(2)  Die Grenzabfertigung bezieht sich auf die Personen, das von ihnen mitgeführte sowie auf das aufgegebene Gepäck.
Art. 2
(1)  Für die Bediensteten des Nachbarstaats umfasst die Zone die nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Züge, die auf den in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken verkehren, sowie die Bahnsteige, die angrenzenden Zwischengleise und die laut Absatz 7 zur Verfügung gestellten Lokale.
(2)  In den Bahnhöfen Ponte Ribellasca und Camedo haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, Personen, welche die Vorschriften des Nachbarstaates verletzt haben, sowie Waren und andere in den Zügen sichergestellte Vermögenswerte und Beweismittel in Gewahrsam zu behalten.
(3)  Die im Dienst stehenden Bediensteten haben Anspruch auf kostenlose Beförderung auf den in Artikel 1 Absatz 1 angegebenen Strecken.
(4)  Festgenommene Personen, sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte können auf den in Artikel 1 Absatz 1 angegebenen Strecken mit dem nächsten geeigneten Zug in den Nachbarstaat verbracht werden.
(5)  Falls die Benützung der Eisenbahn sich für die Rückführung im Sinne des Absatzes 4 als unzweckmässig erweisen sollte, dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates festgenommene Personen, sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte und Beweismittel auf der Strasse Ponte Ribellasca–Camedo oder umgekehrt in ihren Staat zurückführen.
(6)  Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 1961⁴ wird die Zone für die schweizerischen Bediensteten der Gemeinde Borgnone, die Zone für die italienischen Bediensteten der Gemeinde Re zugeordnet.
(7)  Der Schweizer Zoll stellt den italienischen Bediensteten für die in Absatz 2 vorgesehenen Handlungen ein Lokal im Bahnhof Camedo zur Verfügung. Zum gleichen Zweck stellt der italienische Zoll den schweizerischen Bediensteten ein Lokal im Bahnhof Ponte Ribellasca zur Verfügung.
⁴ SR 0.631.252.945.460
Art. 3
Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1961⁵ gilt die vom Ausgangsstaat vorzunehmende Abfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks in der Regel als beendet, wenn die Bediensteten dieses Staates das Zugsabteil verlassen haben.
⁵ SR 0.631.252.945.460
Art. 4
(1)  Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion von Domodossola und das Kommando der 11. Grenzpolizeizone in Como anderseits bezeichnen, nach Anhören der Eisenbahnbehörden sowie nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, und regeln die Einzelheiten.
(2)  Die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können, Entscheide grundsätzlicher Natur sind dagegen immer gemeinsam von den vorgesetzten Direktionen und Dienststellen zu treffen.
Art. 5
(1)  Die vorliegende Vereinbarung tritt vier Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2)  Jeder der beiden Staaten kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats kündigen.
Geschehen in Genf am 15. Dezember 1975, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

Lenz

Tomasone

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