Freundschaftsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen
Abgeschlossen am 30. August 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1956³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. Dezember 1957 In Kraft getreten am 9. Dezember 1957 ¹ AS 1958 34 ; BBl 1956 II 589 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1958 33
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik der Philippinen, vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, die so glücklicherweise zwischen den beiden Staaten bestehen, zu festigen und dauernd zu erhalten und durch förmliche Bestimmungen die geistigen, kulturellen und wirtschaftlichen Bande, die sie vereinigen, enger zu knüpfen, haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag einzugehen und zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel festgelegt haben:
Art. 1
Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen, sowie ihren Völkern, werden ewiger Friede und unerschütterliche Freundschaft bestehen.
Art. 2
Wenn sich eine Streitigkeit zwischen den Hohen vertragschliessenden Parteien erheben sollte und diese nicht in befriedigender Weise auf dem Wege der Diplomatie, des Vergleichs oder der Vermittlung beigelegt werden kann, so werden die Parteien sie nicht durch Gewalt zu lösen suchen, sondern übereinkommen, sie einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Gelangen sie zu keiner Einigung über diesen Punkt, so kann jede Partei den Internationalen Gerichtshof anrufen, sofern es sich um einen Rechtsstreit gemäss Artikel 36 § 2 des Statuts des Gerichtshofes⁴ handelt.
⁴ SR 0.193.501
Art. 3
Jede der hohen vertragschliessenden Parteien akkreditiert bei der andern Partei diplomatische Vertreter, die während der Zeit ihrer Mission, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die durch das Völkerrecht und die internationalen Bräuche allgemein anerkannten Rechte, Privilegien und Immunitäten geniessen.
Art. 4
Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien hat das Recht, Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen auf dem Gebiet der andern Partei an den durch gemeinsames Einverständnis bestimmten Orten zu errichten.
Sobald die konsularischen Vertreter einer der Parteien von der andern Partei das Exequatur oder eine andere Bewilligung zur Ausübung ihrer Funktionen erhalten haben, sind sie, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, im Genuss sämtlicher Privilegien, Exemtionen und Immunitäten, die gemäss dem Völkerrecht und den allgemein geltenden internationalen Bräuchen gewährt werden.
Art. 5
Die Staatsangehörigen jeder der Hohen vertragschliessenden Parteien geniessen im Gebiet der andern Partei, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, das Recht, bewegliche und unbewegliche Sachen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, zu reisen, sich aufzuhalten und sich dem Handel, der Industrie oder andern gesetzlich zugelassenen Tätigkeiten hinzugeben, vorausgesetzt, dass sie sich nach der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen richten, die in Kraft stehen oder nach dem Abschluss dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei promulgiert werden. In Gerichts‑, Verwaltungs- oder andern Verfahren geniessen sie die gleiche Behandlung, wie sie den Staatsangehörigen der andern Partei hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit ihrer Person und ihrer Habe gewährt wird. Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die im Gebiet der andern niedergelassen sind oder sich aufhalten, können alle ihre Habe ausführen, im gleichen Masse wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
Art. 6
Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien gewährt der andern in bezug auf den Export, Import und Transit von Waren die Behandlung der meistbegünstigten Nation. Die Behandlung der meistbegünstigten Nation wird insbesondere auf die schweizerischen Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen und Gesellschaften ausgedehnt, die Waren drittländischen Ursprungs in die Philippinen einführen oder aus den Philippinen Waren philippinischen Ursprungs nach einem dritten Land ausführen. Die gleiche Behandlung wird den philippinischen Staatsangehörigen, Stiftungen (corporations), Vereinigungen sowie Handels- und Industriegesellschaften gewährt, die Waren drittländischen Ursprungs in die Schweiz einführen oder Waren schweizerischen Ursprungs nach einem dritten Land ausführen.
Art. 7
Keine Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages kann angewendet oder angerufen werden im Hinblick auf die besondere Behandlung, Vorteile oder Privilegien, die den Vereinigten Staaten von Amerika, deren Staatsangehörigen, Vereinigungen oder andern Gesellschaften gewährt wurden oder gewährt werden könnten.
Art. 8
Die Hohen vertragschliessenden Parteien kommen überein, sobald als möglich Verträge über den Handel und die Schifffahrt, die konsularischen Rechte und Privilegien, die Niederlassung und die Auslieferung abzuschliessen.
Art. 9
Dieser Vertrag wird der Ratifikation durch die Hohen vertragschliessenden Parteien nach ihrem verfassungsmässigen Verfahren unterstellt. Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Manila, Philippinen, stattfinden soll, in Kraft und wird bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage an gerechnet, an dem ihn die eine oder andere der Vertragsparteien schriftlich gekündigt hat, in Kraft bleiben.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen vertragschliessenden Parteien den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind, in Manila, am 30. August tausendneunhundertsechsundfünfzig, Anno Domini, und im elften Jahre der Unabhängigkeit der Philippinen.
Für den | Für die Regierung |
Schweizerischen Bundesrat: | der Republik der Philippinen: |
W. Hofer | Carlos P. Garcia |
Schlussprotokoll
Bei der Unterzeichnung des Freundschaftsvertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik der Philippinen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Vorbehalte und Erklärungen angebracht:
1. Im Sinne des Vertrages umfassen die in Artikel 6 erwähnten Ausdrücke «schweizerische Stiftungen, Vereinigungen und Gesellschaften» die Stiftungen, Vereinigungen und Gesellschaften (corporations, partnerships and/or other organizations) auf den Philippinen, die kommerziellen und industriellen Charakter haben und an denen ein vorwiegend schweizerisches Interesse (substantielles Interesse) besteht.
2. Bis zum Abschluss des Niederlassungsvertrages, von dem in Artikel 8 die Rede ist, werden die Gesuche schweizerischer Staatsangehöriger zur Einwanderung in die Philippinen (dauernder oder nicht dauernder Aufenthalt) mit Wohlwollen gemäss den in Kraft befindlichen Gesetzen und Verordnungen geprüft.
Das gegenwärtige Protokoll stellt einen Bestandteil des Freundschaftsvertrages dar und wird im Augenblick des Austausches der Ratifikationsurkunden für den Vertrag in Kraft treten.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind, in Manila, am 30. August tausendneunhundertsechsundfünfzig, Anno Domini, und im elften Jahre der Unabhängigkeit der Philippinen.
Für den | Für die Regierung |
Schweizerischen Bundesrat: | der Republik der Philippinen: |
W. Hofer | Carlos P. Garcia |
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