Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (152.11)
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Verordnung über die Organisation des Regierungsrates

1 152.11 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) vom 18.10.1995 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 50 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung 1 ) (Organisationsgesetz, OrG), beschliesst:
1 Sitzungsort und Sitzungstag des Regierungsrates

Art. 1

Sitzungsort
1 Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel im Rathaus in Bern statt.

Art. 2

Sitzungstag
1 Der Regierungsrat tritt in der Regel am Mittwoch zu seiner wöchentlichen Sit zung zusammen. Während der Sessionen des Grossen Rates können die Ge schäfte auf zwei Sitzungstage (Dienstag und Mittwoch) verteilt werden.
2 Der Regierungsrat legt jährlich die Daten der ordentlichen Sitzungen und der Klausursitzungen fest.
3 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann bei der Regierungspräsidentin oder beim Regierungspräsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.
1a Verhandlungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln *

Art. 2a

*
1 Wenn die Umstände es erfordern, finden die Sitzungen des Regierungsrates in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln wie schriftlich in Form eines Zirkulationsverfahrens (Art. 4 Abs. 4 OrG 2 ) ) statt.
1) BSG 152.01
2) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-82
152.11 2
2 Die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staats schreiber sowie die oder der Kommunikationsbeauftragte des Regierungsrates nutzen nur die Informatik- und Telekommunikationsmittel, die a den Kantonsangestellten vom Kanton zur Verfügung gestellt werden, oder b von den zuständigen Fachbehörden gemäss der Verordnung vom 24. Ja nuar 2018 über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV) 2 ) für die dienstliche Nutzung zugelassen sind.
3 Sie sind dafür verantwortlich, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt nis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
2 Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident

Art. 3

1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident sorgt für beförderli che Vorlage und Erledigung der Geschäfte sowie für deren zeitliche und sachli che Koordination.
1a Sie oder er legt die Verhandlungsart gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG 3 ) in Ab sprache mit der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber fest. *
1b Bei Präsidialentscheiden gemäss Artikel 15 Absatz 1 OrG 4 ) hat die antrag stellende Direktion beziehungsweise Staatskanzlei zuhanden der Regierungs präsidentin oder des Regierungspräsidenten zu begründen, weshalb die Durchführung einer Verhandlung nicht möglich ist. *
2 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident regelt die folgenden formellen Geschäfte in alleiniger Kompetenz: * a Feststellung der Nichtergreifung eines Referendums, b Beförderung von Angehörigen des Offizierskorps der Armee, c Annahme der Rücktritte von Kantonsvertretungen aus Kommissionen, d * Beschlüsse betreffend Dienstwohnungen.
2) BSG 152.042
3) BSG 152.01
4) BSG 152.01
3 152.11
3 Beratungen

Art. 4

Entscheide und wichtige Vorkommnisse
1 Der Regierungsrat trifft grundlegende und wichtige Entscheide im Kollegium. Dazu gehören insbesondere die Festlegung der Regierungspolitik, grundlegen de Planungen, wegleitende Beschlüsse in Rechtsetzungsverfahren und Finan zangelegenheiten sowie wichtige Personalentscheide.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates informieren das Kollegium frühzeitig über Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung im Verantwortungsbereich ihrer Direktion.

Art. 5

Ausstand
1 Entscheidet der Regierungsrat über Beschwerden, tritt das Mitglied des Re gierungsrates, das die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent scheid unterzeichnet hat, in den Ausstand. Es kann sich vorgängig zum Ge schäft äussern. *

Art. 6

Traktandenliste der Sitzungen
1 Jede Direktion stellt der Staatskanzlei bis spätestens am Donnerstag die voll ständigen Regierungsratsgeschäfte zu, die für die Sitzung der nächsten Woche traktandiert werden sollen. *
2 Die Zusammenstellung aller Regierungsratsgeschäfte bildet die Traktanden liste der Sitzung. *

Art. 7

Beratung der Geschäfte
1 Die Geschäfte werden auf der Grundlage des Antrags (Begleitblatt) und der relevanten Unterlagen wie Beschlussentwürfe oder Vorträge beraten. Das Be gleitblatt wird von der Antrag stellenden Direktorin oder vom Antrag stellenden Direktor bzw. von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber digital freige geben. Als «Geheim» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte sind handschriftlich freizugeben. *
2 Für Geschäfte, die gemeinsam behandelt werden können (Blockgeschäfte), brauchen keine Vorträge erstellt zu werden. Im Übrigen können auch Geschäf te traktandiert werden, die der Aussprache dienen und zu keinem Beschluss führen. *
152.11 4

Art. 8

Mitberichte
1 Das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens ist dem Regierungsrat bei der Trak tandierung des Geschäfts im Begleitblatt und allenfalls in einem Begleitschrei ben, einer Auswertungstabelle oder durch andere geeignete Dokumente zur Kenntnis zu bringen. *
2 Alle Mitberichte und allfällige Mitberichtsantworten sind dem Geschäft beizu legen. *
3 ... *

Art. 9

Staatsschreiberin, Staatsschreiber
1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sie oder er kann sich durch eine Vizestaatsschreiberin oder einen Vizestaatsschreiber vertreten lassen.
2 Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Geschäfte mit den nötigen Anweisungen der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers, einer Vize staatsschreiberin oder eines Vizestaatsschreibers an die Staatskanzlei über wiesen.
3 Die Staatskanzlei erstellt ein Beschlussprotokoll, das folgende Angaben ent hält: * a * Namen der Anwesenden, b * Titel der Geschäfte, c * allfällige Bemerkungen zu deren Behandlung, d * Beschlüsse des Regierungsrates.
4 ... *

Art. 10

* Unterzeichnung der Beschlüsse
1 Beschlüsse des Regierungsrates werden nur unterzeichnet, wenn sie in Brief form erlassen werden.
2 Die in Briefform erlassenen Beschlüsse werden grundsätzlich von der Regie rungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Staatsschrei berin oder vom Staatsschreiber unterzeichnet.
3 Administrative Beschlüsse in Briefform werden von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterzeichnet.
5 152.11

Art. 10a

* Eröffnung der Beschlüsse
1 Die Staatskanzlei stellt die Beschlüsse des Regierungsrates den antragstel lenden Direktionen zu, die sie den Betroffenen eröffnet. Schreiben des Regie rungsrates werden durch die Staatskanzlei versandt.

Art. 11

Information der Öffentlichkeit
1 Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit regelmässig über seine Be schlüsse und Beratungen.
2 Der Regierungsrat zieht in der Regel die Vorsteherin oder den Vorsteher des Amts für Kommunikation zu seinen Sitzungen bei. Das Amt für Kommunikation unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für die Durchführung von Medien konferenzen und die Abgabe von schriftlichen Informationen. Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rasch, umfassend, sachgerecht und klar. *

Art. 12

Beizug von Dritten
1 Der Regierungsrat kann Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Dritte zur Anhörung an seine Sitzungen einladen.
4 Abstimmungen

Art. 13

Form
1 Die Abstimmungen erfolgen offen und durch Handzeichen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
2 Bei den Verhandlungsarten gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG 1 ) können die Ab stimmungen auf andere geeignete Weise als durch Handzeichen erfolgen. *

Art. 14

Unbestrittene Geschäfte
1 Wenn ein Geschäft unbestritten ist, gilt der Antrag als angenommen.

Art. 15

Bestrittene Geschäfte
1 Bestrittene Geschäfte werden zur Abstimmung gebracht. Die Reihenfolge der Abstimmungen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmun gen der Geschäftsordnung für den Grossen Rat.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt, im Beschlussprotokoll ver merken zu lassen, dass es sich gegen einen Beschluss ausgesprochen hat. *
1) BSG 152.01
152.11 6
5 Ernennungen

Art. 16

Form
1 Die Ernennungen erfolgen offen und durch Handzeichen.
2 Auf Verlangen eines Mitglieds des Regierungsrates wird die Ernennung ge heim mit Wahlzetteln durchgeführt.
3 Bei den Verhandlungsarten gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG 1 ) können die Er nennungen auf andere geeignete Weise als durch Handzeichen oder mit Wahl zetteln erfolgen. *

Art. 17

Mehrheit
1 Ernannt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglie der des Regierungsrates auf sich vereinigt hat.

Art. 18

Zweiter Wahlgang
1 Wenn keine Kandidatur die absolute Mehrheit erhalten hat, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Ernannt ist, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
2 Artikel 5 Absatz 2 OrG 2 ) bleibt vorbehalten.
6 Ausschüsse

Art. 19

1 Der Regierungsrat bestellt in der Regel zu Beginn der Legislaturperiode Aus schüsse aus der Mitte seiner Mitglieder und bestimmt deren Präsidien. Die Ausschüsse können Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Drit te zur Teilnahme an den Beratungen einladen.
2 Die Ausschüsse bereiten die Dossiers vor, die dem Kollegium zur Beschluss fassung vorgelegt werden. Sie verfügen über keine eigene Entscheidungsbe fugnis.
3 Die Protokolle und Arbeitsunterlagen der Ausschüsse stehen allen Mitgliedern des Regierungsrates sowie der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber zur Verfügung.
1) BSG 152.01
2) BSG 152.01
7 152.11
7 Beziehungen zu den Direktionen

Art. 20

Zuteilung der Direktionen und Stellvertretung
1 Nach Gesamterneuerungswahlen nimmt der Regierungsrat an der ersten Sit zung der Legislaturperiode die Zuteilung der Direktionen vor.
2 Nach Ersatzwahlen erfolgt die Zuteilung der Direktionen in der ersten Sitzung nach Amtsantritt der neugewählten Mitglieder des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat bestimmt für jede Direktorin und jeden Direktor eine Stell vertretung (Art. 8 OrG 1 ) ).
4 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellver treterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter bezeichnen.
5 Der Regierungsrat kann einem seiner Mitglieder vorübergehend einzelne Or ganisationseinheiten einer anderen Direktion übertragen.

Art. 21

Kompetenzkonflikte
1 Der Regierungsrat entscheidet auf der Grundlage eines Berichts der Direktion für Inneres und Justiz oder, wenn diese selber betroffen ist, auf der Grundlage eines Berichts der Staatskanzlei über Kompetenzkonflikte zwischen den Direk tionen. *
2 Bei Kompetenzkonflikten zwischen der Direktion für Inneres und Justiz und der Staatskanzlei bestimmt die Regierungspräsidentin oder der Regierungsprä sident die Direktion, die den Bericht vorzulegen hat. *

Art. 22

Führungsinstrumente
1 Der Regierungsrat setzt folgende Führungsinstrumente ein: * a * die Generalsekretärenkonferenz (GSK), b * die Organe der digitalen Verwaltung und der ICT gemäss der Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV) 2 ) , c * die Kantonale Beschaffungskonferenz (KBK), d * die Konferenz der Personalverantwortlichen der Direktionen, der Staats kanzlei, der Justiz und der Hochschulen (PEKO), e * die Finanz- und Controllingkonferenz (FICON). f * ...
2 Er regelt ihren Tätigkeitsbereich und ihre Organisation durch Verordnung oder durch Reglement näher. *
1) BSG 152.01
2) BSG 109.111
152.11 8

Art. 23

Vorlagenplanung
1 Die Staatskanzlei erstellt für die Erlasse, die dem Grossen Rat vorgelegt wer den, einen Terminkalender (Vorlagenplanung).

Art. 24

* Begleitende Rechtsetzung
1 Alle Erlassentwürfe werden dem Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassi sche Angelegenheiten und Zweisprachigkeit der Staatskanzlei zur formellen und materiellen Prüfung vorgelegt.
8 Schlussbestimmungen

Art. 25

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 11. November 1987 über den Ratskredit 2 ) wird wie folgt geändert:

Art. 26

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Geschäftsreglement vom 29. Dezember 1942 für den Regierungsrat,
2. Verordnung vom 15. Mai 1970 über die Delegation von Verwaltungsbe fugnissen des Regierungsrates (Änderung bestehender Kompetenznor men).

Art. 27

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bern, 18. Oktober 1995 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) BSG 152.061
9 152.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.10.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-82 02.07.2008 01.08.2008

Art. 11 Abs. 2

geändert 08-73 29.10.2008 01.01.2009

Art. 5 Abs. 1

geändert 08-122 02.12.2009 01.02.2010

Art. 8 Abs. 1

geändert 10-1 13.03.2013 01.10.2013

Art. 7 Abs. 1

geändert 13-19 13.03.2013 01.10.2013

Art. 10

geändert 13-19 13.03.2013 01.10.2013

Art. 10a

eingefügt 13-19 19.02.2014 01.03.2014

Art. 24

geändert 14-28 24.01.2018 01.03.2018

Art. 22 Abs. 1

geändert 18-012 24.01.2018 01.03.2018

Art. 22 Abs. 1, a

eingefügt 18-012 24.01.2018 01.03.2018

Art. 22 Abs. 1, b

eingefügt 18-012 24.01.2018 01.03.2018

Art. 22 Abs. 1, c

eingefügt 18-012 24.01.2018 01.03.2018

Art. 22 Abs. 1, d

eingefügt 18-012 24.01.2018 01.03.2018

Art. 22 Abs. 1, e

eingefügt 18-012 24.01.2018 01.03.2018

Art. 22 Abs. 1, f

eingefügt 18-012 24.01.2018 01.03.2018

Art. 22 Abs. 2

geändert 18-012 21.11.2018 01.01.2019

Art. 6 Abs. 1

geändert 18-094 21.11.2018 01.01.2019

Art. 6 Abs. 2

geändert 18-094 21.11.2018 01.01.2019

Art. 7 Abs. 1

geändert 18-094 21.11.2018 01.01.2019

Art. 7 Abs. 2

geändert 18-094 21.11.2018 01.01.2019

Art. 9 Abs. 3

geändert 18-094 21.11.2018 01.01.2019

Art. 9 Abs. 3, a

eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019

Art. 9 Abs. 3, b

eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019

Art. 9 Abs. 3, c

eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019

Art. 9 Abs. 3, d

eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019

Art. 9 Abs. 4

aufgehoben 18-094 21.11.2018 01.01.2019

Art. 15 Abs. 2

geändert 18-094 02.09.2020 01.11.2020

Art. 21 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 21 Abs. 2

geändert 20-091 20.10.2021 01.12.2021 Titel 1a eingefügt 21-087 20.10.2021 01.12.2021

Art. 2a

eingefügt 21-087 20.10.2021 01.12.2021

Art. 3 Abs. 1a

eingefügt 21-087 20.10.2021 01.12.2021

Art. 3 Abs. 1b

eingefügt 21-087 20.10.2021 01.12.2021

Art. 3 Abs. 2

geändert 21-087 20.10.2021 01.12.2021

Art. 3 Abs. 2, d

geändert 21-087 20.10.2021 01.12.2021

Art. 8 Abs. 1

geändert 21-087 20.10.2021 01.12.2021

Art. 8 Abs. 2

geändert 21-087 20.10.2021 01.12.2021

Art. 8 Abs. 3

aufgehoben 21-087 20.10.2021 01.12.2021

Art. 13 Abs. 2

eingefügt 21-087 20.10.2021 01.12.2021

Art. 16 Abs. 3

eingefügt 21-087 11.01.2023 01.03.2023

Art. 22 Abs. 1, b

geändert 23-006 11.01.2023 01.03.2023

Art. 22 Abs. 1, e

geändert 23-006
152.11 10 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.01.2023 01.03.2023

Art. 22 Abs. 1, f

aufgehoben 23-006
11 152.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-82 Titel 1a 20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087

Art. 2a

20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087

Art. 3 Abs. 1a

20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087

Art. 3 Abs. 1b

20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087

Art. 3 Abs. 2

20.10.2021 01.12.2021 geändert 21-087

Art. 3 Abs. 2, d

20.10.2021 01.12.2021 geändert 21-087

Art. 5 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 6 Abs. 1

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094

Art. 6 Abs. 2

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094

Art. 7 Abs. 1

13.03.2013 01.10.2013 geändert 13-19

Art. 7 Abs. 1

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094

Art. 7 Abs. 2

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094

Art. 8 Abs. 1

02.12.2009 01.02.2010 geändert 10-1

Art. 8 Abs. 1

20.10.2021 01.12.2021 geändert 21-087

Art. 8 Abs. 2

20.10.2021 01.12.2021 geändert 21-087

Art. 8 Abs. 3

20.10.2021 01.12.2021 aufgehoben 21-087

Art. 9 Abs. 3

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094

Art. 9 Abs. 3, a

21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094

Art. 9 Abs. 3, b

21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094

Art. 9 Abs. 3, c

21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094

Art. 9 Abs. 3, d

21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094

Art. 9 Abs. 4

21.11.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-094

Art. 10

13.03.2013 01.10.2013 geändert 13-19

Art. 10a

13.03.2013 01.10.2013 eingefügt 13-19

Art. 11 Abs. 2

02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73

Art. 13 Abs. 2

20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087

Art. 15 Abs. 2

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094

Art. 16 Abs. 3

20.10.2021 01.12.2021 eingefügt 21-087

Art. 21 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 21 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 22 Abs. 1

24.01.2018 01.03.2018 geändert 18-012

Art. 22 Abs. 1, a

24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012

Art. 22 Abs. 1, b

24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012

Art. 22 Abs. 1, b

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 22 Abs. 1, c

24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012

Art. 22 Abs. 1, d

24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012

Art. 22 Abs. 1, e

24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012

Art. 22 Abs. 1, e

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 22 Abs. 1, f

24.01.2018 01.03.2018 eingefügt 18-012

Art. 22 Abs. 1, f

11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006

Art. 22 Abs. 2

24.01.2018 01.03.2018 geändert 18-012
152.11 12 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 24

19.02.2014 01.03.2014 geändert 14-28
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