Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (860.21)
CH - BE

Verordnung über die sozialen Leistungsangebote

1 860.21 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) vom 24.11.2021 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3, Arti kel 20 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 80 Absatz 3, Artikel 83 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 5, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 92 Absatz
2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 2, Artikel 106, Artikel 116, Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 und 3, Artikel 130 Absatz 2 und Artikel 131 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG) 1 ) , auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt a den Schutz der Integrität und die Achtung des Rechts auf Selbstbestim mung von Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbeding tem Unterstützungsbedarf, die Leistungen beziehen, die nach dieser Ver ordnung bewilligungspflichtig sind, b die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung zu angemessenen Kosten und die Bereitstellung der erforderlichen Leistungsangebote, c die Sicherstellung der beruflichen Ausbildung in Heimen für Personen mit altersbedingtem Betreuungs- und Pflegebedarf sowie Spitex-Organisatio nen.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt a die Grundsätze und Modalitäten der Finanzierung der sozialen Leistungs angebote für Personen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, der Gesund heitsförderung und Suchthilfe sowie der beruflichen und sozialen Integrati on,
1) BSG 860.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-122
860.21 2 b die Bewilligungspflicht von Heimen, privaten Haushalten und Spitex-Orga nisationen sowie das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht, c die Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Ge sundheitsberufen.
2 Finanzierung
2.1 Allgemeines

Art. 3

Gewährung von Beiträgen
1 Die sozialen Leistungsangebote, die von den Leistungserbringern erbracht werden, werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegol ten.
2 Die Beiträge können durch Leistungsvertrag oder durch Verfügung gewährt werden.

Art. 4

Subsidiarität
1 Betriebs- und Investitionskosten können vom Kanton und den Gemeinden nur soweit übernommen werden, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können.
2 Grundsätzlich Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden haben a Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherungen, b Beiträge und Gebühren der Leistungsempfängerinnen und Leistungsemp fänger und c Eigenmittel der Leistungserbringer.

Art. 5

Anrechnung der Eigenmittel
1 Die angemessene Anrechnung von Eigenmitteln ist im Leistungsvertrag oder in der Beitragsverfügung zu regeln.
2 Als Eigenmittel gelten insbesondere: a Ertragsüberschüsse aus subventionierten Leistungsangeboten nach Arti kel 2 SLG, b Ertragsüberschüsse aus anderen Tätigkeitsbereichen, die mit der Bereit stellung der Leistungsangebote nach Buchstabe a eng verknüpft sind, c Drittmittel wie Spenden und Legate, es sei denn, sie sind zweckgebunden für andere Tätigkeitsbereiche ausgerichtet worden, d Rücklagen aus Überdeckungen, soweit solche bestehen und
3 860.21 e stille Reserven, die zufolge Umstellung der Rechnungslegung aufgelöst werden.
2.2 Betriebsbeiträge

Art. 6

Festsetzung der Beiträge
1 Die Beiträge an die Leistungserbringer werden leistungsorientiert, nach Mög lichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen oder Normkosten festgesetzt.
2 Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- oder Investitionskosten festgesetzt werden.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) wird ermächtigt, die für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kosten auf ein einheitliches Mass zu beschränken und Kostenobergrenzen festzusetzen, soweit die Beiträge nicht nach dieser Verordnung abschliessend durch den Regierungsrat festge legt werden.

Art. 7

Finanzhilfen
1 Für einzelne Aufgaben oder Projekte können Finanzhilfen gewährt und in Form von Pauschalen festgesetzt werden.

Art. 8

Tarifierung der Leistungen
1 Die Modalitäten der Tarifanwendung sind in den Leistungsverträgen oder in den Beitragsverfügungen zu regeln.
2 Die GSI kann Tarifvorschriften erlassen.

Art. 9

Rechnungsführung
1 Die Leistungserbringer haben nach einheitlichen Vorgaben Rechnung zu füh ren.
2 Die GSI erlässt entsprechende Vorschriften.
3 Für Heime und Spitex-Organisationen gelten die besonderen Vorschriften nach Artikel 68 und 69.
860.21 4
2.3 Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen
2.3.1 Ausnahmen für Investitionsbeiträge

Art. 10

1 Das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales können Leis tungserbringern, deren Infrastruktur durch Pauschalen finanziert wird, einen In vestitionsbeitrag gewähren, wenn der Leistungserbringer in einem schriftlichen Gesuch nachweist, dass a die Infrastrukturpauschale nicht ausreicht, b die Versorgungssicherheit gefährdet wird, c ein Versorgungsengpass nicht anders abgewendet werden kann und d sämtliche privatwirtschaftlichen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
2 Ein Investitionsbeitrag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn weder eine Bürgschaft noch ein Darlehen nach Artikel 20 SLG gewährt werden kann.
3 Das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales können den Investitionsbeitrag widerrufen oder zurückfordern, wenn der Leistungserbringer innerhalb von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung des Beitrags das Angebot einstellt, einschränkt oder den Zweck ändert.
4 Die Höhe einer allfälligen Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdau er, die im Rahmen der Beitragsgewährung festzulegen ist.
2.3.2 Besondere Bestimmungen für Darlehen

Art. 11

Zinssatz
1 Der Basiszinssatz von Darlehen entspricht der Höhe des Referenzzinssatzes des Bundesamtes für Wohnungswesen zum Zeitpunkt der Darlehensgewäh rung.
2 Der Zinssatz erhöht sich aufgrund der Laufzeit des Darlehens und aufgrund der übrigen Risikobeurteilung in der Regel um 0,25 Prozent pro Jahr der ver fügten Laufzeit des Darlehens.
3 Er ist insbesondere angemessen zu reduzieren, wenn das Darlehen durch ein Grundpfand gesichert ist.

Art. 12

Laufzeit
1 Die GSI gewährt die Darlehen in der Regel für maximal zehn Jahre.
5 860.21
2 Sie kann insbesondere bei Bauvorhaben längere Laufzeiten festlegen.

Art. 13

Rückerstattung
1 Die GSI legt die jährliche Rückerstattungsrate des Darlehens für die ganze Dauer der Darlehensgewährung im Voraus fest.
2 Sie berücksichtigt die finanziellen Möglichkeiten des Leistungserbringers so wie die Art des finanzierten Vorhabens.
3 Vorzeitige Rückzahlungen des gesamten Darlehens oder der jährlichen Rück erstattungsrate sind zulässig.
2.4 Ambulante und stationäre Pflegeleistungen
2.4.1 Grundsatz

Art. 14

1 Anspruchsberechtigt für den Bezug von pflegerischen Leistungen sind Perso nen mit einem ausgewiesenen Pflegebedarf.
2 Der Pflegebedarf bestimmt sich aufgrund der nach ärztlicher Anordnung erfor derlichen Leistungen nach der anwendbaren Sozialversicherungsgesetzge bung.
3 Das Gesundheitsamt a kann weitere Leistungen finanzieren und mit den jeweiligen Leistungser bringern Leistungsverträge abschliessen, b berücksichtigt dabei insbesondere die spezifischen Anliegen von Kindern sowie von älteren, chronisch kranken oder sterbenden Menschen.
2.4.2 Pflegekosten im stationären Bereich

Art. 15

Beitrag des Kantons
1 Das Gesundheitsamt vergütet den Leistungserbringern der stationären Pflege die nicht von den Sozialversicherungen sowie durch die Patientenbeteiligung gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfän ger mit Wohnsitz im Kanton (Restkosten nach Bundesrecht).
2 Die jährlich aufgrund von Normkosten festgesetzten Tageshöchstansätze pro Pflegestufe nach Krankenversicherungsgesetzgebung betragen: a bei Pflegestufe 1 CHF 0.00 pro Tag b bei Pflegestufe 2 CHF 0.00 pro Tag c * bei Pflegestufe 3 CHF 4.20 pro Tag
860.21 6 d * bei Pflegestufe 4 CHF 17.00 pro Tag e * bei Pflegestufe 5 CHF 29.80 pro Tag f * bei Pflegestufe 6 CHF 42.60 pro Tag g * bei Pflegestufe 7 CHF 55.40 pro Tag h * bei Pflegestufe 8 CHF 68.20 pro Tag j * bei Pflegestufe 9 CHF 81.00 pro Tag k * bei Pflegestufe 10 CHF 93.80 pro Tag l * bei Pflegestufe 11 CHF 106.60 pro Tag m * bei Pflegestufe 12 CHF 119.40 pro Tag
3 Werden ausserkantonale Leistungen der stationären Pflege in Anspruch ge nommen, vergütet das Gesundheitsamt die Pflegekosten nach Artikel 25a Ab satz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) .

Art. 16

Datenlieferung
1 Die Leistungserbringer der stationären Pflege übermitteln dem Gesundheits amt periodisch a die für die Berechnung der Normkosten und weiterer Abgeltungen nötigen Daten, b die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten und den effektiven Kosten, c die für das Controlling nötigen Angaben.
2 Sie müssen gegenüber dem Gesundheitsamt zudem periodisch folgende An gaben separat ausweisen: a die Pflegekosten der entsprechenden Pflegestufe, b den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer, c den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung nach Artikel 15 ergibt, d den Ertragsteil unterteilt in Pflege, Betreuung, Infrastruktur und Hotellerie.
3 Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest.

Art. 17

Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungs empfänger
1 Die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger an den stationären Pflegekosten entspricht der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG maximal zulässigen Beteiligung.
1) SR 832.10
7 860.21

Art. 18

Versorgungsplanung
1 Das Gesundheitsamt plant die Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen der stationären Pflege nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e SLG sowie entsprechend den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2 Die Versorgungsplanung a legt die Versorgungsziele fest, b weist den Bedarf an Leistungen aus, c schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringen den Leistungen ab, d konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu er bringen sind.
3 Sie trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und stützt sich insbesondere a auf Leistungsdaten, b interkantonale Vergleiche, c Ergebnisse aus der Versorgungsforschung.
4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 auch die der stationären Pflege vor- und nachgelagerten Bereiche.

Art. 19

Koordination und Kriterien
1 Das Gesundheitsamt koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbrin gung innerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bun desrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.
2 Es gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit stationären Pflegeleis tungen, indem es den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungspla nung Pflegeheimplätze auf der Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz 3 KVG zuteilt. Bei der Beurteilung und der Auswahl der Pflegeheime berücksichtigt es insbesondere die Kriterien der Krankenversicherungsgesetzgebung.

Art. 20

Pflegeheimliste
1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht die Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz
3 KVG in einem allgemein zugänglichen Medium.
2 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.
860.21 8
2.4.3 Pflegekosten im ambulanten Bereich
2.4.3.1 Versorgungssicherheit

Art. 21

Perimeter
1 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten Pflege leistungen teilt das Gesundheitsamt den Kanton in geeignete Perimeter auf.
2 Dabei berücksichtigt es die spezifischen Gegebenheiten der Regionen.

Art. 22

Beurteilung der Versorgungslage pro Perimeter
1 Das Gesundheitsamt beurteilt die Versorgungslage in jedem Perimeter in der Regel anhand der Angebotsdichte und anhand der Versorgungsdichte.
2 Die Angebotsdichte bildet die Anzahl der versorgten Leistungsempfängerin nen und Leistungsempfänger pro Leistungserbringer ab.
3 Die Versorgungsdichte bildet die Vollzeitäquivalente in der ambulanten Pflege pro 100 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ab.

Art. 23

Ausreichende Versorgung
1 Die Versorgung mit Leistungen der ambulanten Pflege in einem Perimeter gilt als sichergestellt, wenn a die Angebotsdichte kleiner oder gleich dem Schweizer Mittelwert ist und b die Versorgungsdichte grösser oder gleich dem Schweizer Mittelwert ist.
2 Ist nur eines der beiden Kriterien erfüllt oder erfordert es eine spezifische Si tuation, entscheidet das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung statistischer Kennzahlen und Vergleiche, ob die Versorgung als sichergestellt gelten kann.
2.4.3.2 Leistungserbringer und Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern

Art. 24

Grundsatz
1 Zugelassen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung sind nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG Personen, die auf Anord nung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes Pflegeleistungen erbrin gen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen.
2 Die Zulassung setzt bei freiberuflichen Pflegefachpersonen eine Berufsaus übungsbewilligung und bei Spitex-Organisationen eine Betriebsbewilligung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b SLG voraus.
9 860.21

Art. 25

Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern
1 Das Gesundheitsamt a legt fest, welche Leistungserbringer versorgungsrelevant sind, b kann zur Sicherstellung der Versorgung mit einem oder mehreren versor gungsrelevanten Leistungserbringern pro Perimeter Leistungsverträge ab schliessen, c kann Leistungen der ambulanten Pflege zur Sicherstellung der Versor gung öffentlich ausschreiben.
2 Es besteht für Leistungserbringer kein Anspruch auf einen Leistungsvertrag mit dem Gesundheitsamt.
3 Beim Entscheid, mit welchem versorgungsrelevanten Leistungserbringer ein Leistungsvertrag abgeschlossen wird, berücksichtigt das Gesundheitsamt ins besondere a die Kapazität des Leistungserbringers im Verhältnis zum Volumen der für die Versorgung im betreffenden Perimeter nötigen Leistungen, b die Erfahrung des Leistungserbringers im Bereich der Versorgungspflicht, c die Wirtschaftlichkeit und Produktivität des Leistungserbringers, d den Grad der Beteiligung des Leistungserbringers in der Aus- und Weiter bildung der nichtuniversitären Gesundheitsberufe sowie im Bereich der Arbeitsintegration, e die aktive Teilnahme des Leistungserbringers an einem Netzwerk der in tegrierten Versorgung.

Art. 26

Vertragsdauer und Folgen bei Überversorgung
1 Leistungsverträge können in der Regel für eine Periode von vier Jahren abge schlossen werden.
2 Entsteht in einem Perimeter während einer Leistungsvertragsperiode eine Überversorgung, reduziert das Gesundheitsamt die Anzahl der Leistungsver tragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner auf die neue Leistungsver tragsperiode hin.
860.21 10

Art. 27

Aufgaben und Pflichten der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner
1 Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner müssen in ihrem Perimeter alle Leistungen nach Artikel 7 der eidgenössischen Verord nung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) 1 ) an bieten, bei Bedarf auch in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feier tagen.
2 Sie dürfen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ihres Perime ters mit Betreuungs- und Pflegebedarf nicht abweisen.
3 Weitere Aufgaben und Pflichten können sich aus dem spezifischen Bedarf ei nes Perimeters oder aus den Entwicklungszielen der Spitex-Organisation erge ben.

Art. 28

Information der Bevölkerung
1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste der Leistungsvertragspartnerin nen und Leistungsvertragspartner, welche die Versorgungssicherheit in der ambulanten Pflege pro Perimeter sicherstellen, in einem allgemein zugängli chen Medium.
2 Es ergänzt diese Liste mit den Informationen darüber, wo Leistungsempfän gerinnen und Leistungsempfänger eine Verletzung der Leistungspflicht nach Artikel 27 melden können.
3 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.
2.4.3.3 Finanzierung

Art. 29

Beitrag des Kantons
1 Das Gesundheitsamt vergütet den Leistungserbringern der ambulanten Pfle ge die nicht von den Sozialversicherungen sowie durch die Patientenbeteili gung gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungs empfänger mit Wohnsitz im Kanton (Restkosten nach Bundesrecht).
2 Die Restkosten nach Bundesrecht werden jährlich aufgrund von Normkosten festgelegt, welche die Kostenstruktur der Leistungserbringerkategorie und die Leistungsart nach Artikel 7 Absatz 2 KLV berücksichtigen.
1) SR 832.112.31
11 860.21
3 Die Normkosten betragen vor Abzug der Patientenbeteiligung für: a Versorgungsrelevante Spitex-Organisationen: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 35.10 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 35.70 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 38.30 pro Stunde b Freiberufliche Pflegefachpersonen: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 28.50 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 29.90 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 33.00 pro Stunde c Anbieterinnen und Anbieter des Wohnens mit Dienstleistungen: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 22.90 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 23.50 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 26.10 pro Stunde

Art. 30

Weitere Abgeltungen
1 Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner des kanto nalen Auftrags der Versorgungssicherheit erhalten zusätzlich zur Restkostenfi nanzierung nach Artikel 29 eine Abgeltung, deren Höhe jährlich aufgrund von Normkosten festgelegt wird, a für die Aufgaben und Pflichten nach Artikel 27, b für die weiteren Leistungen, die sich aus dem Leistungsvertrag ergeben.
2 Die zusätzlichen Normkosten der Pflege für das Bereitstellen des gesamten Leistungsspektrums nach Artikel 27 betragen vor Abzug der Patientenbeteili gung:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 5.40 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 3.10 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 1.70 pro Stunde
3 Spitex-Organisationen mit Leistungsvertrag werden somit für die Pflege ins gesamt entschädigt mit:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 40.50 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 38.80 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 40.00 pro Stunde
4 Die Normkosten für die Wegentschädigung der Leistungsvertragspartnerin nen und Leistungsvertragspartner betragen: a für effektive Sachkosten: CHF 0.70 pro Kilometer (max. 5 km im Durch schnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal),
860.21 12 b für effektive Personalkosten: CHF 0.726 pro Minute (max. 15 min. im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal).
5 Die Abgeltung der geografischen Komponente der Versorgungssicherheit pro Versorgungsperimeter berechnet sich aus der Summe a der Pauschale von CHF 5 pro Einwohnerin oder Einwohner im Versor gungsperimeter und b des Ausgleichs der geografischen Lage mittels eines GEO-Koeffizienten von CHF 8148, multipliziert mit der Länge der Kantons- und Gemeinde strassen in Metern sowie dividiert durch die Einwohnerzahl im Versor gungsperimeter.
6 Bei mehreren Leistungsverträgen im gleichen Versorgungsperimeter wird die Abgeltung gemäss Absatz 5 nach anerkannten abgerechneten KLV-Pflege stunden anteilig auf die betroffenen Leistungsvertragspartnerinnen und Leis tungsvertragspartner aufgeteilt.

Art. 31

Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungs empfänger
1 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr vollendet haben, beteiligen sich in der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG maximal zulässigen Höhe an den Pflegekosten.
2.4.3.4 Datenlieferung

Art. 32

1 Die Leistungserbringer der ambulanten Pflege übermitteln dem Gesundheits amt periodisch a die für die Berechnung der Normkosten und weiteren Abgeltungen nöti gen Daten, b die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten und den effektiven Kosten, c die für die Berechnung der Angebots- und Versorgungsdichte nach Artikel 22 nötigen Kennzahlen.
2 Zudem müssen die Leistungserbringer nach Absatz 1 dem Gesundheitsamt periodisch die folgenden separat ausgewiesenen Angaben liefern: a die Pflegekosten pro Leistungsart nach Artikel 7 Absatz 2 KLV, b den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer, c den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung nach Artikel 29 ergibt,
13 860.21 d den Finanzierungsanteil der Leistungsempfängerinnen und Leistungs empfänger.
3 Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest.
3 Bewilligung und Aufsicht
3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 33

Schutz der Personen mit Unterstützungsbedarf
1 Leistungserbringer, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtige Leis tungen anbieten, sind im Rahmen ihrer Leistungserbringung verpflichtet, die Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstüt zungsbedarf, die solche Leistungsangebote benötigen, in ihrer Persönlichkeit, ihrer physischen und psychischen Gesundheit, ihrer Integrität und ihrer Würde zu schützen.

Art. 34

Begriffe
1 Als Heime gelten stationäre Einrichtungen in Gebäudegruppen, einzelnen Ge bäuden oder zusammenhängenden Teilen (Wohnungen) davon, die a Personen mit Unterstützungsbedarf dauerhaft aufnehmen und b ihnen Unterkunft und professionelle Unterstützungsleistungen gewähren.
2 Als private Haushalte gelten Wohneinheiten von Familien, familienähnlichen Wohngemeinschaften oder Einzelpersonen, a die bis zu drei Personen mit Unterstützungsbedarf dauerhaft Unterkunft und Unterstützungsleistungen gewähren und b in welchen ein gemeinsames Zusammenleben der aufnehmenden Perso nen mit den aufgenommenen Personen erfolgt.
3 Als professionelle Unterstützungsleistungen gelten alle Tätigkeiten zur De ckung des Bedarfs von Personen mit Unterstützungsbedarf, die durch Fachper sonen aus dem Gesundheits- oder Sozialbereich erbracht werden.
4 Als Spitex-Organisationen gelten Organisationen der Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause, die geeignete Fachpersonen beschäftigen, die ambulante Leis tungen erbringen zur Deckung des Unterstützungs- oder Pflegebedarfs von Personen, die a in ihrem eigenen Haushalt leben, b im Rahmen des Wohnens mit Dienstleistung in ihrem eigenen Haushalt leben, c in einem Heim im Behinderten- oder Suchtbereich leben oder
860.21 14 d in einem privaten Haushalt nach Absatz 2 leben.
3.2 Bewilligungspflicht

Art. 35

1 Einer Bewilligung als Heim oder privater Haushalt bedarf, wer pflege-, betreu ungs- oder therapiebedürftigen Personen dauerhaft Unterkunft und Unterstüt zungsleistungen gewährt.
2 Nicht unter die Bewilligungspflicht als privater Haushalt fällt a die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verwandten- und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der einge tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der Lebenspart nerin oder des Lebenspartners, b die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen durch externe Per sonen im eigenen Haushalt.
3 Einer Bewilligung als Spitex-Organisation bedarf, wer als Organisation pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen Leistungen der ambu lanten Krankenpflege und Hilfe zu Hause gewährt.
3.3 Zuständige Behörden

Art. 36

Amt für Integration und Soziales
1 Das Amt für Integration und Soziales ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für a Heime für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstüt zungsbedarf, b private Haushalte für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf.

Art. 37

Gesundheitsamt
1 Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Be willigungen für a Heime für Personen mit alters- oder pflegebedingtem Unterstützungsbe darf, b Spitex-Organisationen.
15 860.21

Art. 38

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilli gungen für private Haushalte nach Artikel 35 Absatz 1, mit Ausnahme der pri vaten Haushalte, die Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf auf nehmen.
3.4 Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen
3.4.1 Gewährleistung einer fachgerechten Unterstützung

Art. 39

Fachkonzept
1 Jedes Heim verfügt über ein Fachkonzept, das mindestens die folgenden Aspekte darlegt: a die Sicherstellung der bedarfsgerechten Unterstützung der Bewohnerin nen und Bewohner, b die angebotenen Unterstützungsleistungen in Pflege, Betreuung, Therapie oder Begleitung und deren Ausgestaltung im betrieblichen Alltag, c die wirksame und wirtschaftliche Erbringung der Leistungen nach Buch stabe b, d die Gewährleistung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung, e die systematische Erhaltung und Förderung der Lebensqualität und Selbstständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner, f die Bearbeitung der Daten der Bewohnerinnen und Bewohner, insbeson dere die Führung der Verlaufsdokumentation.
2 Das Fachkonzept für einen privaten Haushalt muss die Inhalte nach Absatz 1 Buchstaben a und e enthalten.
3 Das Fachkonzept für eine Spitex-Organisation muss die Inhalte nach Absatz
1 Buchstabe a bis c und f in analoger Form enthalten.
4 Die GSI erlässt die Vorschriften zum Umfang und Inhalt der einzelnen Kon zeptteile.

Art. 40

Ärztliche Betreuung
1 Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims entscheiden frei, durch welche Ärztin oder welchen Arzt sie betreut werden wollen.
2 Jedes Heim stellt die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sicher. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit mit einer Ärztin oder einem Arzt mit Berufsausübungsbewilligung vertraglich geregelt.
860.21 16

Art. 41

Pharmazeutische Versorgung
1 Die pharmazeutische Versorgung in einem Heim kann durch eine betriebsin terne Privatapotheke gewährleistet werden.
2 Das Verfahren betreffend die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke ist in das Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung zur Führung des Heims einzubeziehen.
3 Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung sowie der Vollzug richten sich nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung.

Art. 42

Verwaltung von Arzneimitteln für aufgenommene Personen
1 Wird aus betrieblichen Gründen keine eigene Privatapotheke geführt, werden aber patientenspezifische Arzneimittel für aufgenommene Personen verwaltet, bezeichnet die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung eine dafür verantwortliche Fachperson.
2 Für die periodische Überprüfung des Umgangs mit Arzneimitteln wird die Zu sammenarbeit mit einer Medizinalperson mit Berufsausübungsbewilligung ver traglich geregelt.
3 Die GSI kann die Anforderungen an die pharmazeutische Versorgung in Hei men durch Verordnung regeln.
3.4.2 Bedarfsgerechte Infrastruktur

Art. 43

Allgemeines
1 In Heimen bieten Standort, Raumangebot, Raumnutzung und Einrichtung den Bewohnerinnen und Bewohnern einen sicheren Lebensraum und entsprechen deren Bedarf.
2 In privaten Haushalten müssen Standort, Raumangebot, Raumnutzung und Einrichtung zur Umsetzung des Angebots geeignet sein.
3 Bei Spitex-Organisationen müssen Räumlichkeiten und Einrichtungen so be schaffen sein, dass der Schutz der Personendaten sowie die fachgerechte La gerung und Anwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten gewährleistet werden.
4 Erbringt eine Spitex-Organisation in ihren Räumlichkeiten bewilligungspflichti ge Leistungen, müssen dort Standort, Räumlichkeiten zur Leistungserbringung sowie Einrichtungen und Arbeitsinstrumente eine fachgerechte Leistungser bringung unter Wahrung der Privatsphäre und Sicherheit der Leistungsempfän gerinnen und Leistungsempfänger ermöglichen.
17 860.21

Art. 44

Individuelle und gemeinsame Räume in Heimen und privaten Haushalten
1 In Heimen und privaten Haushalten stehen jeder Bewohnerin oder jedem Be wohner in angemessenem Umfang individueller Raum und Gemeinschafts räume zur Verfügung.

Art. 45

Raumgrössen in Heimen
1 Die GSI erlässt die Vorschriften zum erforderlichen Raumprogramm in Hei men, insbesondere in Bezug auf den minimalen Umfang des individuellen Raums nach Artikel 44.

Art. 46

Sicherheitsanforderungen
1 Beim Bezug von neuen Gebäuden oder Gebäudeteilen holt die zuständige Behörde vor Erteilung einer Bewilligung einen Fachbericht der Gebäudeversi cherung oder der Feueraufseherin oder des Feueraufsehers der Gemeinde ein.
2 Dies gilt nicht für Spitex-Organisationen.
3.4.3 Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen

Art. 47

Leitung
1 Die für die Leitung des Heims oder der Spitex-Organisation verantwortliche Person verfügt a über einen Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe oder über eine berufli che Grundausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie b über eine Aus- oder Weiterbildung in Betriebswirtschaft und Führung oder eine entsprechende Berufserfahrung in diesen Bereichen.
2 Die GSI kann Vorschriften zu den erforderlichen Aus- und Weiterbildungen sowie zum Umfang der erforderlichen Berufs- und Führungserfahrung erlas sen.

Art. 48

Fachleitung
1 Die für die Fachleitung verantwortliche Person verfügt über eine fachspezifi sche Ausbildung auf Tertiärstufe sowie über ausreichend Berufserfahrung.
860.21 18

Art. 49

Besondere Anforderungen an Fachleitung in Pflegeheimen und Spitex-Organisationen
1 In Pflegeheimen und bei Spitex-Organisationen verfügt die für die Fachleitung verantwortliche Person a über eine Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachfrau oder Pflege fachmann sowie b über eine Aus- oder Weiterbildung in den Bereichen Führung und Organi sation oder eine entsprechende Berufserfahrung in diesen Bereichen.
2 Die GSI kann Vorschriften zu den erforderlichen Aus- und Weiterbildungen sowie zum Umfang der erforderlichen Berufs- und Führungserfahrung erlas sen.

Art. 50

Personal
1 Das Heim oder die Spitex-Organisation muss über ausreichend personelle Ressourcen und Fachpersonen mit den erforderlichen beruflichen Kompeten zen verfügen, um den Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewoh ner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sicherzustel len.

Art. 51

Vorgaben zum Stellenplan und zu den beruflichen Kompetenzen bei Heimen und Spitex-Organisationen
1 Die GSI kann Vorgaben zum minimalen Umfang des Stellenplans und zu den beruflichen Kompetenzen machen.
2 Bei Heimen im Behinderten- oder Suchtbereich zählen auch Personen zu Fachpersonen, die von der Fachleitung als qualifiziert eingeschätzt werden und die a eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben mit dem Ziel, ein fachspezifisches eidgenössisches Fähigkeitszeugnis zu erlangen oder b am 1. Januar 2022 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Heim verfügen und in diesem Rahmen Aufgaben mit Betreuungsverantwortung übernehmen.

Art. 52

Vertrauenswürdigkeit
1 Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen müssen die Vertrauens würdigkeit von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor der Anstellung und anschliessend mindestens alle fünf Jahre überprüfen und dokumentieren.
19 860.21
2 Heime im Behinderten- und Suchtbereich müssen hierzu von allen Mitarbeite rinnen und Mitarbeitern, private Haushalte und Spitex-Organisationen von den für die Leitung und Fachleitung verantwortlichen Personen einen aktuellen Pri vat- und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einholen lassen.
3 Die Verantwortung nach Absatz 1 und 2 obliegt a der Trägerschaft, wenn es um die Anstellung der für die Leitung (Heim-, Spitex-Leitung und Fachleitung) verantwortlichen Person geht, b der zuständigen Bewilligungsbehörde, wenn es um die Inhaberin oder den Inhaber der Betriebsbewilligung als privater Haushalt geht oder c der Heimleitung, der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung als privatem Haushalt oder der Spitex-Leitung, wenn es um Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter geht, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Bewohnerin nen und Bewohnern oder mit Leistungsempfängerinnen und Leistungs empfängern in Kontakt kommen.
3.4.4 Betriebskonzept

Art. 53

Allgemeines
1 Jedes Heim verfügt über ein Betriebskonzept, das mindestens folgende Inhal te aufweist: a das Leistungsangebot und die damit verbundenen Zielgruppen, b die Führungsgrundsätze mit der entsprechenden Aufbau- und Ablauforga nisation, c die Kriterien für die Aufnahme und den Austritt, d der Umgang mit Notfällen und Krisen, e die Gestaltung der internen und externen Kommunikation, f Angaben zu einer unabhängigen externen Stelle für Beanstandungen durch Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, g Angaben zum Qualitätsmanagement betreffend alle relevanten Bereiche, Verantwortlichkeiten, Sicherung der Qualität der Leistungserbringung und kontinuierlichen Entwicklung, h Angaben zur institutionellen Zusammenarbeit mit Anspruchsgruppen und Partnern, i Angaben zu Schutz und Gewährleistung von Würde, Integrität und Selbst bestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der betriebli chen Möglichkeiten, k Angaben zur Zusammenarbeit mit Angehörigen sowie gesetzlichen Ver treterinnen und Vertretern,
860.21 20 l Angaben zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Be wohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Private Haushalte verfügen über ein Betriebskonzept, das zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 1 Buchstabe a, d und f sowie i bis l a aufzeigt, welche Personen pflegerische, betreuerische oder therapeuti sche Leistungen erbringen und b angibt, mit welcher Familienplatzorganisation der private Haushalt zusam menarbeitet.
3 Spitex-Organisationen verfügen über ein Betriebskonzept, das die Inhalte nach Absatz 1 Buchstabe a und b, g sowie i bis l in analoger Form aufzeigt.
4 Die zuständige Stelle der GSI kann präzisierende Erläuterungen zum Umfang und Inhalt der einzelnen Konzeptteile zur Verfügung stellen.

Art. 54

Betreuungsverträge
1 Heime schliessen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren gesetz lichen Vertreterinnen und Vertretern schriftliche Verträge ab, die mindestens folgende Elemente enthalten müssen: a die durch das Heim zu erbringenden Leistungen, b die durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu entrichtenden Tarife und die Modalitäten der Rechnungsstellung, c die Vertragsdauer sowie die Modalitäten bei Kündigungen, d das Vorgehen bei allfälligen Beanstandungen, e die Regelung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung, f den Hinweis auf die für das Heim verbindlichen Grundlagen wie Konzep te, Reglemente und Ähnliches, g den Hinweis auf die externe Stelle für Beanstandungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f und h die übrigen wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.
2 Private Haushalte schliessen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern schriftliche Verträge ab, die mindestens folgende Elemente enthalten müssen: a die durch den privaten Haushalt zu erbringenden Leistungen, b die durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu entrichtenden Tarife und die Modalitäten der Rechnungsstellung, c die Vertragsdauer sowie die Modalitäten bei Kündigungen, d den Hinweis auf die für den privaten Haushalt verbindlichen Grundlagen wie Konzepte, Reglemente und Ähnliches,
21 860.21 e den Hinweis auf die externe Stelle für Beanstandungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f und f die übrigen wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.
3.4.5 Abdeckung Betriebsrisiko

Art. 55

1 Das spezifische Betriebsrisiko muss durch eine Betriebshaftpflichtversiche rung hinreichend abgedeckt sein.
3.5 Bewilligungsverfahren

Art. 56

Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung ist auf dem amtlichen Formular, das von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird, einzu reichen.
2 Für Betriebsbewilligungen, die das Gesundheitsamt oder das Amt für Integra tion und Soziales erteilt, ist das Gesuch elektronisch einzureichen.

Art. 57

Erforderliche Unterlagen
1 Einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterla gen, insbesondere a das Fachkonzept und das Betriebskonzept, b über Standort, Gebäude und Einrichtung (Pläne, Belegungs- und Nut zungsangaben), c über die Anzahl der aufzunehmenden Personen, d Personalien, Ausbildung und berufliche Tätigkeit der für die Leitung und Fachleitung verantwortlichen Personen sowie die Regelung der Stellver tretung, e Anzahl und Ausbildung des Personals, f einen Nachweis zur Abdeckung des Betriebsrisikos.
2 Spitex-Organisationen müssen keine Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe c einreichen und Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe b nur dann, wenn am Standort der Organisation Leistungen erbracht werden.
3 Private Haushalte müssen zudem einreichen a persönliche Angaben zu der für die Leitung verantwortlichen Person, b je einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister sowie
860.21 22 c ein aktuelles ärztliches Zeugnis, das eine uneingeschränkte Handlungsfä higkeit attestiert.

Art. 58

Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen vor Ort
1 Die zuständige Behörde führt zur Beurteilung, ob die Anforderungen an die Infrastruktur erfüllt sind, vor der erstmaligen Erteilung einer Bewilligung eine Kontrolle vor Ort durch.

Art. 59

Beizug von Dritten
1 Die zuständige Behörde kann bei Bedarf Dritte für die Prüfung der Bewilli gungsvoraussetzungen beiziehen, insbesondere auch für Überprüfungen vor Ort.

Art. 60

Bewilligungserteilung
1 Eine beabsichtigte Tätigkeit kann wie folgt bewilligt werden: a nur für eine bestimmte Anzahl Personen oder einen bestimmten Perso nenkreis, b in Berücksichtigung der vom Heim oder privaten Haushalt angebotenen personellen oder räumlichen Kapazitäten, c nach dem Grad der Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit der aufzuneh menden Personen.
2 Verfügt eine Spitex-Organisation über mehrere Standorte, wird eine einzige Bewilligung ausgestellt, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen an allen Standorten erfüllt sein müssen.
3 Bei privaten Haushalten kann die Bewilligung auch auf zwei Personen ausge stellt werden, welche die Verantwortung gemeinsam übernehmen und mit den Bewohnerinnen und Bewohnern im gleichen Haushalt leben.
3.6 Betriebliche Pflichten
3.6.1 In Heimen

Art. 61

Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilli gung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass a das physische und psychische Wohlergehen der Bewohnerinnen und Be wohner jederzeit gesichert ist und ihre Würde ungeachtet ihres physi schen, psychischen, sozialen oder kognitiven Zustands respektiert wird,
23 860.21 b die Unterstützungsleistungen jederzeit gewährleistet sind und den Bedürf nissen und dem Zustand der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, c die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeig neten Zustand ist, d das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden, e die Leitungsfunktionen durch Personen besetzt sind, die über die erforder liche Aus- und Weiterbildung sowie über die erforderliche Berufs- und Führungserfahrung verfügen, f die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungsperso nen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind, g die betrieblichen Prozesse und Leistungen systematisch evaluiert und de ren Qualität gewährleistet werden, h die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden, i die finanzielle Betriebsführung von Pflegeheimen und Heimen im Sucht bereich den Vorgaben der GSI entspricht und k die zum Betrieb des Heims notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind.

Art. 62

Aufgaben der Heimleitung
1 Die Heimleitung führt das Heim vorschriftsgemäss und sorgt dafür, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die für die Ausübung ihrer Funktion notwendi gen Aus- und Weiterbildungen verfügen.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für a die Organisation, die Prozesse und die Ergebnisse der betrieblichen Leis tungserbringung, b die Organisation der Notfallversorgung in Randzeiten, nachts, an Wo chenenden und an Feiertagen und c den kompetenzgerechten Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 63

Aufgaben der Fachleitung
1 Die Fachleitung sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen bedarfsge recht erbracht werden.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für a die Sicherstellung der individuellen Bedarfsabklärung hinsichtlich Pflege, Betreuung und Therapie,
860.21 24 b die Gewährleistung der bedarfsgerechten Pflege, Betreuung und Therapie unter Berücksichtigung des Willens der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, c die bedarfsgerechte pflegerische und betreuerische Grundversorgung in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen, d die Durchführung zielorientierter und fachgerechter Aktivitäten und Mass- nahmen und deren Überprüfung hinsichtlich Zweckmässigkeit und Effekti vität.
3.6.2 In privaten Haushalten

Art. 64

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass a das physische und psychische Wohlergehen der Bewohnerinnen und Be wohner jederzeit gesichert ist und ihre Würde ungeachtet ihres physi schen, psychischen, sozialen oder kognitiven Zustands respektiert wird, b die Unterstützungsleistungen jederzeit gewährleistet sind und den Bedürf nissen und dem Zustand der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, c die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeig neten Zustand ist, d das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden, e die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet ist, f die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden und g die zum Betrieb notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind.
3.6.3 In Spitex-Organisationen

Art. 65

Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilli gung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass a das physische und psychische Wohlergehen der Leistungsempfängerin nen und Leistungsempfänger während der Leistungserbringung gesichert ist und ihre Würde ungeachtet ihres physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Zustands respektiert wird, b die Unterstützungsleistungen den Bedürfnissen und dem Zustand der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie den gesetzli chen Vorschriften entsprechen,
25 860.21 c die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeig neten Zustand ist, d das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden, e die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungsperso nen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind, f die betrieblichen Prozesse und Leistungen systematisch evaluiert und de ren Qualität gewährleistet werden, g die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden, h die finanzielle Betriebsführung den Vorgaben der GSI entspricht und i die zum Betrieb notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind.

Art. 66

Aufgaben der Spitex-Leitung
1 Die Spitex-Leitung führt die Spitex-Organisation vorschriftsgemäss und sorgt dafür, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für die Ausübung ih rer Funktion notwendigen Aus- und Weiterbildungen verfügen.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für a die Organisation, die Prozesse und die Ergebnisse der betrieblichen Leis tungserbringung, b die Organisation der Leistungserbringung in Randzeiten, nachts, an Wo chenenden und an Feiertagen bei bestehendem Versorgungsauftrag und c den kompetenzgerechten Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 67

Aufgaben der Fachleitung
1 Die Fachleitung sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen bedarfsge recht erbracht werden.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für a die Sicherstellung der individuellen Bedarfsabklärung hinsichtlich Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause, b die Gewährleistung der bedarfsgerechten Pflege, Betreuung und Hilfe un ter Berücksichtigung des Willens der Leistungsempfängerinnen und Leis tungsempfänger im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, c die bedarfsgerechte pflegerische und betreuerische Grundversorgung in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen bei bestehen dem Versorgungsauftrag und d die Durchführung zielorientierter und fachgerechter Aktivitäten und Mass nahmen und deren Überprüfung hinsichtlich Zweckmässigkeit und Effekti vität.
860.21 26
3.6.4 Rechnungslegung und Kostenrechnung

Art. 68

Rechnungslegung und Kostenrechnung in Heimen
1 In Heimen, insbesondere in Heimen im Bereich Pflege, Behinderung und Sucht, erfolgt die Rechnungslegung nach den Standards der Stiftung für Fach empfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER), sofern in den Leis tungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2 Pflegeheime führen eine Kostenrechnung nach der eidgenössischen Verord nung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) 1 ) .
3 Pflegeheime, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind, führen ihre Kostenrechnung nach den folgenden Vorgaben in den jeweils aktuellen Fassungen von: a Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflege heime, CURAVIVA Schweiz, b Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CU RAVIVA Schweiz und c Anleitung Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflege heime, CURAVIVA Schweiz.
4 Die Kostenrechnung für Heime im Behinderten- oder Suchtbereich ist nach den Vorgaben des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA Schweiz) zu führen, sofern mehrere Angebote oder Standorte geführt werden.

Art. 69

Rechnungslegung und Kostenrechnung in Spitex-Organisationen
1 In Spitex-Organisationen erfolgt die Rechnungslegung nach den Standards der Swiss GAAP FER, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2 Die Führung der Kostenrechnung in Spitex-Organisationen erfolgt nach den Vorgaben der aktuellen Fassung des Handbuches zum Rechnungswesen für Spitex-Organisationen des Branchenverbandes Spitex-Schweiz (Finanzmanu al).
3 Wird eine Spitex-Organisation in Pflegeheimen geführt (Wohnen mit Dienst leistung), richten sich die Vorgaben zur Führung der Kostenrechnung nach Arti kel 68 Absatz 3. Für diesen Nebenbetrieb ist ein entsprechender Kostenträger zu führen.
1) SR 832.104
27 860.21
3.6.5 Meldepflichten

Art. 70

Meldepflicht vor Änderungsvollzug
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung meldet der zuständi gen Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich die folgenden bevorstehenden Än derungen: a Änderungen der bewilligungsrelevanten Konzepte, b Änderungen der Infrastruktur und Einrichtung, die Anpassungen in der Betriebsführung und Leistungserbringung zur Folge haben und c personelle Wechsel beim Präsidium der Trägerschaft sowie bei der Heim- oder Spitex-Leitung oder bei der Fachleitung.
2 Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 71

Meldepflicht über weitere Änderungen und Vorkommnisse
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung informiert die zu ständige Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich über a Wechsel der Trägerschaft oder deren Rechtsnatur, b qualitative oder quantitative Unterschreitung des minimalen Personalbe stands, c Änderung der Anzahl der Betreuungs- und Pflegeplätze im Behinderten- oder im Suchtbereich, d Wechsel der für die ärztliche oder pharmazeutische Versorgung zuständi gen Medizinalperson, e ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb oder die Gesundheit oder Integrität einzelner oder mehrerer Bewohnerinnen und Bewohner, Leis tungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigen können, unter angemessener Be rücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes, f strafrechtliche Verfahren gegenüber den verantwortlichen Leitungsperso nen oder gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Zusam menhang mit der Betriebsführung oder dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfän ger stehen und g aussergewöhnliche Todesfälle von Bewohnerinnen und Bewohnern.
2 Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.
860.21 28
3.7 Aufsicht

Art. 72

Aufsichtsbehörden
1 Die zuständige Bewilligungsbehörde nach Artikel 36 bis 38 ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Heime, die privaten Haushalte und die Spitex-Organi sationen nach Artikel 100 Absatz 1 und 2 SLG.
2 Sie stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb sowie all fällige Auflagen und Bedingungen eingehalten werden und trifft die erforderli chen Massnahmen.

Art. 73

Kriterien für risikobasierte Kontrollen der beruflichen Pflichten
1 Risikobasierte Kontrollen können insbesondere aufgrund eines der folgenden Kriterien durchgeführt werden: a Mängel bei früheren Kontrollen, b Anzeichen auf Nichteinhaltung von Vorschriften, c Anzeichen auf finanzielle Schwierigkeiten, die eine adäquate Leistungser bringung verunmöglichen, d wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen, e ausgewählte Schwerpunktthemen mit höheren Risiken für die betroffenen Personen, f Anzeichen auf Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner oder g periodische Kontrolle nach Ablauf der unter Absatz 2 festgelegten Fre quenz.
2 Die zuständige Aufsichtsbehörde legt die Frequenz der Kontrollen fest und berücksichtigt dabei a die Anzahl Betriebe, b die Verletzlichkeit der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Leistungs empfängerinnen und Leistungsempfänger, c die vorhandenen Ressourcen und d die Prüfkriterien.
29 860.21

Art. 74

Mitteilungen
1 Entzieht die zuständige Aufsichtsbehörde der GSI eine Bewilligung für ein Heim, für einen privaten Haushalt für Personen mit suchtbedingtem Unterstüt zungsbedarf oder für eine Spitex-Organisation, so stellt sie sicher, dass die fol genden Personen und Behörden darüber informiert werden: a die Bewohnerinnen und Bewohner oder die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und deren gesetzlichen Vertreterinnen und Ver treter sowie b weitere Behörden oder Personen, die vom Bewilligungsentzug betroffen sind.
2 Erteilt, ändert oder entzieht die zuständige Behörde der Gemeinde eine Be willigung für einen privaten Haushalt oder erlöscht die Bewilligung, so informiert sie zusätzlich zu den Personen nach Absatz 1 a das Gesundheitsamt, wenn der private Haushalt Personen mit alters- oder pflegebedingtem Unterstützungsbedarf aufnimmt oder aufgenommen hat, b das Amt für Integration und Soziales, wenn der private Haushalt Personen mit behinderungsbedingtem Unterstützungsbedarf aufnimmt oder aufge nommen hat.
4 Aus- und Weiterbildung

Art. 75

Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
1 Die Pflegeheime sowie die Spitex-Organisationen beteiligen sich an der Aus- und Weiterbildung in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
2 Die GSI regelt durch Verordnung, an welchen nichtuniversitären Gesundheits berufen sich die Leistungserbringer nach Absatz 1 beteiligen.

Art. 76

Ausbildungspotenzial
1 Das Ausbildungspotenzial wird für jede Aus- oder Weiterbildung einzeln als Standard nach Absatz 2 und 3 festgelegt.
2 Der Standard bei Pflegeheimen legt fest, wie viele Aus- oder Weiterbildungs wochen das Pflegeheim pro Vollzeitstelle nach Richtstellenplan pro Jahr erbrin gen muss.
3 Der Standard bei Spitex-Organisationen legt fest, wie viele Aus- oder Weiter bildungswochen eine Spitex-Organisation pro 1000 Leistungsstunden nach Ar tikel 7 KLV pro Jahr erbringen muss.
860.21 30
4 Die GSI regelt die Standards für die einzelnen Gesundheitsberufe durch Ver ordnung.

Art. 77

Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen
1 Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen beachtet insbesondere den in der Versorgungsplanung erhobenen Bedarf an Aus- und Weiterbildungen.
2 Die GSI regelt die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen durch Verord nung.

Art. 78

Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen
1 Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbil dungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen.
2 Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person verursacht.
3 Die GSI regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.

Art. 79

Grundsatz der Aus- und Weiterbildungsleistung
1 Das Gesundheitsamt legt die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Fran kenbetrags fest.

Art. 80

Aus- und Weiterbildung in Form von Punkten
1 Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- und Weiterbildungs punkten ergibt sich aus der Summe der Aus- und Weiterbildungspunkte nach Absatz 2 und 3.
2 Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Pflegeheim erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von a Anzahl Vollzeitstellen nach Richtstellenplan des Pflegeheims, b Gewichtung nach Artikel 77 Absatz 2 und c Standard nach Artikel 76 Absatz 2.
3 Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von a Anzahl Stunden, welche die Spitex-Organisation für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch Tausend, b Gewichtung nach Artikel 77 Absatz 2 und c Standard nach Artikel 76 Absatz 3.
31 860.21

Art. 81

Aus- und Weiterbildung in Form des Frankenbetrags
1 Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form des Frankenbetrags ergibt sich aus der Summe der Frankenbeträge nach Absatz 2 und 3.
2 Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Pflegeheim erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von a Anzahl Vollzeitstellen nach Richtstellenplan des Pflegeheims, b Abgeltung nach Artikel 78 Absatz 3 und c Standard nach Artikel 76 Absatz 2.
3 Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von a Anzahl Stunden, welche die Spitex-Organisation für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch Tausend, b Abgeltung nach Artikel 78 Absatz 3 und c Standard nach Artikel 76 Absatz 3.

Art. 82

Abgeltung der Aus- und Weiterbildung
1 Das Gesundheitsamt entrichtet die Abgeltung für die durch den Leistungser bringer erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 78 Absatz 3
2 Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter der Summe, die der Leistungserbringer nach Arti kel 81 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt der Leis tungserbringer die Differenz an das Gesundheitsamt.
3 Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Arti kel 81 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt das Ge sundheitsamt die Differenz an den Leistungserbringer.

Art. 83

Ausgleichszahlung
1 Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die GSI zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent un ter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 80 Absatz 1 liegt.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht maximal dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt: a Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung und b dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungs jahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.
860.21 32
3 Das Gesundheitsamt legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest.
5 Lastenausgleich

Art. 84

Aufwand des Kantons
1 Die Beiträge des Kantons an die Leistungserbringer im Bereich der sozialen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt im Rahmen der Bestim mungen über die Leistungsfinanzierung (Art. 3 ff.).
2 Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen für weitere Massnahmen gel ten die Aufwendungen für Ombudsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 SLG, für be sondere Massnahmen nach Artikel 77 SLG und für Modellversuche nach Arti kel 78 SLG.

Art. 85

Aufwand der Gemeinde
1 Die Beiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer im Bereich der sozia len Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen über die Leistungsfinanzierung (Art. 3 ff.) und der Ermächtigung der GSI gewährt werden.
2 Die Aufwendungen der Gemeinden für die Planung der sozialen Leistungsan gebote sind lastenausgleichsberechtigt, sofern die Planung im Auftrag oder mit Zustimmung der GSI erfolgt.
3 Bei der Erteilung von Ermächtigungen für soziale Leistungsangebote sind die Besoldungsaufwendungen für Personen, die in der entsprechenden Institution für die Erlangung einer Fachausbildung Praktika absolvieren, zu berücksichti gen.

Art. 86

Abrechnung mit der zuständigen Stelle
1 Jede Gemeinde rechnet mit der zuständigen Stelle der GSI den lastenaus gleichsberechtigten Aufwand separat ab.
2 Artikel 42 und 43 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) 1 ) gelten sinngemäss.
1) BSG 860.111
33 860.21
6 Art, Umfang und Zeitpunkt der Datenlieferung

Art. 87

1 Die Leistungserbringer, die Staatsbeiträge erhalten, und die Gemeinden lie fern der zuständigen Stelle der GSI jeweils per 30. April insbesondere die fol genden Daten: a Vollständigkeitserklärung, b genehmigte Jahresrechnung, c Revisionsbericht, d Management Letter, e Geschäftsbericht einschliesslich Bilanz und Erfolgsrechnung, f Vergütungsbericht, g Bestätigung der Revisionsstelle betreffend IKS (falls IKS erforderlich), h Selbstdeklarationsblatt zur Gewährleistung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann nach Artikel 7a des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. Sep tember 1992 (StBG) 1 ) und i Jahres-Reporting zur Zielerreichung.
2 In den Leistungsverträgen können abweichende Regelungen getroffen wer den.
3 Die Datenlieferung erfolgt gestützt auf Artikel 114 SLG. *
4 Die zuständige Stelle der GSI kann weitere Daten erheben, die für die Wahr nehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 SLG erforderlich sind.
7 Schlussbestimmungen

Art. 88

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) 2 ) , b Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (EV ELG) 3 ) , c Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozial hilfeverordnung, SHV) 4 ) .
1) BSG 641.1
2) BSG 811.111
3) BSG 841.311
4) BSG 860.111
860.21 34

Art. 89

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung; HEV) 3 ) wird aufgehoben.

Art. 90

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Bern, 24. November 2021 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
3) BSG 862.51
35 860.21 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-122 19.10.2022 01.01.2023

Art. 15 Abs. 2, c

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 15 Abs. 2, d

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 15 Abs. 2, e

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 15 Abs. 2, f

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 15 Abs. 2, g

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 15 Abs. 2, h

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 15 Abs. 2, j

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 15 Abs. 2, k

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 15 Abs. 2, l

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 15 Abs. 2, m

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 29 Abs. 3, a,

1. geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 29 Abs. 3, a,

2. geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 29 Abs. 3, a,

3. geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 29 Abs. 3, b,

1. geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 29 Abs. 3, b,

2. geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 29 Abs. 3, b,

3. geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 29 Abs. 3, c,

1. geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 29 Abs. 3, c,

2. geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 29 Abs. 3, c,

3. geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 30 Abs. 2, 1.

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 30 Abs. 2, 2.

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 30 Abs. 2, 3.

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 30 Abs. 3, 1.

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 30 Abs. 3, 2.

geändert 22-087 19.10.2022 01.01.2023

Art. 30 Abs. 3, 3.

geändert 22-087 11.01.2023 01.03.2023

Art. 87 Abs. 3

geändert 23-006
860.21 36 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-122

Art. 15 Abs. 2, c

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 15 Abs. 2, d

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 15 Abs. 2, e

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 15 Abs. 2, f

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 15 Abs. 2, g

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 15 Abs. 2, h

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 15 Abs. 2, j

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 15 Abs. 2, k

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 15 Abs. 2, l

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 15 Abs. 2, m

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 29 Abs. 3, a,

1. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 29 Abs. 3, a,

2. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 29 Abs. 3, a,

3. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 29 Abs. 3, b,

1. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 29 Abs. 3, b,

2. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 29 Abs. 3, b,

3. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 29 Abs. 3, c,

1. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 29 Abs. 3, c,

2. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 29 Abs. 3, c,

3. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 30 Abs. 2, 1.

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 30 Abs. 2, 2.

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 30 Abs. 2, 3.

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 30 Abs. 3, 1.

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 30 Abs. 3, 2.

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 30 Abs. 3, 3.

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087

Art. 87 Abs. 3

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Markierungen
Leseansicht