Verordnung über die digitale Verwaltung (109.111)
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Verordnung über die digitale Verwaltung

1 109.111 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) vom 11.01.2023 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 2, Arti kel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 und Artikel
34 des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG) 1 ) , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Grundsätze

Art. 1

Digitale Geschäftsführung
1 Die Behörden führen ihre Geschäfte und Dokumente digital.
2 Sie digitalisieren eingehende Papierdokumente und können das Original ver nichten.
3 Sie führen Papierdokumente oder bewahren sie auf, wenn dies a durch die Gesetzgebung vorgeschrieben oder b ausnahmsweise zur Beweissicherung oder aus anderen sachlichen Grün den angezeigt ist.
4 Sie setzen Software zur digitalen Geschäftsverwaltung ein, die a Veränderungen von Dokumenten datiert und nachvollziehbar macht, b Dokumente und ihre Veränderungen sicher der Autorin oder dem Autor zuordnet und c verhindert, dass Dokumente verloren gehen oder unbefugt eingesehen, verändert oder gelöscht werden.
1) BSG 109.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-006
109.111 2

Art. 2

Digitale Dokumente und Informationen
1 Im Verkehr innerhalb von und zwischen Behörden sowie in Personalangele genheiten sind digitale Dokumente und Informationen rechtlich massgeblich, wenn a sie gemäss den Standards (Art. 8) in einer Weise erstellt und gespeichert werden, die ihre Echtheit sicherstellt, oder b aus anderen Gründen keine ernsthaften Zweifel an ihrer Echtheit beste hen.
2 Für den Verkehr zwischen Behörden und Dritten können die Standards die Methoden regeln, mit denen die Echtheit von Dokumenten Dritten gegenüber bestätigt wird.

Art. 3

Schriftlichkeit
1 Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, die vorschreiben, dass ein Vorgang schriftlich zu erfolgen hat, wird auch dadurch Genüge getan, dass der Vorgang in einer digitalen Form erfolgt, die den Nachweis durch Text erlaubt.
2 Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, sofern keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Art. 4

Digitaler Rechnungs- und Zahlungsverkehr
1 Die Behörden a können Dritten digitale Rechnungen ausstellen und von Dritten Rechnun gen in digitaler Form verlangen, b nutzen dafür verbreitet eingesetzte und sichere Methoden, gegebenen falls nach Massgabe der Standards (Art. 8).
2 Sie können die Erbringung kostenpflichtiger Leistungen von der Zahlung oder Vorauszahlung auf digitalem Weg abhängig machen.
3 Voraussetzung ist, dass a die Dritten dem digitalen Rechnungs- oder Zahlungsverkehr zustimmen, b sie zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind (Art. 8 DVG), oder c die Zahlung behördliche Leistungen betrifft, deren Inanspruchnahme frei willig ist und die nur auf digitalem Weg bestellt werden können.

Art. 5

Digitaler Verkehr in Personalangelegenheiten
1 Mitglieder und Angestellte von Behörden verkehren in Personalangelegenhei ten mit den Behörden digital.
3 109.111
2 Dies gilt auch für die Begründung, Änderung und Beendigung eines Arbeits verhältnisses.

Art. 6

Leistungen zur Förderung der Digitalisierung (Art. 9 DVG)
1 Die Behörden können Leistungen erbringen, um den Zugang von Privaten zu digitalen Leistungen der Behörden zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2 Sie können kostendeckende Gebühren erheben.

Art. 7

Sprachen (Art. 11 DVG)
1 Behörden, die in beiden Amtssprachen arbeiten, können digitale Leistungen in einer einzigen Amtssprache oder ausnahmsweise in einer anderen Sprache erbringen, wenn die Leistungen für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind und sich hauptsächlich an Personen richten, welche die betreffende Spra che beherrschen.

Art. 8

Standards und Prozesse (Art. 14 DVG)
1 Die Konferenz digitale Verwaltung und ICT (KDI) legt die Standards und Pro zesse für die Digitalisierung fest und veröffentlicht sie.
2 Die Veröffentlichung kann durch Verweis auf Prozesse oder Standards Dritter erfolgen, die ausnahmsweise auf Englisch verfasst sein können.

Art. 9

Identifikationsverfahren (Art. 15 DVG)
1 Die Behörden a überprüfen die Identität von Personen, die digitale Leistungen nutzen oder die Zahlungen von Behörden empfangen, soweit dies für den Zweck der Leistung oder der Zahlung erforderlich ist, b können dazu namentlich die Vorlage von Identifikationsmitteln verlangen und diese in Anwesenheit der Personen oder auf digitalem Weg überprü fen, c setzen dazu Verfahren ein, die ein dem Zweck der digitalen Leistung angemessenes Vertrauen gewährleisten.
2 Mindestens ein Verfahren mit der Vertrauensstufe 2 gemäss dem Standard eCH-0170 «Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten» 1 ) ist in der Regel erforderlich für digitale Leistungen, mit denen a Zahlungen an Dritte erfolgen, b bedeutende Rechte oder Pflichten begründet werden,
1) Dieser Standard ist abrufbar unter http://www.ech.ch .
109.111 4 c Verfügungen oder Entscheide eröffnet werden, oder d Personendaten bearbeitet werden, die besonders schützenswert sind oder einer besonderen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
3 Vorbehalten bleiben Vorschriften der besonderen Gesetzgebung oder des Bundesrechts.
2 Basisdienste

Art. 10

Liste der Basisdienste
1 Die Basisdienste sind: Nr. Basisdienst Zweck Verantwortli che Behörde Zur Nutzung verpflichtet Zur Nutzung berechtigt
1 BE-Net WAN Weitbereichs datennetz Amt für Infor matik und Or ganisation (KAIO) Kantonale Be hörden sowie Behörden, die über BE-Net WAN erschlossene digitale Leis tungen nutzen Beauftragte der Behörden mit deren Zu stimmung
2 BE-Login Identifikations dienst für digi tale Leistun gen KAIO Kantonale Be hörden Andere Behör den
3 BE-KWP VDI Virtueller PC- Arbeitsplatz mit Office- und Collaboration- Software KAIO Kantonale Be hörden Einwohnerge meinden und gemischte Gemeinden sowie Beauf tragte der Be hörden mit de ren Zustim mung
2 Die Leistungsbeschreibungen gemäss Artikel 26 a regeln die Nutzung der Basisdienste näher, b können dabei das Recht oder in Bezug auf kantonale Behörden die Pflicht zur Nutzung der Basisdienste einschränken.
5 109.111
3 Die Nutzungspflicht gilt, soweit a die besondere Gesetzgebung nicht den Einsatz anderer ICT-Mittel vor schreibt, b der Grosse Rat die Nutzungspflicht nicht für sich oder seine Organe einschränkt (Art. 17 Abs. 6 DVG).

Art. 11

Einbezug der Gemeinden bei der Erweiterung der Nutzungspflicht der Basisdienste (Art. 17 Abs. 4 DVG)
1 Die Zustimmung der Gemeindevertretungen gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 DVG zur Erweiterung der Nutzungspflicht der Basis dienste erfolgt im Rahmen der Konsultation zur Änderung von Artikel 10 Absatz
1.
2 Im Fall der Befassung des Grossen Rates mit einem Gesetzes- oder Be schlussentwurf gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a oder Buchstabe b Zif fer 1 DVG enthält der Vortrag das Ergebnis der Konsultation oder der Ver nehmlassungen der Gemeindevertretungen.
3 Organe

Art. 12

Organisation
1 Die Organe gemäss Artikel 21 DVG nehmen kantons- und verwaltungsweite Aufgaben der digitalen Verwaltung und der ICT wahr.
2 Die Vorsitzenden entscheiden über den Beizug anderer als der in dieser Ver ordnung genannten Personen zur Behandlung einzelner Geschäfte.
3 Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

Art. 13

Entscheide
1 Die Organe fällen ihre Entscheide nach Möglichkeit im Konsens.
2 Wird kein Konsens erreicht, legen die Vorsitzenden den Entscheid des Or gans auf der Grundlage der geführten Diskussion fest. Sie können dazu eine konsultative Abstimmung durchführen.
3 Vertretungen der Finanzkontrolle und der Datenschutzaufsichtsstelle sind an den Entscheiden nicht beteiligt.

Art. 14

Hierarchie und besondere Zuständigkeiten
1 Bei den Organen besteht eine Hierarchie in der folgenden Reihenfolge: a Regierungsrat,
109.111 6 b Regierungsdelegation digitale Verwaltung und ICT (RDI), c KDI, d Fachgruppen.
2 Übergeordnete Organe können Geschäfte im Zuständigkeitsbereich unterge ordneter Organe an sich ziehen und selbst entscheiden.
3 Untergeordnete Organe können das ihnen übergeordnete Organ mit Differen zen oder mit Entscheiden von besonderer Tragweite befassen.

Art. 15

Regierungsdelegation digitale Verwaltung und ICT (RDI)
1 Der RDI gehören an: a die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber (Vorsitz), b die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor (stellvertretender Vorsitz), c zwei weitere vom Regierungsrat bestimmte Mitglieder des Regierungsra tes, d die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung digitale Verwaltung und ICT (GLDI).
2 Die RDI a bereitet Geschäfte des Regierungsrates im Bereich der digitalen Verwal tung und der ICT vor, b legt Vorgaben und Prioritäten für die Erarbeitung von Strategien fest, c kann Studien und Projekte in Auftrag geben.
3 Die Geschäftsstelle Digitale Verwaltung (GDV) stellt das Sekretariat sicher.

Art. 16

Kontaktgremium Digitale Verwaltung Kanton–Gemeinden (KDKG)
1 Dem KDKG gehören die Mitglieder der RDI sowie die folgenden Personen an: a die Präsidentin oder der Präsident des Verbands Bernischer Gemeinden (VBG), b die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des VBG, c eine gemeinsame Vertretung der Städte Bern, Biel und Thun, d von der RDI bestimmte Vertretungen der Kantonsverwaltung.
2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber a hat den Vorsitz, b wird durch die Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor vertreten.
3 Das KDKG a stellt die Zusammenarbeit des Kantons mit den Gemeinden im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT sicher,
7 109.111 b nimmt zu Vorhaben und Projekten beratend Stellung und kann deren Durchführung empfehlen, c bestimmt auf Antrag der Vertretungen der Gemeinden die Personen, die seitens der Gemeinden an der Entscheidfindung der anderen Organe mit wirken.
4 Die GDV stellt das Sekretariat sicher.

Art. 17

Geschäftsleitung digitale Verwaltung und ICT (GLDI)
1 Der GLDI gehören an: a die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber (Vorsitz), b die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanzdirektion (stell vertretender Vorsitz), c eine Vizestaatsschreiberin oder ein Vizestaatsschreiber, d die Vorsteherin oder der Vorsteher des KAIO, e die Leiterin oder der Leiter der GDV.
2 Die GLDI a stellt den Austausch zwischen der Staatskanzlei und der Finanzdirektion zu Belangen der digitalen Verwaltung und der ICT sicher, b koordiniert die Geschäfte der RDI, des KDKG und der KDI, c veranlasst Projekte zur Anpassung der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung.
3 Die GDV stellt das Sekretariat sicher.

Art. 18

Konferenz digitale Verwaltung und ICT (KDI)
1 Der KDI gehören an: a die Vorsteherin oder der Vorsteher des KAIO (Vorsitz), b die Leiterin oder der Leiter der GDV (stellvertretender Vorsitz), c Vertretungen der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizbehörden, wobei es sich dabei in der Regel um Direktunterstellte der Vorsteherin oder des Vorstehers oder deren Stellvertretungen handelt, d von der RDI bestimmte weitere Vertretungen der Kantonsverwaltung oder anderer Behörden.
2 Die KDI a erarbeitet zuhanden des Regierungsrates die Strategie gemäss Artikel 13 Absatz 2 DVG und beschliesst Teilstrategien, b erlässt auf Antrag der zuständigen Fachgruppen 1. Standards und Prozesse gemäss Artikel 14 DVG,
109.111 8 2. die Rollenbeschreibungen der Verwaltung im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT, c erlässt Weisungen zur Umsetzung der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung, d koordiniert die Führung der Portfolios der Projekte, Leistungen, Applikatio nen und Daten der Verwaltung, e stellt das verwaltungsweite Controlling sicher, f kann Studien, Projekte, Benchmarks und Audits in Auftrag geben, g entscheidet über Differenzen zwischen Direktionen, der Staatskanzlei oder den Justizbehörden bei direktionsübergreifenden Projekten oder Angelegenheiten.
3 Das KAIO stellt das Sekretariat sicher.

Art. 19

Fachgruppen
1 Die KDI oder die besondere Gesetzgebung setzt Fachgruppen zur Erfüllung von Aufgaben im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT ein.
2 Den Fachgruppen gehören an: a Vertretungen aller Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizbehörden, b gegebenenfalls Vertretungen der Finanzkontrolle und der Datenschutzauf sichtsstelle, c gegebenenfalls Vertretungen der Gemeinden, d gegebenenfalls Vertretungen der Parlamentsdienste, e Fachpersonen.
3 Die Fachgruppen haben in ihrem Fachgebiet folgende Aufgaben: a Erlass von Weisungen, b Erlass der ihnen von der KDI zugewiesenen Prozesse und Standards, c Sicherstellung der Führung und Pflege der Portfolios, d Erlass von Leistungsbeschreibungen (Art. 26), e Abschluss von Leistungsvereinbarungen, f Beauftragung und Priorisierung von Studien und Projekten, g Berichterstattung zuhanden der übergeordneten Organe, h Koordination, Vernetzung und Wissensmanagement, i weitere Aufgaben, die ihnen zuweist: 1 die besondere Gesetzgebung, 2 die KDI im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT.
4 Das KAIO oder eine andere von der KDI oder der besonderen Gesetzgebung bestimmte Organisationseinheit stellt das Sekretariat sicher.
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4 Zusammenarbeit

Art. 20

Einbezug betroffener Behörden (Art. 21 und 22 DVG)
1 Die Vorsitzenden der Organe gemäss Artikel 12 bis 19 stellen sicher, dass die Gemeinden gemäss Artikel 22 DVG sowie weitere betroffene Behörden aus serhalb der Kantonsverwaltung oder ihre Verbände in die Vorbereitung der Ent scheide der Organe angemessen miteinbezogen werden.
2 Der Einbezug kann namentlich erfolgen durch a die Mitarbeit in einer Projektorganisation, b eine Konsultation, c die Teilnahme an den Beratungen der zuständigen Organe (Art. 12 Abs. 2), d die Mitgliedschaft in Fachgruppen (Art. 19 Abs. 2).

Art. 21

ICT-Kostenmanagement
1 Die KDI regelt das ICT-Kostenmanagement der kantonalen Behörden durch Weisungen.
2 Das ICT-Kostenmanagement a stellt die Transparenz der Gestehungskosten und der Verwendung der eingesetzten digitalen Leistungen her, b weist die Kostenentwicklung aus, namentlich durch eine jährliche Bericht erstattung, c stellt Einsparungen dem Zusatzbedarf betreffend Menge und Qualität ge genüber, d schafft mit Kennzahlen und Zielgrössen Anreize, den Ressourceneinsatz zu optimieren.

Art. 22

Verrechnung von ICT-Kosten
1 Behörden, die digitale Leistungen für andere Behörden erbringen oder vermit teln, können diesen die dafür anfallenden Kosten für Leistungen Dritter ver rechnen.
2 Grundsätzlich nicht verrechnet werden a Kosten für Leistungen durch eigenes Personal, b Kosten, deren Verrechnung unverhältnismässig aufwändig ist,
109.111 10 c Kosten für Leistungen für den Grossen Rat, seine Organe und die Parla mentsdienste (Art. 96 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG] 1 ) ).
3 Die Leistungsbeschreibungen (Art. 26) können die Verrechnung der Kosten näher regeln und dabei bei Bedarf von den Grundsätzen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a abweichen. Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung können in begründeten Fällen ebenfalls von diesen Grundsätzen abweichen.
5 Offenes Wissen (Art. 26 DVG)

Art. 23

Urheberrechtserwerb durch Behörden
1 Die Behörden stellen vertraglich sicher, dass sie das Urheberrecht oder das Recht zur Lizenzierung gemäss Artikel 24 oder 25 in Bezug auf Werke erhal ten, die Dritte im Auftrag der Behörden erstellen.
2 Sie können aus sachlichen Gründen darauf verzichten.

Art. 24

Offene Werke des Kantons
1 Texte, Bilder, Tonaufnahmen, Videos und andere Werke ausser Software, de ren Urheberrecht dem Kanton gehört, unterstehen der Creative-Commons- Lizenz Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0). Die kantonalen Behör den können solche Werke zusätzlich unter anderen Lizenzen gemäss Artikel
26 Absatz 1 und 2 DVG veröffentlichen.
2 Werke gemäss Absatz 1 dürfen nach Massgabe der CC-BY-4.0-Lizenz von allen Personen zu allen Zwecken verbreitet, geändert oder sonstwie genutzt werden, wenn dabei der Kanton als Rechteinhaber und die Lizenz angegeben werden. Jede Gewährleistung und Haftung des Kantons im Zusammenhang mit der Nutzung ist ausgeschlossen.
3 Vorbehalten bleiben gesetzliche Schranken der Nutzung, namentlich a der Datenschutz, b der Schutz der Persönlichkeit, insbesondere des Rechts am eigenen Bild, c Bestimmungen über den Schutz von Geheimnissen.

Art. 25

Open-Source-Lizenzen
1 Die Standards (Art. 8) regeln, welche Lizenzen gemäss Artikel 26 Absatz 1 und 2 DVG für die Veröffentlichung von Open-Source-Software angewendet werden.
1) BSG 151.21
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6 Einsatz von ICT-Mitteln

Art. 26

ICT-Mittel der kantonalen Behörden (Art. 32 DVG)
1 Die KDI bestimmt im Rahmen von Artikel 32 Absatz 1 DVG und gegebenen falls der besonderen Gesetzgebung a den Umfang der ICT-Grundversorgung, b die Konzernapplikationen.
2 Die zuständigen Fachgruppen erlassen und veröffentlichen Leistungsbe schreibungen für a die Basisdienste im Rahmen von Artikel 10, b die Elemente der ICT-Grundversorgung, c die Konzernapplikationen.
3 Die Leistungsbeschreibungen regeln namentlich a die zuständige Behörde, b den Zweck und die wesentlichen Funktionen der ICT-Mittel, c die Verfügbarkeit und weitere für die Leistung massgebliche Eigenschaf ten, d die Kostenverteilung und -verrechnung, e die Modalitäten der Bestellung und des Leistungsbezugs, f den Kreis der Nutzerinnen und Nutzer oder Ausnahmen von der Nut zungspflicht, g die Nutzung der ICT-Mittel durch Beauftragte der Behörden, h die Regelung der Nutzung durch Dritte durch Verfügung oder öffentlich- rechtlichen Vertrag.

Art. 27

Nutzungspflicht (Art. 32 Abs. 3 DVG)
1 Kantonale Behörden dürfen für die Zwecke der ICT-Grundversorgung und der Konzernapplikationen keine anderen ICT-Mittel einsetzen.
2 Ausgenommen von der Pflicht, die ICT-Grundversorgung und die Konzer napplikationen zu nutzen, sind a die Kantonspolizei, b die kantonalen Mittelschulen, Berufsfachschulen und höheren Fachschu len.
3 Die KDI kann die Organisationen gemäss Absatz 2 zur Nutzung bestimmter Konzernapplikationen verpflichten.
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Art. 28

Datenbearbeitungen (Art. 31 Abs. 2 DVG)
1 Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, die für den digitalen Verkehr mit Privaten (Art. 8 DVG) nötig sind, erheben und bear beiten.
2 Dazu gehören insbesondere a Kontaktangaben wie E-Mail-Adressen, Telefon- und Mobiltelefonnum mern, b Identifikationsnummern.
3 Identifikationsnummern des Bundesrechts dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind.

Art. 29

Wirtschaftlichkeit
1 Die kantonalen Behörden beachten beim Einsatz der Ressourcen für die Digi talisierung ihrer Abläufe die Wirtschaftlichkeit namentlich wie folgt: a Sie analysieren die Kosten und den Nutzen von Vorhaben für die betroffe nen Behörden und Privaten und priorisieren die Vorhaben mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis. b Sie nutzen wenn möglich bestehende ICT-Mittel wie die ICT-Grundversor gung oder Konzernapplikationen. c Sie beschaffen und nutzen wenn möglich ICT-Mittel gemeinsam mit ande ren Behörden, einschliesslich solcher anderer Kantone oder des Bundes.
2 Sie stellen dafür nötigenfalls eigene Interessen und Anforderungen zurück.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30

Übergangsbestimmungen
1 Alle Behörden passen ihre digitalen Leistungen bei der nächsten Neubeschaf fung oder Änderung, spätestens aber sechs Jahre nach dem Inkrafttreten die ser Verordnung, soweit erforderlich an das DVG und diese Verordnung an.
2 Sie führen digitale Leistungen, über die sie gemäss dem DVG oder dieser Verordnung verfügen müssen, innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttre ten dieser Verordnung ein.
3 Sie passen ihre Abläufe, Erlasse, Weisungen, anderen Vorschriften und Hilfs mittel an das DVG und diese Verordnung an, a soweit sie digitale Leistungen gemäss Absatz 1 oder 2 zum Gegenstand haben: innerhalb der dort angegebenen Frist,
13 109.111 b soweit andere Fälle als gemäss Buchstabe a vorliegen: innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
4 Die Direktionen und die Staatskanzlei befassen den Regierungsrat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit den aufgrund des DVG gegebenenfalls erforderlichen weiteren Anpassungen des Verord nungsrechts.

Art. 31

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation des Regierungs rates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) 1 ) ,
2 Verordnung vom 13. März 2013 über die Klassifizierung, die Veröffentli chung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäf ten (Klassifizierungsverordnung, KRGV) 2 ) ,
3 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) 3 ) ,
4 Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 4 ) ,
5 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) 5 ) ,
6 Verordnung vom 5. August 1998 über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Datenvernichtungsverordnung, DVV) 6 ) ,
7 Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) 7 ) ,
8 Verordnung vom 26. März 1997 über die Statistik (Statistikverordnung, StatV) 8 ) ,
9 Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) 9 ) ,
10 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV) 10 ) ,
11 Strassenverkehrsverordnung vom 20. Oktober 2004 (StrVV) 11 ) ,
1) BSG 152.11
2) BSG 152.17
3) BSG 152.221.171 BSG 153.011.1
5) BSG 170.212
6) BSG 321.211
7) BSG 430.251.0
8) BSG 621.5
9) BSG 631.111
10) BSG 741.111
11) BSG 761.111
109.111 14
12 Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassen fahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (BSFV) 7 ) ,
13 Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebo te (SLV) 8 ) ,
14 Verordnung vom 5. November 1997 über die Erhaltung der Lebensgrund lagen und der Kulturlandschaft (ELKV) 9 ) ,
15 Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV) 10 ) ,
16 Kantonale Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV) 11 ) .

Art. 32

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommu nikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV) 12 ) wird aufgehoben.

Art. 33

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG) 13 ) in Kraft. 14 ) Bern, 11. Januar 2023 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer BSG 761.611.1
8) BSG 860.21
9) BSG 910.112
10) BSG 935.111
11) BSG 935.520
12) BSG 152.042
13) BSG 109.1
14)
1. März 2023
15 109.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.01.2023 01.03.2023 Erlass Erstfassung 23-006
109.111 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.01.2023 01.03.2023 Erstfassung 23-006
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